Urteil des BPatG vom 22.02.2010

BPatG (stand der technik, druckschrift, fig, fachmann, zustellung, patent, zustand, bezeichnung, abstand, aufteilung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 302/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 26 796
- 2 -
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe
und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 101 26 796 nach Hauptan-
trag mit den Patentansprüchen 1 und 9 vom 22. Februar 2010 so-
wie im Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 8 und 10 bis 14,
der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift be-
schränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 101 26 796.7 ist am 1. Juni 2001 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 101 26 796 mit der
Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zum spitzenlosen Rundschleifen"
ist am 21. August 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
- 3 -
Die Einsprechende macht geltend, dass das Verfahren wie auch die Vorrichtung
nicht ausführbar seien und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.
Sie nennt hierzu folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:
D1
DE 199 40 685 A1
D2
EP 0 548 957 A1
D3
GB 559 604 A
D4
DE 860 768 B
D5
DE 41 15 666 C1
D6
DE 198 04 236 A1
D7
DE 801 500 B.
Bezüglich der mangelnden Patentfähigkeit vertritt sie zuletzt die Ansicht, dass das
D4
D7
D1
D3
seien. Darüber hinaus beruhten sie auf einer Auswahl aus wenigen Kombina-
tionsmöglichkeiten.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
- 4 -
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 9 vom 22. Feb-
ruar 2010 sowie im Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 8 und
10 bis 14, der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patent-
schrift,
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8, der Be-
schreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Erfindung ausführbar und das nun bean-
spruchte Verfahren wie auch die Vorrichtung sowohl neu seien als auch auf erfin-
derischer Tätigkeit beruhten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Verfahren zum spitzenlosen Rundschleifen eines Werk-
stückes (3), das bei zylindrischer Grundform Bereiche un-
terschiedlichen Durchmessers aufweist, mit den folgenden
Merkmalen:
a) das Werkstück (3) befindet sich zwischen einer Regel-
scheibe (2) und einer Schleifscheibe (1) und wird von der
Regelscheibe (2) zur Drehung angetrieben und von der
Schleifscheibe (1) geschliffen;
b) dabei entsprechen die Konturen der Regelscheibe (2)
und der Schleifscheibe (1) der Umfangskontur der an
dem Werkstück befindlichen unterschiedlichen Durch-
messerbereiche;
c) die Rotationsachsen (7, 9, 8) des Werkstücks (3), der
Regelscheibe (2) und der Schleifscheibe (1) sind im We-
sentlichen parallel verlaufend angeordnet;
d) die Schleifscheibe (1) ist in Querrichtung in zwei oder
mehr auf einer gemeinsamen Welle befindliche und ein-
- 5 -
zeln oder gemeinsam zur Rotation antreibbare Teilschei-
ben (1a, 1b, 1c) unterteilt;
e) das Verfahren wird derart durchgeführt, dass zunächst
die gesamte ungeteilte Schleifscheibe (1) in radialer
Richtung zum Schleifen der Umfangsflächen des Werk-
stückes (3) zugestellt wird;
f) sodann wird eine der Teilscheiben zum Schleifen von an
dem Werkstück (3) befindlichen stirnseitigen Endflä-
chen (3e) und/oder Übergangsflächen (3d), die sich zwi-
schen Werkstückbereichen (3a, 3b, 3c) mit unterschiedli-
chen Durchmessern befinden, im angetriebenen Zustand
für sich in axialer Richtung zugestellt."
Der geltende nebengeordnete Anspruch 9 lautet:
"Vorrichtung zum spitzenlosen Rundschleifen eines Werk-
stücks, das bei zylindrischer Grundform Bereiche unter-
schiedlichen Durchmessers aufweist, zur Durchführung des
Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei die
folgenden Merkmale vorgesehen sind:
a) eine Schleifscheibe (1), die in mindestens einer radialen
Querebene (10) in Teilscheiben (1a, 1b, 1c) unterteilt ist;
b) ein diese Schleifscheibe (1) aufnehmender Hauptspin-
delstock, ein die Regelscheibe (2) aufnehmender Regel-
scheiben-Spindelstock und ein das Werkstück (3) halten-
des Stützlineal (4);
c) die Konturen der Regelscheibe (2) und der Schleif-
scheibe (1) entsprechen der Umfangskontur der an dem
Werkstück befindlichen unterschiedlichen Durchmesser-
bereiche;
d) die Teilscheiben (1a, 1b, 1c) befinden sich auf einer ge-
meinsamen Welle und sind gleichachsig gemeinsam oder
einzeln zur Rotation antreibbar;
e) mindestens eine der Teilscheiben (1a, 1b, 1c) weist eine
besondere Schleiffläche (15, 17, 18) zum Schleifen von
- 6 -
an dem Werkstück (3) befindlichen endseitigen Kontu-
ren (3f), endseitigen Planflächen (3g) und/oder Über-
gangsflächen (3d) auf, die sich zwischen Werkstückbe-
reichen (3a, 3b, 3c) von unterschiedlichem Durchmesser
befinden;
f) es ist eine Einrichtung zum Verfahren dieser Teil-
scheibe (1a, 1b, 1c) für sich im angetriebenen Zustand in
ihrer Axialrichtung vorgesehen."
