Urteil des BPatG vom 29.07.1982

BPatG (stand der technik, bundesrepublik deutschland, abstand, bestand, patentanspruch, gegenstand, fachmann, stand, patent, technik)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 32/99 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
In der Nichtigkeitsklage
BPatG 253
9.72
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betreffend das europäische Patent 0 100 427
(= deutsches Patent 33 63 915)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Mai 2001
unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter
Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und
Dr. van Raden
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 100 427 wird für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seines Pa-
tentanspruches 1 sowie ferner dadurch teilweise für nichtig
erklärt, daß in Patentanspruch 4 die Worte "Gleit- oder" ge-
strichen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5
und die Beklagte 2/5.
III. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von je DM 6.000.- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 24. Juni 1983 unter Inanspruch-
nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung P 32 28 293 vom
29. Juli 1982 angemeldeten europäischen Patents 0 100 427 (Streitpatent), das
unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
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erteilt worden ist und insoweit beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 33 63 915 geführt wird.
Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft eine Transportvorrich-
tung für Massenartikel, insbesondere Emballagedeckel oder Verschlüsse. Es um-
fasst acht Patentansprüche, die sämtlich angegriffen werden und folgenden Wort-
laut haben:
1. Transportvorrichtung für Massenartikel (10), wie Emballa-
gendeckel oder Verschlüsse, welche in einem Trockenofen
angeordnet ist und welche die mit Beschichtungen, wie
Dichtmassen, versehenen Massenartikel (10) unter Wärme-
einwirkung zum Trocknen und/oder Gelieren der Beschich-
tungen auf vertikalen Förderstrecken (12, 13) auf- und ab-
transportiert, mit zwei im parallelen Abstand nebeneinander
angeordneten, über Umlenkräder (19, 20) endlos umlaufen-
den Förderketten (11), an deren einander zugewendeten
Kettenseiten eine Vielzahl an Aufnahmetaschen (14) befe-
stigt sind, die zur Aufnahme je eines Randbereiches der
Massenartikel (10) zwischen den beiden Förderketten (11)
dienen, mit auf jeder Förderstrecke (12, 13) zwei zwischen
den Förderketten (11) angeordneten, über die gesamte Höhe
der Förderstrecken (12, 13) verlaufenden, senkrechten Füh-
rungen (22) für die mit ihrem quer zu den Aufnahmeta-
schen (14) liegenden Umfangsrand daran geführt anliegen-
den Massenartikel (10), mit einer im unteren Umlenkbereich
der Förderketten (11) angeordneten Zuführeinrichtung (16)
für das Einbringen der Massenartikel (10) in die aufwärtsge-
henden Aufnahmetaschen (14) sowie mit einer Austrageein-
richtung (17) für das Herausbewegen der Massenartikel (10)
aus den abwärtsgehenden Aufnahmetaschen (14) und mit ei-
ner im oberen Umlenkbereich der Förderketten (11) vorge-
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sehenen Übergabeführung, mit der die Massenartikel (10)
von einer aufwärtsgehenden Förderstrecke (12) in eine ab-
wärtsgehende Förderstrecke (13) übergeführt werden, da-
durch gekennzeichnet, dass die Übergabeführung von einer
sich um die Welle (21) der oberen Umlenkräder (20) kreisbo-
genförmig erstreckenden Stützfläche (18) gebildet ist, auf der
sich die auf einem kreisbogenförmigen Umlauf von einer auf-
wärtsgehenden Förderstrecke (12) zu einer abwärtsgehen-
den Förderstrecke
(13) unter 180°-Wendung unterbre-
chungsfrei bewegenden Massenartikel (10) mit ihrem quer zu
den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangsrand geführt
abstützen.
2. Transportvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Stützfläche (18) von mindestens einer,
vorzugsweise von zwei im Abstand nebeneinander um die
Welle (21) angeordneten und mit dieser verdrehbaren, kreis-
runden Stützscheiben (18a) gebildet ist, die eine Dreh- und
Wendeführung für die Massenartikel (10) ergeben.
3. Transportvorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Umlenkräder (19, 20) mit den obenseiti-
gen Stützscheiben (18a) in Wellen-Längsrichtung im Abstand
zueinander auf unterschiedlich grosse Massenartikel (10)
einstellbar gelagert sind.
4. Transportvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekenn-
zeichnet, dass als Stützfläche (18) für die Massenartikel (10)
eine Gleit- oder Transportbandführung (26) vorgesehen ist.
5. Transportvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Förderketten (11)
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mehrfach über obere und untere Umlenkräder (20; 27, 28)
umgelenkt sind und dabei parallellaufende aufwärtsgehende
Förderstrecken (12, 12a, 12b) und parallellaufende abwärts-
gehende Förderstrecke (13, 13a, 13b) bilden, wobei an je-
dem oberen Umlenkrad (20) zur Bildung der Stützfläche (18)
eine scheibenförmige, um die Welle (21) drehbare Drehfüh-
rung angeordnet ist und an jedem unteren Umlenkbereich
den unteren Umlenkrädern (27, 28) eine bogenförmige Gleit-
oder Transportbandführung (26) für den quer zu den Aufnah-
metaschen
(14) liegenden Umfangsrand der Massenarti-
kel (10) zugeordnet ist.
6. Transportvorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die untere Transportbandführung (26) von
zwei in Umlenkräder-Wellenlängsrichtung im Abstand zuein-
ander angeordneten Gleitplatten gebildet ist, die eine sich
kreisbogenförmig mit Abstand um die Umlenkräderwel-
le (27a) erstreckende Stützfläche (26a) bilden.
7. Transportvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, dass jede Aufnahmetasche (14) an
der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden
Platte (23) mehrere im Abstand übereinander angeordnete
und zwischen sich sowie mit benachbarten Aufnahmeta-
schen (14) Aufnahmenuten (15) bildende Auflagerstege (24)
besitzt und an der gegenüberliegenden Plattenseite zwei im
Abstand übereinander angeordnete, durch Förderkettenhohl-
bolzen (11a) gesteckte bolzenförmige Rastverbinder (25) mit
freiendseitigen Rastnasen (25a) aufweist.
8. Transportvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet, dass jeweils mehrere Förderket-
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ten (11) mit Aufnahmetaschen (14) im Abstand nebeneinan-
der angeordnet sind und dabei die zwischen den beiden
äusseren Ketten (11) liegenden Ketten (11) beidseitig mit
Aufnahmetaschen (14) ausgestattet sind.
Die Klägerin macht geltend, daß der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit beruhe. Sie stützt sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte
Druckschriften:
K2 DE 29 28 158 A1 und
K4 DE 28 20 629 B1.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 100 427 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu er-
klären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise für den Fall, dass Patentanspruch 1 für nichtig er-
klärt wird, beantragt sie,
dass dieser die folgende Fassung erhält:
1. Transportvorrichtung für Massenartikel (10), wie Emballa-
gendeckel oder Verschlüsse, welche in einem Trockenofen
angeordnet ist und welche die mit Beschichtungen, wie
Dichtmassen, versehenen Massenartikel (10) unter Wärme-
einwirkung zum Trocknen und/oder Gelieren der Beschich-
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tungen auf vertikalen Förderstrecken (12, 13) auf- und ab-
transportiert, mit zwei im parallelen Abstand nebeneinander
angeordneten, über Umlenkräder (19, 20) endlos umlaufen-
den Förderketten (11), an deren einander zugewendeten
Kettenseiten eine Vielzahl an Aufnahmetaschen (14) befe-
stigt sind, die zur Aufnahme je eines Randbereiches der
Massenartikel (10) zwischen den beiden Förderketten (11)
dienen, mit auf jeder Förderstrecke (12, 13) zwei zwischen
den Förderketten (11) angeordneten, über die gesamte Höhe
der Förderstrecken (12, 13) verlaufenden, senkrechten Füh-
rungen (22) für die mit ihrem quer zu den Aufnahmeta-
schen (14) liegenden Umfangsrand daran geführt anliegen-
den Massenartikel (10), mit einer im unteren Umlenkbereich
der Förderketten (11) angeordneten Zuführeinrichtung (16)
für das Einbringen der Massenartikel (10) in die aufwärtsge-
henden Aufnahmetaschen (14) sowie mit einer Austrageein-
richtung (17) für das Herausbewegen der Massenartikel (10)
aus den abwärtsgehenden Aufnahmetaschen (14) und mit ei-
ner im oberen Umlenkbereich der Förderketten (11) vorge-
sehenen Übergabeführung, mit der die Massenartikel (10)
von einer aufwärtsgehenden Förderstrecke (12) in eine ab-
wärtsgehende Förderstrecke (13) übergeführt werden, da-
durch gekennzeichnet, dass die Übergabeführung von einer
sich um die Welle (21) der oberen Umlenkräder (20) kreisbo-
genförmig erstreckenden Stützfläche (18) gebildet ist, auf der
sich die auf einem kreisbogenförmigen Umlauf von einer auf-
wärtsgehenden Förderstrecke (12) zu einer abwärtsgehen-
den Förderstrecke
(13) unter 180°-Wendung unterbre-
chungsfrei bewegenden Massenartikel (10) mit ihrem quer zu
den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangsrand geführt
abstützen und dass jede Aufnahmetasche (14) an der einen
Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (23)
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mehrere im Abstand übereinander angeordnete und zwi-
schen sich sowie mit benachbarten Aufnahmetaschen (14)
Aufnahmenuten (15) bildende Auflagerstege (24) besitzt und
an der gegenüberliegenden Plattenseite zwei im Abstand
übereinander angeordnete, durch Förderkettenhohlbol-
zen (11a) gesteckte bolzenförmige Verbinder (25) aufweist.
woran sich die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Anlage zur
Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2001 anschließen.
Weiter hilfsweise beantragt sie,
dass in Patentanspruch 4 die Worte "Gleit- oder" gestrichen
werden.
Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den angegriffenen Gegenstand
des Streitpatents für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen
eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Der Senat kann nach mündlicher Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG im
schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem beide Parteien hierzu ihre Zustim-
mung erklärt haben (Schriftsätze vom 13. Februar 2001).
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B.
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art II § 6
Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a in Verb. mit Art 52 ff EPÜ) geltend ge-
macht wird, ist zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg.
I.
1. Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des angegriffenen Patentanspru-
ches 1 in seiner erteilten Fassung eine
1. Transportvorrichtung für Massenartikel (10), wie Emballa-
gendeckel oder Verschlüsse, welche in einem Trockenofen
angeordnet ist und welche die mit Beschichtungen, wie
Dichtmassen, versehenen Massenartikel (10) unter Wärme-
einwirkung zum Trocknen und/oder Gelieren der Beschich-
tungen auf vertikalen Förderstrecken (12, 13) auf- und ab-
transportiert, mit zwei im parallelen Abstand nebeneinander
angeordneten, über Umlenkräder (19, 20) endlos umlaufen-
den Förderketten (11), an deren einander zugewendeten
Kettenseiten eine Vielzahl an Aufnahmetaschen (14) befe-
stigt sind, die zur Aufnahme je eines Randbereiches der
Massenartikel (10) zwischen den beiden Förderketten (11)
dienen, mit auf jeder Förderstrecke (12, 13) zwei zwischen
den Förderketten (11) angeordneten, über die gesamte Höhe
der Förderstrecken (12, 13) verlaufenden, senkrechten Füh-
rungen (22) für die mit ihrem quer zu den Aufnahmeta-
schen (14) liegenden Umfangsrand daran geführt anliegen-
den Massenartikel (10), mit einer im unteren Umlenkbereich
der Förderketten (11) angeordneten Zuführeinrichtung (16)
für das Einbringen der Massenartikel (10) in die aufwärtsge-
henden Aufnahmetaschen (14) sowie mit einer Austrageein-
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richtung (17) für das Herausbewegen der Massenartikel (10)
aus den abwärtsgehenden Aufnahmetaschen (14) und mit ei-
ner im oberen Umlenkbereich der Förderketten (11) vorge-
sehenen Übergabeführung, mit der die Massenartikel (10)
von einer aufwärtsgehenden Förderstrecke (12) in eine ab-
wärtsgehende Förderstrecke (13) übergeführt werden.
