Urteil des BPatG vom 06.05.2008

BPatG (verwechslungsgefahr, marke, recycling, verhältnis zu, beschwerde, zeichen, verwertung, abwasser, umwelt, verbindung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
27 W (pat) 4/08
- 2 -
betreffend die Marke 302 28 265
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6.
Mai
2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 7. Juni 2002 angemeldete und am 14. April 2003 für die Dienst-
leistungen
"Transport und Lagerung, Vernichtung und Recycling von Müll und
Abfall, insbesondere von Akten"
eingetragene Wortmarke 302 28 265
KPLUS
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 25. Juli 1996 angemeldeten Wort-
marke 396 32 646
- 3 -
u-plus.
Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Dienstleistungen
„Wirtschaftliche Beratungsdienstleistungen zur Abfallwirtschaft, zu
Entsorgungskonzepten, zum Umwelt- und Qualitätsmanagement,
und zu innenbetrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und
-bilanzen, und zu branchenspezifischen Rücknahmesystemen, wie
duales System (DSD); finanzielle Beratungsdienstleistungen zur
Abfallwirtschaft, zu Entsorgungskonzepten, zum Umwelt- und
Qualitätsmanagement, und zu innerbetrieblichen Abfallwirtschafts-
konzepten und -bilanzen; Finanzierung von abfallwirtschaftlichen
Anlagen aller Art, z. B. von thermischen und nichtthermischen
Restmüllbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasser- und Ver-
gärungsanlagen, Anlagen zur Restmüllentsorgung, zum Wertstoff-
Recycling, zur Bioabfallbehandlung, zur Altlastenentsorgung; Bau
von abfallwirtschaftlichen Anlagen aller Art, z. B. von thermischen
und nichtthermischen Restmüllbehandlungsanlagen und Depo-
nien, Abwasser- und Klärschlammbehandlungsanlagen, Anlagen
zur Restmüllentsorgung, zum Wertstoff-Recycling, zur Bioabfall-
behandlung, zur Altlastenentsorgung; Transport- und Logistikleis-
tungen in allen Bereichen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, für
Handelsgeschäfte aller Art in den Bereichen Restmüll, Wertstoff-
Recycling, Bioabfall, Boden- und Altlastensanierung, Sonderab-
fallentsorgung und -Verwertung, Abwasserbehandlung und Klär-
schlammentsorgung; überregionalen Komplettentsorgungen, wie
Abtransport und Lagerung auf Mülldeponien, Hausmüllabfuhr
(Transportwesen); Makeln von Restmüllmengen; technische Be-
ratungsdienstleistungen zur Abfallwirtschaft, zu Entsorgungskon-
zepten, zum Umwelt- und Qualitätsmanagement, innerbetriebliche
Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen; Planung von und Dienst-
- 4 -
leistungen, für abfallwirtschaftliche Anlagen aller Art z. B. Leitung
und Betrieb von thermischen und nichtthermischen Restmüllbe-
handlungsanlagen und Deponien, von Abwasser- und Klär-
schlammbehandlungsanlagen, von Kompostierungs- und Vergä-
rungsanlagen; von Anlagen zur Restmüllentsorgung, zum Wert-
stoff-Recycling, zur Sonderabfallentsorgung und Sonderabfallver-
wertung (Sammlung, Verwertung und Beseitigung besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle); zur Bioabfallbehandlung und
zur Altlastensanierung; Dienstleistungen, wie Führung eines Re-
cyclinghofes; Recyclingdienstleistungen aller Art für Kommunen,
Industrie, Handels- und Gewerbeunternehmen, Sammlung, Sortie-
rung, Verwertung, Entsorgung, insbesondere von Papier, Glas,
Holz, Kunststoffe, Elektro- und Elektronik-Schrott, Metalle, Kfz-
Recycling, Leichtverpackungen (DSD), Bioabfallbehandlung, Klär-
schlammbehandlung, Sonderabfallentsorgung und -verwertung,
von Sperrmüll, Möbel, Erdaushub, Bauschuttrecycling und Bau-
stellenmischabfälle und/oder Recycling dieser Waren zu wieder-
verkaufsfähigen Waren, insbesondere Rohstoffe, Schlackenver-
wertung, Boden-/Altlastensanierung; Klärschlammbehandlung;
Aktenvernichtung; Dienstleistungen in den Bereichen Transport,
Erdarbeiten, Abbruch, Bauschuttrecycling; Bauschuttrecycling zu
Recycling-Baustoffen; Forschung und Entwicklung auf diesen Ge-
bieten; Sammeln von wiederverwertbaren Abfällen, Abwasser und
Altlasten, insbesondere Entgegennahme und Sortierung gegen
Entgelt“.