Diesen Ansprüchen folgen nach Hauptantrag die rückbezogenen Ansprüche 2 bis
8 und 10 bis 14 gemäß Patentschrift.
Gutachterlich hat die Patentinhaberin hinsichtlich des Merkmals c) in Anspruch 1
die Druckschriften
D8
WITTE H.: Werkzeugmaschinen; 8. Auflage Würzburg: Vogel
Buchverlag, 1994, S. 32 und
D9
BEITZ, W. und KÜTTNER, K.-H. [Hrsg.]: Dubbel, Taschenbuch
für den Maschinenbau. 15. Auflage Berlin [u. a.]: Springer-Ver-
lag, 1983, S. 1035,1036
eingeführt.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
- 7 -
1.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß den Abs. [0001] und [0002] der Pa-
tentschrift ein Verfahren und eine Vorrichtung zum spitzenlosen Rundschleifen,
bei dem sich ein Werkstück von zylindrischer Grundform zwischen einer Regel-
scheibe und einer Schleifscheibe befindet, von der Regelscheibe zur Drehung an-
getrieben und von der Schleifscheibe geschliffen wird, wobei die Konturen der Re-
gelscheibe und der Schleifscheibe im Wesentlichen der Kontur des Werkstücks
entsprechen und die Rotationsachsen des Werkstücks, der Regelscheibe und der
Schleifscheibe im Wesentlichen parallel verlaufend angeordnet sind.
Nach der Beschreibungseinleitung wird als nachteilig angesehen, dass es weder
mit dem bekannten sog. Einstechschleif- noch mit dem sog. Durchlaufschleifver-
fahren möglich sei, an den Enden der Werkstücke vorgesehene Spitzen- oder
Planflächen zu schleifen. Dasselbe gelte für Übergangsflächen, die sich zwischen
Werkstückbereichen von unterschiedlichem Durchmesser befänden und z. B. ke-
gelförmig ausgebildet sein könnten. Hier müssten andere Schleifverfahren zum
Einsatz kommen, wie beispielsweise das Schleifen zwischen den Spitzen, wo-
durch beim Schräg-Einstechschleifen das Schleifen von Planflächen an Werkstü-
cken grundsätzlich möglich sei. Der ständige Zwang zur Rationalisierung und kos-
tengünstigen Fertigung verlange aber nach Möglichkeiten, den vollständigen
Schleifvorgang in einem einzigen Verfahren durchzuführen (vgl. Abs. [0003] letz-
ter Satz und Abs. [0004] der Patentschrift).
Als Aufgabe ist in der Patentschrift angegeben, das Verfahren, bei dem die Rota-
tionsachsen des Werkstücks, der Regelscheibe und der Schleifscheibe im We-
sentlichen parallel verlaufend angeordnet sind, derart auszugestalten, dass auch
an dem Werkstück befindliche endseitige Spitzen, endseitige Planflächen
und/oder Übergangsflächen zwischen Werkstückbereichen von unterschiedlichem
Durchmesser auf einfache Weise im Zuge des üblichen Rundschleifens geschlif-
fen werden können, wobei zugleich eine hohe Schleifgenauigkeit erzielt werden
soll (vgl. Abs. [0008] der Patentschrift). Es soll sinngemäß auch zusätzlich eine
- 8 -
Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens angegeben werden (vgl.
Abs. [0017] der Patentschrift).
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Maschi-
nenbau der Fachrichtung Fertigungstechnik mit FH-Abschluss und langjährigen
Erfahrungen in der Konstruktion von Schleifmaschinen.
Als Lösung soll ein Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags bzw. eine Vor-
richtung nach Anspruch 9 des Hauptantrags dienen.
