Urteil des BPatG vom 23.09.2003, 20 W (pat) 2/04
BPatG: stand der technik, patentanspruch, schalter, gerät, papier, abhängigkeit, erfindung, ausführung, neuheit, wechsel
- Entschieden
- 23.09.2003
- Schlagworte
- Stand der technik, Patentanspruch, Schalter, Gerät, Papier, Abhängigkeit, Erfindung, Ausführung, Neuheit, Wechsel
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 2/04
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 09 504.6-51
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richte-
rin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
BPatG 152
08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse
G 03 G - vom 23. September 2003 aufgehoben und das Patent
erteilt:
Bezeichnung: Verfahren und elektrophotographisches
Druckgerät zum automatischen Steuern einer
Übertragungsspannung und einer Aufschmelztemperatur
Anmeldetag: 7. März 1997
Priorität: 8. März 1996 KR 6016/96
Unterlagen: - Patentansprüche 1-10, eingereicht am
22. April 2008
- Beschreibung Seite 1-9, eingereicht am
22. April 2008,
- Figuren 1-4, eingereicht am 20. Mai 1997.
Gründe
I.
Mit der am Montag, den 17. November 2003 erhobenen Beschwerde wendet sich
die Patentanmelderin gegen den ihr am 15. Oktober 2003 zugestellten Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse G 03 G -, mit
dem die Patentanmeldung 197 09 504.6-51 mit der Begründung zurückgewiesen
wurde, das seinerzeit beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruhe
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle zuvor im Laufe des Prüfungsverfahrens die Druckschriften
D1: JP 56-069648 A mit Abstract
D2: JP 07-020672 A mit Abstract
D3: JP 59-111170 A mit Abstract
D4: JP 04-166853 A mit Abstract
D5: JP 56-069646 A mit Abstract
D6: US 5,512,992 A
in Betracht gezogen, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass die Druckschrift D6
nicht vorveröffentlicht sei. Ihren Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle
auf die Druckschriften D1 bis D3 und das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns gestützt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom
10. Mai 2004 für die japanischen Druckschriften D1 bis D3 Übersetzungen in die
englische Sprache vorgelegt (Bl. 20 ff. d. A.).
Die Beschwerdeführerin legte nach der am 19. November 2007 durchgeführten
mündlichen Verhandlung und einem im nachfolgenden schriftlichen Verfahren ergangenen gerichtlichen Hinweis zuletzt neue Patentansprüche 1 bis 10 vor und
beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse G 03 G - vom 23. September 2003 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1-10, eingereicht am 22. April 2008
- Beschreibung Seite 1-9, eingereicht am 22. April 2008,
- Figuren 1-4, eingereicht am 20. Mai 1997
Gemäß Seite 5 der geltenden Beschreibung soll der Erfindung die Aufgabe
zugrunde liegen, ein verbessertes Verfahren und ein zugehöriges Druckgerät bereitzustellen, die die Übertragungsspannung und die Aufschmelztemperatur während einer manuellen Papierzuführung in benutzerfreundlicher Weise einstellen.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 (Verfahren) und 8 (elektrophotographisches
Druckgerät) lauten:
„1. Verfahren zum automatischen Steuern einer
Übertragungsspannung eines elektrophotographischen
Druckgeräts und der Aufschmelztemperatur gemäß dem Papiertyp durch eine automatische Modusänderung während einer manuellen Papierzuführung, wobei das Verfahren die
Schritte aufweist:
einer manuellen Zuführoption, die ausgewählt wird, folgend
automatisches Ändern (70) des Normalpapiermodus des
Druckgeräts in einen Papierauswahlmodus, wenn Papier in
das Druckgerät über einen manuellen Zuführschlitz des
Druckgeräts zugeführt wird; und
wenn eine Tasteneingabe vorgenommen wird, die eine Änderung des Papiertyps anzeigt, Einstellen (76, 78) der Übertragungsspannung und der Aufschmelztemperatur gemäß der
Tasteneingabe.“
„8. Elektrophotographisches Druckgerät, das zur automatischen
Steuerung einer Übertragungsspannung und der Aufschmelztemperatur gemäß dem Papiertyp durch eine automatische Modusänderung während einer Papierzuführung eingerichtet ist, umfassend:
a) einen manuellen Zuführschlitz (MFS); und
b) eine Abbildungsverarbeitungseinheit (44) zum
b1) automatischen Ändern von einem Normalpapiermodus des Druckgeräts in einen Papierauswahlmodus,
wobei die Änderung der Auswahl einer manuellen
Zuführoption folgt, wenn Papier in das Druckgerät
über den manuellen Zuführschlitz zugeführt wird, und
b2) Einstellen der Übertragungsspannung und der Aufschmelztemperatur gemäß einer Tasteneingabe, die
eine Änderung des Papiertyps anzeigt, wenn die
Tasteneingabe vorgenommen worden ist.“
Wegen der direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 und 8 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 7 bzw. 9 und 10, der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Das Patentbegehren
in der zuletzt verteidigten Fassung erfüllt alle Patentierungsvoraussetzungen.
Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Diplom-
Ingenieur (FH), Bachelor oder Master der Druck- und Medientechnik, der über Berufserfahrungen bei der Entwicklung und dem Betrieb von Druckgeräten, insbesondere von elektrofotografischen Druckgeräten, verfügt.
1.Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Der geltende Anspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor. Dabei
wurden einerseits rein redaktionelle Korrekturen vorgenommen und andererseits
der ursprünglich abschließende Verfahrensschritt „… und der Druckabbildungen
entsprechend Abbildungs-Daten von einem außenseitigen Computersystem auf
dem Papier“ gestrichen. Die Streichung stellt jedoch keine unzulässige Änderung
der Anmeldung dar, da der Fachmann die gesamte, den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmende Offenbarung dahingehend versteht, dass der eigentliche Druckvorgang nicht Bestandteil der Verfahrens zum automatischen Steuern
einer Übertragungsspannung und der Aufschmelztemperatur, mithin der Einstellung der Druckparameter, ist, sondern ihm unabhängig von den vorgenommenen
Einstellungen folgt und insoweit nur eine Weiterbildung darstellt.
Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 5 zurück. Unteranspruch 5 beruht auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1. Unteranspruch 7 findet seine Stütze in der ursprünglichen Beschreibung
(Seite 6, 6. Absatz).
Der Nebenanspruch 8 und die ihm zugeordneten Unteransprüche 9 und 10 gehen
in zulässiger Weise auf die Erfindungsbeschreibung zurück, in der das elektrophotographische Druckgerät, das zur Ausführung des erfindungsgemäßen Verfahrens entsprechend hergerichtet ist, ausführlich beschrieben ist.
2.Das nunmehr beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und das nunmehr beanspruchte Gerät gemäß Patentanspruch 8 sind zur Überzeugung des
Senats offensichtlich gewerblich anwendbar.
3.Das nunmehr beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und das nunmehr beanspruchte Gerät gemäß Patentanspruch 8 gilt auch als neu, da keine der
zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen D1 bis D5 sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 1 vorwegnimmt. Druckschrift D6 hat außer Betracht zu bleiben,
da sie erst nach dem für die vorliegende Anmeldung maßgeblichen Tag veröffentlicht wurde und deshalb nicht zum Stand der Technik gemäß § 3 PatG gehört.
a) Aus der Druckschrift D1 ist ein Verfahren zum Steuern eines Druckgerätes,
das mit Druckmedien verschiedener Typen verwendet werden kann, insbesondere
ein Verfahren zur Einstellung von Geräteparametern eines Druckgeräts bekannt,
bei dem im Falle der Benutzung des Einzelblatteinzugs ein Papierauswahlmodus
aktiviert wird, mit dessen Hilfe ein Papiertyp (hier: Papierdicke) vom Benutzer manuell ausgewählt werden kann. In Abhängigkeit von der Benutzereingabe wird die
für den jeweiligen Papiertyp optimale Übertragungsspannung (Spannung zur
Übertragung des Bildes von der Trommel auf das Papier) eingestellt.
Das Verfahren gemäß Druckschrift D1 umfasst die folgenden - für die Beurteilung
der Patentierbarkeit des Anmeldungsgegenstandes relevanten und mit einer
Nummerierung versehenen - Schritte:
S1 Öffnen des Einzelblatteinzugs (93), wodurch ein Schalter (101) betätigt wird, mit dessen Hilfe der Zustand des Einzelblatteinzugs bestimmbar ist,
S2 Aktivierung eines Papierauswahlmodus infolge der Umschaltung des Schalters (101),
S3 manuelle Betätigung von Schaltern zur Eingabe der Dicke
des Druckmediums (27, 29), wobei ein erster Schalter (29)
zur Eingabe einer größeren und ein zweiter Schalter (27) zur
Eingabe einer kleineren Dicke (verglichen mit der Dicke von
Normalpapier) vorgesehen ist, und nachfolgend Einstellung
der Aufschmelztemperatur in Reaktion auf die eingestellte
Mediendicke,
S4 Einlegen des Druckmediums in den Einzelblatteinzug innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach der Mediendicken-
wahl, wobei das eingelegte Druckmedium durch einen geeigneten Schalter (103) detektiert wird.
Wird innerhalb des bestimmten Zeitraumes (hier: ca. 11 bzw. 15 Sekunden) nach
der Mediendickenauswahl (Schritt S3) kein Druckmedium im Einzelblatteinzug
detektiert (Schalter 103) oder wird der Einzelblatteinzug geschlossen (Schalter 101), wird der Papierauswahlmodus deaktiviert, d. h. in den Normalpapiermodus zurückgekehrt, und die Übertragungsspannung auf den für Normalpapier vorgesehenen Wert eingestellt. Die Stellung des Schalters 101 zur Detektion der Öffnung des Einzelblatteinzugs wird dabei in einer Endlosschleife abgefragt.
Hiervon unterscheidet sich das anspruchsgemäße Verfahren zumindest dadurch,
dass das automatische Ändern des Normalpapiermodus in den Papierauswahlmodus in Erwiderung auf die Erkennung des wenigstens einen Druckmediums in
dem manuellen Zuführschlitz erfolgt, statt in Erwiderung auf die Erkennung der
Öffnung des Einzelblatteinzugs (Schritte S1, S2) und neben der Einstellung der
Aufschmelztemperatur auch eine Einstellung der Übertragungsspannung entsprechend dem Papiertyp vorgenommen wird.
Aus der Druckschrift D2 ist bekannt, den Oberflächenzustand des über einen Einzelblatteinzug zugeführten und danach detektierten Druckmediums berührungslos
mittels Lasers zu bestimmen und die Aufschmelztemperatur und/oder die Übertragungsspannung des Druckgerätes dementsprechend einzustellen. Die Ermittlung
des Oberflächenzustandes erfolgt automatisch ohne Eingriff eines Benutzers des
Druckgerätes.
Die Druckschrift D3 beschreibt eine mit D2 vergleichbare Lösung, bei der jedoch
die Einstellung der Geräteparameter in Abhängigkeit von der Biegesteifigkeit des
Druckmediums erfolgt, die mit Hilfe geeigneter Mittel automatisch detektiert wird.
Zur Erreichung optimale Druckergebnisse können gleichfalls sowohl die Übertragungsspannung als auch die Aufschmelztemperatur eingestellt werden.
Die Druckschrift D4 beschreibt eine Lösung, gemäß der bei Benutzung des Einzelblatteinzugs mindestens einer der für die thermische Fixierung bedeutsamen
Parameter, mithin also z. B. die Aufschmelztemperatur, in Abhängigkeit von detektierten Papiereigenschaften eingestellt wird.
Keine der Druckschriften D2 bis D4 offenbart jedoch, den Normalpapiermodus
automatisch in einen Papierauswahlmodus zu ändern, wenn Papier in das Druckgerät über einen manuellen Zuführschlitz des Druckgeräts zugeführt wird. Ebenso
wenig offenbaren die Druckschriften D2 bis D4 das Einstellen der Übertragungsspannung und der Aufschmelztemperatur gemäß einer Tasteneingabe, vielmehr
erfolgt das Einstellen der Parameter entsprechend der jeweils automatisch detektierten Materialeigenschaft des Druckmediums.
Bezogen auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht die Druckschrift D5
nicht über den Inhalt der Druckschrift D1 hinaus. Bei der Lehre der Druckschrift D5
werden abweichend von Druckschrift D1 lediglich die infolge der Betätigung der
Schalter 27 und 29 eingestellten Geräteparameter nach jedem einzelnen Kopiervorgang (jedem Blatt) wieder auf Normalpapierwerte zurückgesetzt.
b) Angesichts der Neuheit des Verfahrens gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 kann nicht festgestellt werden, dass es dem elektrophotographischen
Druckgerät gemäß Patentanspruch 8, das zur Ausführung des erfindungsgemäßen Verfahrens entsprechend hergerichtet ist und die zu den Verfahrenschritte
korrespondierenden gegenständlichen Merkmale aufweist, an der erforderlichen
Neuheit fehlen würde.
Keiner der Entgegenhaltungen kann ein Gerät entnommen werden, das sämtliche
gegenständlichen Merkmalen des Anspruchs 8 aufweist.
Die Druckschrift D1 offenbart kein Gerät, das eine Abbildungsverarbeitungseinheit
aufweist, die ein automatisches Ändern des Normalpapiermodus in den Papier-
auswahlmodus erlaubt, wobei die Änderung der Auswahl einer manuellen Zuführoption folgt, wenn Papier in das Druckgerät über einen manuellen Zuführschlitz
zugeführt werden würde. Die Änderung in den Papierauswahlmodus erfolgt beim
Druckgerät gemäß Druckschrift D1 auf der Grundlage der Öffnung des Papierzuführschlitzes, nicht der Papierzufuhr selbst, so dass darauf auch die entsprechenden gegenständlichen Merkmale abgestimmt sind.
Das aus der Druckschrift D5 bekannte Gerät weist die vorgenannten Unterscheidungsmerkmale gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 8 ebenfalls
auf. Die aus dem Zurücksetzen der Geräteparameter nach jedem einzelnen Kopiervorgang resultierenden gegenständlichen Merkmale gemäß der Druckschrift D5 greifen in die Merkmalskombination des geltenden Anspruchs 8 nicht
ein.
Die aus den Druckschriften D2 bis D4 bekannten Geräte hingegen weisen keine
Tasteneingabe auf, die eine Änderung des Papiertyps anzeigt, nachdem die entsprechenden Parameter auf der Grundlage der jeweils detektierten Materialeigenschaft des Druckmediums automatisch und nicht manuell eingestellt werden.
4.Dass der Stand der Technik das anspruchsgemäße Verfahren nahelegt, kann
ebenfalls nicht festgestellt werden.
Insbesondere gelangte der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1, als
dem der Erfindung nächstkommenden Stand der Technik, auch unter Berücksichtigung der aus den Druckschriften D2 bis D5 bekannten Lehren nicht zum Gegenstand der selbständigen Patentansprüche 1 bzw. 8.
a) Die Druckschriften D2 bis D4 liefern dem Fachmann allenfalls die Anregung,
neben der - aus der Druckschrift D1 bekannten - auf die Papiereigenschaften einzustellenden Aufschmelztemperatur auch die Übertragungsspannung entsprechend zu wählen. Von einer solchermaßen kombinierten Lehre unterscheidet sich
der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 jedoch noch dadurch, dass das
automatische Ändern des Normalpapiermodus in den Papierauswahlmodus in Erwiderung auf die Erkennung des wenigstens einen Druckmediums in dem manuellen Zuführschlitz erfolgt. Hierfür liefert der Stand der Technik keine Hinweise.
Zwar wird auch bei den Lehren der Druckschriften D2 bis 4 die Druckmedienzufuhr erkannt und anschließend die betreffende Druckmedieneigenschaft (Oberflächenzustand, Biegesteifigkeit) quantitativ erfasst, dies führt jedoch nicht zum
Wechsel des Normalpapiermodus in den - dann manuell durch Tasteneingabe zu
bedienenden - Papierauswahlmodus, sondern zu einer automatischen Einstellung
der Betriebsparameter des Druckgerätes.
Die Druckschrift D5 liefert überhaupt keine Anregung in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1, da es über die Druckschrift D1 hinausgehend
nur vorschlägt, die infolge der Betätigung der Schalter 27 und 29 eingestellten Geräteparameter nach jedem einzelnen Kopiervorgang (jedem Blatt) wieder auf
Normalpapierwerte zurückzusetzen.
Dem geltenden Anspruch 1 kann somit das Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit
nicht abgesprochen werden.
b) Dies gilt analog auch für das elektrophotographische Druckgerät gemäß dem
Nebenanspruch 8. Mit dem auf erfinderischer Tätigkeit beruhenden Verfahren
muss auch das zu seiner Ausführung entsprechend hergerichtete Gerät als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen werden. Schließlich weist das Gerät
die zu den Verfahrenschritte korrespondierenden gegenständlichen Merkmale auf.
5.Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt. Insbesondere geben die Ansprüche in der vorliegenden Fassung hinreichend klar verständlich an, was unter Schutz gestellt werden soll; zudem ist die der Anmeldung
zugrunde liegende Lehre so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann.
6.Die Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9 und 10 beinhalten zweckmäßige, nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit den
jeweiligen selbständigen Patentansprüchen ebenfalls gewährbar.
7.Nach alledem war antragsgemäß zu entscheiden.
Dr. Bastian Martens Höppler Kleinschmidt
Pr