Der Widerspruch wird auf alle Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt
und richtet sich gegen alle gleichen und ähnlichen Dienstleistungen der angegrif-
fenen Marke.
- 5 -
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei
Beschlüssen vom 27.
April
2005 und vom 7.
Novem-
ber 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen feh-
lender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Das ist damit begründet, in klangli-
cher und schriftbildlicher Hinsicht bestehe ein ausreichender Abstand. Das Wort
"plus" sei schutzunfähig. Von daher genügten die Unterschiede im Zeichenrest.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitere an der Schutzunfähigkeit des
Wortes "plus". Das in verschiedenen Zusammenhängen verwendete Wort "plus"
besitze keine Eignung als Serienzeichenstammbestandteil. Allenfalls bei einer
- hier nicht gegebenen - erheblichen Bekanntheit könnte man anders entscheiden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Be-
schwerde. Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 vom 27. April 2005
und vom 7. November 2006 aufzuheben.
Wie bereits im Amtsverfahren vertritt die Widersprechende weiterhin die Auffas-
sung, die Marken seien insbesondere mittelbar verwechselbar. Sie besitze eine
Zeichenserie der entsprechend gebildeten Art. Neben der Widerspruchsmarke
gehöre ihr die Marke „C-plus" und ihrem Tochterunternehmen die Marke „T-plus".
Daneben bestünden Firmennamensrechte bzw. Rechte an den Unternehmens-
kennzeichen „S Plus“, „R-plus“ und „MB-plus" von verschiedenen Unternehmen
der U-plus-Gruppe, die ausnahmslos mit Entsorgungsdienstleistungen befasst
seien. Diese Art der Zeichenbildung übernehme das jüngere Zeichen. Entgegen
der Auffassung der Markenstelle sei nicht auf einen Seriencharakter des Be-
standteils "plus" abzustellen. Der Seriencharakter ergebe sich vielmehr aus der
Zeichenbildung, nämlich aus Einzelbuchstaben in Verbindung mit dem Wort
"plus".
- 6 -
Der Markeninhaber hat schriftsätzlich beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Marken für nicht verwechselbar.
An der mündlichen Verhandlung haben die Widersprechende und der Markenin-
haber - gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1)
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg, weil
die einander gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr der Verwechslung im
Verkehr nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden-
tität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus sind die Kenn-
zeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall
zurückkommende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht
eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH
GRUR
2006, 237, 238 (Nr.
18
f.)
-
PICASSO; BGH GRUR
2006, 859, 860
- Malteserkreuz).
a) Die
Abfallentsorgungsdienstleistungen der Klassen 39 und 40 des jüngeren
Zeichens sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarke in diesen Klassen ein-
getragenen Dienstleistungen identisch.
- 7 -
b)
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenste-
hender Anhaltspunkte durchschnittlich.
c)
Schriftbildlich halten die Marken wegen der unterschiedlichen Anfangsbuch-
staben und dem Bindestrich in der Widerspruchsmarke einen ausreichenden Ab-
stand ein.