2.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 basiert auf dem erteilten (und inhaltlich auch so ur-
sprünglich offenbarten) Anspruch 1 sowie auf den folgenden Offenbarungsstellen:
- urspr. Beschreibung S. 9, Z. 7 bis 10 (dementsprechend
Abs. [0035] Satz 1 der Patentschrift) hinsichtlich der zylindri-
schen Werkstückbereiche unterschiedlichen Durchmessers im
einleitenden Satz sowie hinsichtlich Merkmal b),
- urspr. Beschreibung S. 9, Z. 2 bis 5 (dementsprechend
Abs. [0034] sowie Anspruch 3 der Patentschrift) hinsichtlich der
in Querrichtung (radialer Querebene) in zwei oder mehr Teil-
scheiben unterteilten Schleifscheibe in Merkmal d) und der axi-
alen Zustellung einer der Teilscheiben im angetriebenen Zu-
stand für sich in Merkmal f),
- urspr. Beschreibung S. 6, Z. 5 bis 7 (dementsprechend
Abs. [0019] Satz 1 der Patentschrift) hinsichtlich des einzelnen
oder gemeinsamen Antriebs der auf einer gemeinsamen Welle
befindlichen Teilscheiben in Merkmal d), sowie
- 9 -
- urspr. Beschreibung S. 3, Z. 29, 30 (dementsprechend
Abs. [0010] Satz 2 der Patentschrift) hinsichtlich des Zustellens
der ungeteilten Schleifscheibe in Merkmal e),
jeweils in Verbindung mit der erteilten wie ursprünglich eingereichten Fig. 2. Durch
die Aufnahme dieser Merkmale ist der geltende Anspruch 1 im Vergleich zum er-
teilten Anspruch 1 beschränkt.
Der geltende Anspruch 9 basiert auf dem ursprünglichen und dem erteilten An-
spruch 9 sowie auf den folgenden Offenbarungsstellen:
- urspr. Beschreibung S. 9, Z. 7 bis 10 (dementsprechend
Abs. [0035] Satz 1 der Patentschrift) hinsichtlich der zylindri-
schen Werkstückbereiche unterschiedlichen Durchmessers im
einleitenden Satz,
-
urspr. Beschreibung S. 9, Z. 2 bis 5 (dementsprechend
Abs. [0034] der Patentschrift) hinsichtlich der in radialer Quer-
ebene unterteilten Schleifscheibe in Merkmal a),
- urspr. Anspruch 1 und urspr. Beschreibung S. 9, Z. 7 bis 10
(dementsprechend Abs. [0035] Satz 1 der Patentschrift) hin-
sichtlich des Entsprechens der Konturen der Regelscheibe und
der Schleifscheibe der Umfangskontur der an dem Werkstück
befindlichen unterschiedlichen Durchmesserbereiche in Merk-
mal c),
- urspr. Beschreibung S. 6, Z. 5 bis 7 (dementsprechend
Abs. [0019] der Patentschrift) hinsichtlich der gleichachsigen
Anordnung der Teilscheiben in Merkmal d), sowie
- urspr. Beschreibung S. 6, Z. 7 und 8 (dementsprechend
Abs. [0019] der Patentschrift) hinsichtlich des Verfahrens der
Teilscheiben für sich in Merkmal f),
- 10 -
jeweils in Verbindung mit der erteilten wie ursprünglich eingereichten Fig. 2. Durch
die Aufnahme dieser Merkmale ist der geltende Anspruch 9 im Vergleich zum er-
teilten Anspruch 9 beschränkt.
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 8 sowie 10 bis 14 nach Hauptantrag entspre-
chen den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen 2 bis 8 sowie 10 bis 14 und
sind daher ursprünglich offenbart.
3.
Der geltende Verfahrensanspruch 1 sowie (über den Rückbezug auf den
Verfahrensanspruch 1 auch) der geltende Vorrichtungsanspruch 9 sind vom Fach-
mann ausführbar.
Gemäß Merkmal 1a) befindet sich das Werkstück zwischen einer Regelscheibe
und einer Schleifscheibe. Durch den gewählten Singular wird deutlich ausge-
drückt, dass genau eine Regelscheibe und genau eine Schleifscheibe vorhanden
sind.
Gemäß Merkmal 1b) entsprechen die Konturen der Regelscheibe und der Schleif-
scheibe der Umfangskontur der an dem Werkstück befindlichen unterschiedlichen
Durchmesserbereiche. Sowohl die (genau) eine Regelscheibe als auch die (ge-
nau) eine Schleifscheibe erstrecken sich daher eindeutig über mehrere Bereiche
des Werkstücks.
