Urteil des BPatG vom 09.02.2009

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 347/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
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betreffend das Patent 10 2004 054 708
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und
Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Patent 10 2004 054 708 wird mit folgenden Unterlagen be-
schränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 vom 9. Fe-
bruar 2009 wie überreicht
Beschreibung gemäß Hilfsantrag 3 vom 9. Februar 2009 wie über-
reicht einschließlich Einschub E
Zeichnungen wie Patentschrift
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 12. Novem-
ber 2004 ein Patent mit der Bezeichnung „Türband“ erteilt, und die Patenterteilung
am 9. Februar 2006 veröffentlicht.
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Gegen das Patent hat die Fa. H… GmbH mit Schriftsatz vom 9. Mai 2006,
eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie
unzulässige Erweiterung nach § 21 (1) Nr. 4 PatG, und mangelnde erfinderische
Tätigkeit nach §§ 61, 21 (1) Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG geltend gemacht.
Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs 1 ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in nahelie-
gender Weise aus dem Stand der Technik. Die aufgabengemäße Belastbarkeit
der Scharniers und die Eignung für schwere Türen sei auch bei dem Stand der
Technik nach der US 2 001 356 gegeben. Die anspruchsgemäßen Kugellager
dienten nur der Führung, und dazu seien sie aus dem Stand der Technik nahege-
legt. Die zusätzlichen Merkmale nach Hilfsantrag 1 bis 4 stellten jeweils nur fach-
männische Ausgestaltungen eines Kugellagers dar bzw. seien Maßnahmen die
sich beim Einbau von Kugellagern von selbst ergäben.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Streitpatent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Streitpatent aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise verteidigt sie das Patent im Umfang der überreichten Hilfsanträge 1
bis 4 (jeweils geänderte Patentansprüche und Beschreibung - incl. gemeinsamen
Einschub E).
Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II
Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün-
dete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe-
bung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezem-
ber 2008 (X ZB 6/08) - Ventilsteuerung).
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.
1. Gegenstand des Patents, Aufgabe
Das Patent betrifft ein Türband. Die Patentschrift führt dazu aus, dass es bekannt
sei, derartige Türbänder in Ausnehmungen im Türflügel und in der Türzarge einzu-
setzen und verdeckt anzuordnen. Bekannte Scharniere mit zwei Scharnierbügeln,
die schwenkbeweglich um eine vertikale Drehachse miteinander verbunden sind,
seien aber nicht mehr einsetzbar, wenn an die Profile überlappende Falze ange-
formt werden, da sie bei geöffneter Tür an die Achse anstoßen und die Drehbewe-
gung blockieren würden (vgl. Abs. [0002] bis [0004]. Die Patentschrift beschreibt
deshalb als nächstkommenden Stand der Technik das Scharnier nach
US 2 001 356. Dieses ist mit einer virtuellen Drehachse versehen, so dass die
überlappenden Falze Raum haben, das aber nach Ansicht der Patentinhaberin
nicht so formstabil und tragfähig ist wie für schwere Türen erwünscht.
Hieraus ergibt sich die Aufgabe, ein verdeckt angeordnetes Türband anzugeben,
welches für überlappende Türflügel- und Türzargenprofile einsetzbar ist. Des Wei-
teren soll das Türband auch eine hohe Formstabilität aufweisen und für schwere
Türflügel geeignet sein (Abs. 0005 der Streitpatentschrift).
