Urteil des BPatG vom 09.07.2009

BPatG: beschreibende angabe, eugh, begriff, verkehr, hausarzt, unterscheidungskraft, freihaltebedürfnis, dienstleistung, vogel, patent

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 54/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 46 655.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
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Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland
für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-
beiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Im-
mobilienwesen; wissenschaftliche und technologische Dienstleis-
tungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-
dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleis-
tungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
-software; Rechtsberatung und Vertretung; medizinische und ve-
terinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schön-
heitspflege für Menschen; persönliche und soziale Dienstleistun-
gen betreffend individuelle Bedürfnisse".
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die ange-
meldete Wortfolge beschreibe in eindeutiger und typischer Weise einen Zusam-
menschluss von Hausärzten in Süddeutschland bzw. einen Verein, der die Inte-
ressen der Hausärzte in Süddeutschland vertrete und für diese Leistungen
erbringe. An ähnlich gebildete Begriffskombinationen wie "kassenärztliche Verei-
nigung" bzw. "zahnärztliche Vereinigung" - verbunden mit einem geographischen
Zusatz - sei der Verkehr gewöhnt. Diese Vereinigungen leisteten üblicherweise ein
breites Spektrum an Service für ihre Mitglieder wie z. B. wirtschaftliche und rechtli-
che Beratung, Beratung zu Qualitätsmanagement und Fortbildungsmaßnahmen,
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Kooperationsberatung für Selbsthilfemaßnahmen, Berichterstattung in Fachme-
dien und Informationen auf Fachtagungen und Messen, Vermittlung von Ärzten,
Bereitstellen von Onlineverzeichnissen über Ärzte sowie Wahrnehmung der finan-
ziellen Interessen und Honorarverhandlungen sowie Erstellen spezieller Soft-
warelösungen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen besitze die an-
gemeldete Wortfolge einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter,
da alle beanspruchten Dienstleistungen nach Gegenstand, Art, Bestimmung, In-
halt oder Thema in Zusammenhang mit oder durch eine hausärztliche Vereinigung
erbracht werden könnten.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die von der
Markenstelle angeführte Entscheidung des Bundespatentgerichts - 30 W (pat)
76/06 - Kassenhausärztliche Vereinigung - könne nach der Entscheidung des
BGH vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 "Haus & Grund II" zur Frage des kenn-
zeichenrechtlichen Schutzes von Verbandsnamen nicht mehr herangezogen wer-
den. Demnach sei bei Verbandsnamen ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass eine Schutzfähigkeit nur dann abgesprochen werden könne, wenn der Name
unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweise. An die Kenn-
zeichnungskraft einer Unternehmensbezeichnung und an die Unterscheidungs-
kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei derselbe Maßstab anzulegen. Der ange-
meldeten Wortfolge "Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland" könne kein kon-
kreter Inhalt entnommen werden, da sich nicht erkennen lasse, ob es sich dabei
um einen Lobbyverband handle, eine berufsständische Einrichtung, einen Zu-
sammenschluss gemeinschaftlich praktizierender Ärzte oder eine private Vereini-
gung von Menschen, die dem gleichen Beruf nachgingen. Sie sei mehrdeutig und
weise wegen der Vielzahl möglicher Dienstleistungen, die mit dem Begriff verbun-
den werden könnten, weder unmittelbar auf einen Dienstleistungsbereich hin noch
sei sie konkret beschreibend. Selbst der Begriff "Hausarzt" sei nicht eindeutig. Ein
Freihaltebedürfnis sei abzulehnen, da es genug andere Möglichkeiten der Be-
zeichnung ähnlicher Verbände gebe.
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Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Januar 2009 aufzu-
heben und die angemeldete Marke einzutragen
sowie hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für
den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2
Nr. 2 MarkenG ist.
1.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der
geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistun-
gen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-
schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-
wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. EuGH GRUR
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2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049
- LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it). Dabei
nimmt der Verkehr Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen regelmäßig in
der Form auf, wie sie ihm entgegentreten und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt,
sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu
können, so dass die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung
zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH
GRUR 2001, 162 - 164 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort oder einer Wortfolge mit
mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der be-
anspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschrei-
benden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des In-
halts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher
beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,
insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die aus-
schließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int.