Gemäß Merkmal 1d) ist die Schleifscheibe in Querrichtung in zwei oder mehr auf
einer gemeinsamen Welle befindliche Teilscheiben unterteilt, gemäß Merkmal 1e)
wird die gesamte, ungeteilte Schleifscheibe in radialer Richtung zum Schleifen der
Umfangsflächen des Werkstückes zugestellt. Scheinbar widerspricht somit das
Merkmal 1e) dem Merkmal 1d), da eine ungeteilte - aber gemäß Merkmal 1d) un-
terteilte - Schleifscheibe zugestellt werden soll. Gemeint und für den Fachmann
ohne Weiteres anhand der ursprünglich offenbarten Beschreibung S. 3, Z. 28 bis
S. 4, Z. 9 (dem entspricht Abs. [0010] der Patentschrift) i. V. m. mit den erteilten
- 11 -
wie ursprünglich eingereichten Fig. 2, 3a bis 3c erkennbar ist mit dem Begriff "un-
geteilt" in Merkmal 1e) die Zustellung der - in Teilscheiben unterteilten - Schleif-
scheibe als ganzem Block zum Schleifen der Umfangsflächen des Werkstückes in
radialer Richtung. Hiermit ist eindeutig umfasst, dass die einzelnen Teilscheiben
aneinander liegend ohne jeweiligen axialen Abstand voneinander die gesamte
"ungeteilte" Schleifscheibe bilden. Ansonsten, d. h. mit axialem Abstand der Teil-
scheiben voneinander, wäre die Schleifscheibe nicht mehr "ungeteilt".
Gemäß Merkmal 1d) sind die Teilscheiben einzeln oder gemeinsam zur Rotation
antreibbar. Durch die Zustellung der Schleifscheibe als ganzem Block (d. h. ohne
axialen Abstand der einzelnen Teilscheiben voneinander) müssen die Teilschei-
ben offensichtlich gemeinsam zur Rotation antreibbar sein. Genauso offensichtlich
muss aber zumindest eine Teilscheibe auch einzeln zur Rotation antreibbar sein,
um deren Zustellung gemäß Merkmal 1f) ermöglichen zu können. Somit müssen
die Teilscheiben wahlweise einzeln oder gemeinsam antreibbar sein. Die zu wäh-
lenden konstruktiven Maßnahmen für das einzelne und das gemeinsame Antrei-
ben sind im Streitpatent zwar nicht genannt, lassen sich jedoch ohne Weiteres aus
dem Fachwissen des Fachmanns ableiten.
Gemäß Merkmal 1e) wird zunächst die gesamte ungeteilte Schleifscheibe in ra-
dialer Richtung zum Schleifen der Umfangsflächen des Werkstücks zugestellt.
Daher erfolgt in Verfahrensschritt 1e) kein Schleifen in axialer Richtung.
Merkmal 1f) beansprucht die anschließende Zustellung einer der Teilscheiben
zum Schleifen von an dem Werkstück befindlichen stirnseitigen Endflächen
und/oder Übergangsflächen, die sich zwischen Werkstückbereichen mit unter-
schiedlichen Durchmessern befinden, im angetriebenen Zustand für sich in axialer
Richtung. Zwar ist die genaue konstruktive Ausführung der axialen Zustellung ei-
ner der Teilscheiben nicht beschrieben, jedoch findet der Fachmann auf Basis
seines Fachwissens ohne Weiteres eine Reihe von diesbezüglichen Möglichkei-
ten.
- 12 -
Folglich ist auf Grund der Gesamtoffenbarung die Erfindung so deutlich offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1
Nr. 2 PatG ist nicht gegeben.
4.
Das ersichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach geltendem An-
spruch 1 ist neu.
D1
teilte Schleifscheibe nach Merkmal 1d) des Anspruchs 1. Denn die dortige Schleif-
scheibe 16 ist nicht unterteilt (vgl. Fig. 2A).
D2
der Anordnung genau einer Schleifscheibe gemäß Merkmal 1a). Denn dort sind
zwei auf unterschiedlichen Achsen befindliche Schleifscheiben 7, 8 angeordnet
D4
(vgl. zwei auf unterschiedlichen Achsen befindliche Schleifscheiben 1, 2 in der
D7
die zwei Schleifscheiben 3, 4 in Abb. 1) zu.
D3
der Teilscheiben für sich in axialer Richtung gemäß Merkmal 1f). Denn die gegen-
seitig beabstandeten Teilscheiben a, a
1
und a
2
sind miteinander verbunden und
das Werkstück c wird gegenüber diesem Verbund bewegt (vgl. S. 2, Z. 56 bis 64
i. V. m. Fig. 1 und 6).
D5
geordnete Schleifscheiben zum axialen Schleifen eines definierten Abstandes, die
zur Verschleißkompensation gegeneinander verschiebbar sind. Ein spitzenloses
Rundschleifen ist dort nicht offenbart, so dass zumindest die Merkmale a) bis c)
und e) nicht hervorgehen.
- 13 -
D6
Spindel konzentrisch angeordnete, gegeneinander verstellbare Schleifscheiben
zeigt, die zum Flachschleifen in wechselseitigem Eingriff eingesetzt werden. Auch
hier sind zumindest die Merkmale a) bis c), teilweise d), e) sowie teilweise f) nicht
verwirklicht.
D8
schleifen. Jedoch ist auch diesem Stand der Technik zumindest keine in Teil-
scheiben unterteilte Schleifscheibe (Merkmal 1d)) zu entnehmen.
5.
Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags beruht auch auf erfinde-
rischer Tätigkeit.
a)
D4
gegenständlichen Verfahren.
Die laut ihrer Bezeichnung eine spitzenlose Schleifmaschine betreffende Druck-
D4
Verfahren zum spitzenlosen Rundschleifen eines nicht näher bezeichneten Werk-
stückes, das bei zylindrischer Grundform Bereiche unterschiedlichen Durchmes-
sers aufweist (vgl. die Figur und S. 2, Z. 75 bis 79).
Hinsichtlich eines Teiles des Merkmals 1a) befindet sich hiervon abweichend das
Werkstück zwischen zwei Regelscheiben 3, 4 und zwei Schleifscheiben 1, 2 und
wird bekanntlich von den Regelscheiben 3, 4 zur Drehung angetrieben und von
den Schleifscheiben 1, 2 geschliffen (vgl. die Figur und S. 2, Z. 79 bis 88).
Folgende Merkmalsübereinstimmungen beziehen sich lediglich auf jede der Re-
gel- und Schleifscheiben.
- 14 -
So entsprechen gemäß Merkmal 1b) dabei die Konturen der jeweiligen Regel-
scheiben 3, 4 und der jeweiligen Schleifscheiben 1, 2 der Umfangskontur der an
dem Werkstück befindlichen unterschiedlichen Durchmesserbereiche (vgl. die Fi-
gur).
Gemäß Merkmal 1c) sind die Rotationsachsen des Werkstücks, der jeweiligen
Regelscheiben 3, 4 und der jeweiligen Schleifscheiben 1, 2 im Wesentlichen pa-
rallel verlaufend angeordnet (vgl. die Figur).
Hinsichtlich eines Teiles des Merkmals 1e) wird das Verfahren derart durchge-
führt, dass die jeweils ungeteilten Schleifscheiben 1, 2 in radialer Richtung zum
Schleifen der Umfangsflächen des Werkstückes zugestellt werden (vgl. S. 2, Z. 31
bis 37).
Hinsichtlich Merkmal 1f) ist kein weiterer Verfahrensschritt offenbart.
Hiervon unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 dadurch, dass gemäß
Merkmal 1a) (genau) eine Regelscheibe und (genau) eine Schleifscheibe verwen-
det wird, weiterhin dadurch, dass sich die Merkmale b) und c) auf die eine Regel-
scheibe und die eine Schleifscheibe beziehen, weiterhin dadurch, dass gemäß
Merkmal 1d) die Schleifscheibe in Querrichtung in zwei oder mehr auf einer ge-
meinsamen Welle befindliche und einzeln oder gemeinsam zur Rotation antreib-
bare Teilscheiben unterteilt ist, weiterhin dadurch, dass gemäß Merkmal 1e) die
gesamte ungeteilte Schleifscheibe in radialer Richtung zum Schleifen der (d. h.
aller) Umfangsflächen des Werkstückes (gleichzeitig) zugestellt wird, und schließ-
lich dadurch, dass gemäß Merkmal 1f) in einem zweiten Verfahrensschritt eine der
Teilscheiben zum Schleifen von an dem Werkstück befindlichen stirnseitigen End-
flächen und/oder Übergangsflächen, die sich zwischen Werkstückbereichen mit
unterschiedlichen Durchmessern befinden, im angetriebenen Zustand für sich in
axialer Richtung zugestellt wird.