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Nach Anspruch 1 des Streitpatents (mit einer für diesen Beschluss eingefügten
Nummerierung) besteht die Lösung dieser Aufgabe in einem:
„1) Türband für eine Anordnung zwischen einem aus Rahmenprofilen zu-
sammengesetzten Türflügel (1) mit einer endseitig angeformten Falz
und einer aus Rahmenprofilen zusammengesetzten Türzarge (3) mit
einer endseitig angeformten Falz, die sich in der Türschließstellung an
der Türinnen- und an der Türaußenseite überlappen,
2) wobei das Türband (2) verdeckt zwischen dem Türflügel (1) und der
Türzarge (3) angeordnet ist
3) und zwei Aufnahmekörper (7, 8) aufweist, die in stirnseitige, parallel
zur Türebene verlaufende Ausnehmungen (9, 10) im Türflügel (1) und
in der Türzarge (3) einsetzbar sind,
4) wobei das Türband (2) paarweise zusammenwirkende Scharnierbügel
(11, 12) umfasst, wobei einer der beiden Scharnierbügel (11) gabelför-
mig mit zwei an einem Verbindungsabschnitt (20) anschließenden Ga-
belarmen (21) ausgebildet ist und der andere Scharnierbügel (12) in
den Freiraum zwischen den Gabelarmen (21) eingesetzt ist,
5)
wobei das Türband (2) Kugeln (30) als Gleitelemente umfasst, die bei
einer Öffnungs- bzw. Schließbewegung zur gegenseitigen Führung der
Scharnierbügel (11, 12) dienen und die zwischen den Scharnierbügeln
(11, 12) angeordnet und ober- und unterseitig in an den Scharnierbü-
geln (11, 12) befestigten bogenförmigen Laufbahnen (31) geführt sind,
und
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6) wobei an den Aufnahmekörpern (7, 8) jeweils das eine Ende eines
Scharnierbügels (11, 12) um eine vertikale Achse verschwenkbar ge-
lagert ist und das andere Ende des anderen Scharnierbügels (12, 11)
längsbeweglich schräg zur Türebene geführt ist.“
Nach Hilfsantrag 1 bis 4 sind dem erteilten Anspruch 1 - unter Streichung des
Wortes „und“ am Ende des Merkmals 5 und einer offensichtlich fehlerhaft doppel-
ten Einfügung im Hilfsantrag 2 - folgende Merkmale angefügt:
Hilfsantrag 1:
8) „und wobei die Laufbahnen (31) mit senkrecht zur Gleitrichtung ausge-
richteten Einsteckzapfen (33) versehen sind, welche in Bohrungen
(34) im jeweils zugeordneten Scharnierbügel (11, 12) eingreifen.“
Hilfsantrag 2:
7) „und wobei die Kugeln (30) in bogenförmigen Führungskäfigen (32)
angeordnet sind, die sich bei einem Öffnungs- bzw. Schließvorgang
mit den auf den Laufbahnen (31) abrollenden Kugeln (30) mitbewe-
gen.“
Hilfsantrag 3:
8) „wobei die Laufbahnen (31) mit senkrecht zur Gleitrichtung ausgerich-
teten Einsteckzapfen (33) versehen sind, welche in Bohrungen (34) im
jeweils zugeordneten Scharnierbügel (11, 12) eingreifen,
9) und wobei die Scharnierbügel (11, 12) Gewindebohrungen (35) zur
Aufnahme von Gewindestiften (36) aufweisen, die gegen die Einsteck-
zapfen (33) zu stellbar sind.“
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Hilfsantrag 4:
7) „wobei die Kugeln (30) in bogenförmigen Führungskäfigen (32) ange-
ordnet sind, die sich bei einem Öffnungs- bzw. Schließvorgang mit den
auf den Laufbahnen (31) abrollenden Kugeln (30) mitbewegen,
8) die Laufbahnen (31) mit senkrecht zur Gleitrichtung ausgerichteten
Einsteckzapfen (33) versehen sind, welche in Bohrungen (34) im je-
weils zugeordneten Scharnierbügel (11, 12) eingreifen,
9) und die Scharnierbügel (11, 12) Gewindebohrungen (35) zur Aufnah-
me von Gewindestiften (36) aufweisen, die gegen die Einsteckzapfen
(33) zu stellbar sind.“
2. Fachmann
Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Ma-
schinenbau mit Erfahrung in der Entwicklung von Türscharnieren an.
3. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Ansprüche
Der erteilte Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4 (Merk-
mal 4) und 9 (Merkmal 5) zusammen. Zwar ist er nicht mehr auf eine Tür, sondern
auf ein Türscharnier gerichtet. Dass es bei der Anmeldung in erster Linie auf das
Türscharnier ankam, konnte der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen jedoch
ohne weiteres entnehmen. Die erteilten Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ur-
sprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 10 bis 13. Die zusätzlichen Merkmale 7 bis 9
nach Hilfsantrag 1 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 4 bis 6.
Die Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 4 sind damit ursprünglich
offenbart und zulässig.
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4. Auslegung der Ansprüche
Die Merkmale 1 bis 3, sowie das erste Merkmal im Anspruch 2, betreffen nicht das
beanspruchte Türband selbst, sondern seinen Einbau in den Rahmenprofilen. Sie
gestalten das Türband nur so weit, wie die Eignung des Türbands für diesen Ein-
bau betroffen ist. In erster Linie ist das der Umstand, dass die Scharnierbügel ei-
nen Raum für die im Schließzustand überlappenden Falze freigeben müssen. Au-
ßerdem muss natürlich ein verdeckter Einbau möglich sein.
