Urteil des BPatG vom 22.12.2003

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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 157/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die angegriffene Marke 397 44 467
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 10. November 1999 und vom
12. März 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke 397 44 467 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 40 756 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 10. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke 397 44 467 u.a. mit der Widerspruchsmarke 40 756 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom
12. März 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewie-
sen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-
sprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkunslos sind (vgl BGH Mitt
1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
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und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu