Urteil des BPatG vom 25.10.2001

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 162/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 58 663.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25.
Oktober
2001 und vom
2. Juli 2002 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke auf-
grund des Widerspruchs aus der Marke 395 52 669.8/30 teilweise
gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Marke 399 58 663.6/29 teilweise wegen des
Widerspruchs aus der Marke 395 52 669.8/30 gelöscht. Die Erinnerung der Mar-
keninhaberin ist durch den Beschluss vom 2. Juli 2002 zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundelie-
gende Beschluss vom 2. Juli 2002 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl
BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssi-
cherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts we-
gen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb