Urteil des BPatG vom 03.02.2004

BPatG (marke, klasse, zeichen, verkehr, verwechslungsgefahr, motiv, beschwerde, sport, eugh, kennzeichnungskraft)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
Zu diesem Beschluss ist ein Berichtigungsbeschluss
ergangen am 16. Februar 2004
27 W (pat) 86/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Februar 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 398 54 519
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2004 sowie mit Berichtigungsbeschluss
vom 16. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin
Eder und den Richter Schwarz
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Marke-
namtes vom 28. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch
aus der Marke 1 121 336 zurückgewiesen wurde.
2. Die Löschung der angegriffenen Marke wird aufgrund des Wi-
derspruchs aus der Marke 1 121 336 für die Waren „Sport- und
Gymnastikartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Skateboards,
Snowboards und Surfbretter; Sporttaschen, soweit in Klasse 28
enthalten, nämlich Transporttaschen für Surfbretter, Snowboards
und Skateboards“ angeordnet
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Bildmarke Nr. 398 54 519
- 3 -
die nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses noch registriert ist für
„Sonnenbrillen; Taschen; Rucksäcke; Geldbörsen; Bekleidung, insbesondere Da-
menbekleidung, Herrenbekleidung und Unterwäsche; Schuhe, Kopfbedeckungen;
Sport- und Gymnastikartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Skateboards, Snow-
boards und Surfbretter; Sporttaschen, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich
Transporttaschen für Surfbretter, Snowboards und Skateboards“, hat die Wider-
sprechende – beschränkt auf die Waren der Klasse 28 - Widerspruch eingelegt
1. aus ihrer prioritätsälteren Bildmarke
eingetragen unter der Nr. 1 121 336 für „Spiel- und Sportgeräte (soweit in
Klasse 28 enthalten); Freizeitartikel, nämlich Freizeitbekleidungsstücke, Freizeit-
taschen, Freizeitspiele für innen und außen, Schwimmhilfen“ sowie
2. aus ihrer prioritätsälteren Bildmarke
- 4 -
.
eingetragen unter der Nr. 1 123 274 u.a. für „Sport- und Spielgeräte (soweit in
Klasse 28 enthalten); Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 28.01.2003 die Widersprüche zurückgewiesen. Auch wenn sich
die Vergleichszeichen teilweise auf identischen Produkten begegnen könnten, sei
eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da der jeweilige Ge-
samteindruck der Zeichen verschieden sei. Die jeweilige Ausgestaltung eines aus
geschwungenen Linien und einem dunklen Kreis bestehenden Motivs in den Mar-
ken weise prägnante Abweichungen auf. Während das Motiv in den Wider-
spruchsmarken kompakt gestaltet sei und als an eine Büroklammer erinnerndes
Strichmännchen erscheine, sei es in der angegriffenen Marke deutlich abstra-
hierter wiedergegeben. Da ein abstrakter Motivschutz dem Markenrecht ohnehin
fremd sei, sei für den Verkehr eine hinreichend sichere Unterscheidbarkeit beider
Marken gewährleistet. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht,
da die Zeichen weder gleich benannt würden noch das jüngere Zeichen wie eine
modernisierte Form der Widerspruchsmarke oder deren Serienfortsetzung
erscheine.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung nach
springt die sehr große Ähnlichkeit der Vergleichsmarken jedem Betrachter gera-
dezu ins Auge. Es gehe ihr auch keineswegs um einen abstrakten Motivschutz,
sondern allein um ihre konkret geschützten Marken, die im übrigen einen weit
- 5 -
überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad hätten und auch das Firmenzeichen der
Widersprechenden seien. Darüber hinaus bestehe auch eine assoziative Ver-
wechslungsgefahr, denn der Verkehr könne das angegriffene Zeichen ohne weite-
res als Weiterentwicklung und Modernisierung der älteren Marke missverstehen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich auf sein Vorbringen vor der Marken-
stelle berufen und keine weitere Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgege-
ben.
