Urteil des BPatG vom 14.02.2005

BPatG (beschreibende angabe, software, bezahlung, hardware, internet, marke, intranet, erstellung, bezeichnung, wiedergabe)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 224/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 25 127.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke "TelePay" für
die Waren und Dienstleistungen
Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern
und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Gerä-
ten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikations-
netz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen,
Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS
Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik,
Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu ge-
eigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekom-
munikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen,
Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS
Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schrif-
ten, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bild-
trägern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder
über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet,
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Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk,
UTMS
Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informa-
tionen vor unberechtigten Zugriffen Dritter
Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von
Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonuslei-
stungen mittels dafür geeigneter Karten, Informationsträgern und
Geräten
Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Verar-
beitung von Finanz- und Geldgeschäften
Finanzwesen und Geldgeschäfte
Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern
und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Gerä-
ten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikations-
netz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen,
Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS
Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik,
Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu ge-
eigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekom-
munikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen,
Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS
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Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schrif-
ten, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bild-
trägern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder
über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet,
Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk,
UTMS
Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informa-
tionen vor unberechtigten Zugriffen Dritter
Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von
Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonuslei-
stungen mittels dafür geeigneter Karten und Informationsträgern
Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Verar-
beitung von Finanz- und Geldgeschäften
Erstellung von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Pro-
bleme im, für und über das Internet-, Intranet- und Extranet
Design von Home-Pages und WWW-Seiten im, für und über das
Internet-, Intranet- und Extranet
Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern
und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Gerä-
ten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikations-
netz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen,
Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS
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Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik,
Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu ge-
eigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekom-
munikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen,
Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS
Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung,
Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schrif-
ten, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bild-
trägern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder
über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet,
Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk,
UTMS
Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informa-
tionen vor unberechtigten Zugriffen Dritter
Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von
Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonuslei-
stungen mittels dafür geeigneter Karten und Informationsträgern
Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Verar-
beitung von Finanz- und Geldgeschäften
Bereitstellung von Rechnerleistung und Speicherplatz für Anwen-
dungen und Programme
Schulung im Gebrauch und der Anwendung von Software und
Programmen
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Software und Programme zur Ansicht und/oder Bestellung
und/oder Reservierung und/oder Lieferung und/oder Bezahlung
von Waren und Dienstleistungen über das Internet, Intranet, Extra-
net, UTMS.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Frei-
haltebedürfnisses zurückgewiesen. Es handele sich um eine Sachaussage über
die Art bzw das hauptsächliche Betätigungsfeld eines Unternehmens und bringe
zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die Zah-
lungsabwicklung per Telekommunikationsmedien bestimmt und geeignet seien
bzw im engsten Sach- und Funktionszusammenhang hiermit stünden. Es handele
sich um eine sprachüblich gebildete Wortbildung und nicht um eine Wortneu-
schöpfung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Bezeichnung sei ein
Phantasiewort, das weder Bestandteil des gebräuchlichen deutschen, noch des
englischen Sprachschatzes sei. Im Internet werde "TelePay" stets nur zu Kenn-
zeichnungszwecken verwendet und nicht beschreibend. Zudem habe "TelePay"
keinen feststehenden Bedeutungsgehalt, sondern sei mehrdeutig. Es sei auch
sprachregelwidrig gebildet und besitze dadurch eine phantasievolle Eigenart, kor-
rekt wäre die Bezeichnung "telepayment" oder "telepaying". Sie verweist auf die
Voreintragung einer Marke "TeleCash".
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der
Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "TelePay" ist für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der
Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-
schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-
wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei-
len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben-
den Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merk-
licher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile
besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Be-
standteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntak-
tischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus be-
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schreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An-
meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst-
leistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Wa-
ren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei
spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga-
ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dss diese
Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen
Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507
- Postkantoor).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Tele" und "Pay"
zusammen, die durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils "Tele" als sol-
che deutlich erkennbar sind, so dass trotz des fehlenden Leerzeichens kein echtes
Einwortzeichen vorliegt.
