Urteil des BPatG vom 20.01.2009

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 414/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 000 091
hier: Löschungsantrag
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzen-
den Richter Müllner sowie die Richter Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmuster-
abteilung I - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.
2.
Das Gebrauchsmuster 20 2004 000 091 wird gelöscht, soweit
es über die Schutzansprüche 1 bis 3 des in der mündlichen
Verhandlung vom 20. Januar 2009 übergebenen Hauptan-
trags hinausgeht.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Löschungsverfahrens in 1. Instanz trägt zu 1/3
die Antragstellerin und zu 2/3 die Antragsgegnerin.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt zu 4/5 die Antrag-
stellerin und zu 1/5 die Antragsgegnerin.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 7. Januar 2004 angemeldeten und am
25. Mai 2005 in die Rolle eingetragenen, eine „Kabelverschraubung“ betreffenden
Gebrauchsmusters.
Die Antragstellerin hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 beim Deutschen
Patentamt die Löschung des Gebrauchsmusters 20 2004 000 091 beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2007 vor der Gebrauchsmus-
terabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Antragsgegnerin
dem Löschungsantrag widersprochen und beantragt, das Gebrauchsmuster im
Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag aufrechtzuerhalten,
welche unter Ergänzung eines Kommas am Ende des zweiten Spiegelstrichmerk-
mals im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1, unter Berichtigung der offensichtlich
vertauschten Bezugsziffern „120“ in „130“ und „130“ in „120“ im letzten Spiegel-
strichmerkmal des Oberbegriffs und unter Ergänzung jeweils eines Genitiv-s beim
Wort „Stutzen“ im letzten Spiegelstrichmerkmal des Oberbegriffs und im zweiten
Spiegelstrichmerkmal des kennzeichnenden Teils folgenden Wortlaut haben (Be-
richtigungen kursiv):
„1. Kabelverschraubung mit
-
einem Stutzen (10) zur Befestigung an einem Ge-
häuse,
-
einer Hutmutter (11),
-
einem Käfig (12), der mittels der Hutmutter (11) in
Dichtungseingriff mit dem Stutzen (10) bringbar ist,
sowie
- 4 -
-
einem zylinderförmigen Dichtungsteil (13), der mittels
der Hutmutter (11) und des Käfigs (12) auf einem Ka-
belmantel des Kabels in Dichtungseingriff bringbar ist,
-
der Käfig mit dem Stutzen über eine Fläche des
Stutzen und eine Fläche des Käfigs in Dich-
tungseingriff bringbar sind,
dadurch gekennzeichnet
-
die Fläche (120) des Käfigs zylinderförmig ausgebildet
ist,
-
die Fläche (130) des Stutzen an einem dem Flan-
schende (9) gegenüberliegenden Ende kegelförmig
mit zum Flanschende (9) hin zulaufenden Kegel aus-
gebildet ist, und
-
der Winkel des Kegels der Fläche (130) des Stutzens
so ausgebildet ist, dass die Fläche (120) des Käfigs
und die Fläche (130) des Stutzens beim Aufschrauben
der Hutmutter auf den Stutzen so miteinander in Ein-
griff kommen, dass die durch den Aufschraubvorgang
der Hutmutter aufgebrachten Umfangskräfte aufgrund
der durch diesen Aufschraubvorgang aufgebrachten
Längskräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen
des Käfigs im Stutzen nicht möglich ist.
2.
Kabelverschraubung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-
net, dass der Käfig an dem dem Flansch zugewandten Ende
außen mit einer Nut zur Aufnahme einer zusätzlichen Dich-
tung versehen ist.
3.
Kabelverschraubung nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, dadurch gekennzeichnet, dass der Käfig an dem zur
Hutmutter weisenden Ende durch eine konisch zulaufende In-
- 5 -
nenfläche der Hutmutter in radialer Richtung zusam-
menpressbar ist.“
Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
20. Dezember 2007 beschlossen:
1.
