Urteil des BPatG vom 18.03.2003

BPatG: marke, verwechslungsgefahr, verkehr, kunststoff, kennzeichnungskraft, gesamteindruck, form, wand, bestandteil, datum

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 64/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. März 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 395 48 625
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k. A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der am 29. November 1995 angemeldeten Marke
395 48 625
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse: 6:
Baumaterialien aus Metall, nämlich Bahnen, Platten, Tafeln, Leisten,
Folien, insbesondere als Trägerelemente für die Aufnahme von
Platten und Fliesen;
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Klasse 19:
Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich Bahnen, Platten, Tafeln,
Leisten, Folien, insbesondere aus Kunststoff, Kunststein, Zement,
Gips, Gipskarton, vorzugsweise mit einseitiger Metallbeschichtung
und insbesondere als Trägerelemente für die Aufnahme von Platten
und Fliesen; Fliesen, Fliesenmatten und Platten für Wand- und Bo-
denbeläge aus Naturstein, Kunststein oder Kunststoff, insbesondere
mit Magnetbeschichtung auf der Befestigungsseite; Materialbahnen
aus Kunststoffen für Bauzwecke, insbesondere Gewebe, Gitterbah-
nen, Vliese, Folien, Matten mit einseitiger Metallbeschichtung;
Klasse 1:
Kleber für Platten und Fliesen;
Klasse 17: Magnetisch haftende Folien aus Kunststoff; Dichtungsmittel, nämlich
Fugendichtungsmaterial;
Klasse 37: Verlegen von Fliesen und Platten für Wand- und Bodenbeläge, In-
standhaltung und Reparatur von Wand- und Bodenbelägen aus Flie-
sen und Platten
ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der am 16. Juni 1993 für
Kunststoffmaterial, insbesondere magnetisches Kunststoffmaterial, in Form von
Blöcken, Platten, Stangen, Folien, Schnüren oder Bändern (sämtlich als Halbfabri-
kate);
Schilder und Taschen aus Kunststoffmaterial, insbesondere aus magnetischem
Kunststoffmaterial
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eingetragenen Marke 2 038 400
siehe Abb. 2 am Ende
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 19 den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffas-
sung der Markenstelle sind die Marken trotz teilweise vorliegender Identität der
Waren nicht ähnlich genug, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. In bildli-
cher Hinsicht seien die Marken in ihrer Gesamtheit angesichts der deutlichen Un-
terschiede stark verschieden. Zwar stimmten die Marken in der Buchstabenfolge
"MM" überein, eine Verwechslungsgefahr könne jedoch nur festgestellt werden,
wenn der Gesamteindruck beider Marken durch diesen Bestandteil geprägt werde.
Dies sei bei der Widerspruchsmarke jedoch nicht der Fall. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass der Verkehr die kurze und schon für sich genommen
prägnante Buchstabenfolge "MMS" auf "MM" verkürzt. Auch werde der Verkehr
den ohnehin kurzen Begriff "MM SYSTEM" in der jüngeren Marke nicht dadurch
verkürzen, dass er das Wort "System" durch "S" ersetzt, zumal die übliche Abkür-
zung für "System" "sys" lauten müsste.
Gegen diese Entscheidungen des Patentamts richtet sich die Beschwerde der Wi-
dersprechenden. Zur Begründung führt sie aus, dass die Buchstaben "MM" durch-
aus eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der Widerspruchsmarke
aufwiesen, die anrege, sie aus dem Zeichen herauszulösen und allein im Ge-
dächtnis zu behalten. Sie sei in der Marke vom Buchstaben "S" optisch getrennt
und im Gegensatz zu diesem Buchstaben dreidimensional wirkend ausgestaltet.
Zudem bilde das "S" mit dem folgenden Rechteck optisch eine Einheit. Da dieses
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Rechteck darüber hinaus als Freifläche erscheine, die eine Fortführung eines mit
dem Buchstaben "S" begonnenen Wortes andeute, werde der Verkehr, dem die
langjährig benutzte Widerspruchsmarke bekannt sei, in der jüngeren Marke die
ausgeschriebene Variante des Widerspruchszeichens sehen. Insbesondere bei
den identischen Waren der Klasse 17 reichten die Unterschiede zwischen den
Marken daher nicht aus, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen, wobei
als besonders gravierend hervorzuheben sei, daß der Markeninhaber die Gestal-
tung der angegriffenen Marke bewußt an die der Widerspruchsmarke angenähert
habe.
Die Widersprechende beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Übereinstim-
mung der Marken festzustellen und die Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat von einer Äußerung im Beschwerdeverfahren abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.
Zwar mögen nach dem Vortrag der Widersprechenden wettbewerbsrechtliche As-
pekte durchaus nahegelegt sein, im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren, in
dem ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder
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2 MarkenG durch einen Vergleich der Marken in ihrer registrierten Form zu prüfen
ist (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 42, Rdn. 45), müssen
diese Fragen jedoch offen bleiben. Ihre Klärung ist grundsätzlich dem Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt nach Auffassung des Senats zwischen
den Marken keine Verwechslungsgefahr vor. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsge-
fahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des
Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen
den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der
Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit
der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK
24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV).
