Urteil des BPatG vom 09.01.2004

BPatG: beschreibende angabe, tatsächliche sachherrschaft, public relations, gemeinde, verkehr, freihaltebedürfnis, unternehmen, unterscheidungskraft, mitbewerber, internet

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 65/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 11 526.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. Januar 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 14. Februar 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-
/Bildmarke 300 11 526.1
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Drucksachen, Unterrichts- und
Lehrmittel, Veröffentlichungen, Zeitpläne, Zeitschrif-
ten, Zeitungen, Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren),
Bücher, Fahnen, Wimpel aus Papier, Kalender, Kata-
loge, Photographien;
Klasse 25: Bekleidungserzeugnisse, Schuhe, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Marketing (Absatzforschung); Marktforschung; Public
Relations (Öffentlichkeitsarbeit), Verkaufsförderung für
andere (Sales promotion); Dienstleistung einer Wer-
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beagentur; Vermietung von Werbeflächen, von Wer-
bematerial; Verteilung von Warenproben zu Werbe-
zwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Heraus-
gabe von Werbetexten, Organisation von Ausstellun-
gen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke,
sowie im Zusammenhang mit Golf- und Polosport für
Feste, Geselligkeiten, Reisen und die Präsentation im
Internet, Organisationsberatung in Geschäftsangele-
genheiten, Vervielfältigung von Dokumenten;
Klasse 41: Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Be-
trieb von Sportanlagen; Betrieb von Golfplätzen; Be-
trieb von Poloplätzen; Betrieb einer Fecht- und
Schießanlage; Betrieb von Sportcamps; Vermietung
von Stadien; Vermietung von Sportausrüstungen;
Tierdressur; Dienstleistungen bezüglich Freizeitge-
staltung; Unterricht und Erziehung; Durchführung von
Veranstaltungen; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Reitunterricht und Durchführung von pferdesportlichen
Veranstaltungen; Veranstaltung sportlicher Wett-
kämpfe; Veranstaltung von Wettbewerben; Veran-
staltung und Durchführung von Seminaren; Durchfüh-
rung von pädagogischen Prüfungen; Veranstaltungen
von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichts-
zwecke; Unterhaltung; Training von Pferden; Veröf-
fentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Betrieb
von Gesundheits-Clubs.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch eine
Angestellte des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle stellt die an-
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gemeldete Marke eine unmittelbar beschreibende Angabe bezüglich ihres Erbrin-
gungsorts dar. Es sei möglich und nahe liegend, dass die Dienstleistungen von in
dieser Region ansässigen Betrieben bzw. Unternehmen erbracht würden, so dass
sich die angemeldete Wortfolge für den Verkehr als allgemeiner sachlicher Hin-
weis auf deren Herkunft und Inhalt darstelle, da die Waren und Dienstleistungen
Informationen über diese Region enthalten und aus dieser Region stammen
könnten. Da die Konkurrenten des Anmelders ebenfalls den Erbringungsort ihrer
Dienstleistungen bzw. den Herkunftsort und Inhalt ihrer Waren mit der Wortfolge
„GUT SEEBURG AM CHAMPAGNERBERG“ bezeichnen können müssten, stehe
ihrer Monopolisierung ein Freihaltebedürfnis entgegen. Dabei sei zu berücksichti-
gen, dass nach neuerer Rechtsprechung nicht das Vorliegen eines aktuellen und
konkret feststellbaren Freihaltebedürfnisses erforderlich sei, sondern es darauf
ankomme, ob die betreffende Angabe für eine Verwendung als geografische An-
gabe geeignet sei und ob dies im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Entwick-
lung vernünftigerweise zu erwarten sei. In der Region Gut Seeburg/Cham-