Das Streitgebrauchsmuster wird teilgelöscht, soweit es über
den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hauptantrag
der Antragsgegnerin hinausgeht. Im Übrigen wird der Lö-
schungsantrag zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Löschungsverfahrens haben die Antragstelle-
rin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist sie auf die schon im bisherigen Ver-
fahren befindliche Druckschrift
DE 36 40 832 C2.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
1.
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angefoch-
tene Gebrauchsmuster DE 20 2004 000 091 U1 zu löschen,
2.
der Gebrauchsmusterinhaberin die Kosten des Löschungsver-
fahrens und dieser Beschwerde aufzuerlegen.
Zur Begründung ihres Antrags führt die Beschwerdeführerin an, dass in den ur-
sprünglichen Unterlagen nicht als erfindungswesentlich offenbart sei, dass nur
eine einzige Zylinderfläche am Käfig vorgesehen sei.
- 6 -
Unabhängig davon sei diese Maßnahme aber auch nahegelegt, da der Fachmann
aus der Figur 6 der DE 36 40 832 C2 erkennen könne, dass nur ein einziger Ab-
satz am Käfig besser sei als zwei, wie sie diese Figur zeige, da nur ein Absatz
dann alle Kräfte aufnehme. Außerdem werde durch die DE 36 40 832 C2 in
Spalte 6, Zeile 5ff. gelehrt, dass für alle in dieser Druckschrift gezeigten Ausfüh-
rungsbeispiele - und damit auch für das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 -
gelte, dass die Schraubhülse 2 als Stutzen einen axial zurückversetzten Dich-
tungsbereich 13 aufweise und der Klemmeinsatz 6 als Käfig eine linienförmig an-
liegende Gegendichtung 14 entsprechend einer einzigen zylinderförmigen Fläche
habe. Eine einzige Zylinderfläche am Käfig liege für den Fachmann daher nahe.
Im Zusammenhang mit den im letzten Merkmal enthaltenen Angaben zur Bestim-
mung des Winkels des Kegels meint die Beschwerdeführerin, dass ein Verdrehen
des Stutzens im Käfig auch mit einem 45°-Winkel, wie ihn die Figur 6 der
DE 36 40 832 C2 zeige, nicht möglich sei.
Die Beschwerdegegnerin widerspricht der Beschwerdeführerin und beantragt,
die Beschwerde und den Löschungsantrag im Umfang des in der
mündlichen Verhandlung übergebenen Hauptantrags, hilfsweise
im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfs-
anträge 2 bis 5 - jeweils mit den im Hauptantrag vorgenommenen
handschriftlichen Änderungen - zurückzuweisen.
Der neue Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat unter Einfügung eines Kom-
mas am Ende des ersten oberbegrifflichen Spiegelstrichmerkmals sowie unter Er-
gänzung eines Genitiv-s beim Wort „Stutzen“ im letzten oberbegrifflichen Spiegel-
strichmerkmal folgenden Wortlaut:
„Kabelverschraubung mit
-
einem Stutzen (10) mit einem Flansch (9) zur Befestigung an
einem Gehäuse,
- 7 -
-
einer Hutmutter (11),
-
einem Käfig (12), der mittels der Hutmutter (11) in Dichtungs-
und Reibungseingriff mit dem Stutzen (10) bringbar ist, sowie
-
einem zylinderförmigen Dichtungsteil (13), der mittels der Hut-
mutter (11) und des Käfigs (12) auf einem Kabelmantel des
Kabels in Dichtungseingriff bringbar ist,
-
wobei der Käfig mit dem Stutzen über eine Fläche (130) des
Stutzens und eine Fläche (120) des Käfigs in Dichtungs- und
Reibungseingriff bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet
-
die Fläche (120) des Käfigs als eine einzige Zylinderfläche
ausgebildet ist,
-
die Fläche (130) des Stutzens kegelförmig mit zum
Flansch (9) hin zulaufenden Kegel ausgebildet ist, und
-
der Winkel des Kegels der Fläche (130) des Stutzens so
ausgebildet ist, dass die Fläche (120) des Käfigs und die Flä-
che (130) des Stutzens beim Anziehen der Hutmutter auf den
Stutzen so miteinander in Eingriff kommen, dass die durch
den Anzugsvorgang der Hutmutter aufgebrachten Anzugs-
kräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen des Käfigs im
Stutzen nicht möglich ist.“
Die Beschwerdegegnerin trägt im Wesentlichen vor, dass eine einzige Zylinderflä-
che durch die DE 36 40 832 C2 nicht nahe gelegt sei. Denn der Fachmann habe
keinen Anlass, von den beiden in Figur 6 gezeigten abgestuften Bereichen abzu-
gehen, da die DE 36 40 832 C2 in Spalte 7, Zeilen 16 bis 20 explizit auf diese bei-
den Bereiche hinweise. Eine andere Sichtweise beruhe auf einer ex-post-Be-
trachtung.
Der Fachmann beschäftige sich mit der gesamten Druckschrift und nicht nur mit
der Figur 6. Wenn es ihm um die Schaffung einer Verdrehsicherung gehe, würde
- 8 -
er sich die Figur 8 zum Vorbild nehmen, da durch diese eine Verdrehsicherung er-
reicht werde (Sp. 7 Z. 52 bis Sp. 8 Z. 5), allerdings mit anderen Maßnahmen als
es das Gebrauchsmuster lehre.
Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass mit herkömmlichen Materialien die
Wirkung, ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen zu verhindern, mit einem 45°-Ke-
gel, wie ihn die DE 36 40 832 C2 gemäß Figur 6 zeige, erreicht werde.
Darüber hinaus, sei die Erfindung im Gebrauchsmuster so deutlich offenbart, dass
sie ausführbar sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schrift-
sätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, ist jedoch nur teilweise begründet, weil der Gegen-
stand des nun geltenden Schutzanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand
der Technik gewerblich anwendbar und neu ist, sowie auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Die Kabelverschraubung nach dem nunmehr verteidigten, in der mündlichen Ver-
handlung vorgelegten Schutzanspruch 1 weist in gegliederter Fassung folgende
Merkmale auf:
a)
Kabelverschraubung mit
b) - einem Stutzen (10) mit einem Flansch (9) zur Befestigung an
einem Gehäuse,
c) - einer Hutmutter (11),
d) - einem Käfig (12), der mittels der Hutmutter (11) in Dichtungs-
und Reibungseingriff mit dem Stutzen (10) bringbar ist, sowie
- 9 -
e) - einem zylinderförmigen Dichtungsteil (13), der mittels der
Hutmutter (11) und des Käfigs (12) auf einem Kabelmantel
des Kabels in Dichtungseingriff bringbar ist,
f) -
wobei der Käfig mit dem Stutzen über eine Fläche (130) des
Stutzens und eine Fläche (120) des Käfigs in Dichtungs- und
Reibungseingriff bringbar ist,
- Oberbegriff -
g) - die Fläche (120) des Käfigs als eine einzige Zylinderfläche
ausgebildet ist,
h) - die Fläche (130) des Stutzens kegelförmig mit zum
Flansch (9) hin zulaufenden Kegel ausgebildet ist, und
i) -
der Winkel des Kegels der Fläche (130) des Stutzens so
ausgebildet ist, dass die Fläche (120) des Käfigs und die
Fläche (130) des Stutzens beim Anziehen der Hutmutter auf
den Stutzen so miteinander in Eingriff kommen, dass die
durch den Anzugsvorgang der Hutmutter aufgebrachten An-
zugskräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen des
Käfigs im Stutzen nicht möglich ist.
- Kennzeichnender Teil -
Als grundsätzliches Problem bei Kabelverschraubungen sei es gemäß Eingabe
der Gebrauchsmusterinhaberin vom 2. November 2007 (S. 4 Abs. 2) anzusehen,
dass beim Aufschrauben der Hutmutter auf den Stutzen eine Reibungskraft zwi-
schen Käfig und Hutmutter entstehe, welche den Käfig veranlasse, sich mit der
Hutmutter mitdrehen zu wollen. Dies sei jedoch unerwünscht, da es zu einer Be-
schädigung des Kabels führen könne, welches nämlich bei Mitdrehen des Käfigs
durch Torsion beansprucht würde.