- 15 -
D4
entgegen der dort vorgestellten Lösung anstelle der bekannten zwei Regel- und
Schleifscheiben jeweils nur eine einzige zu verwenden und diese dann auch auf
einer gemeinsamen Welle anzuordnen. Überdies ist es nicht ersichtlich, wodurch
der Fachmann aus seinem Fachwissen heraus angeregt werden sollte, die
Schleifscheibe in Querrichtung in zwei oder mehr auf einer gemeinsamen Welle
befindliche und einzeln oder gemeinsam zur Rotation antreibbare Teilscheiben zu
unterteilen und dies zu dem Zweck, in einem zweiten Verfahrensschritt eine der
Teilscheiben zum Schleifen von an dem Werkstück befindlichen stirnseitigen End-
flächen und/oder Übergangsflächen, die sich zwischen Werkstückbereichen mit
unterschiedlichen Durchmessern befinden, im angetriebenen Zustand für sich in
axialer Richtung zuzustellen. Auch die von der Einsprechenden genannte, auf
D4
ben vermag diese Anregung nicht zu geben, denn sie bezieht sich ausdrücklich
auf das Einstellen und Schleifen beliebiger Werkzeugdurchmesser, also eine Ver-
stellbarkeit lediglich in radialer Richtung. Das zusätzliche Schleifen von End-
D4
D7
D7
richtung zum gleichzeitigen Bearbeiten zweier seitlicher Schleifstellen an auf spit-
zenlosen Rundschleifmaschinen unter Verwendung zweier Schleifscheiben zu
D7
fahren verwendet zwar gemäß der Abb. 1 eine Regelscheibe 16, es können aber
gemäß S. 2, Z. 87 bis 90 auch zwei Regelscheiben verwendet werden, die den
beiden Schleifscheiben 3, 4 gegenüber liegen. Somit verwendet das Verfahren
D7
Weiterhin sind zwar die auf einer gemeinsamen Welle 1 angeordneten Schleif-
scheiben 3, 4 gemeinsam zur Rotation antreibbar (vgl. Abb. 1 und S. 2, Z. 74 bis
78, woraus das gleichzeitige Schleifen zweier Schleifstellen mit den Schleifschei-
ben 3, 4 und damit ihr gemeinsamer Antrieb hervorgeht). Jedoch ist kein Einzel-
- 16 -
antrieb der einzelnen Schleifscheiben 3, 4 offenbart. Auch ist die genaue Abfolge
des Schleifens von Durchmessern und Übergangsflächen nicht explizit angege-
ben. Zwar befinden sich gemäß Abb.1 weitere Umfangsflächen an den äußeren
Abschnitten und im mittleren Abschnitt des Werkstücks 15, jedoch ist nicht offen-
bart, ob diese Umfangsflächen überhaupt und wenn ja, in welcher Reihenfolge
(bezogen auf die Übergangsflächen) sie geschliffen werden.
b)
D1
liegender Weise zum Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1.
D1
schleifen und eine Schleifmaschine, vgl. die Bezeichnung. Sie offenbart gemäß
dem einleitenden Satz des geltenden Anspruchs 1 ein Verfahren zum spitzenlosen
Rundschleifen eines Werkstückes 34, das bei zylindrischer Grundform Bereiche
unterschiedlichen Durchmessers aufweist (vgl. Fig. 2A und Sp. 4, Z. 25 bis 32).
Gemäß Merkmal 1a) befindet sich das Werkstück 34 zwischen einer Regel-
scheibe 26 und einer Schleifscheibe 16 und wird von der Regelscheibe 26 zur
Drehung angetrieben und von der Schleifscheibe 16 geschliffen (vgl. 2A).
Gemäß Merkmal 1b) entsprechen dabei die Konturen der Regelscheibe 26 und
der Schleifscheibe 16 der Umfangskontur der an dem Werkstück 34 befindlichen
unterschiedlichen Durchmesserbereiche (vgl. Fig. 2A und Sp. 4, Z. 65 bis Sp. 5,
Z. 11).
Hinsichtlich eines Teiles des Merkmals 1d) ist die Schleifscheibe 16 einteilig aus-
gebildet (vgl. Fig. 2A).
Gemäß Merkmal 1e) wird das Verfahren derart durchgeführt, dass zunächst die
gesamte (somit auch ungeteilte) Schleifscheibe 16 in radialer Richtung zum
- 17 -
Schleifen der Umfangsflächen des Werkstückes 34 zugestellt wird (vgl. Fig. 3A,
Pfeil 74/1 und Sp. 5, Z. 28 bis 33).
Hinsichtlich eines Teiles des Merkmals 1f) wird sodann die gesamte Schleif-
scheibe 16 zum Schleifen einer an dem Werkstück 34 befindlichen Übergangsflä-
che 38, die sich zwischen Werkstückbereichen 50, 54 mit unterschiedlichen
Durchmessern befindet, im angetriebenen Zustand im Wesentlichen in axialer
Richtung zugestellt (vgl. Fig. 3B und Sp. 5, Z. 33 bis 41).
