Urteil des BPatG vom 31.01.2001

BPatG (marke, klasse, herausgabe, unterscheidungskraft, verkehr, anschluss, telekommunikation, daten, nachrichten, bild)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 71/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 475.7
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Dezember 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und
Richter Kruppa
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom
31. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsicht-
lich der Waren und Dienstleistungen
"Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und
Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Compu-
ter; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware,
Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zei-
tungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmit-
tel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeug-
nissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen
Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bild-
übermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit
Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss)
Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Tele-
kommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernseh-
programmen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels
Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertra-
gung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte
Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen,
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;
Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,
Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehpro-
grammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch
durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten ein-
schließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Heraus-
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gabe von Informationen über Veranstaltungen mittels
schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breit-
bandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten;
Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printme-
dien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und
Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buch-
verleih, Darbietung von Schauspielen; Herausgabe von Zeit-
schriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fern-
sehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeich-
nungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und
von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur;
sportliche und kulturelle Aktivitäten"
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Clip Factory
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der
Waren und Dienstleistungen
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Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und
Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton,
Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Daten-
verarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungspro-
gramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetauf-
zeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen
sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit
in Klasse
14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteine; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen
und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-
genommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen,
Spielen, Tier- und Pflanzenpräparate, geologischen Modellen
und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung
mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und
breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Dien-
sten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunika-
tion, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen,
Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Ter-
minals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von
Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung
von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vor-
genannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung
von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und
Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtun-
gen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen
mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch
pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich
Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von
Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen
(insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbeson-
dere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und
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Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämt-
liche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Aus-
bildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung
von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von
Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe
von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeich-
nungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe
von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk-
und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von
Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten
sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb
einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten
mit Beschluss vom 31. Januar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft der
Marke zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute Videoclip Fabrik. Der
Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als Fertigungsort von
Videoclips verstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass die beanspruchte Marke als Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und
Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unter-
scheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Clip kein deutsches
Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung
des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen
weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
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Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-
gegen.
1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-
stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-
ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-
chen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "Clip Factory" für die im Tenor
genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische Wort Clip
bedeutet im Deutschen entweder Videoclip oder Ohrclip. Soweit es um die hier
einschlägige Bedeutung von Clip geht, ist zu berücksichtigen, dass nicht nur
sprachkundige Fachkreise mit den Produkten angesprochen werden, sondern
auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder
mangels Sprachgefühls der Sinngehalt von Clip im aufgezeigten Sinne nicht spon-
tan aufgeht.
2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung
solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merk-
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male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhinder-
nis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende
Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der
Begriff Clip in der Filmbranche als Kürzel für Videoclip und auf dem Schmucksek-
tor als Abkürzung für Ohrclip bekannt ist und auch im Inland verwendet wird.
Daher ist "Clip Factory" dem deutschen Begriff "Video- bzw. Ohrclip-Fabrik"
gleichzustellen.
a) Es war nicht feststellbar, dass die Marke gegenwärtig als Merkmalsbezeich-
nung insbesondere für den Ort der Fertigung oder Erbringung der im Tenor
genannten Produkte gebräuchlich ist, und zwar weder in der englischen Fassung
der Marke, noch in der deutschen Übersetzung (Video-)Clip- bzw. (Ohr-)Clip-
Fabrik. Dafür, dass Clip Factory künftig als Merkmal für die in der Beschlussformel
genannten Produkte dienen könnte, liegen keine zuverlässigen Anhaltspunkte vor.
b) Allerdings ist "Clip Factory" auf dem Film- und Schmucksektor wegen des
insoweit eindeutigen Inhalts des Ausdrucks und der sprachüblichen Fassung
geeignet, den Herstellungsort für "Videofilme und Videokassetten; Magnetauf-
zeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-
stellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von
Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in
Klasse 41 enthalten; Filmproduktion" unmissverständlich zu bezeichnen.
Viereck Müllner Kruppa
Fa