Urteil des BPatG vom 23.10.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 135/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 397 27 594.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse
5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Februar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der ange-
griffenen Marke 397 27 594 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 2 069 269 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß des Prüfers die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen und
der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenom-
men.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
Wf