Eine Verbindung zwei Teilen muss nicht unbedingt zwischen den Teilen
liegen. Wenn aber wie in Merkmal 5 Kugeln zwischen den Scharnierbügeln ange-
ordnet sind, ist das für den Fachmann eine eindeutige Positionsangabe.
Aus der Angabe, dass an den Scharnierbügeln (11, 12) bogenförmige Laufbahnen
befestigt sind, sieht der Fachmann fertigungstechnisch zunächst separate Lauf-
bahnen beansprucht, die allerdings auch unlösbar an den Scharnierbügeln befes-
tigt sein können. Eine Einstellung auf spielfreien Lauf wäre dann nicht möglich.
Dem Merkmal 9 in Hilfsantrag 3 und 4 entnimmt der Fachmann einer Zuordnung
von Gewindestiften und Einsteckzapfen. Damit muss zwar nicht zwangsläufig je-
dem Einsteckzapfen ein Gewindestift gegenüberstehen, aber jedenfalls so vielen,
das eine verzugsfreie und genaue Einstellung des Spiels über die gesamte Lauf-
bahnlänge möglich ist. Die von der Einsprechenden erwähnte Darstellung nur ei-
nes einzigen Gewindestiftes 36 in der Figur 5 sieht der Fachmann als zeichneri-
sche Vereinfachung an (s. Gewindebohrung 35 rechts und links neben dem Ge-
windestift 36 in Fig. 5).
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4. Stand der Technik
Die US 2 001 356 ist unstreitig die nächstkommende Entgegenhaltung. Die Kine-
matik dieses Türbands entspricht der des Streitpatents. Auch dort sind zwei kreis-
segmentförmige Scharnierbügel vorgesehen, die aufeinander gleiten. Die Schar-
nierbügel werden dabei durch Führungsstifte 9, 9a, die in Schlitzen 10, 10a glei-
ten, aneinander geführt (S. 1, re. Sp. Z. 18 bis 28) und beschreiben damit eine
Kreisbewegung um eine gemeinsame virtuelle Achse. Der Raum dieser virtuellen
Achse innerhalb der Kreisbögen bleibt aber frei und gibt Platz für den in den Figu-
ren 1 bis 3 dargestellten, über den Rahmen B hinausragenden Falz. Wie die Figu-
ren 4 bis 6 zeigen, kann das Scharnier auch kompakt zusammengeklappt werden,
wobei die Aufnahmekörper 1, 3, 1a, 3a unmittelbar aneinander anliegen. Damit ist
das Scharnier auch in gleicher Weise wie das patentgemäße Scharnier für einen
verdeckten Einbau in den Stirnseiten von Tür und Zarge nach Merkmal 1) bis 3)
geeignet, auch wenn dort eine andere Einbauart gezeigt ist. Weiterhin ist daraus
- mit den Worten des Anspruchs 1 - bekannt, dass:
4)
das Türband paarweise zusammenwirkende Scharnierbügel 5, 5a
umfasst, wobei einer der beiden Scharnierbügel 5a gabelförmig mit
zwei an einem Verbindungsabschnitt 6a anschließenden Gabelar-
men ausgebildet ist und der andere Scharnierbügel 5 in den Frei-
raum zwischen den Gabelarmen eingesetzt ist (S. 1, re. Sp. Z. 2
bis 7),
5
teilw
) wobei das Türband Gleitelemente 9, 9a umfasst, die bei einer Öff-
nungs- bzw. Schließbewegung zur gegenseitigen Führung der
Scharnierbügel dienen (S. 1, re. Sp. Z. 18 bis 28)
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6)
wobei an den Aufnahmekörpern 1, 3, 1a, 3a jeweils das eine Ende
eines Scharnierbügels 5, 5a um eine vertikale Achse 4, 4a ver-
schwenkbar gelagert ist und das andere Ende 6, 6a des anderen
Scharnierbügels längsbeweglich schräg zur Türebene (in Führungen
8, 8a) geführt ist (S. 1, l. Sp. Z. 53 bis r. Sp. Z. 17).
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 (Restmerkmal 5) sind dort kei-
ne Kugeln und Kugelführungen zwischen den Bügeln vorgesehen.