2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 -KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es
keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchli-
chere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht
erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeich-
nungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412
- BIOMILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).
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Hinsichtlich einer geographischen Herkunftsangabe muss die für die Bejahung
eines Freihaltungsbedürfnisses erforderliche Beziehung zwischen den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen und dem fraglichen Ort nicht notwendiger-
weise auf der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung in
diesem Ort beruhen, sondern kann sich auch aus anderen Anknüpfungspunkten
ergeben. Letztlich besteht ein Freihaltungsbedürfnis nicht nur an geographischen
Angaben, die sich unmittelbar auf konkrete Eigenschaften der einschlägigen Wa-
ren und Dienstleistung beziehen, sondern auch an Ortsbezeichnungen, welche die
Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, z. B. dadurch,
dass diese eine Verbindung zwischen Waren und Dienstleistungen und einem Ort
herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 - Chiemsee; Ströbele/Hacker § 8 Rdn. 218 m. w. N.). Dabei be-
steht bei Namen von Ländern oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten
eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsanga-
ben zur freien Verwendung benötigt werden (vgl. EuG GRUR 2004, 148
- OLDENBURGER; Ströbele/Hacker § 8 Rdn. 221 m. w. N.)
Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die
Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreiben-
den Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufge-
führten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck
"dienen können".
2.
Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall ein rechtserhebliches
Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Wortfolge "Hausärztliche Vereinigung
Süddeutschland" nicht verneint werden. Die angesprochenen Verkehrskreise ent-
nehmen der sprachüblich gebildeten Kombination aus der Bezeichnung "Haus-
ärztliche Vereinigung" und der Ortsangabe "Süddeutschland" ohne weiteres die
Bedeutung "Zusammenschluss von als Hausarzt tätigen Medizinern in Süd-
deutschland". Die Wortmarke "Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland" stellt
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eine Zusammensetzung aus allgemein verständlichen Wörtern des deutschen
Grundwortschatzes dar. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten
Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, soweit
die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der
Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2;
GRUR 2006, 229, 230 - BioID).
Das Wort "hausärztlich" leitet sich von "Hausarzt" ab, einer Bezeichnung für einen
"(langjährigen) Arzt (einer Familie), der bei auftretenden Krankheiten als erster in
Anspruch genommen wird und auch Hausbesuche macht" (vgl. Duden
- Dt. Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006 - CD-ROM). "Hausärztlich" ist
ein allgemein gebräuchlicher Begriff, um einen speziellen Bereich oder eine kon-
krete Art der Ausübung einer medizinischen Tätigkeit - z. B. in Abgrenzung zum
Facharzt - zu bezeichnen und ist entgegen der Ansicht des Anmelders in dieser
Bedeutung allgemein verständlich.
Auch der Begriff "Vereinigung" als "Zusammenschluss von Personen zur Verfol-
gung eines gemeinsamen Zwecks" (vgl. Duden a. a. O.) ist klar verständlich und
wird für unterschiedliche Lebensbereiche - in Zusammensetzungen mit Inhalt oder
Thema und ggf. einer geographischen Angabe - zur Bezeichnung verwendet. Wie
die Markenstelle bereits festgestellt hat, ist dem Verkehr im ärztlichen Bereich ins-
besondere die Bezeichnung "kassenärztliche Vereinigung" bekannt. Es handelt
sich damit um eine ohne weiteres beschreibende Sachangabe zu Art oder Ort der
so gekennzeichneten Dienstleistungen.
Der Bestandteil "Süddeutschland" gibt einen Hinweis auf die Herkunft der bean-
spruchten Dienstleistungen bzw. auf eine in Süddeutschland tätige Vereinigung.
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Die Wortfolge "Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland" in ihrer Gesamtheit
enthält keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestand-
teile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 29 - BioID).
Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruch-
ten Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung "Hausärztliche
Vereinigung Süddeutschland" im Sinne irgendeines Zusammenschlusses von
Hausärzten in Süddeutschland zu verstehen. Wie der Anmelder selbst zutreffend
festgestellt hat, kann es sich dabei nicht nur um einen Interessensverband han-
deln, der - wie die Markenstelle festgestellt hat - üblicherweise eine Vielzahl von
Serviceleistungen erbringt und Aufgaben zentral für seine Mitglieder erledigt, son-
dern eine Vereinigung kann auch lediglich in einer Gemeinschaft von Ärzten be-
stehen, die sich - z. B. aus Kostengründen - zur gemeinsamen Berufsausübung
zusammengeschlossen haben und gemeinsame Aufgaben und Dienstleistungen
zentral erbringen (lassen) oder in Anspruch nehmen. In Bezug auf die bean-
spruchten Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung "Hausärztliche
Vereinigung Süddeutschland" die zur Beschreibung geeignete, naheliegende
Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Dienstleistungen
handelt, die unter dem Dach eines in Süddeutschland ansässigen Zusammen-
schlusses als Hausarzt praktizierender Mediziner von diesen angeboten oder er-
bracht werden bzw. hierfür bestimmt sind oder dort Verwendung finden. Dies trifft
entgegen der Ansicht des Anmelders auch für Dienstleistungen mit nicht aus-
schließlichem medizinischem Bezug zu, da die angemeldete Wortfolge für diese
eine Bestimmungsangabe sein kann.
Entgegen der Ansicht des Anmelders stehen die obengenannten Bedeutungen in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen deutlich im Vordergrund. Auch
mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfä-
higkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeich-
nung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. EuGH
a. a. O. - DOUBLEMINT; a. a. O. - BIOMILD). Eine beschreibende Benutzung als
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Sachangabe für die Dienstleistungen setzt insbesondere nicht voraus, dass die
Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffas-
sung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem die Dienstleistungen be-
schreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort ver-
schiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Be-
deutungen die Dienstleistungen beschreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 900 - 903
- SPA II).
Auch die Ansicht des Anmelders, es könne der angemeldeten Marke nicht ent-
nommen werden, welche konkreten Dienstleistungen hiervon umfasst seien, führt
nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Denn nicht jede begriff-
liche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe ent-
gegen. So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte
Sachinformationen in Betracht kommen, insbesondere, wenn sie allgemeine
Sachverhalte beschreiben sollen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbe-
zeichnungen, wie es vorliegend der Fall ist, ist eine gewisse Allgemeinheit und
Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich
waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu
können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Selbst wenn der Begriff "Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland" auf eine
Wortschöpfung durch den Anmelder zurückzuführen wäre, so ist er doch sprach-
üblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der
Dienstleistungen geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewähr-
leistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Die Angabe ei-
nes Merkmals bzw. einer Bestimmungs- oder Inhaltsangabe der beanspruchten
Dienstleistungen ist eine wichtige Sachinformation, die auch unabhängig von ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung und davon, ob möglicherweise andere Angaben zur
Bezeichnung dieser Merkmale gebräuchlich sind, den Mitbewerbern zur Beschrei-
bung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung stehen muss (vgl. EuGH a. a. O.
- Postkontoor). So muss es auch anderen möglich sein, ohne Behinderung durch
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Monopolrechte Dritter darauf hinweisen zu können, dass sie als zusammenge-
schlossene Hausärzte in Süddeutschland entsprechende Leistungen erbringen
bzw. dass sie Dienstleistungen für zusammengeschlossene Hausärzte in Süd-
deutschland erbringen.
Der Anmelder kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht auf
eine seiner Meinung nach abweichende Rechtsprechung berufen. Zum einen ist
die vom Anmelder herangezogene Entscheidung von ihrem Sachverhalt nicht ver-
gleichbar, da diese den Bereich des Schutzes nach § 5 MarkenG für Unterneh-
menskennzeichen betrifft und, wie oben erläutert, der Begriff Vereinigung nicht
notwendigerweise mit dem Begriff Verband gleichzusetzen ist. Die namensmäßige
Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 MarkenG kann jedoch der konkreten Unter-
scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gleichgesetzt wer-
den, weil dem schon die unterschiedliche Funktion von Unternehmenskennzei-
chen und Marke entgegen steht (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 5 Rdn. 28 ff.).
Zum anderen erwächst selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstim-
mender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3
GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da
es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine
Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer
auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528
- Autofelge; BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; GRUR 2005, 578 - LOKMAUS;
EuGH a. a. O. - BioID; BPatG PMZ 2007, 160 - Papaya; vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 25, 26 m. w. N.).
Wegen des in Bezug auf die obengenannten Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebil-
deten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht,
handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe
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ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden
Bezeichnung dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Cl