Urteil des BPatG vom 05.05.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Mai 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
19 W (pat) 347/05
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betreffend das Patent 102 19 184
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth, und
Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Patent DE 102 19 184 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 29. April 2002
ein Patent mit der Bezeichnung „Feuerhemmende, rauchdichte Schiebetür“ erteilt
und die Patenterteilung am 17. März 2005 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Fa. G… mit Telefax vom 17. Juni 2005 Einspruch
erhoben und Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit insbesondere des Gegenstan-
des von Patentanspruch 1 bestritten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Streitpatent zu widerrufen.
Die Patentinhaber stellen den Antrag,
das Streitpatent entsprechend Hauptantrag vom
12. November 2007 aufrecht zu erhalten.
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Hilfsweise verteidigen sie ihr Patent mit Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß über-
reichtem Hilfsantrag vom 5. Mai 2008.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die nach dem §147 Abs.
3 PatG in der letztgültigen Fassung vom
9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der
Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH
Beschluss vom 27. Juni 2007 X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.
1. Gegenstand des Patents, Aufgabenstellung
Das Patent bezieht sich auf eine feuerhemmende, rauchdichte Schiebetür.
In der Patentschrift wird dazu erläutert, dass derartige Schiebetüren über Trans-
portrollen aus Kunststoff verfügen, die eine größere Laufruhe als Stahlrollen ge-
währleisten, jedoch bei Hitzeeinwirkung schmelzen. Außerdem wird zur Verbesse-
rung der Rauchdichtigkeit in die Türspalten Material eingebracht, das bei seiner
Erhitzung aufschäumt und abdichtet. Ein wesentlicher Nachteil bei derartigen Tü-
ren ist, dass sie dann blockiert sind und die Evakuierung von Personen gefährdet
wäre.
Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zu Grunde, eine feuerhemmende, rauch-
dichte Schiebetür bereit zu stellen, die neben einem laufruhigen Betrieb eine hohe
Lebensdauer erwarten lässt und darüber hinaus rauchdicht und zumindest im
Brandfall begrenzt funktionsfähig ist, beziehungsweise eine Notfallevakuierung
ermöglicht (Abs. 0009 der Patentschrift).
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2. Fachmann,
Fachwissen
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der
über Berufserfahrung in der Entwicklung von Feuerschutztüren verfügt, anzuse-
hen.
3. Anspruchsfassung, Verständnis der Ansprüche
Der (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) An-
spruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„1a) Feuerhemmende,
1b) rauchdichte
Schiebetür,
2)
die mindestens ein entlang einer Ebene bewegbares Tür-
blatt (1)
2a) aus feuerresistentem Glas, das in einer Einfassung
(2)
aufgenommen ist,
3) sowie
eine
Transportvorrichtung
(3) aufweist, wobei die
Transportvorrichtung
(3) aus wenigstens einem wandfest
montierten Laufprofil (4) und mindestens einem mit der Ein-
fassung (2) verbundenen Tragelement (5) besteht
4)
und das Tragelement (5) wenigstens eine Achse (6) mit einer
drehbar darauf gelagerten Transportrolle (7) aufweist,
5)
deren Kern (9) aus feuerresistentem Material
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6)
und deren Lauffläche (8) aus Kunststoff besteht,
dadurch gekennzeichnet,
7)
dass die Lauffläche (8) der Transportrolle (7) beidseitig durch
je eine Scheibe (10, 11) begrenzt ist,
7a) wobei die Scheiben (10, 11) auch nach einem durch einen
Brand verursachten Abschmelzen des Kunststoffes der Lauf-
fläche (8) ein Fangsystem bilden.“
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich davon durch das abgeänderte
Merkmal 7a’), das wie folgt lautet:
„7a’) wobei die Scheiben (10, 11) auch nach einem durch einen
Brand verursachten Abschmelzen des Kunststoffes der Lauf-
fläche (8) zusammen mit dem mit einer Lauffläche für das
Laufprofil (4) ausgestatteten Kern (9) der Transportrolle (7)
ein Fangsystem bilden, um weiterhin eine Notlauffunktion der
Schiebetür zu gewährleisten.“
Zum Verständnis der Ansprüche wird der Fachmann dabei folgendes vorausset-
zen:
Bei einer rauchdichten Schiebetür sind Dichtungen oder konstruktive Maßnahmen
im Bereich der Türspalte vorgesehen, die die Tür jedenfalls im Brandfall abdich-
ten.
Die beiden Scheiben müssen den Kern soweit überragen, dass sie die Rolle auf
dem Laufprofil führen können und somit das beansprucht Fangsystem bilden.
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Die „Lauffläche für das Laufprofil“ nach Merkmal 7a’) des Hilfsantrags ist die Not-
lauffläche auf dem Kern, die bei abgeschmolzener Lauffläche 8 auf dem Laufprofil
abrollt. Das Merkmal 7a’) kennzeichnet lediglich deren Zweckbestimmung, kei-
nesfalls deren Anpassung an die Form des Laufprofils, wie es die Patentinhaber
angedeutet haben. Die einzige diesbezügliche Darstellung in Figur 1 zeigt ein run-
des Laufprofil und einen zylindrischen, also nicht angepassten Kern. Dass das
nicht erfindungsgemäß sein solle, kann der Fachmann vernünftigerweise nicht an-
nehmen.