Eine derartige Transportvorrichtung ist aus der DE 29 28 158 A1 (K2) bekannt.
Demgegenüber ist es nach
Spalte
1 Zeile 59 bis
Spalte
2 Zeile 2 der Streitpatent-
schrift Aufgabe der Erfindung, diese Transportvorrichtung so zu verbessern, dass
mit ihr Massenartikel auch im Übergabebereich von der aufwärtsgehenden zur ab-
wärtsgehenden Förderstrecke in ruhender Lage sicher, rationell und beschädi-
gungsfrei durch einfache und dauerhaft haltbare Mittel transportiert werden kön-
nen.
Diese Aufgabe wird gemäß dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 in der
erteilten Fassung dadurch gelöst,
dass die Übergabeführung von einer sich um die Welle (21)
der oberen Umlenkräder (20) kreisbogenförmig erstrecken-
den Stützfläche (18) gebildet ist, auf der sich die auf einem
kreisbogenförmigen Umlauf von einer aufwärtsgehenden
Förderstrecke (12) zu einer abwärtsgehenden Förder-
strecke (13) unter 180°-Wendung unterbrechungsfrei bewe-
genden Massenartikel (10) mit ihrem quer zu den Aufnahme-
taschen (14) liegenden Umfangsrand geführt abstützen.
2. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist unbestritten gewerblich anwendbar
und auch neu. Er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Problematisch bei der gattungsgemäßen, aus der DE 29 28 158 A1 (K2) bekann-
ten Transportvorrichtung (vgl dazu Streitpatentschrift Sp 1 Z 34-54) ist die Überga-
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be der Massenartikel – zB Dosendeckel – im oberen Übergabebereich von der
aufwärtsgehenden zur abwärtsgehenden Förderstrecke. Dort werden die Deckel in
waagrechter Ebene quer zur bisherigen Förderrichtung verschoben. Dies erfolgt
taktweise. Neben der aufwendigen Konstruktion für dieses Querverschieben ergibt
sich insgesamt eine unruhige Bewegung, die zu Beschädigungen an den Deckeln
und deren Beschichtungen führen kann und die Transportvorrichtung verhältnis-
mäßig langsam macht.
Dem hier zuständigen Fachmann, einem auf dem Gebiet der Trocknungsöfen täti-
gen Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war am Prioritätstag auch
die deutsche Auslegeschrift 28 20 629 B1 (K4) bekannt, die ebenfalls eine Trans-
port- bzw Fördervorrichtung für Dosendeckel in einem Trockenofen beschreibt.
Dort werden (vgl zB Anspruch 1) jedoch keine umlaufenden Förderketten mit Auf-
nahmetaschen als Transportorgane eingesetzt, sondern sich drehende Förder-
spindeln. In den Gewindegängen der einen Förderspindel werden die Deckel nach
oben und in einer dazu benachbarten Förderspindel wieder nach unten gefördert.
Problematisch bei den vorher schon bekannten Spindelförderern in Trockenöfen
war (vgl dazu K4 Sp 3 Z 25 bis Sp 4 Z 27) die Übergabe der Dosendeckel aus
dem Förderbereich des aufwärtsführenden Spindelabschnittes in den Förderbe-
reich des abwärtsführenden Spindelabschnittes. Dazu wurden die Deckel in der
oberen Windung der aufwärtsführenden Förderspindel mit einem Mitnehmer aus
dem Bereich dieser Spindel über eine Übergabeführung - quer zur bisherigen För-
derrichtung - in den Förderbereich der abwärtsführenden Förderspindel gebracht.