Die EP 1 234 940 A2 zeigt ein Türband für verdeckten Einbau (Abs. 0001) bei
dem mehrere kreissektorförmige Teile teleskopartig ineinandergeschoben sind. In
den Ausführungsformen nach Figur 3 bis 9 sind sie durch Gleitführungen, nach Fi-
gur 10 bis 15 durch Kugelführungen aneinander geführt. Auch diese Scharnierteile
bewegen sich auf einer Kreisbahn mit einer virtuellen Achse, so dass im Inneren
der Kreisbahn Raum für überlappende Falze ist (vgl. Fig. 16, 17, Abs. 0014). Es ist
damit ebenfalls in gleicher Weise wie das patentgemäße Scharnier für einen ver-
deckten Einbau an der Stirnseite nach Merkmal 1) bis 3) geeignet. Bei der Ausfüh-
rungsform nach Fig. 10 bis 12 sind die Segmente aus Seitenwänden und Stirn-
wänden 28, die als Kugellaufbahnen ausgestaltet sind, zusammengesetzt
(Abs. 0017). Daraus ist - mit den Worten des Anspruchs 1 - bekannt, dass:
4
teilw
) das Türband zusammenwirkende Scharnierbügel (Sektorelemente 9)
umfasst,
5)
wobei das Türband Kugeln als Gleitelemente umfasst, die bei einer
Öffnungs- bzw. Schließbewegung zur gegenseitigen Führung der
Scharnierbügel dienen und die zwischen den Scharnierbügeln ange-
ordnet und ober- und unterseitig in an den Scharnierbügeln befestig-
ten bogenförmigen Laufbahnen 28a bis d geführt sind.
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Die CH 197 528 zeigt ein vergleichbares teleskopisches Scharnier jedoch ohne
gesonderte Kugellaufbahnen.
Aus weiteren in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Druckschriften sind
Einzelmerkmale bekannt, wie Kugelkäfige aus der AT 213 161 oder der
WO 02/057578 A2 und Kugellaufbahnen mit einstellbarem Spiel aus der
EP 422 419 B1.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündli-
chen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie
bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu
werden braucht.
5. Hauptantrag
Ausgehend von der US 2 001 356 muss die objektive Aufgabe erst ermittelt wer-
den, denn dem bekannten Scharnier kann die Eignung für in der Aufgabenstellung
nach Absatz 0005 der Streitpatentschrift aufgeführten schwere Türen mit überlap-
penden Profilen und Formstabilität dem patentgemäßen Scharnier nicht abgespro-
chen werden. Denn wie die Patentschrift im Abs. 0007 angibt, resultiert die Eig-
nung für schwere Türen und die Formstabilität aus den ineinandergreifenden Ga-
belarmen, die bei dem bekannten Scharnier genauso ineinandergreifen. Eine
spielärmere Führung der Scharnierbügel aneinander, wie von der Patentinhaberin
geltend gemacht, kann der Senat dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
nicht zuerkennen, denn er umfasst auch Ausführungsformen, bei denen die Kugel-
laufflächen unlösbar und nicht verstellbar mit den Scharnierbügeln verbunden
sind, in denen somit eine Einstellung und Minimierung des Spiels nicht möglich ist.
Auch die von der Patentinhaberin ins Feld geführte Schwächung der Scharnierbü-
gel durch die Führungsschlitze ist einer von vielen Faktoren der Dimensionierung
und Materialwahl, der für sich allein den Aufgabenteil Eignung für schwere Türen
nicht rechtfertigt.
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Nach Überzeugung des Senats kann dem erteilten Anspruch 1 objektiv nur noch
das Problem einer hohen Reibung und eines hohen Verschleißes des bekannten
Türbandes zugrunde liegen. Dieses Problem stellt sich bei der praktischen Erpro-
bung des Scharniers von selbst.
Zur Lösung dieses Problems sind Kugellager die erste Wahl des Fachmanns. Zu-
dem stößt der Fachmann bei der Suche nach Scharnieren mit ähnlichem Einsatz-
gebiet entsprechend Merkmal 1 bis 3 (also nicht nur bei einer rückschauenden Su-
che nach Kugellagern, wie die Patentinhaberin meint) auf die EP 1 234 940 A2,
bei der dafür schon sektorierte Kugellager verwendet wurden. Kugellager haben in
aller Regel separate Laufbahnen aus Material, das dafür geeignet und gewöhnlich
gehärtet ist. Konstruktionen mit Laufbahnen, die in Tragekonstruktionen aus glei-
chem Material integriert sind, wie die Ausführungsbeispiele nach Fig. 13 bis 15 der
EP 1 234 940 A2, sind demgegenüber ungewöhnlich.