pagnerberg seien, im Internet belegbar, bereits diverse Unternehmen,
insbesondere Werbeagenturen, und Sporteinrichtungen ansässig. Angesichts der
unmittelbaren Nähe zur Großstadt Berlin und der verhältnismäßig dichten Besie-
delung dieser Umgebung sei die Ansiedelung weiterer Betriebe vernünftigerweise
zu erwarten. An dieser Beurteilung ändere auch der Vortrag des Anmelders nichts,
wonach er Besitzer des Gutes Seeburg sei, denn der Besitz als tatsächliche
Sachherrschaft könne wesentlich unkomplizierter wechseln oder erlöschen als das
Eigentum, wohingegen der Markenschutz unbegrenzt verlängerbar sei. Eine ledig-
lich besitzrechtliche Position vermöge daher der Annahme eines berechtigten Be-
dürfnisses der Mitbewerber an der freien Verwendung des Ortsnamens nicht ent-
gegenzustehen. Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke sei
nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen, da sie nicht über das Werbeüb-
liche hinausgehe.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Markenstelle keine ausreichenden tatsächli-
chen Feststellungen zu einem aktuellen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft entstehenden Freihaltebedürfnis getroffen habe. Wie aus dem
von der Markenstelle angeführten Nachschlagewerk „Müllers Großes Deutsches
Ortsbuch“ hervorginge, gebe es in Deutschland insgesamt 10 Orte mit dem Na-
men „Seeburg“. Bereits dies spreche für eine mehrdeutige, unbestimmte Angabe.
Selbst wenn eine Zuordnung durch den weiteren Bestandteil „Am Champagner-
berg“ möglich sein sollte, wären hierfür detaillierte Ortskenntnisse und - wegen der
weiteren Orte mit dem Namen „Seeburg“ - mehrere Gedankenschritte erforderlich,
was aber gegen ein Freihaltebedürfnis spreche.
Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da es selbst die Gemeindebezeichnung
„Seeburg“ nicht mehr gebe. Diese Gemeinde (Kr. Potsdam-Mittelmark) sei im
Rahmen einer Gebietsreform in die Gemeinde Dallgow-Böberitz eingemeindet
worden. Dies gehe aus dem Schreiben der Gemeinde Dallgow-Döberitz vom
7. Oktober 2003 an den Anmelder hervor, das er in Kopie eingereicht hat. Als ver-
alteter Ortsname könne die Angabe „Seeburg“ und damit die angemeldete Ge-
samtbezeichnung nicht (mehr) freihaltebedürftig sein. Im Übrigen handele es sich
bei dem ehemaligen Ort „Seeburg“ um eine wirtschaftlich unbedeutende Örtlich-
keit mit ca. 600 Einwohnern. Das Anwesen des Anmelders inmitten eines Natur-
schutzgebietes in einer 1 km vom ehemaligen Ort „Seeburg“ entfernten Splitter-
siedlung umfasse lediglich ca. 13,1 ha. Da eine Eignung, als geografische Her-
kunftsangabe zu dienen, den Namen bekannter Orte zukomme, könne dies kei-
nesfalls für das Anwesen des Anmelders „Am Champagnerberg“ gelten. Zudem
befinde sich das Landgut „Am Champagnerberg“ seit 1991 ausschließlich im Al-
leineigentum des Anmelders. Zwar befänden sich dort auch, wie die Markenstelle
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insoweit zu Recht ausgeführt habe, verschiedene weitere Unternehmen und Anla-
gen, diese befänden sich jedoch sämtlich auf dem Gut des Anmelders, der Miet-
verträge mit den dortigen Unternehmen abgeschlossen habe.
Auch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis liege nicht vor. Hierfür müssten sichere
und konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung vorhanden sein,
welche die Freihaltung des fraglichen Begriffs zwingend erforderten. Da der An-
melder bereits seit 1991 Eigentümer des Guts sei, sei es sogar eher unwahr-
scheinlich, dass sich diese Verhältnisse änderten. Im Übrigen liege es, wenn bei
etwaigen Übertragungen das Markenrecht nicht ohnehin mit dem Geschäftsbetrieb
auf den Rechtsnachfolger übergehe, in der Hand des künftigen Erwerbers, sich
das Recht an der freien Verwendung vertraglich oder im Klagewege zu sichern.
Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass eine langjährige, gegenwärtig noch
bestehende und künftig nicht ohne weiteres in Frage zu stellende tatsächliche und
rechtliche Monopolstellung der Annahme eines berechtigten Bedürfnisses der Mit-
bewerber an der freien Verwendung des Ortsnamens entgegenstehen könne. Da
keine sicheren und konkreten Anhaltspunkte für eine andere Entwicklung vorhan-
den seien, lägen auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksich-
tigung eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses nicht vor. Im Übrigen weise die
Anmeldemarke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke
für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung
der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.
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So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung aus-
geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Her-
kunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistun-
gen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können.
Allerdings stellen die in der Marke enthaltenen Angaben „Seeburg“ und „am
Champagnerberg“ geografische Angaben dar. Insbesondere handelt es sich bei
der Angabe „Seeburg“ um einen Ortsnamen, der entgegen der Auffassung des
Anmelders trotz seiner Eingemeindung in eine andere Gemeinde nach wie vor
eine geografische Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt.
Maßgebend ist insoweit nicht irgendeine politische oder kommunalrechtliche Ei-
genständigkeit, sondern allein der Umstand, ob eine solche Angabe vom Verkehr
als Ortsangabe verstanden werden kann. Dies ist, da Seeburg als südwestlich des
Berliner Stadtteils gelegene Ortschaft in Karten verzeichnet ist (vgl. z.
B.
www.berlin.city-map.de), offensichtlich der Fall. Auch die relative Unbekanntheit
solcher Orte oder die Existenz weiterer Orte gleichen Namens hindert ebenso we-
nig das Vorliegen einer Merkmalsangabe wie eine vergleichsweise geringe Ein-
wohnerzahl, wenn dort eine Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienst-
leistungen jederzeit erfolgen kann (BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein).
Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche verfügt nur die o. g., bei Berlin gelegene
Ortschaft „Seeburg“ über ein Areal mit der Bezeichnung „Champagnerberg“ oder
„Am Champagnerberg“, so dass die in der Anmeldemarke enthaltene geografische
Angabe einerseits konkretisiert, andererseits aber auch eingeschränkt wird. Der
Senat konnte die genaue Lage und Ausdehnung dieses Seeburger Areals zwar
nicht ermitteln, jedoch muss es sich dabei um ein Gebiet handeln, das über die
Straße „Scholle“ zu erreichen ist, da (nur) ein weiterer, mit dem Betrieb des An-
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melders möglicherweise nicht wirtschaftlich verbundener benachbarter Pferdehof
eine ähnliche Adressangabe verwendet (Pferdehof Heisler mit der Adresse:
„Scholle 3 Am Champagnerberg, 14476 Seeburg“, vgl.
rend der Betrieb des Anmelders die Adresse „Scholle 4 Am Champagnerberg“
aufweist). Die Existenz dieses Pferdehofs, unterstellt die Annahme mangelnder
wirtschaftlicher Verbundenheit mit dem Anmelderbetrieb wäre richtig, würde für die
meisten der in der Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen auch ein (gegen-
wärtiges) Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Angabe
„Seeburg - am Champagnerberg“ belegen.