Bei der gewünschten Taktzahl von etwa 400 Deckeln pro Minute kam es bei der
Übergabe sehr leicht zu Störungen. Damit lag der in K4 beschriebenen Transport-
vorrichtung eine dem Streitpatent vergleichbare Problematik zugrunde. Der Fach-
mann hatte somit Veranlassung zu überprüfen, ob sich der Lösungsansatz aus der
DE 28 20 629 B1 (K4) auch auf eine Transportvorrichtung mit umlaufenden För-
derketten übertragen lässt.
Gelöst wurde das geschilderte Problem nach der DE 28 20 629 B1 (K4) durch die
Verbindung der beiden oberen Enden der beiden (aufwärts- bzw abwärtsführen-
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den) Spindelabschnitte mittels einer an diesen Enden drehfest befestigten gebo-
genen Schraubenfeder (1) sowie durch Führungsstangen (6, 7), welche dazu die-
nen, die zu fördernden Teile auf einem bestimmten Umfangsabschnitt der Schrau-
benfeder zu halten und sie dadurch parallel zu der Federachse zu transportieren
(vgl Anspruch 1 iVm den Figuren 1 bis 3).
Im gattungsbildenden Stand der Technik nach der DE 29 28 158 A1 (K2) existie-
ren bereits die Enden der (aufwärts- bzw abwärtsführenden) Förderstrecken ver-
bindende Transportorgane, nämlich die über die Umlenkräder (7) umlaufenden
Transporteinrichtungen (6), die aus den Förderketten (8) und den daran befestig-
ten Aufnahmetaschen (10) gebildet werden (vgl dazu insb die Figuren 1, 3 und 6
iVm der dazugehörenden Beschreibung). Damit die Dosendeckel bei der Überfüh-
rung von der aufwärtsführenden Förderstrecke zur abwärtsführenden Förder-
strecke im Umlenkbereich nicht aus den Aufnahmetaschen fallen, liegt es für den
Fachmann auf der Hand, die in der DE
28
20
629 B1 (K4) eingesetzten
Führungsstangen (6) – vgl dort die Figuren 1 bis 3 – als Stütz- bzw Führungsflä-
chen zu übernehmen. Auf diese Weise kommt er, ohne erfinderisch tätig werden
zu müssen, unmittelbar zu den kennzeichnenden Merkmalen des erteilten An-
spruchs 1. Dieser Anspruch konnte somit keinen Bestand haben.
II.
Die hilfsweise verteidigte Fassung des Anspruchs 1 enthält neben sämtlichen
Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auch Teile der kennzeichnenden Merkmale
des Anspruchs 7, nämlich,
dass jede Aufnahmetasche (14) an der einen Seite einer pa-
rallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (23) mehrere im
Abstand übereinander angeordnete und zwischen sich sowie
mit benachbarten Aufnahmetaschen (14) Aufnahmenu-
ten (15) bildende Auflagerstege (24) besitzt und an der ge-
genüberliegenden Plattenseite zwei im Abstand übereinan-
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der angeordnete, durch Förderkettenhohlbolzen (11a) ge-
steckte bolzenförmige Verbinder (25) aufweist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungsform – ohne die im erteilten
Anspruch 7 beanspruchten und in den Figuren 4, 5 und 7 bis 9 dargestellten Rast-
verbinder (25) mit freiendseitigen Rastnasen (25a) – als ursprünglich offenbart an-
zusehen ist (wogegen Bedenken bestehen könnten), denn diese Ausführungsform
beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus dem gattungsbildenden Stand der Technik ist nämlich eine derartige Ausfüh-
rungsform schon bekannt. Wie aus Figur 3 der DE 29 28 158 A1 (K2) ersichtlich,
sind auch dort die Aufnahmetaschen (Bezugsziffer 10) an der einen Seite einer
parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (das ist die Platte ohne Bezugsziffer,
an der die Aufnahmetasche angeschweißt ist) so ausgeführt, dass sie mehrere (im
dort gezeigten Beispiel zwei) im Abstand übereinander angeordnete Auflagerstege
(dort als U-Schenkel 10a bezeichnet) besitzt. Diese durch die U-Schenkel (10a)
gebildeten Aufnahmetaschen (10) bilden auch mit benachbarten Aufnahmeta-
schen Aufnahmenuten aus (das ist der Zwischenraum zwischen den einzelnen
U-Schenkeln
(10a) der einzelnen und aufeinanderfolgenden Aufnahmeta-
schen (10)). Die in der DE 29 28 158 A1 (K2) nicht bezeichneten Platten (an de-
nen die Aufnahmetaschen angeschweißt sind) weisen an der gegenüberliegenden
Plattenseite ebenfalls zwei mit Abstand übereinander angeordnete, durch die
Hohlbolzen der Förderkette (8) gesteckte Verbinder (ohne Bezugsziffer) auf.