4. Stand der Technik, Neuheit
Die Schiebetür gemäß Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist neu.
DE 197 53 132 A1
die Aufgabe, eine Schiebetüranlage mit Feuer- und Rauchschutz auszubilden,
welche zudem für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen geeignet ist (Sp. 1,
Z. 41 bis 44).
Für den Schiebemechanismus sind Metallrollen mit Kunststofflaufflächen vorgese-
hen (Sp. 6, Z. 68 bis Sp. 7 Z. 2). Das Wort „Kunststofflauffläche“ beinhaltet dabei
für den Fachmann, dass eine Kunststoffschicht auf einem metallischen Kern auf-
gebracht ist. Notlaufeigenschaften für den Kern und die Tatsache, dass der Kunst-
stoff bei Hitze schmilzt, sind nicht ausdrücklich erwähnt. In Spalte 7 Zeile 2 bis 21
wird jedoch ausdrücklich ein Schiebemechanismus mit hitzeresistenten Rollen
(Metall und „anderen hitzeresistenten Materialien“), hitzegeschütztem Antrieb mit
ebenfalls hitzegeschützten Zuleitungen und hitzebeständigem Treibriemen be-
schrieben. Das lässt nur den Schluss zu, dass dieser Antrieb auch bei Hitzebe-
lastung durch Feuer funktionieren muss, also die Rolle auch Notlaufeigenschaft
haben muss, wenn die Kunststofflauffläche vom Metallkern abgeschmolzen ist.
Dann kann die bekannte Schiebetür aufgabengemäß als Flucht- und Rettungstür
funktionieren.
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Dass dafür zusätzlich auch Schwenktüren vorgesehen sind, widerspricht dem
nicht, da beim Streitpatent (Ansprüche 12, 13) auch derartige Türen möglich sind.
In Spalte 6, Zeilen 13 bis 23 wird für die bekannte Brandschutzschiebetüranlage
von treppenförmigen Dichtkanten für einen dichten Abschluss in Schließlage ge-
sprochen; ähnlich im Anspruch 6: „Brandschutzmaterial und/oder feste und auto-
matisch gesteuerte bewegliche Dichtungen“. Der Fachmann versteht das als im
Normalbetrieb wirksame (nicht in den Figuren dargestellte) Dichtungen, die alter-
nativ oder zusätzlich zu den (in den Figuren dargestellten) im Brandfall aufschäu-
menden Dichtungen („Brandschutzmaterial“) eingesetzt werden.
Mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist aus der DE 197 53 132 A1
damit bekannt eine:
1a) Feuerhemmende,
1b) rauchdichte
Schiebetür (Sp. 1, Z.41,42,50,51),
2)
die mindestens ein entlang einer Ebene bewegbares Tür-
blatt 11
2a)
aus feuerresistentem Glas, das in einer Einfassung aufge-
nommen ist (Sp. 5, Z. 50 bis 54, Sp. 6, Z. 7 bis 10),
3)
sowie eine Transportvorrichtung aufweist, wobei die
Transportvorrichtung aus wenigstens einem wandfest
montierten Laufprofil 33 und mindestens einem mit der
Einfassung verbundenen Tragelement
34,
35 besteht
(Sp. 6, Z. 63 bis 67)
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4)
und das Tragelement wenigstens eine Achse mit einer
drehbar darauf gelagerten Transportrolle 35a aufweist,
5)
deren Kern aus feuerresistentem Material
6)
und deren Lauffläche aus Kunststoff besteht (Sp. 6, Z. 68
bis Sp. 7, Z. 2),
und nach Hilfsantrag:
7a’
teilw
)wobei auch nach einem durch einen Brand verursachten
Abschmelzen des Kunststoffes der Lauffläche der mit ei-
ner Lauffläche für das Laufprofil ausgestatteten Kern der
Transportrolle weiterhin eine Notlauffunktion der Schie-
betür gewährleistet.
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsan-
trag sind dort keine Scheiben zur Führung der Rollen vorgesehen, die ein Fang-
system bilden könnten.
EP 703 338 A1
Feuerresistenz verlangt wird (Sp. 1, Z. 32, 38), ist sie eine feuerhemmende Schie-
betür im Sinne des Patents. Dagegen spricht nicht, dass ein Aufzug im Brandfall
nicht betreten werden sollte, wie die Patentinhaber meinen; denn für die Evakuie-
rung von im Fahrstuhl eingeschlossenen Personen müssen die Türen auch im
Brandfall funktionieren.