Hiervon unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 dadurch, dass gemäß
Merkmal 1c) die Rotationsachsen des Werkstücks, der Regelscheibe und der
Schleifscheibe im Wesentlichen parallel verlaufend angeordnet sind, denn nach
D1
scheibe 26 einerseits und die Rotationsachse 20 der Schleifscheibe 16 anderer-
seits einen Winkel von 10° bis 30° auf (vgl. Fig. 2A und Sp. 4, Z. 9 bis 13), und
sind daher nicht im Wesentlichen parallel verlaufend angeordnet. Weiterhin unter-
scheidet sich das Verfahren nach geltendem Anspruch 1 hiervon dadurch, dass
gemäß Merkmal 1d) die Schleifscheibe in Querrichtung in zwei oder mehr auf ei-
ner gemeinsamen Welle befindliche und einzeln oder gemeinsam zur Rotation
antreibbare Teilscheiben unterteilt ist und schließlich dadurch, dass gemäß Merk-
mal 1f) sodann eine der Teilscheiben zum Schleifen von an dem Werkstück be-
findlichen stirnseitigen Endflächen und/oder Übergangsflächen, die sich zwischen
Werkstückbereichen mit unterschiedlichen Durchmessern befinden, im angetrie-
benen Zustand für sich in axialer Richtung zugestellt wird.
D1
ihrer zur Achse des Werkstücks und der Regelscheibe geneigten Anbringung und
an Hand des dort beschriebenen Verfahrens einschließlich dessen Vorteile wird
dem Fachmann keine Anregung dazu gegeben, die Achsen der Schleifscheibe,
der Regelscheibe und des Werkstücks parallel anzuordnen und die Schleifscheibe
- 18 -
zu unterteilen. Damit kann auch die einzelne axiale Verstellung einer Teilscheibe
nicht angeregt sein.
D7
gen der Auffassung der Einsprechenden nicht erfolgen. Zwar sind die dort Rota-
tionsachsen des Werkstücks 15, der Regelscheibe 16 und der Schleifscheiben 3,
4 im Wesentlichen parallel verlaufend angeordnet (vgl. Abb. 1). Auch sind die auf
einer gemeinsamen Welle 1 angeordneten Schleifscheiben 3, 4 - wie oben aus-
geführt - gemeinsam zur Rotation antreibbar. Jedoch ist weder die Aufteilung der
Schleifscheibe in Querrichtung in zwei oder mehr auf einer gemeinsamen Welle
befindliche Teilscheiben noch ein Einzelantrieb einer Teilscheibe offenbart. Auch
ist - wie oben ausgeführt - die genaue Abfolge des Schleifens von Durchmessern
und Übergangsflächen nicht explizit angegeben.
c)
D3
nach Anspruch 1.
D3
maschinen (), vgl. die
Bezeichnung. Sie offenbart gemäß dem einleitenden Satz des geltenden An-
spruchs 1 ein Verfahren zum spitzenlosen Rundschleifen ()
eines Werkstückes (), das bei zylindrischer Grundform Bereiche unter-
schiedlichen Durchmessers aufweist (vgl. Fig. 1 bis 5 und S. 2, Z. 39 bis 43 und
Z. 51 bis 54).
Gemäß Merkmal 1a) befindet das Werkstück x zwischen einer Regelscheibe (
) und einer Schleifscheibe () und wird von der
Regelscheibe b zur Drehung angetrieben und von der Schleifscheibe a geschliffen
(vgl. Fig. 1 bis 5 und S. 2, Z. 39 bis 43).
- 19 -
Gemäß Merkmal 1b) entsprechen dabei die Konturen der Regelscheibe b und der
Schleifscheibe a der Umfangskontur der an dem Werkstück x befindlichen unter-
schiedlichen Durchmesserbereiche (vgl. Fig. 1 bis 5 und S. 2, Z. 51 bis 54).
Gemäß Merkmal 1c) sind die Rotationsachsen des Werkstücks x, der Regel-
scheibe b und der Schleifscheibe a im Wesentlichen parallel verlaufend angeord-
net (vgl. Fig. 1 bis 5).