Damit kann diese zusätzliche Maßnahme eine erfinderische Tätigkeit nicht be-
gründen. Anspruch 1 konnte daher auch in der Fassung des Hilfsantrags I keinen
Bestand haben.
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III. Unteransprüche
1. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2001 ge-
stellte Hilfsantrag I ist sinngemäß dahin auszulegen, daß für den Fall, daß Patent-
anspruch 1 auch in der Fassung des Hilfsantrages I keinen Bestand haben kann,
die angegriffenen Unteransprüche 2 bis 8 in der erteilten Fassung, d.h. in Rückbe-
zug auf den erteilten Patentanspruch 1, auf die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände
hin zu überprüfen sind. Deshalb kann auch insoweit offen bleiben, ob Patentan-
spruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung gegenüber der ursprünglichen An-
meldung unzulässig erweitert ist, welcher Mangel sich gegebenenfalls auf die - auf
Patentanspruch 1 in seiner hilfsweisen Fassung rückbezogenen – Unteransprü-
che 2 bis 7 mit erstrecken würde.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 2 hebt sich vom Gegenstand nach Anspruch 1
dadurch ab, dass die Stützfläche bzw die Stützflächen im Umlenkbereich nicht
nach dem Vorbild der DE 28 20 629 B1 (K4) als Führungsstangen ausgebildet
sind, sondern als mit der Welle verdrehbare kreisrunde Stützscheiben. Offensicht-
lich wird durch diese mitdrehenden Stützflächen ein schonenderer Transport der
Deckel im Umlenkbereich erreicht. Der Senat konnte von der Klägerin nicht davon
überzeugt werden, dass eine derartige Ausführungsform dem Fachmann nahelag.
Das Vorhandensein von Umlenkrädern im Übergabebereich ist jedenfalls noch
kein Hinweis darauf, von der aus der DE 28 20 629 B1 (K4) bekannten Gleitfüh-
rung an Führungsstangen, die im übrigen im senkrechten Teil der Transport-
strecke durch den Trockenofen auch bei der gattungsgemäßen DE 29 28 158 A1
(K2) - vgl dort die Bezugsziffern 41 (Deckelführungen) in Figur 7 - sowie beim
Streitpatent (Führungsstangen (22) in Figur 1) vorhanden ist, auf die schonende-
ren sich mitdrehenden Stützscheiben im Übergabebereich überzugehen.
Damit bleibt Anspruch 2 und auch der unmittelbar auf diesen Anspruch rückbezo-
gene Anspruch 3 erhalten.
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3. a) Der direkt auf Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 4 umfasst zwei Ausfüh-
rungsformen. In der einen Ausführungsform ist als Stützfläche eine Gleitführung
vorgesehen. Eine derartige Gleitführung wird, wie schon im Zusammenhang mit
Anspruch
1 ausgeführt wurde, durch die aus der deutschen Auslege-
schrift 28 20 629 (K4) bekannten, als Gleitführungen ausgebildeten Führungsstan-
gen (6, 7) nahegelegt. Anspruch 4 konnte insoweit, da er auch diese Ausführungs-
form umfasst, keinen Bestand haben.
b) Gemäß Hilfsantrag II sollen die Worte "Gleit- oder" im Anspruch 4 gestrichen
werden. Dieser Anspruch ist dann nur noch auf die Alternative "Transportbandfüh-
rung" gerichtet.