- 10 -
1. Fachmann
Als Durchschnittsfachmann ist hier ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur mit
Kenntnissen der Dichtungstechnik bei Kabelverschraubungen anzusehen.
2. Zulässigkeit/Offenbarung der Ansprüche
Die Merkmale a) bis e) des Schutzanspruchs 1 entsprechen den Merkmalen des
Oberbegriffs des eingetragenen und ursprünglichen Schutzanspruchs 1, wobei
sich die Ersetzung des Begriffes „Stutzen“ durch „Stutzen mit einem Flansch“ im
Merkmal a) aus Absatz 0008 der Streitgebrauchsmusterschrift, die mit den ur-
sprünglichen Unterlagen übereinstimmt, ergibt und wobei sich die Ersetzung des
Begriffs „Dichtungseingriff“ durch „Dichtungs- und Reibungseingriff“ im Merkmal d)
aus einer grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeit (keine Dichtung ohne
Reibung) ergibt.
Das Merkmal f) ist in Absatz 0011 (3. Satz) der Streitgebrauchsmusterschrift of-
fenbart, wobei die dort angesprochene Dichtungswirkung auch hier wegen grund-
legender physikalischer Gesetzmäßigkeit auf einem Dichtungs- und Reibungsein-
griff beruht.
Dass gemäß Merkmal g) die Fläche (120) des Käfigs als Zylinderfläche ausgebil-
det ist, ist jeweils in Absatz 0003 (2. Satz), Absatz 0005 (1. Satz) und Absatz 0011
(1. Satz) des Streitgebrauchsmusters offenbart und dass es sich dabei um eine
einzige Zylinderfläche handelt ist insbesondere in Absatz 0005 (1. Satz) des
Streitgebrauchsmusters angegeben und in der einzigen Figur gezeigt.
Das Merkmal h) ist durch Absatz 0008 der Gebrauchsmusterschrift offenbart.
Durch Absatz 0011 (3. Satz) des Gebrauchsmusters ist das Merkmal i) offenbart.
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Schutzanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Schutzanspruch 3 und Schutz-
anspruch 3 ist durch Absatz 0010 (1. Satz) des Streitgebrauchsmusters in Verbin-
dung mit der Figur offenbart.
3. Ausführbarkeit der Erfindung/ Lehre des Schutzanspruchs 1
Im Merkmal i) ist angegeben, dass der Winkel des Kegels der Fläche des Stutzens
so auszubilden ist, dass die Fläche des Käfigs und die Fläche des Stutzens beim
Anziehen der Hutmutter auf den Stutzen so miteinander in Eingriff kommen, dass
die durch den Anzugsvorgang der Hutmutter aufgebrachten Anzugskräfte aufge-
nommen werden und ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen nicht möglich ist. Die-
ser Anweisung entnimmt der Fachmann, dass es bei der Erfindung darum geht,
abhängig von Materialeigenschaften, Materialverformung und Reibung einen Win-
kel für den Kegel des Stutzens ausfindig zu machen, bei dem bei auf die Hutmut-
ter üblicherweise aufgebrachten - nicht übermäßigen oder gar zerstörerischen -
Anzugskräften ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen verhindert und der Kabel-
mantel eines in der Kabelverschraubung verschraubten Kabels nicht beschädigt
wird.
Wenn der Fachmann hierzu verschiedene Kegelwinkel für die üblichen Materialien
für Stutzen und Käfig ausprobieren muss, bedeutet dies nach Überzeugung des
Senats nicht, dass die Erfindung nicht ausführbar ist; derartige Tätigkeit gehört
vielmehr zum Alltagsgeschäft des Ingenieurs.
Als realisierbarer Winkel des Kegels der Fläche des Stutzens mit dem eine Ver-
drehsicherung - wie oben verstanden - möglich ist, zieht der Fachmann deshalb
nach Überzeugung des Senats einen sehr spitzen Winkel in Betracht. Wie die
Gebrauchsmusterinhaberin zugestanden hat, wäre zwar durch den Wortlaut des
Schutzanspruchs 1 auch ein Winkel von etwa 45° umfasst, die hier zur Verfügung
stehenden Werkstoffe für den Stutzen und den Käfig ließen aber nur spitzere Win-
kel zu.