Die Beteiligten haben wie zuvor angekündigt an der mündlichen Verhandlung nicht
teilgenommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als entgegen der
Auffassung der Markenstelle die Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen
Marke mit der Widerspruchsmarke 1 121 336 i.S.d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
im Ergebnis nicht verneint werden kann, während eine Verwechslungsgefahr zwi-
schen der jüngeren Marke und der Widerspruchsmarke 1 123 274 ausscheidet.
1. Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit-
einander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Marken-
ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähn-
lichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erfor-
derlichen Abstand zur älteren Marke 1 121 336 nicht ein. Denn angesichts der
Identität der von der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke
- 6 -
1 121 336 beanspruchten Waren „Spiel- und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 ent-
halten)“ mit den für die jüngere Marke geschützten Waren „Sport- und Gym-
nastikartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Skateboards, Snowboards und Surf-
bretter“ und der hochgradigen Ähnlichkeit der für die jüngere Marke registrierten
Waren „Sporttaschen, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Transsporttaschen
für Surfbretter, Snowboards und Skateboards“ zu den Waren „Freizeitartikel, näm-
lich Freizeittaschen“ der Widerspruchsmarke reichen die vorhandenen Unter-
schiede in beiden Zeichen nicht mehr aus, um Verwechslungen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann eine beachtliche Ähnlichkeit bei-
der Zeichen in optischer Hinsicht nicht verneint werden. Dabei ist der Erfahrungs-
satz zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig
nicht den einander gegenüberstehenden Zeichen gleichzeitig begegnen, sondern
ihre Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden
Marken gewinnen (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] – Lloyd; BGH
GRUR 1993, 972, 974 f. – Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merk-
male stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587,
569 – Cefallone). Zwar unterscheiden sich die Marken dadurch, dass die Seitenli-
nien in der älteren Marke eckiger und unten mittels eines Halbkreises verbunden
sind; diese Unterschiede sind aber ähnlich der Wiederholung eines „Glocken-
emblems“ in lediglich geringfügig eckigerer Form (vgl. BGH GRUR 1998, 830, 834
– Les Paul Gitarren) nicht so erheblich, dass sie auch im ungenauen Erinnerungs-
bild des breiten Abnehmerpublikums noch als hinreichende Unterscheidungshilfe
zur Verfügung stünden.
Auch ein begrifflicher Unterschied, auf den offenbar die Ausführungen der Mar-
kenstelle zum Motivschutz abzielen, kann tatsächliche Verwechslungen beider
Kennzeichnungen nicht vermeiden helfen. Denn es ist bereits kaum möglich näher
anzugeben, welches Motiv beide Marken enthalten. Auch im angefochtenen Be-
schluss wird die Widerspruchsmarke lediglich „als an eine Büroklammer erinnern-
- 7 -
des Strichmännchen“ bezeichnet, ohne dass damit eine konkrete Beschreibung
des Bildmotivs verbunden wäre. Noch schwieriger ist die Beschreibung der jünge-
ren Marke, die vom Verkehr sowohl als bloße Abbildung eines Kreises mit zwei
bananenförmig gerundeten Halbkreisen als auch als grob stilisierte Wiedergabe
eines menschlichen Oberkörpers wie auch als Stilisierung eines Baskettballkorbes
angesehen werden kann, ohne dass eine dieser Beschreibungen als allein zu-
treffend erscheinen würde. Lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit sa-
gen, ob und welches Motiv der Verkehr im jeweiligen Zeichen zu erkennen meint,
kann die optische Ähnlichkeit beider Kennzeichnungen nicht wegen erkennbar ein
unterschiedlicher Motive in beiden Darstellungen beseitigt werden.
Die Verwechselbarkeit der Marken wird auch nicht durch eine geringe Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke beseitigt. Diese ist vielmehr als normal anzu-
sehen. Sie gibt weder die beanspruchten Waren bildlich wieder noch handelt es
sich um ein häufig verwendetes Bildsymbol (dies behauptet nicht einmal der
Markeninhaber) oder um eine einfache Bildgestaltung (dazu, dass bereits die
Kombination einfacher Bildelemente – hier Kreis und Linie – nicht mehr als gering
kennzeichnungskräftig anzusehen ist, vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 372 a.E.
m.w.N.); auch gibt sie, wie oben ausgeführt wurde, nicht einmal ein bestimmtes
Motiv wieder.
