Urteil des BPatG vom 16.05.2001

BPatG (beschreibende angabe, unterscheidungskraft, beschwerde, marke, kaffee, reis, klasse, verkehr, zeichen, beurteilung)

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 142/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 69 961.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens sowie des Richters Kunze
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
"Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Er-
satzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Back-
pulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (soweit in
Klasse 31 enthalten); frisches Obst und Gemüse, Schalenobst,
Kartoffeln, Pilze;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alko-
holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
ist die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
- 3 -
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung beanstandet,
der Verkehr werde die Marke als reine Sachangabe in dem Sinne verstehen, daß
die so gekennzeichneten Produkte von natürlicher Beschaffenheit seien. Der Be-
schluß des juristischen Erstprüfers nimmt Bezug auf den Beanstandungsbescheid,
nachdem die Anmelderin - ohne in der Sache Stellung zu nehmen - um eine
Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den an-
gefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie hat die Beschwerde nicht begründet und um Entscheidung nach Aktenlage
gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeich-
nung steht zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,
wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, und
damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Un-
terscheidungskraft nicht.
- 4 -
Die Markenstelle hat zurecht das Wort "Bio" als schutzunfähige beschreibende
Angabe für die beanspruchten Waren angesehen, mit dem lediglich zum Ausdruck
gebracht wird, daß die so gekennzeichneten Produkte des Lebensmittelbereichs
natürlichen Ursprungs sind, dh im ökologischen Landbau erzeugt bzw aus
biologisch angebauten Zutaten hergestellt worden sind. Daß für die von der An-
melderin beanspruchten Waren damit auch ein Freihaltebedürfnis festzustellen ist,
belegt der ihr vom Senat übersandte Prospekt "Bio- Märkte in Ihrer Nähe", dessen
Angebotspalette neben Früchten und Gewürzen (wie Bio-Bananen, Bio-Fenchel
oder Bio-Ingwer), einen löslichen Bio-Kaffee ebenso umfaßt wie einen Bio-
Apfelsaft oder das Bio-Dinkelmehl und den Bio-Reis. Das Bio-Sortiment be-
schränkt sich indessen nicht mehr auf die klassischen Bereiche eines Bio-Bauern-
hofs, sondern hat sich auf alle Produktgruppen des Lebensmitteleinzelhandels
ausgedehnt, der mit Eigenmarken im Bio-Segment versucht, vom geänderten
Verbraucherverhalten aufgrund der Lebensmittelskandale der letzten Jahre zu
profitieren (vgl Lebensmittel-Zeitung v. 28.4.00, S. 69f), so daß für alle von der
Anmelderin beanspruchten Waren als biologisch erzeugtes Ausgangsprodukt bzw
als naturbelassene Zutat das Kürzel "Bio" lediglich über die Art der Herstellung
Auskunft gibt, nicht aber auf einen bestimmten Hersteller dieser Waren hinweist.
Vor dem Hintergrund der fehlenden Unterscheidungskraft von "Bio" kann auch die
minimale grafische Gestaltung der Marke deren Schutzfähigkeit insgesamt nicht
begründen, denn sie erschöpft sich darin, das Wort "BIO" durch die Hinterlegung
mit einem schwarzen Hintergrund werbeüblich hervorzuheben.
Nachdem die Anmelderin weder der Beanstandung durch die Markenstelle entge-
gengetreten ist noch ihre Beschwerde begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit
sie den angefochtenen Beschuß für angreifbar hält.
- 5 -
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Stoppel Martens Kunze
prö
Abb. 1