Hier kommt allerdings entscheidungserheblich hinzu, dass sich die angemeldete
Marke nicht in einer geografischen Angabe erschöpft, da in ihr das Wort „Gut“ vor-
angestellt ist. Damit ist sie nicht als direkte geografische Angabe, sondern nach
Art der Bezeichnung eines bestimmten (größeren) landwirtschaftlichen Betriebes
gebildet. Zwar kann damit nicht automatisch jegliches Bedürfnis an der Freihaltung
einer solchen Angabe verneint werden, da einerseits auch andere Landwirte,
Pferdezüchter oder sonstige auf einem bestimmten Gut arbeitende Hersteller oder
Dienstleistungserbringer ein Interesse haben können, ihren Betrieb nahe liegend
mit einer Kombination des Wortes „Gut“ und der geografischen Angabe über die
Belegenheit des Anwesens zu kombinieren (vgl. allerdings BGH GRUR 1999, 365
- THE HOUSE OF BLUES, wonach die Bezeichnung von Merkmalen des Betriebs
nicht einer Bezeichnung von Merkmalen der Waren und Dienstleistungen gleich-
gesetzt wird), andererseits können sich die Namen von historischen landwirt-
schaftlichen Betrieben auch als „Namensgeber“ für Städte, Dörfer oder Teile da-
von entwickeln, was etwa für viele Ortschaften oder Ortsteile mit dem Schlussbe-
standteil „…-hof“ gelten wird. Letzteres hat sich hier allerdings nicht feststellen
lassen.
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Jedenfalls ist das in Frage kommende geografische Areal Seeburg am Cham-
pagnerberg nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats derart eingegrenzt,
dass es im Hinblick auf die extrem begrenzte Anzahl möglicher weiterer Betriebe
an diesem Ort und die Größe des Betriebs des Anmelders nicht mehr als rein
ortsbeschreibende Angabe in Betracht kommt. Wie oben ausgeführt, ließ sich nur
ein weiterer Betrieb feststellen, der nach seinem Internetauftritt Konkurrent des
Anmelderbetriebs auf dem Gebiet des Pferdesports sein könnte und der in der
Gegend „am Champagnerberg“ bzw. der Straße „Scholle“ belegen ist (Pferdehof
Heisler). Er verwendet zur Kennzeichnung seines Betriebs bzw. seiner Dienst-
leistungen auch nicht eine Kombination des Wortes „Gut“ mit einer geografischen
Angabe. Ansonsten stellt der Anmelderbetrieb mit seinen Mietern und Pächtern
den offenbar einzigen und - nach der Internetpräsenz und der Fülle der auf dem
Anwesen angebotenen Dienstleistungen - wesentlichen Betrieb bzw. eine örtliche
Zusammenfassung verschiedener Betriebe dar. Auf seinem Gelände befinden sich
etwa eine Tierklinik, ein Poloclub samt Pferdepension, Sportanlagen für Golf,
Fechten, Schießen, ein Restaurant, eine Gäste-Pension und ein Bekleidungsge-
schäft (www.gut-seeburg.de/). Eine Internetrecherche mit der Suchmaschine
„A…“ nach der angemeldeten Gesamtwortfolge (Stringsuche nach exakt der
gleichen Wortreihenfolge) erbrachte lediglich neun Hinweise, die sich allesamt auf
den Anmelderbetrieb bezogen. Auch eine allgemeiner gefasste Internet-Recher-
che, in der nur die Wortfolge „am Champagnerberg“ mit der Ortsangabe „Seeburg“
kombiniert wurde, erbrachte nur etwa 60 Treffer, die sich wiederum auf den Be-
trieb des Anmelders (z. T. als „Polo und Country Club Gut Seeburg“) und die auf
dem Gelände befindliche tierärztliche Klink bezogen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann nicht mehr davon ausgegangen
werden, dass die angemeldete Bezeichnung vom Verkehr nur als geografische
Herkunftsangabe verstanden wird, die für Mitbewerber des Anmelders freigehalten
werden müsste. Vielmehr stellt sie offensichtlich nur einen Hinweis auf den Betrieb
des Anmelders dar. Damit scheidet ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG aus.
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Zugleich kann auch nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Marke jegli-
che Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Denn wenn nach
den tatsächlichen Feststellungen des Senats kein Verständnis der Anmeldemarke
als geografische Herkunftsangabe, sondern allenfalls als Hinweis auf den Betrieb
des Anmelders, mithin auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus ei-
nem bestimmten Geschäftsbetrieb, in Betracht kommt, so verfügt die Anmelde-
marke zwangsläufig über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Der Beschwerde war damit stattzugeben.
gez.
Unterschriften