Urteil des BPatG vom 21.04.2008

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 55/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 050 157.8-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Januar 2010 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsit-
zenden
sowie
der
Richter
Baumgärtner,
Dipl.-Ing. Bernhart
und
Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 050 157.8-35 wurde am
22. Oktober 2006 unter der Bezeichnung "Herzfrequenzmesser mit Anzeige- und
Bedieneinheit an einem Handgelenk-Tragegurt" beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 8. Mai 2008.
Mit Schreiben vom 21. April 2008, eingegangen beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt am 23. April 2008, hat der Anmelder ein mit "Patentansprüche" über-
schriebenes Blatt mit sechs Absätzen sowie eine neue Beschreibung und Figuren
eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Be-
schluss vom 20. Februar 2009 wegen unzulässiger Erweiterung ihres Gegenstan-
des zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der die Er-
teilung eines Patents auf der Basis der am 23. April 2004 eingegangenen Unterla-
gen weiterverfolgt.
Wegen des genauen Wortlauts des Patentbegehrens wird auf Bl. 55 der Amtsakte,
sowie auf den Zurückweisungsbeschluss verwiesen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2009 aufzuheben
und das Patent DE 10 2006 050 157 mit den am 23. April 2008
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Unterla-
gen zu erteilen.
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Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 hat der Anmelder eine beschleunigte Bear-
beitung aus wirtschaftlichen Gründen beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache aus den von der Prüfungsstelle ge-
nannten Gründen keinen Erfolg. Die Patentansprüche enthalten Änderungen, die
- mangels Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen - den Gegenstand der
Anmeldung erweitern, so dass diese infolge unzulässiger Erweiterung zurückzu-
weisen ist, §§ 38 Satz 1, 48 PatG.
Die Erfindung betrifft einen Herzfrequenzmesser mit einer Anzeige- und Bedien-
einheit, die auf einem Handgelenk-Tragegurt angebracht wird. Durch die Anbrin-
gung soll insbesondere die Ablesbarkeit des Herzfrequenzmessers für Läufer ver-
bessert werden, ohne den Läufer beim Laufen zu beeinträchtigen bzw. einer Ver-
letzungsgefahr auszusetzen (siehe OS Absatz [0003]).
Zur Lösung dieser Aufgabenstellung sind auf dem am 23. April 2008 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt eingegangenen mit "Patentansprüche" überschrie-
benen Blatt sechs Absätze mit Text angegeben. Unabhängig davon, ob diese Ab-
sätze Merkmale eines Patentanspruchs 1 darstellen oder gemäß der Bezeichnung
"Patentansprüche" mehrere Patentansprüche (allerdings ohne Nummerierung)
darstellen sollen, beinhalten die in diesen Absätzen beanspruchten Merkmale eine
unzulässige Erweiterung.
Gemäß § 38 S. 1 PatG sind Änderungen einer Anmeldung nach Stellung des Prü-
fungsantrags nur dann zulässig, wenn sie den Gegenstand der Anmeldung nicht
erweitern. Der Gegenstand der Anmeldung wird dabei durch den Offenbarungsge-
halt der ursprünglich eingereichten Unterlagen festgelegt. Nur insoweit verdient
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der Anmelder ein Patent mit dem Zeitrang des Anmeldetags (vgl. Kraßer, Patent-
recht 5. Aufl. 2004, 560). Als Inhalt der Anmeldeunterlagen ist alles anzusehen,
was sich aus der Sicht des Fachmanns ohne Weiteres aus der Gesamtheit der
Unterlagen erschließt (vgl. BGH GRUR 2006, 316 ff. - Koksofentür), also was er
ihnen ohne weiteres Nachdenken und ohne nähere Überlegungen als zur Erfin-
dung gehörend entnehmen kann (vgl. Busse-Keukenschrijver, PatG 6. Aufl. 2003,
§ 38 Rn. 18 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen konnte der hier angesprochene Fachmann, ein mit der
Entwicklung von Messgeräten für Sportler vertrauter Techniker der ursprünglichen
Anmeldung z. B. nicht entnehmen, dass eine Drehbarkeit der Anzeige- und Be-
dieneinheit in einer horizontalen Ebene von der Erfindung umfasst sein sollte, wie
es mit dem Blatt "Patentansprüche" beansprucht ist.
Der Senat schließt sich hierzu der ausführlichen und zutreffenden Begründung der
Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss vom 20. Februar 2009 und im Be-
scheid vom 10. Juni 2008 an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-
sen wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits im Prüfungsverfahren die
unzulässige Erweiterung eingeräumt (Bl. 70 d. Amtsakte).
Zudem ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesamte in der ursprüngli-
chen Anmeldung enthaltene Offenbarung, insbesondere auch im Hinblick auf die
Anbringung der Anzeige- und Bedieneinheit mit Magnetverschluss, gegenüber
dem vom Prüfer genannten Stand der Technik keinen patentfähigen Gegenstand
enthält, wie der Prüfer ebenfalls schon in seinen Bescheiden und im Zurückwei-
sungsbeschluss zutreffend ausgeführt hat. Demnach hätte auch eine Überarbei-
tung der Unterlagen nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt.
Dr. Morawek
Baumgärtner
Bernhart
Dr. Müller