Das aus dem Griechischen stammende Präfix "Tele" wird mit seiner ursprüngli-
chen Bedeutung "fern, weit" schon seit langem, insbesondere auf dem Gebiet der
Telekommunikation, verwendet. Es kann jede Form der Telekommunikation be-
zeichnen, wobei nicht nur die Sprach- und Bildübermittlung, sondern auch der
Datentransfer mit Computern gemeint sein kann (vgl 33 W (pat) 115/98 – TeeOr-
der;
29 W (pat) 312/99
– Tele-CHECK;
32 W (pat) 075/99
TeleCash;
25 W (pat) 068/01 TeleMall). Das Präfix Tele wird in Wortzusammensetzungen
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verwendet, die Geräte oder technische Einrichtungen für eine lange Entfernung
oder entsprechende Methoden, Arbeiten oder Verständigungen bezeichnen bzw
sich darauf beziehen und zwar insbesondere im Hinblick auf über Telefon oder
Computerverbindungen angebotene Dienste oder abgewickelte Geschäfte. Das
Präfix ist in dieser Bedeutung in zahlreichen Kombinationen mit einem englischen
Substantiv oder Verb belegbar, die teilweise direkt in die deutsche Sprache
eingegangen sind wie "telebanking, teleshopping, teleconference, telediagnosis,
teleprinter, telework" (vgl. LEO Online-Wörterbuch der TU München) und wird
auch in den entsprechenden deutschen Zusammensetzungen verwendet wie in
"Telearbeit, Telebrief".
Den zweiten Markenbestandteil bildet das zum englischen Grundwortschatz gehö-
rende Wort "pay", das als Substantiv "Bezahlung, Entlohnung, Lohn, Gehalt, Ent-
gelt, Vergütung" und als Verb "zahlen, bezahlen, Zahlung leisten" bedeutet.
Es wird in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet, wie in "advance pay" für
"Gehaltsvorauszahlung", "average pay" für "Durchschnittsbezahlung", "back pay"
für "Nachzahlung", "bad pay" für "schlechte Bezahlung", "continued pay" für
"Lohnfortzahlung", "extra pay" für "Sondervergütung", "net pay" für "Auszahlungs-
betrag" (vgl LEO aaO.) sowie auch in zahlreichen zusammengeschriebenen Kom-
binationen verwendet wie "payback" für "Rückzahlung", "payout" für "Auszahlung",
"payroll" für "Gehaltsliste", "paymaster" für "Zahlmeister".
Neben dem allgemein bekannten Begriff "pay-TV" lassen sich gerade im Bereich
des sogenannten "e-commerce" Wortbildungen belegen wie "pay per sale" für
"Bezahlung pro Verkauf" oder "pay per click" für "Ranking nach Bezahlung" (vgl
www.google.de unter den entsprechenden Begriffen).
Dabei ist erkennbar, dass gerade im Bereich des sogenannten "e-commerce"
knappe und prägnante Begriffe und Formulierungen verwendet werden. Der Be-
griff "pay" für "Bezahlung" läßt sich dabei neben seiner lexikalischen Belegbarkeit
auch in diesem Bereich in zahlreichen Zusammensetzungen belegen, wogegen
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die im Englischen synonym verwendeten Begriffe "payment" und "paying" in Zu-
sammensetzungen nicht in dieser Häufigkeit nachweisbar sind.
Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Fernbe-
zahlung" bzw "Bezahlung mittels Telekommunikation, Zahlweise per Telefon per
Computer, per Internet".
Die Kombination "TelePay" ist zwar lexikalisch (noch) nicht nachweisbar, ange-
sichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennba-
ren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein be-
züglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die oben ge-
nannten im Englischen wie auch im Deutschen unter Verwendung beider Be-
standteile üblichen Zusammensetzungen ist auch die angemeldete Bezeichnung
"TelePay" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbe-
standteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden
auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehen-
den Begriff.
Der Gesamtbegriff "TelePay" wird auch bereits – wie aus dem Internetrecherche-
ergebnis der Markenstelle und den von der Anmelderin selbst übersandten Ver-
wendungsbeispielen ersichtlich – im Zusammenhang mit der bargeldlosen Be-
zahlung mittels elektronischer Datenübertragung tatsächlich verwendet, insbeson-
dere im Zusammenhang mit der Bezahlung mittels Internet.
Wie auch in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, ergibt sich aus den
angeführten Verwendungsbeispielen keine kennzeichenmäßige Verwendung,
sondern der Begriff "TelePay" wird in seiner beschreibenden Funktion erläutert
und damit lediglich klargestellt, welche Art der elektronischen Bezahlung angebo-
ten wird, beispielsweise entweder mittels Zahlungskarte und entsprechendem
Terminal wie bei der Anmelderin oder über Internet.
