Urteil des BPatG vom 27.05.2003

BPatG: multiple sklerose, markenschutz, ausbildung, unterscheidungskraft, internet, veröffentlichung, versorgung, beherbergung, forschung, herausgabe

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 176/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 648
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie den
Richter Voit und die Richterin k. A. Fink
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 25. Juli 2001 und vom 10. Juni 2002 auf-
gehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienst-
leistungen
"Photographien; Ausbildung; Beherbergung von Gästen; ärzt-
liche Versorgung; Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Tiermedizin; wissenschaftliche und industrielle For-
schung"
zurückgewiesen wurde.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
rheuma-world
für
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel;
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Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-
rate);
Telekommunikation, insbesondere Dienstleistungen eines Online-
anbieters, einschließlich des Sammelns, Bereitstellens und Über-
mittelns von Informationen, insbesondere von Texten, Zeichnun-
gen und Bildern im medizinischen Bereich, Bereitstellung von In-
formationen im Internet, Veröffentlichung und Herausgabe von
Informationsschriften für den medizinischen Bereich;
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-
tivitäten, insbesondere Seminare, Veranstaltungen, Kurse;
Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Tiermedizin; wissenschaftliche und industrielle For-
schung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch zwei Beschlüsse, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die An-
meldung teilweise zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich der Waren und Dienst-
leistungen
"Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Telekommunikation, insbesondere
Dienstleistungen eines Onlineanbieters, einschließlich des Sam-
melns, Bereitstellens und Übermittelns von Informationen, insbes
von Texten, Zeichnungen und Bildern im medizinischen Bereich,
Bereitstellung von Informationen im Internet, Veröffentlichung und
Herausgabe von Informationsschriften für den medizinischen Be-
reich; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbeson-
dere Seminare, Veranstaltungen, Kurse; Beherbergung von Gäs-
ten; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege;
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Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin; wissenschaftli-
che und industrielle Forschung".
Zur Begründung wird ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle insoweit
die Unterscheidungskraft, da sie lediglich in werbeüblicher Weise einen Hinweis
auf ein breitgefächertes Angebot an Waren und Dienstleistungen im Zusammen-
hang mit rheumatischen Erkrankungen vermittle. In Wortverbindungen von be-
schreibenden Angaben zusammen mit "-world", "-welt" oder "-land" liege bereits
wegen der weiten Verbreitung in der Werbung die Annahme fern, es handele sich
dabei um einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Insoweit liege im Rah-
men der von der Zurückweisung betroffenen Waren oder Dienstleistungen ein be-
schreibender, nicht aber ein betriebskennzeichnender Hinweis vor.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese im wesentlichen dar-
auf, das Zeichen sei sprachlich unkorrekt aus einer deutschen und einer engli-
schen Bezeichnung gebildet. "World" enthalte keinen beschreibenden Bezug auf
die in einer entsprechend benannten Verkaufsstätte vertriebenen Waren.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Der Eintragung des angemel-
deten Zeichens steht mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienst-
leistungen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, dh das Schutzhindernis des
§ 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
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1. Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich etwa um einen ver-
ständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen wird (st. Rspr BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2001, 1151 – markt-
frisch).
1.1. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus der deutschen Kurzbezeich-
nung "Rheuma" für "Rheumatismus" als veralteter, ungenauer Bezeichnung für
Beschwerden am Bewegungsapparat mit fließenden, reißenden und ziehenden
Schmerzen (vgl Pschyrembel, 257. Aufl, S 1 331) und der englischen Bezeich-
nung "world" zusammengesetzt. Dieses englische Wort bedeutet "Welt" und weist
in Wortverbindungen auf einen in sich geschlossenen Lebens- oder Geschäftsbe-
reich hin, zB Arbeitswelt, Filmwelt, Bücherwelt, (vgl http://wortschatz.informatik.-
uni-leipzig.de). Insofern ordnet sich das Zeichen als Gesamtbegriff in eine im
Deutschen übliche Wortbildung eines Kompositum mit einer Sachangabe ein.
1.2.