Da somit angesichts der – soweit vom Widerspruch betroffen - zumindest hoch-
gradigen Warenähnlichkeit, wenn nicht gar -identität und dem hohen Grad der
Ähnlichkeit der beiden Zeichen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr nicht
ausschließen ist, war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Lö-
schung der Marke für die Waren der Klasse 28 anzuordnen.
2. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke 1 123 274 scheidet demgegenüber aus. Denn bei letzterer
handelt es sich um eine komplexe Wortbildmarke, bei der der Wortbestandteil
„Bremshey“ ganz wesentlich im Vordergrund steht; dass es sich hierbei um die
- 8 -
Firma der Widersprechenden handelt, steht dem nicht entgegen, da der Verkehr
keine Veranlassung hat, aus diesem Grund den weiteren Elementen,
insbesondere dem mit der Widerspruchsmarke 1 121 336 identischen Bildelement
besondere Beachtung zu schenken. Schenkt der Verkehr bei der optischen,
akustischen und begrifflichen Wahrnehmung der Widerspruchsmarke aber nur
deren Wortelement Beachtung, wird er sie hinreichend von der allein durch ein
Bildmotiv geprägten jüngeren Marke auseinanderhalten können.
Eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken ist auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter
Halbsatz MarkenG) zu befürchten. Denn der Verkehr hat keine Veranlassung, die
bildliche Darstellung in der jüngeren Marke als ein mit dem Bildmotiv in der
Widerspruchsmarke übereinstimmendes wesensgleiches Element anzusehen,
welches Bestandteil einer Reihe von Serienzeichen der Widersprechenden wäre.
Soweit die Widersprechende ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung
BPatGE 38, 168, 174 f. stützt, welche die Darstellung eines bekannten Engelmo-
tivs betrifft, und hierzu geltend macht, die jüngere Marke stelle lediglich eine
Modernisierung des Bildelements in der Widerspruchsmarke dar, kann dem nicht
gefolgt werden. Denn dies würde erfordern, dass der Verkehr, der die Prioritäts-
lage der jeweiligen Zeichen in der Regel nicht kennt, das Bildelement in der
Widerspruchsmarke als „alt“ und nicht mehr dem Zeitgeschmack angemessen
ansieht. In der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung drängte sich ihm
dies auf, weil die ältere Marke nicht nur ein sehr bekanntes Motiv der Kunstge-
schichte imitierte, sondern auch durch die Art der bildlichen Darstellung an „alte
Meister“ erinnerte, so dass es ohne weiteres „traditionell“ wirkte. Hiervon kann
aber bei den beiden hier gegenüberstehenden Zeichen keine Rede sein, weil sie
gleichermaßen im Stil der modernen Grafik gehalten sind. Zu berücksichtigen ist
schließlich auch, dass der Teil des Verkehrs, der sich wegen des Bildelements der
angegriffenen Marke überhaupt Gedanken über eine mögliche Zugehörigkeit die-
ser Kennzeichnung zu dem Geschäftsbetrieb der Inhaberin der Widerspruchsmar-
ken macht, von Haus aus markenbewusst und aufmerksamer als der Durch-
- 9 -
schnittsverbraucher ist. Er wird den Unterschied zwischen dem kompakten ge-
schlossenen Bildelement der älteren Marke und der schwungvolleren Darstellung
in der jüngeren Marke daher in der Regel bemerken und auch in Erinnerung be-
halten. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn die Wider-
sprechende substantiiert dargelegt hätte, dass der bildlichen Darstellung der Wi-
derspruchsmarke für sich allein eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt.
Der Vortrag, das Bildemblem sei ihr Firmenkennzeichen (möglicherweise nur zu-
sammen mit dem Firmennamen) und werde vom Verkehr sofort mit ihrem Unter-
nehmen assoziiert, reicht hierfür nicht aus.
Da die Markenstelle somit den Widerspruch aus der Marke 1 123 274 zu Recht
zurückgewiesen hat, war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen,
soweit sie auf diesen Widerspruch gestützt worden ist.
3. Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestehen
nicht.
Dr. Schermer
Eder
Schwarz
Na