Mit dem Einsatz von Kugellagern mit separaten Laufbahnen an Stelle der Stiftfüh-
rungen zwischen den Scharnierbügeln des Scharniers nach US 2 001 365 gelangt
der Fachmann ohne erfinderische Überlegung zu dem Scharnier nach dem erteil-
ten Anspruch 1.
Die Patentinhaberin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sowohl das Scharnier
nach der US 2 001 356 als auch der aus der aus EP 1 234 940 A2 und
CH 197 528 bekannte Scharniertyp zum Anmeldetag schon seit ca. 60 Jahren be-
kannt waren. Der Senat sieht aber darin weder ein lange Zeit unbefriedigtes Be-
dürfnis, noch Bemühungen der Fachwelt oder über längere Zeit hingenommene
wirtschaftliche Nachteile (vgl. Schulte Patentgesetz, 8. Aufl. § 4, Rdn. 135). Er
sieht in der Entscheidung für oder gegen den Einsatz von Kugellagern vielmehr ei-
ne Abwägung zwischen konstruktivem Aufwand und Verschleißfestigkeit bzw.
Leichtgängigkeit.
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Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die auf ihn zurückbezogenen
Ansprüche 2 bis 7 nicht patentfähig.
6. Hilfsanträge 1 und 2
Einsteckzapfen und Stifte sind dem im Maschinenbau ausgebildeten und erfahre-
nen Fachmann als Grundelemente zur positionsgenauen Befestigung von Maschi-
nenteilen geläufig. Ihr Einsatz übersteigt auch bei Türbändern nicht das fachmän-
nische Handeln.
Das gleiche gilt für Kugelkäfige, die bei Kugellagern üblich sind, um die Kugeln auf
gleichem Abstand zu halten. Zum Beleg hat die Einsprechende zutreffend die
WO 02/057578 A2 und die AT 213 161 genannt. Dass die Kugelkäfige die Kugeln
am Herausfallen hindern, wie von der Patentinhaberin vorgetragen, ist ein bei de-
montierbaren Kugellagern bekannter Nebeneffekt, der ihren Einsatz noch zusätz-
lich anregt.
Damit ist auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 jeweils nicht erfinderisch.
Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die auf ihn zurückbezogenen
Ansprüche 2 bis 6 nicht patentfähig.
7. Hilfsantrag 3
Mit den Einsteckzapfen nach Merkmal 8, gegen die Gewindestifte zustellbar
(Merkmal 9) sind, kann das Spiel der Kugellager eingestellt und bis auf Null (oder
darüber hinaus auf Vorspannung) reduziert werden, ohne dass dadurch die Rei-
bung wesentlich größer wird. Damit wird ein Verkippen der Scharnierbügel gegen-
einander vermieden, was das Türband nicht nur formstabil macht, sondern auch
die durch das Türgewicht verursachten Kippmomente auf die beiden Schwenkla-
ger und die Kugellager verteilt.
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Es kann somit auch anerkannt werden, dass diese Ausführungsform aufgabenge-
mäß formstabiler und für schwere Türen besser geeignet ist, als das Türband
nach US 2 001 356.
Ausgehend von dem bekannten Scharnier mag sich zwar diese Aufgabe von
selbst stellen. Es mag auch sein, dass der Fachmann insbesondere bei Werk-
zeugmaschinen (EP 422 419 B1) spielfrei einstellbare Kugellager kennt. Damit al-
lein ist es aber nicht getan. Der Fachmann musste bei dem bekannten Türband
erst die spielbehaftete Verbindung zwischen den Scharnierbügeln als Schwach-
stelle erkennen, und weiterhin feststellen, dass eine Vermeidung des Spiels die
Stabilität erhöht, was mit Gleitflächen oder Kugellagern ohne Einstellmöglichkeit
kaum (das würde eine Null-Toleranz-Fertigung verlangen) aber mit einstellbaren
Kugellagern gut realisierbar ist. Dafür gab es im Stand der Technik keinen Hin-
weis. Die Scharniere mit Sektor-Kugellagern nach EP 1 234 940 A2 und
CH 197 528 sind wegen ihrer mehrgliedrigen Teleskopbauweise noch weniger
formstabil und tragfähig als das bekannte Scharnier nach US 2 001 356 und zei-
gen somit in eine andere Richtung. Einstellbare Sektor-Kugellager sind im Stand
der Technik gar nicht nachgewiesen.
Um zum Scharnier nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 zu kommen, bedurfte es
somit erfinderischer Überlegungen. Der Anspruch 1 hat deshalb ebenso wie die
auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 Bestand
Bertl
Gutermuth
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Be