Im Bereich von Schrauben oder Nieten 15, die zwei Scheiben 13, 14 an dem Ku-
gellager 9 festklemmen, sind zwei aus Ringen oder Scheiben bestehende Armie-
rungskäfige 16, 17 vorgesehen, die in Kunststoffschichten 18, 19 eingebettet sind
(Sp. 2, Z. 31 bis 48). Die Kunststoffschichten 18, 19 dienen dabei der Geräusch-
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dämpfung, die Armierungskäfige 16, 17 der mechanischen Standfestigkeit (Sp. 3,
Z. 6 bis 9). Damit entnimmt der Fachmann dieser Schrift auch, dass die Armie-
rungskäfige 16, 17 im Brandfall als mechanisch standfeste Ringe aus feuerresis-
tentem Material die Notlauffunktion übernehmen, wenn die Kunststofflauffläche
abgeschmolzen oder abgebrannt ist. Die Armierungskäfige 16, 17 bilden somit zu-
sammen mit dem Kugellager 9 und der Kunststoffschicht 18 einen Kern aus Ver-
bundwerkstoff, der auch bei hohen Temperaturen verursacht durch Feuer funkti-
onsfähig bleibt und insoweit auch feuerresistent ist. Auf ihm liegt die Kunststoff-
schicht 19 als Lauffläche (Sp. 3, Z. 3 bis 5).
Mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist damit aus der
EP 703 338 A1 bekannt eine
1a) Feuerhemmende
Schiebetür,
2)
die mindestens ein entlang einer Ebene bewegbares Tür-
blatt 8
3
teilw
) sowie
eine
Transportvorrichtung aufweist, wobei die
Transportvorrichtung aus wenigstens einem wandfest mon-
tierten Laufprofil 3 und mindestens einem mit
verbundenen Tragelement 7 besteht
4)
und das Tragelement 7 wenigstens eine Achse 6 mit einer
drehbar darauf gelagerten Transportrolle 5 aufweist,
5
teilw
) deren Kern aus feuerresistentem Material (Kugella-
ger 9 immer aus Stahl, Metallnieten/schrauben 15, stand-
feste Armierungskäfige 16, 17)
6)
und deren Lauffläche 19 aus Kunststoff besteht,
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7)
wobei die Lauffläche 19 der Transportrolle beidseitig durch je
eine Scheibe 13, 14 begrenzt ist
7a) wobei die Scheiben 13, 14 auch nach einem durch einen
Brand verursachte Abschmelzen des Kunststoffes der Lauf-
fläche 19 ein Fangsystem bilden (Die Führungsfunktion der
Scheiben ist der Fig. 1 und 4 unmittelbar zu entnehmen),
und nach Hilfsantrag:
7a’) wobei die Scheiben 13, 14 auch nach einem durch einen
Brand verursachten Abschmelzen des Kunststoffes der Lauf-
fläche 19 zusammen mit dem mit einer Lauffläche (Außen-
seite des Armierungskäfigs 17) für das Laufprofil 3 ausges-
tatteten Kern (9, 15-17) der Transportrolle ein Fangsystem
bilden, um weiterhin eine Notlauffunktion der Schiebetür zu
gewährleisten.
Die bekannte Schiebetür unterscheidet sich von der Schiebetür nach Anspruch 1
durch die fehlende Rauchdichtigkeit. Eine Abdichtung ist nicht ersichtlich. Der von
der Einsprechenden zitierte Hinweis auf die Brandschutzbestimmungen in Sp. 1,
Z. 32 ist nicht ausreichend, um Rauchdichtheit zu unterstellen, denn es gibt auch
nicht rauchdichte Feuerschutztüren. Außerdem besteht der Rollenkern teilweise
aus Kunststoff, und es ist kein Hinweis auf Glastüren entnehmbar.
5. Patentfähigkeit
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag ist nicht er-
finderisch.
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Die in der Patentschrift genannte Aufgabe ist durch die aus der DE 197 53 132 A1
bekannten Schiebetür bereits vollständig gelöst. Trotzdem gibt es davon ausge-
hend Anlass zur Änderung, wenn z. B. auf Grund von Kundenwünschen oder zur
Erstellung eines Baukastensystems mit unterschiedlichen Laufwerkstypen von den
dort verwendeten Doppelrollen auf Einfachrollen mit üblicherweise konvexen Lauf-
schienen umgestiegen werden soll. Dann kann der Fachmann die gleichermaßen
mit feuerfestem Kern und Kunststofflauffläche ausgestatteten Rollen nach der
EP 703 338 A1, die ebenfalls Notlaufeigenschaft haben, ohne weiteres als Vorbild
nehmen um die Rollen in der DE 197 53 132 A1 mit Scheiben als Fangsystem für
Normal- und Notbetrieb auszurüsten.
Das gilt auch, wenn man - wie die Patentinhaber - eine Kombinationswirkung von
Scheiben und Notlauffläche unterstellt, denn auch diese Kombination ist durch die
EP 703 338 A1 bekannt.
Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag.
6.
weils darauf rückbezogenen Ansprüche dessen Schicksal.
Bertl
Dr. Mayer
Gutermuth
Dr. Scholz
Pr