Urteil des BPatG vom 04.12.2007

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 22/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Dezember 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 33 657.8-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
sowie
der
Richter
Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und Richter am Oberlandesgericht
Karcher
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 14. Januar 2005 aufgehoben und das Patent
DE 101 33 657 erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Rönt-
geneinrichtung sowie medizinische Röntgeneinrich-
tung
Anmeldetag: 11. Juli 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 10, vom 11. Juli 2001
Beschreibung, Spalte 1-4, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 4. Dezember 2007
1 Blatt Zeichnungen einzige Figur, gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 11. Juli 2001 unter der Bezeichnung "Verfahren
zum Betrieb einer medizinischen Röntgeneinrichtung sowie medizinische Rönt-
geneinrichtung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenle-
gung erfolgte am 30. Januar 2003.
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Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 14. Januar 2005 die
Anmeldung unter Verweis auf den Bescheid vom 13. März 2002 zurückgewiesen,
wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Tech-
nik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Pa-
tentanmeldung mit den ursprünglichen Ansprüchen weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):
M1
tung
M2
M3
M4
M5
Steuerungseinrichtung diejenige beliebige Stellung des Fest-
körperbilddetektors bezüglich des C-Bogens ermittelt, in der
die Kollisionsgefahr des Festkörperbilddetektors mit einem
Drittgegenstand am geringsten ist,
M6
einer senkrechten Darstellung des Untersuchungsbereichs
an einem Ausgabemedium rechnerisch in Abhängigkeit der
Positionsdaten des Festkörperbilddetektors gedreht wird.
Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 lautet (mit Merkmalsgliederung):
N1
N2
N3
N4
- 4 -
N5
zum C-Bogen (2) beliebig liegenden Position des Festkörper-
bilddetektors (3), in der die Kollisionsgefahr des Festkörper-
bilddetektors (3) mit einem Drittgegenstand am geringsten
ist,
N6
aufgenommenen Bilds (B) derart ausgebildet ist, dass das
Bild (B) den Untersuchungsbereich (U) in einer senkrechten
Stellung zeigt.
Im Prüfungsverfahren befanden sich folgende Druckschriften:
D1
D2
Vom Senat wurde noch auf folgende Entgegenhaltung aus dem parallelen US-Pa-
tent hingewiesen:
D3
Von der Anmelderin wurden in der mündlichen Verhandlung noch folgende Druck-
schriften eingereicht:
D4
D5
- 5 -
Die Anmelderin stellt den Antrag,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Patent-
amts vom 14. Januar 2005 aufzuheben,
2. das Patent 101 33 657 mit den ursprünglichen Ansprüchen 1
bis 10, Beschreibung Spalte 1 bis 4 überreicht in der mündli-
chen Verhandlung vom 4. Dezember 2007, einzige Figur wie
Offenlegungsschrift zu erteilen.
Wegen der weiteren abhängigen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn das Verfahren ge-
mäß Anspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Anspruch 6 sind neu und beruhen
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die weiteren Unteransprüche betreffen vorteil-
hafte Ausgestaltungen der unabhängigen Ansprüche, und die übrigen Unterlagen
erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Röntgenein-
richtung mit wenigstens einem C-Bogen und einem daran angeordneten Festkör-
perbilddetektor und eine entsprechende Röntgeneinrichtung.
Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren (und eine entsprechende
Vorrichtung) anzugeben, bei dem einerseits die Vorteile eines Festkörperbildde-
tektors verwendet werden können, zum Anderen ohne Detektoraustausch auch im
Rahmen der Cardangiographie gearbeitet werden kann (siehe OS, Absatz [0004]).
Fachmann ist aufgrund der behandelten Strahlenphysik bei Röntgengeräten ein
Dipl.-Physiker mit entsprechender Berufserfahrung in Medizintechnik.
- 6 -
Die Ansprüche sind zulässig, da sie unverändert die ursprünglich eingereichten
Ansprüche sind.
Der Anmeldungsgegenstand ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass
ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Die vom Senat im Ladungs-
zusatz vom 24. April 2007 geäußerten Bedenken konnte die Anmelderin durch die
D4
aber dem Anmeldungsgegenstand - wie auch die übrigen Druckschriften - nicht
patenthindernd entgegen.
D4
schreibung) ist ein Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Röntgeneinrichtung
mit einem C-Bogen 3 und einer Steuereinrichtung (Mikrocomputer 11) gemäß den
M1
M3
bildverstärker ausgebildeter Strahlenempfänger 4 bekannt (siehe Spalte 2, Zei-
len 10 bis 13), der auch nicht drehbar sondern lediglich linear verschiebbar am C-
Bogen angebracht ist (siehe Spalte 3, Zeile 23). Entsprechend ist auch eine Er-
mittlung einer beliebigen Stellung des Festkörperbilddetektors bezüglich des C-
Bogens gemäß dem Verfahrensschritt M5 und eine Bilddrehung gemäß Verfah-
D4
bart lediglich die Ermittlung einer Kollisionsgefahr (siehe Spalte 2, Zeilen 60 bis
61) für einen linear am C-Bogen verfahrbaren Röntgenbildverstärker, wodurch
aber die Bedenken des Senats im Ladungszusatz (s. o.) ausgeräumt sind.
D1
aus, da sie ebenfalls keine am C-Bogen drehbar angebrachten Strahlenempfänger
offenbaren, sondern höchstens die linear verstellbaren Strahlenempfänger wie in
D4
- 7 -
D3
bung) ist ein Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit
einem drehbar angebrachten Festkörperbilddetektor (solid state detector 12) und
einer Steuereinrichtung (siehe Spalte 9, Zeilen 40 bis 43) gemäß den Merkmals-
M1
M2
tion 9) angebracht, das an einer Decke mit einem Schienensystem (rail 4) verfahr-
bar ist (siehe Spalte 5, Zeile 47 bis 52).
Eine Ermittlung der Stellung des Festkörperbilddetektors im Hinblick auf eine ge-
ringe Kollisionsgefahr gemäß Verfahrensschritt M5 und eine Bilddrehung gemäß
D3
D3
toranordnung (detecting portion 3) unabhängig von einer Röntgenquelle zu positio-
nieren (siehe Spalte 1, Zeilen 9 bis 15) bzw. die Detektoranordnung mit zwei ver-
schiedene Röntgenquellen (x-ray generating portion 2, 3) zu betreiben (siehe
D3
ausgehenden Stand der Technik (siehe Fig. 1) abgegangen und auf einen C-Bo-
gen verzichtet (siehe Spalte 10, Zeilen 52 bis 58). Für den Fachmann ist es daher
D3
ordnung eines Strahlenempfängers in einer Röntgeneinrichtung auf ein C-Bogen
D1
Selbst wenn der Fachmann bei einem C-Bogen Röntgengerät gemäß der Druck-
D4
D3
M5
sichtigen würde, hätte er aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
keine Anregung, die damit aufgenommen Bilder in Abhängigkeit von den bekann-
- 8 -
ten Positionsdaten über die Drehlage des Festkörperbilddetektors gemäß Merk-
M6
Da der Gegenstand des nebengeordneten Vorrichtungsanspruches 6 die entspre-
chenden Vorrichtungsmerkmale zu den Verfahrensmerkmalen im Anspruch 1 auf-
weist, ist er ebenfalls neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 6 sowie die Unteransprüche 2
bis 5 und 7 bis 10 sind daher gewährbar. Der angefochtene Beschluss war des-
halb aufzuheben und das Patent zu erteilen.
Dr. Winterfeldt
Dr. Morawek
Karcher
Bernhart