- 12 -
4. Neuheit
Aus der DE 36 40 832 C2 ist unter Berücksichtigung der Untrennbarkeit von
Dichtungs- und Reibungseingriff (siehe Punkt 2) bekannt eine
a)
Kabelverschraubung (Fig. 6 i. V. m. der eine Übersichtsdar-
stellung zeigenden Fig. 1) mit
b) - einem Stutzen (2) mit einem Flansch (Fig. 6: bei Bezugszif-
fer 2) zur Befestigung an einem Gehäuse (Fig. 1: Vermöge
dem unteren Gewinde am Stutzen 2 ist eine Befestigung der
Kabelverschraubung in einer Gehäuseöffnung möglich; dies
gilt auch für die hier mit der Kabelverschraubung nach Fig. 1
übereinstimmende Kabelverschraubung nach Fig. 6),
c) - einer Hutmutter (5),
d) - einem Käfig (6), der mittels der Hutmutter (5) in Dichtungs-
und Reibungseingriff mit dem Stutzen (2) bringbar ist (Sp. 5
Z. 59 bis Sp. 6 Z. 4 gilt auch für die hier mit der Kabelver-
schraubung nach Fig. 1 übereinstimmende Kabelverschrau-
bung nach Fig. 6), sowie
e) - einem zylinderförmigen Dichtungsteil (7), der mittels der Hut-
mutter (5) und des Käfigs (6) auf einem Kabelmantel des
Kabels in Dichtungseingriff bringbar ist (Sp. 5 Z. 49 bis 65 gilt
auch für die hier mit der Kabelverschraubung nach Fig. 1
übereinstimmende Kabelverschraubung nach Fig. 6),
f) -
wobei der Käfig (6) mit dem Stutzen (2) über eine Fläche
(Fig. 6: Fläche bei Bezugsziffer 13) des Stutzens (2) und
eine Fläche (Fig. 6: Fläche bei Bezugsziffer 16) des Käfigs in
Dichtungs- und Reibungseingriff bringbar ist (Sp. 7 Z. 16
bis 20),
g
teilw)
- die Fläche des Käfigs (offensichtlich) als Zylinderfläche
ausgebildet ist,
- 13 -
h) - die Fläche (Fig. 6: Fläche bei Bezugsziffer 13) des Stut-
zens (2) kegelförmig mit zum Flansch (bei Bezugsziffer 2) hin
zulaufenden Kegel ausgebildet ist (Sp. 7 Z. 16 bis 20 i. V. m.
Fig. 6: kegelförmige Fläche bei Bezugsziffer 13).
Im Unterschied zur Kabelverschraubung nach der DE 36 40 832 C2 - die zwei Zy-
linderflächen für zwei Dichtkanten zeigt - ist beim Streitgebrauchsmustergegen-
stand die Fläche des Käfigs als eine einzige Zylinderfläche ausgebildet ist (Rest-
merkmal g)).
Außerdem ist in der DE 36 40 832 C2 weder angegeben, noch mitlesbar, den
Winkel des Kegels der Fläche des Stutzens so auszubilden, dass die Fläche des
Käfigs und die Fläche des Stutzens beim Anziehen der Hutmutter auf den Stutzen
so miteinander in Eingriff kommen, dass die durch den Anzugsvorgang der Hut-
mutter aufgebrachten Anzugskräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen des
Käfigs im Stutzen nicht möglich ist (Merkmal i)).
Der Inhalt der weiter entgegengehaltenen, jedoch von den Beteiligten während der
mündlichen Verhandlung nicht erörterten Druckschriften geht über den abgehan-
delten Stand der Technik nicht hinaus und liefert auch keine anderen Aspekte, so
dass auf eine eingehende Abhandlung deren Inhalts verzichtet werden kann. So
zeigt die DE-OS 17 50 095 keinen Kegel am Stutzen und die DE 93 18 585 U1
betrifft keine Kabelverschraubung sondern eine elektrische Verbindungskupplung.