Es liegt auch keine ungewöhnliche Zweisprachenkombination vor, weil das
deutsche Wort "rheuma" mit dem englischen Wort "world" verbunden ist. Zum
einen steht für den Senat nicht fest, dass das Publikum "rheuma" als deutsches
Wort identifiziert, wenn es das englische Wort "world" sieht und aus dieser vom
Anmelder vorgetragenen Zweisprachigkeit – im englischen gibt es nämlich die
Abkürzung "Rheuma" für "Rheumatismus" nicht - die herkunftshinweisende Wir-
ung ableitet. Zum anderen ist bei so einfachen und in beiden Sprachen bekannten
Wörtern ein derart geringes Maß an Sprachenmischung dem Publikum in marken-
rechtlicher Hinsicht nicht mehr signifikant auffällig angesichts der auch in der All-
gemeinsprache üblichen und beklagten Verquickung der deutschen Sprache mit
Anglizismen.
1.3. Derartige mit den Wörtern "Welt" oder "World" gebildete Bezeichnungen
sind gebräuchlich zur Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich
Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment wie zB "Bürowelt, Möbelwelt"
oder zur Bezeichnung eines Dienstleistungsinstituts oder –einrichtung wie zB
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"Reisewelt, Badewelt" oder eines Informationsangebots in sog Portalen, Gates
etc. im Internet, wie "fitnessworld". Mit ihnen ist nichts anderes gemeint, als dass
jeweils eine unter einem solchen Begriff zusammengefaßte Fülle von Angeboten
an Waren und Dienstleistungen für das Publikum auf Abruf bereit steht. Dabei
kann es sich um ein klassisches Ladengeschäft oder ein Dienstleistungsinstitut im
herkömmlichen Sinne handeln. Es kann damit aber auch ein Internetportal oder
ein Online-Dienst sowie eine website oder homepage bezeichnet sein. Auch sie
treten neben Phantasiebezeichnungen mit sachbezogenen Namen auf. Bei
letzteren gibt das erste Element für gewöhnlich den Sachzusammenhang in
gattungsmäßiger Weise an und das zweite Element besteht zumeist aus
Modewörtern wie zB "-world, -zone, -mall, -point, -land, -corner". Solche Info-
Portale sind im Zuge der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Inan-
spruchnahme von Online-Diensten durch die Verbraucher den herkömmlichen
Warenvertriebs- und Dienstleistungsstätten gleichzustellen.
1.4. Das allgemein aufgeklärte und verständige Publikum im Sinne des euro-
päischen Verbraucherleitbildes weiß um diese Bezeichnungsgewohnheiten auf-
grund der Häufigkeit dieser Wahrnehmung im Marktauftritt und der Senat konnte
diese Tatsache im Rahmen seiner Recherche bestätigen.
1.5. Im Falle einer derartigen Wortverbindung, dass das erste Element des
Zeichens den inhaltlichen Sachzusammenhang in gattungsmäßiger Weise be-
zeichnet und das zweite Element "world" oder "Welt" auf eine oben bezeichnete
große Diversifikation hinweist, sodass sich mit seiner Inanspruchnahme das Pu-
blikum erschöpfend bedient, versorgt und/oder informiert fühlen kann, handelt es
sich um eine Bezeichnung, die als besondere Geschäftsbezeichnung grund-
sätzlich unter den Schutz des §
5 Abs
2 Satz
1, 2. Altern. MarkenG fällt
(Ingerl/Rhonke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn 28). Hierbei weist das Kennzeichen
nach der Art eines Namens lediglich auf ein "Geschäftslokal" oder "Etablissement"
hin und ist weder auf die Firma als Träger der Lokalität subjektbezogen, noch ist
es herstellerhinweisend für die darin angebotenen Waren und Dienstleistungen
(Fezer, Markenrecht, 3.
Aufl., §
5 Rdn
7; Ingerl/Rhonke aaO §
5 Rdn
28;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn 12, 41; BGH GRUR 1996, 68
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- Cotton Line; GRUR 2002, 814 – Festspielhaus). Ein solches Wort ist damit nur
Name eines Platzgeschäftes. Sein Schutz ist gesichert durch § 5, der sich darin
aber auch erschöpft, es sei denn es kommen weitere Elemente hinzu, die
weitergehenden Schutz nach § 8 Abs 2 MarkenG rechtfertigen.
1.6. Grundsätzlich ist nämlich nach allgemeiner Auffassung auch für sie Mar-
kenschutz als eingetragene Marken möglich (Fezer aaO; Ingerl/Rhonke aaO
Rdn 28; Ströbele/Hacker aaO Rdn 10) ebenso wie es Markenschutz auch für
Werktitel gibt (GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001,
1042 - Reich und Schön). Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass das nicht
harmonisierte Recht der geschäftlichen Bezeichnungen (EuGH GRUR 2003, 243
- Robelco) dem Recht der eingetragenen Marken weitgehend angeglichen werden
soll (BGH GRUR 2001, 344 - DB Immobilienfonds). Liegen die Voraussetzungen
für das höhere Maß an Unterscheidungskraft, wie es § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im
Unterschied zum Kennzeichenschutz nach § 5 fordert vor, (BGH ebd.), so kann
demnach ergänzend zu §
5 MarkenG auch für eine solche besondere
Geschäftsbezeichnung – gleich ob auf ein reales oder virtuelles Platzlokal bezo-
gen - Markenschutz in Frage kommen. Dabei kann sich der Schutzgegenstand
trotz der spezifischen Besonderheiten zwischen dem Schutz der besonderen Ge-
schäftsbezeichnung und dem Markenschutz überschneiden (Ingerl/Rhonke aaO
Rdn 7; Ströbele/Hacker aaO Rdn 48). Das bedeutet allerdings auch umgekehrt,
dass wenn ein Zeichen lediglich die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Satz 1 2.
Alternative MarkenG erfüllt und nicht diejenigen nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis 3
MarkenG, Markenschutz verwehrt bleiben muss. Es bedarf also eines weiteren
Elementes in einer besonderen Geschäftsbezeichnung, damit das Publikum in
dem Zeichen seinem Gesamteindruck nach einen auf die Waren oder
Dienstleistungen bezogenen Herkunftshinweis sieht.
1.7. Davon ausgehend und in Verbindung mit den tatsächlichen Feststellungen
des Senats fehlt dem angemeldeten Zeichen "rheuma-world" diese erforderliche
geringe Unterscheidungskraft für die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienst-
leistungen. Das Zeichen ist für diese nichts anderes als die Verbindung einer Gat-
tungsbezeichnung für eine Krankheit mit einem üblichen Wort, das nur auf die
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besondere Geschäftsbezeichnung als einer Erbringungsstätte des Angebots
hinweist. Es erschöpft sich damit allein in der Namensangabe, die Ort und
Gegenstand in sprachüblicher Weise angibt. Der Senat sieht auch insoweit eine
Parallele zur Rechtsprechung die Schutzunfähigkeit von Zeitungstiteln betreffend
(BGH GRUR 1974, 661 -
St. Pauli Nachrichten; BPatG 29
W
pat)
107/01
- Neckarbote). Im einzelnen gilt folgendes:
Die nicht im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen "Telekommunikation,
insbesondere Dienstleistungen eines Onlineanbieters, einschließlich des
Sammelns, Bereitstellens und Übermittelns von Informationen, insbesondere von
Texten, Zeichnungen und Bildern im medizinischen Bereich Bereitstellung von
Informationen im Internet, Veröffentlichung und Herausgabe von
Informationsschriften für den medizinischen Bereich; sportliche und kulturelle
Veranstaltungen, insbesondere Seminare, Veranstaltungen und Kurse;Ge-
sundheitspflege" finden sich typischerweise miteinander im Angebot entspre-
chender Einrichtungen im medizinischen Bereich im allgemeinen, aber auch spe-
zifiziert nach bestimmten Krankheitsbildern wie zB:
Das
Portal für Patienten und Interessierte;
Rheumatologische
Information
-
Multiple Sklerose Community;
Histology-World: zyx.freeservers.com/histo/histo3.htm,
; Dental World
online:
; Doctors-World-Medizin im Netz:
search wellness world:
google.de/search; ECO-world:
angesprochene Publikum wird es daher angesichts des üblichen Marktauftritts
auch bei anderen Gesundheitsthemen naheliegend sein das Zeichen lediglich als
ein besonderes Geschäftszeichen für eine virtuelle Dienstleistungseinrichtung
anzusehen, in der Informationen zum Thema Rheuma zur Verfügung gestellt
werden und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis der Dienstleistungen (BGH
GRUR 1999, 1089 – YES; GRUE 2001, 1151 – marktfrisch). Verstärkt wird dies
durch häufig zu findende Erklärungen in derartigen "sites" wie "Informationen zum
Krankheitsbild... und Kommunikation für Patienten..." oder "rund um das Thema
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Erkrankungen des Bewegungsapparates und deren Therapiemöglichkeiten".