Derartige Transportbandführungen werden (vgl Sp 8 Z 53-59 der Streitpatent-
schrift) von endlos umlaufenden angetriebenen Transportbändern oder –Ketten
gebildet, die synchron zu der Deckelbewegung umlaufen. Für diese Ausführungs-
form gelten die Überlegungen, wie sie zu dem Anspruch 2 angestellt wurden, ent-
sprechend. Damit hat Anspruch 4 nach dem Hilfsantrag II Bestand.
4. Nicht anders zu beurteilen ist die Transportvorrichtung nach Anspruch 5 und
nach dem auf diesen Anspruch rückbezogenen Anspruch 6. Diese Vorrichtungen
sind gekennzeichnet durch mehrere parallellaufende aufwärtsgehende Förder-
strecken und auch mehrere parallellaufende abwärtsgehende Förderstrecken, wo-
bei an jedem oberen Umlenkrad zur Bildung der Stützfläche eine scheibenförmige,
um die Welle drehbare Drehführung angeordnet ist. Damit werden auch diese
Ausführungsformen durch die gleichen Überlegungen, wie sie bereits zum An-
spruch 2 angestellt wurden, gestützt. Die Ansprüche 5 und 6 haben somit Be-
stand.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 7 enthält u.a. die bauliche Maßnahme, dass
die durch Förderkettenhohlbolzen gesteckten bolzenförmigen Rastverbinder (25)
freiendseitige Rastnasen (25a) aufweisen. Die Ausbildung von Rastnasen an den
bolzenförmigen Verbindern der die Auflagerstege (24) tragenden Platten (23), wie
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sie in einer Ausführungsform insbesondere in den Figuren 7 bis 9 der Streitpatent-
schrift dargestellt sind, haben in dem hier zu berücksichtigenden Stand der Tech-
nik kein Vorbild. Die Bolzen-Verbindungen der Aufnahmetaschen an der Förder-
kette gemäß der DE 29 28 158 A1 (K2) werden - vgl Figur 3 - mittels Beilagschei-
be und Sicherungssplint hergestellt. Argumente, dass die hier beanspruchte Aus-
führungsform für den Fachmann nahelag, wurden weder vorgetragen noch sind
sie dem Senat bekannt. Damit hat der Anspruch 7 Bestand.
6. Auch zu der Ausführungsform nach Anspruch 8, bei der mehrere Förderketten
mit Aufnahmetaschen im Abstand nebeneinander angeordnet sind und dabei die
zwischen den beiden äußeren Ketten liegenden Ketten beidseitig mit Aufnahmeta-
schen ausgestattet sind, fehlt im zur Verfügung stehenden Stand der Technik ein
konkretes Vorbild. Zwar könnten bei der in der DE 29 28 158 A1 (K2) in Figur 7
dargestellten Ausführungsform die mittleren gegenüberliegend angeordneten Auf-
nahmetaschen auch an einer (dort nicht dargestellten) gemeinsamen Kette ange-
bracht sein. An eine derartige Ausführungsform wurde jedoch offenbar nicht ge-
dacht, denn auf Seite 14 Absatz 1 von K2 wird die gezeigte Ausführungsform mit
zwei nebeneinander laufenden Kettenpaaren beschrieben, nichts anderes lehrt
auch der Anspruch 12. Die Klägerin hat auch trotz der in der mündliche Verhand-
lung vom 16. Januar 2001 eingeräumten Schriftsatzfrist zur Frage der Patentfähig-
keit des Anspruchs 8 keinen weitergehenden Stand der Technik oder neue Argu-
mente vorgebracht. Das geht zu ihren Lasten. Somit hat auch der Anspruch 8 Be-
stand.
- 17 -
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 709 ZPO.
Hacker Barton
Frowein
Ihsen
van
Raden
Ko