Hinsichtlich eines Teiles des Merkmals 1d) ist die Schleifscheibe a in Querrichtung
in mehrere auf einer gemeinsamen Welle befindliche und gemeinsam zur Rotation
antreibbare Teilscheiben (
) unterteilt (vgl. Fig. 1 bis 5 und
S. 2, Z. 51 bis 54).
Hinsichtlich der Merkmale 1e) und 1f) wird das Verfahren derart durchgeführt,
dass zunächst die gesamte Schleifscheibe a, a
1
, a
2
in Eingriff gebracht wird, wobei
das Werkstück x aufgrund der Winkelstellung der Schleif- und Regelscheiben
nach rechts in Fig. 1, 2 wandert, während die Seitenflächen der Teilscheiben a, a
1
,
a
2
die Seitenflächen der Durchmesserbereiche schleifen (vgl. S. 2, Z. 55 bis 60:
). Sodann wird der Handgriff
() betätigt, um die Schleifarbeit entlang der Umfangsfläche der Teilschei-
ben fortzuführen und die Durchmesserbereiche des Werkstücks zu schleifen (vgl.
S. 2, Z. 61 bis 64:
).
Hiervon unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags da-
durch, dass gemäß Merkmal 1d) die Teilscheiben einzeln antreibbar sind sowie
weiterhin durch den Inhalt und die Abfolge der Verfahrensschritte 1e) und 1f), wo-
bei überdies die Teilscheiben stets einen festen Abstand zueinander haben und
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somit keine ungeteilte Schleifscheibe im Sinne des Merkmals e) vorliegt (s. oben
unter Ziff. 3).
D3
scheiben a, a
1
, a
2
und an Hand des dort beschriebenen Verfahrens wird dem
Fachmann überdies keine Anregung dazu gegeben, die Schleifscheibe in wahl-
weise einzeln oder gemeinsam antreibbare Teilscheiben zu unterteilen. Damit
kann auch die einzelne axiale Verstellung einer Teilscheibe nicht angeregt sein.
Es ist auch nicht ersichtlich, wieso der Fachmann diese Anregung aus seinem
Fachwissen heraus erhalten sollte.
D7
gen der Auffassung der Einsprechenden nicht erfolgen. Denn dort ist, wie zuvor
schon ausgeführt, weder ein Einzelantrieb einer aus einer Aufteilung der Schleif-
scheiben resultierenden Teilscheibe noch die genaue Abfolge des Schleifens von
Durchmessern und Übergangsflächen explizit angegeben.
d)
Auch die Ausführungen der Einsprechenden, die Merkmalskombination des
geltenden Anspruchs 1 sei eine leicht zu kombinierende Auswahl aus wenigen
Möglichkeiten hinsichtlich der Anordnung, des Antriebs und der Zustellung der
Teilscheiben, vermögen nicht zu überzeugen. Denn sie beruhen nach Überzeu-
gung des Senats auf einer rückschauenden Betrachtungsweise in der Form, dass
die Aufteilung der Schleifscheibe in einzeln oder gemeinsam antreibbare und ko-
axial angeordnete Teilscheiben sowie deren einzelne axiale Zustellung jeweils
vorausgesetzt werden. Gerade diese Maßnahmen sind jedoch durch den vorver-
öffentlichten Stand der Technik weder bekannt noch nahe gelegt, wie oben aus-
führlich erläutert.
e)
D2
D9
Somit kann auch eine Zusammenschau einer dieser Schriften mit den ausführlich
- 21 -
D1
fahren nach dem geltenden Anspruch 1 führen.
Daher bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zur Lösung der Aufgabe ge-
mäß Anspruch 1 zu gelangen.
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist daher patentfähig.
6.
Die ersichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung des geltenden An-
spruchs 9 ist neu.
Allein schon durch den Rückbezug des Anspruchs 9 auf das Verfahren nach zu-
mindest Anspruch 1 ist die Neuheit der Vorrichtung des Anspruchs 9 aus den glei-
chen Gründen gegeben, wie sie bezüglich der gegenständlichen Merkmale bei der
Abhandlung der Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 angeführt wurden.
7.
Die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 9 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Allein schon durch den Rückbezug des Anspruchs 9 auf das Verfahren nach zu-
mindest Anspruch 1 ist die erfinderische Tätigkeit hinsichtlich der Vorrichtung des
Anspruchs 9 aus den gleichen Gründen gegeben, wie sie bezüglich der gegen-
ständlichen Merkmale bei der Abhandlung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich
des Verfahrens nach Anspruch 1 angeführt wurden.
Die Vorrichtung nach Anspruch 9 ist daher ebenfalls patentfähig.
8.
Die auf die Ansprüche 1 bzw. 9 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8
bzw. 10 bis 14 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltun-
gen des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. der Vorrichtung des Anspruchs 9. Sie
sind daher zusammen mit den Ansprüchen 1 bzw. 9 beständig.
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Das Patent wird daher nach Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Rothe
Hubert
Bb