Zugunsten der Widersprechenden wird von einer teilweise vorliegenden Identität
der Waren ausgegangen, insbesondere im Bereich der Waren der Klasse 17, in
dem sich auf Seiten der angegriffenen Marke "magnetisch haftende Folien aus
Kunststoff" und auf Seiten der Widerspruchsmarke "Kunststoffmaterial, insbeson-
dere magnetisches Kunststoffmaterial, in Form von ... Folien... (sämtlich als Halb-
fabrikate)" gegenüberstehen.
Außerdem ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mangels entge-
genstehender Anhaltspunkte als normal einzustufen. Dies gilt auch für den in der
Widerspruchsmarke enthaltenen Buchstabenanteil. Zwar ist die Widerspruchs-
marke vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldet worden, so dass ihr
Buchstabenanteil gegenüber einer jüngeren, ebenfalls vor dem 1. Januar 1995
angemeldeten, Buchstabenmarke keinen Schutz begründen könnte (vgl. BPatG
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GRUR 96, 414 - ICPI). Hier jedoch ist die angegriffene Marke erst nach diesem
Datum und damit zu einem Zeitpunkt angemeldet worden, zu dem das in § 4 Abs.
2 Nr. 1 WZG vorgesehene abstrakte Freihaltungsbedürfnis an Buchstaben nicht
mehr bestand. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in zwei jüngeren Entschei-
dungen ausdrücklich festgestellt, dass Buchstabenmarken im Normalfall keine
ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche aufweisen und ihnen daher nicht per se
eine schwächere Kennzeichnungskraft zuerkannt werden darf (BGH GRUR 2002,
626 - IMS; 2002, 1067 - DKV/OKV).
Dennoch hält die jüngere Marke den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur
Widerspruchsmarke ein. Zwar weisen die Marken gewisse Annäherungen zuein-
ander auf, insbesondere stimmen die Buchstabenfolgen "MM" überein, in ihrer
Gesamtheit lassen sich "MM System" und "MMS" jedoch klanglich und schriftbild-
lich ohne Weiteres voneinander unterscheiden. Eine Verwechslungsgefahr nach
dem Gesamteindruck würde daher voraussetzen, dass sowohl der Gesamtein-
druck der angegriffenen Marke als auch derjenige der Widerspruchsmarke jeweils
von der Buchstabenfolge "MM" geprägt werden, so dass die übrigen Markenteile
für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für
den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. Althammer/Ströbele/Kla-
ka, a.a.O., § 9 Rdn. 175 m.w.N.).
Dies ist nach Auffassung des Senats jedenfalls bei der Widerspruchsmarke nicht
der Fall. Der Buchstabenfolge "MM" kommt darin keine so eigenständig kenn-
zeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zu, dass allein in ihr unter
Vernachlässigung des weiteren Buchstabens "S" der Schwerpunkt des Gesamt-
zeichens gesehen werden könnte. Trotz der durch die Unterteilung der Wider-
spruchsmarke in zwei Zeilen bedingten optischen Trennung des letzten Buchsta-
bens wird der an mehrzeilige Kennzeichnungen gewöhnte Verkehr die Wider-
spruchsmarke vollständig mit "MMS" benennen. Hierfür spricht schon, dass die
gesamte Buchstabenfolge mit insgesamt nur drei Elementen noch sehr kurz ist.
Auch neigt der Verkehr bei reinen Buchstabenmarken erfahrungsgemäß nicht zur
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Verkürzung, sondern ist bemüht, sie möglichst exakt wiederzugeben. Denn Ab-
weichungen in nur einem Element, vor allem Weglassungen, würden bei diesen
Kennzeichnungen letztlich zu einer völlig anderen Bezeichnung und damit zu feh-
lerhaften Zuordnungen führen (z.B. "BM" statt "BMW", "IB" statt "IBM", "AE statt
"AEG" usw.).
Es besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG. Für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzei-
chens bestehen weder Anhaltspunkte, wie etwa eine Zeichenserie der Widerspre-
chenden mit dem Bestandteil "MM", noch sind solche vorgetragen.
Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die
jüngere Marke als ausgeschriebene Variante der Widerspruchsmarke ansieht. Es
kann dahingestellt bleiben, ob eine solche "Markenverlängerung" entsprechend
den umgekehrten Fällen der sogenannten Markenstraffung bzw. -modernisierung
als Unterfall der assoziativen Verwechslungsgefahr anzusehen ist, so dass größte
Zurückhaltung bei der Annahme derartiger weiterer Fälle der Verwechslungsge-
fahr angebracht ist (vgl. insoweit zur Markenstraffung: Althammer/Ströbele/Klaka,
a.a.O., Rdn. 230, 231). Jedenfalls hat der Verkehr nach Auffassung des Senats
nicht wirklich Anlaß, in der jüngeren Marke "MM SYSTEM" eine ausgeschriebene
Variante der Widerspruchsmarke zu sehen. Eine ausgeschriebene Variante
könnte nur dann vorliegen, wenn auch die Buchstaben "MM" und nicht nur ausge-
rechnet das letzte Element "S" durch Worte ersetzt worden wären. Außerdem
spricht die Firma der Widersprechenden "Münchner Magnet Service" eher dafür,
dass dies die ausgeschriebene Variante der Buchstabenfolge "MMS" sein soll.
Winkler Dr.
Hock Kätker
Cl
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Abb. 1
Abb. 2