Dies gilt auch in klanglicher Hinsicht, da die klanglichen Unterschiede der erfah-
rungsgemäß stärker beachteten Wortanfänge (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl.,
§ 9 Rdn. 131) - Ka im Verhältnis zu U - nicht zu überhören sind.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht auch nicht die Gefahr,
dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und so
verwechselt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG). Diese besondere Fall-
gruppe zeichnet sich dadurch aus, dass zwei Marken zwar nicht füreinander
gehalten und insoweit unmittelbar verwechselt werden können, jedoch Gemein-
samkeiten aufweisen, die dem Publikum Anlass zu der Annahme geben können,
dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein Zeichen des Inhabers der älteren
Marke handle. Das umfasst sowohl Fälle, in denen jüngere Zeichen für ein Serien-
zeichen zu einer älteren Marke gehalten werden (mittelbare Verwechslungsge-
fahr; vgl. z B. BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/BOY), als auch Fälle
der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (Ströbele/Hacker, a.
a.
O., §
9
Rdn. 316).
Voraussetzung für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter
dem Gesichtspunkt des Serienzeichens wäre u. a. zum einen, dass der als An-
knüpfungspunkt für eine solche Verwechslungsgefahr allein in Betracht kom-
mende Markenbestandteil „plus" in der älteren Marke als maßgeblicher, durch den
Buchstaben "u" abgewandelter bzw. weitergebildeter Stammbestandteil erscheint
und dass die jüngere Marke diesen Stammbestandteil wesensgleich übernommen
hat. Dass die Widersprechende über mehrere Marken verfügt, bei denen der Be-
- 8 -
standteil "plus" einem einzelnen Buchstaben folgt, reicht für die Annahme einer
mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht aus. Dagegen spricht, dass der Bestandteil
„plus" als glatt beschreibende Sachangabe nicht kennzeichnungskräftig ist. Das
Wort „Plus" wird im gesamten Waren- bzw. Dienstleistungsbereich vielfach ver-
wendet, um auf zusätzliche, verbesserte Eigenschaften, einen Vorzug oder Vor-
teile hinzuweisen. Eine entsprechende Bedeutung hat das Wort entgegen der
Auffassung der Widersprechenden auch auf dem Gebiet der Abfallentsorgung.
Kennzeichnungsschwache Bestandteile - und erst recht schutzunfähige Bestand-
teile - sind nicht geeignet, eine zur Verwechslungsgefahr im Rechtssinne führende
gedankliche Verbindung zu vermitteln (vgl. Ströbele/Hacker, a.
a.
O., §
9
Rdn. 327).
Auch die Zeichenbildung, Einzelbuchstabe mit folgendem „plus“ lässt das ange-
griffene Zeichen nicht als Teil einer Serie der Widersprechenden erscheinen. Zu-
nächst weist keine der von der Widersprechenden dafür herangezogenen Be-
zeichnungen eine Zusammenschreibung wie „KPLUS“ auf, sondern eine Trennung
zwischen dem Großbuchstaben und „plus“. Zum anderen genießt ein Markenbil-
dungsprinzip allenfalls bei einer besonders auffälligen Bildungsart zeichenrechtli-
chen Schutz (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2002, 194 - Kfz-Modellbezeichnungen;
OLG Düsseldorf WRP 1997, 588 - Mc Paint; OLG München GRUR 1996,63 - Mac
Fash, Ingerl/Rohnke Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 749 f; BGH GRUR 1999,
735 - Monoflam/Polyflam; Fezer, GRUR 2005, 102; Berlit GRUR 2005, 492; Ingerl,
WRP 2004, 809, 814, VI. 3.; Ströbele/Hacker a. a. O., § 2 Rn. 40). Eine Kombina-
tion mit „plus“ ist jedoch so gebräuchlich, dass hier auch nicht ausnahmsweise
eine Verwechslungsgefahr auf Grund des Markenbildungsprinzips vorliegt. Glei-
ches gilt für Kombinationen mit einem vorangestellten Buchstaben. Auch die
Kombination beider Markenbildungssysteme ist nicht anders zu beurteilen.
- 9 -
2)
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Für die Auferle-
gung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand jedoch kein
Anlass.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
Ju