5. Erfinderischer Schritt
Ausgehend
von
einer
Kabelverschraubung,
wie
sie
in
Figur 6
der
DE 36 40 832 C2 gezeigt ist, stellt sich die von der Gebrauchsmusterinhaberin
genannte Aufgabe, zu verhindern, dass beim Aufschrauben der Hutmutter auf den
Stutzen eine Reibungskraft zwischen Käfig und Hutmutter entsteht, welche den
Käfig veranlasst, sich mit der Hutmutter mitdrehen zu wollen, weil dies zu einer
- 14 -
Beschädigung des Kabels führen könne (Eingabe der Gebrauchsmusterinhaberin
vom 2. November 2007, S. 4 Abs. 2), in der Praxis von selbst, weil der Fachmann
stets bestrebt ist, Beschädigungen bei Montagevorgängen zu vermeiden.
Die DE 36 40 832 C2 (Fig. 6) gibt dem Fachmann dabei aber keine Anregung, von
den beiden Zylinderflächen 15, 16 des Käfigs 2 eine weg zulassen (Merkmal g))
und zusätzlich den Winkel des Stutzens, wie im Merkmal i) angegeben, auszu-
gestalten.
Dem Fachmann ist zwar klar, dass durch die beiden in der Druckschrift (Sp. 7
Z. 16 bis 20) als Dichtkanten bezeichneten Zylinderflächen 15, 16 neben einem
Dichtungseingriff auch ein Reibungseingriff und damit eine verdrehsichernde Wir-
kung prinzipiell hervorgerufen wird. Da die DE 36 40 832 C2 von den beiden Zy-
linderflächen 15, 16 gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 jedoch nur im
Zusammenhang mit einer Dichtung (Sp. 7 Z. 16 bis 20) aber nicht im Zusammen-
hang mit einer Verdrehsicherung spricht, eine Verdrehsicherung dagegen gemäß
einem anderen Ausführungsbeispiel (Figur 8) nach einem anderen Wirkungsprin-
zip (Sp. 7 Z. 21 bis 57: Abstützanschlag 19 i. V. m. nach außen zurückweichender
Schrägfläche am Stutzen 2) erreicht wird, liegt es für den Fachmann nicht nahe,
zu erkennen, dass er die Kabelverschraubung nach Figur 6 so umkonstruieren
könnte, dass unter Weglassen einer Zylinderfläche und Ausgestaltung des Win-
kels ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen verhindert wird. Es wäre von ihm viel-
mehr zu erwarten, dass er sich am Ausführungsbeispiel nach Figur 8 orientiert,
wenn er eine Verdrehsicherung erreichen möchte.
Der Fachmann ist darüber hinaus auch abgehalten eine Zylinderfläche wegzulas-
sen, weil er dadurch den Dichtungseingriff verschlechtern würde.
Den schriftsätzlichen Vorträgen der Parteien (Schriftsatz der Beschwerdeführerin
vom 23. Oktober 2008; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2009)
hinsichtlich des Auftretens von Kraftkomponenten an der Fläche des Winkels des
- 15 -
Stutzens und an der Zylinderfläche des Käfigs konnte sich der Senat nicht an-
schließen, weil bei diesen theoretischen Kräfteverläufen Materialverformungen
und Reibungseffekte außer Acht gelassen sind, die in der Praxis das Verhalten
der Verschraubung entscheidend mitbestimmen.
Sonach bedurfte es eines erfinderischen Schrittes, um ausgehend von der aus der
DE 36 40 832 C2 bekannten Kabelverschraubung zu der Kabelverschraubung
nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 zu gelangen.
6. Unteransprüche
Die keine Selbstverständlichkeiten aufweisenden Schutzansprüche 2 und 3 sind
auf Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag zurückbezogen und sind somit mit die-
sem rechtswirksam.
7. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 91 ff. ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kosten-
entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Müllner
Dr. Kaminski
Groß
Pr