Daher ist für den Senat das Zeichen lediglich eine Namensangabe für die
Informationsstätte und mag Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung nach § 5
Abs
2 MarkenG geniessen, entbehrt jedoch des darüberhinaus gehenden
geringfügigen unterscheidungskräftigen Elements um Markenschutz zu erlangen.
Insoweit ist hier bei der verfahrensgegenständlichen besonderen Geschäftsbe-
zeichnung die Ausgangssituation einem Werktitel vergleichbar, wenn sich ein
solcher allein in einer Titelangabe erschöpft (BGH aaO Reich und Schön; Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2001,1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten).
2. Letzteres, nämlich eine Sachangabe im Sinne eines sich in der Inhaltsangabe
erschöpfenden Werktitels liegt vor hinsichtlich der beanspruchten "Druckerei-
erzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)". Hier wird
lediglich mit "rheuma-world" titelartig der Hinweis auf den thematischen Inhalt der
Waren gegeben. Insbesondere im Bereich der Zeitschriften sind entsprechende
Titel gebräuchlich wie zB Zahnärztliche Welt; Die medizinische Welt; Rheuma-
Journal; Rheuma-Forum. Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs zwi-
schen diesen Waren und den ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen "Ver-
öffentlichung und Herausgabe von Informationsschriften für den medizinischen
Beeich" erstreckt sich die inhaltsbeschreibende Angabe auch auf letztere Dienst-
leistungen (vgl BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou).
3. Hingegen konnte der Senat keinen derartigen gemeinsamen Auftritt in entspre-
chenden Einrichtungen hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Waren und Dienst-
leistungen feststellen.
3.1. Für die Waren "Photographien" und die Dienstleistung "Schönheitspflege"
ist dies offensichtlich. Des weiteren ergab sich aus den Belegen des Senats auch
kein Anhaltspunkt dafür, dass in derartigen Portalen eine Ausbildung mit
Zielrichtung auf eine bestimmte Krankheit – auch nicht für Rheuma - erfolgt oder
dass signifikant Hinweise zur Erreichung eines medizinischen Berufes gegeben
werden. Soweit in den ermittelten Internetauftritten Informationen unter dem
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Stichwort "Ausbildung" gegeben werden, beziehen sich diese auf tatsächliche
Ausbildungsstätten, in denen ein bestimmtes Berufsziel erreicht werden kann.
Dies ist für den Senat jedoch nicht ausreichend, um die Dienstleistung "Ausbil-
dung" als in einer derartigen Einrichtung erbracht und in einem sachlichen Zu-
sammenhang stehend anzusehen.
Bei der Dienstleistung "Beherbergung von Gästen" ergaben sich ebenfalls
keine in signifikanter Anzahl ausreichende Belege dafür, dass Übernachtungs-
möglichkeiten in Internetseiten mit der Wortbezeichnung "-world" üblicherweise
angeboten werden. Ein solches Leistungsangebot, dh der Fall einer stationären
Unterbringung, ist in der Regel unter der Bezeichnung "Klinik" zu finden.
3.4. Gleiches gilt für die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung; Dienstleistun-
gen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der wissenschaftlichen und industriellen
Forschung". Diese werden von akademisch geschultem Personal eigenständig er-
bracht, so dass für den angesprochenen Verkehr deren individuelle fachliche Qua-
lifikation im Vordergrund steht. In solchen Fällen ergaben die Feststellungen, dass
auch hier der Begriff "Klinik" oder "Zentrum" Verwendung findet, nicht jedoch das
eher modesprachliche Wort "world", wie zB: Rheuma-Klinik Bad Nenndorf mit
Angeboten zu Diagnostik, Therapie und Rehabilitation; das Rheumazentrum am
Niederrhein, Rheumaklinik Ratingen, Kooperatives Rheumazentrum Düsseldorf;
Rheumaklinik Bad Bramstedt.
Insgesamt wird daher das Publikum bezüglich der Waren "Photografien" und der
im Tenor genannten Dienstleistungen das Zeichen nicht nur als besondere
Geschäftsbezeichnung ansehen, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis.
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Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen waren daher die Beschlüsse der
Markenstelle aufzuheben.
Grabrucker Richter
Voit ist abgeordnet und
kann daher nicht unterzeichnen.
Grabrucker
Fink
Hu