Urteil des BPatG vom 25.01.2000

BPatG (marke, unterscheidungskraft, eintragung, begriff, verkehr, firma, beschwerde, begründung, patent, markenregister)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 95/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 61 090.1
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Mai 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
BPatG 152
6.70
- 2 -
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenstelle für Klasse 11 - vom 25. Januar 2000 wird aufgeho-
ben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
BIOFRESH
für
Kühl- und Gefriergeräte.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 11, die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihalte-
bedürfnisses an der Marke zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Be-
schwerde der Anmelderin, die zur Begründung vorträgt, "BIOFRESH" besitze kei-
nen beschreibenden Charakter und sei auch lexikalisch nicht nachweisbar.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
- 3 -
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung von "BIOFRESH" in das Markenregister steht für die
beanspruchten Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem
grosszügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begrün-
dung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Son-
derheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleis-
tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-
den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der
erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000; 722, 723 - LOGO).
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der bean-
spruchten Waren hinweist, ist der Marke "BIOFRESH" nicht zu entnehmen.
"BIOFRESH" setzt sich aus dem Wortbestandteil "BIO" als Abkürzung von "biolo-
gisch" und dem aus dem Englischen stammenden Begriff "fresh" (frisch) zusam-
men und hat die Bedeutung von "biologisch frisch". Mit diesem Begriff wird keine
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der beanspruchten Waren unmittelbar beschrieben. Weder Kühl- noch Gefrierge-
räte sind "biologisch frisch".
Es konnten auch keine Feststellungen getroffen werden, das "BIOFRESH" als
blosse Werbeaussage ohne jeglichen betrieblichen Hinweischarakter verstanden
wird. Vielmehr ist laut Kühlgerätelexikon der Firma E…
http://home. t-online online.de/home "BIOFRESH" ein Begriff der Firma L…
(vgl Internetrecherche des Senats vom 7. Mai 2001 D KUNNIG/Kulex.htm).
Kommt der Marke kein beschreibender Gehalt zu, kann sie auch nicht zur unmiß-
verständlichen Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen.
Anhaltspunkte dafür, dass "BIOFRESH" künftig zur Beschreibung dienen könnte,
konnte der Senat trotz Internetrecherchen nicht feststellen.
Winkler Sekretaruk Klante
Hu