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Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen deshalb nahe, die angemeldete Marke "TelePay" als Hinweis auf eine elek-
tronische Bezahlung/Zahlweise zu verstehen.
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das
Hard- und Software zur elektronischen Bezahlung von Waren und Dienstleistun-
gen sowie Verrechnung von Bonusleistungen mittels dafür geeigneter Karten, In-
formationsträgern und Geräten sowie Finanzwesen und Geldgeschäfte und ent-
sprechende Hard- und Software zur Anzeige, Speicherung und Verarbeitung von
Finanz- und Geldgeschäften benennt, ergibt die Bezeichnung unter Bezugnahme
auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass
es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann, die
als Teile eines elektronischen Bezahlsystems bzw zur Bezahlung mittels Tele-
kommunikation Verwendung finden. Die beanspruchten Dienstleistungen können
sich hierauf beziehen.
Auch für die weiteren Waren, die den Bild-, Ton- und Text- bzw Graphikbereich
betreffen, lässt sich die angemeldete Marke beschreibend verwenden, da elektro-
nische Bezahlsysteme bzw Bezahlsysteme mittels Telekommunikation oftmals
auch mit Bild-, Ton-, Text- oder Graphikunterstützung arbeiten, um dem Nutzer die
erforderlichen Bedienhinweise und Fehlermeldungen geben zu können.
Dabei ist es ohne Belang, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin
konkret anbietet und ob die hierfür angemeldete Marke eine beschreibende Sach-
aussage beinhaltet. Es ist ausschließlich auf die von der Anmelderin im Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzu-
stellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Eintragung für einen Oberbegriff bereits
dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle darunterfallende
Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91
– AC).
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Auch, wenn das Präfix "Tele" für sich betrachtet insofern unterschiedliche Sinnge-
halte aufweist als es allgemein Telekommunikation bedeuten kann, oder je nach
Art des bei der Bezahlung verwendeten Mediums auf Telefon, Internet oder son-
stige Medien hinweist, liegt jedoch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit nicht
vor. Die möglichen Bedeutungsinhalte beziehen sich dabei lediglich auf die ver-
schiedenen oben genannten Möglichkeiten, wie ein derartiges bargeldloses Be-
zahlsystem funktionieren kann, ohne den beschreibenden Charakter der Wort-
kombination "TelePay" aufzuheben (vgl BGH MarkenR 2004, 345 – URLAUB
DIREKT).
So kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeich-
nung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintra-
gung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutun-
gen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR,
2003, 450 – DOUBLEMINT).
Die Anmelderin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es anstelle der ange-
meldeten Marke "TelePay" die Bezeichnungsmöglichkeiten "electronic paying"
oder "electronic payment" für die elektronische Bezahlung gebe, da es nicht erfor-
derlich ist, dass die Bezeichnung "TelePay" die ausschließliche Bezeichnungs-
weise der fraglichen Merkmale ist (vgl EuGH aaO – BIOMILD, Postkantoor).
Dabei ist es auch ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff "TelePay" nicht ent-
nommen werden kann, welche Art der Telekommunikation angeboten werden soll.
Es handelt sich zwar um eine eher allgemein gehaltene Angabe, – aber um eine
hinsichtlich ihrer Verwendung -, zB im Gegensatz zu mechanischen Bezahlsyste-
men – bedeutsame Sachinformation, die den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer
Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen muß (vgl EuGH aaO – Post-
kantoor; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 295).
Soweit sich die Anmelderin auf die Voreintragung einer US-Marke "TeleCash" be-
ruft, vermag dies nicht zu einer Bindungswirkung zu führen. Nachdem sich aus
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einer inländischen Voreintragung für sich oder in Verbindung mit dem Gleichheits-
satz schon keine anspruchsbegründende Selbstbindung für das Deutsche Patent-
und Markenamt ergeben kann, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt, kann dies
auch nicht für die Entscheidung einer ausländischen Behörde, die nach Maßgabe
der dortigen Gesetze getroffen wurde, gelten (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8
Rdn 264). Anhaltspunkte für eine tatsächliche Indizwirkung einer ausländischen
Voreintragung haben sich nicht ergeben (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 268),
zumal die US-Marke die Schutzfähigkeit auch aufgrund ihrer Benutzung erlangt
haben könnte.
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vor-
dergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der dar-
aus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht
hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschrei-
bende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten
beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
Dr. Buchetmann
Paetzold
Hartlieb
Hu