Urteil des BPatG vom 16.04.2007
BPatG: marke, beteiligter, rücknahme, kennzeichnungskraft, versuch, behinderung, kontrolle, billigkeit, patent, verfahrenskosten
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 75/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 398 34 424
(hier Kostenantrag)
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. April 2007 durch …
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die am 15. Oktober 1998 veröffentlichte Eintra-
gung der am 20. Juni 1998 angemeldeten, für verschiedene Waren und Dienst-
leistungen der Klassen 5, 9 und 42 geschützten Marke Nr. 398 34 424 Wider-
spruch eingelegt aus ihren Marken Nr. 961 440, seit 8. August 1977 eingetragen
für Waren der Klasse 9, sowie Nr. 991 567, seit 10. Oktober 1979 eingetragen für
Dienstleistungen der Klasse 38.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 21. Februar 2002 und 9. Mai 2006, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, die Widersprüche zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat ihre hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der sie sich
vorrangig gegen die Auffassung der Markenstelle gewandt hat, die Wider-
spruchsmarken besäßen keine gesteigerte Kennzeichnungskraft und die
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gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien unähnlich, unmittelbar
vor dem auf ihren Hilfsantrag anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung
am 27. März 2007 zurückgenommen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren um
Kostenauferlegung mit der Begründung gebeten, dass die Widersprechende bis
heute die von ihr behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft nicht nachgewiesen
und seit 1999 versucht habe, das Verfahren zu verzögern.
Sie beantragt,
der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Antrag auf Kostenauferlegung zurückzuweisen.
II
Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke auf Kostenauferlegung, über
den nach Rücknahme der Widersprüche gem. § 71 Abs. 1 und 3 MarkenG zu be-
finden ist, ist unbegründet. Dies kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden, nachdem lediglich die Widersprechende einen Hilfsantrag auf Anberau-
mung derselben gestellt hat.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, der auch im Falle einer Widerspruchs- oder
Beschwerderücknahme anzuwenden ist (§ 71 Abs. 3 MarkenG), können einem
Beteiligten die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Ein Billigkeitsgrund besteht dabei nur, wenn besondere Umstände ein
Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 71 Abs. 1 Satz 2
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MarkenG, demzufolge die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten selbst tra-
gen, rechtfertigen. Solche besonderen Umstände bestehen vorliegend nicht.
Die für eine Billigkeitsentscheidung erforderlichen Umstände liegen dabei selbst
dann nicht vor, wenn ein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (vgl. BGH GRUR 1972,
600, 601 – Lewapur). Eine Beurteilung dieser Frage ist hier schon deshalb nicht
möglich, weil die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen hat und
so einer Sachentscheidung den Boden entzogen hat. Es verbietet sich aber auch
eine Beurteilung der Rechtslage nur im Rahmen einer bloßen Kostenentschei-
dung, weil dies der Rechtsfolge der Rücknahme des Widerspruchs oder der Be-
schwerde zuwiderlaufen würde.
Ungeachtet dessen käme auch in einem solchen Fall eine Kostenauferlegung nur
in Betracht, sofern ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten ver-
stößt, etwa indem er versucht, in einer nach allgemein anerkannten Beurteilungs-
grundsätzen aussichtslosen Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlö-
schen des Markenschutzes durchzusetzen (vgl. BPatGE 12, 238, 240 – Val-
sette/Garsette). Die gesetzliche Grundregel beansprucht auch für Verfahren mit
unsicherem Verfahrensausgang Geltung und darf nicht durch eine rückblickende
Aussichtenprüfung zu weit relativiert werden (so zutr. Ingerl/Rohnke, MarkenG,
2. Aufl., § 71 Rn. 16), zumal es dem grundgesetzlich verbürgten Recht jedes Be-
teiligten auf gerichtliche Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) entspricht, auch bis-
lang anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze zur erneuten gerichtlichen Über-
prüfung zu stellen. Ein Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten liegt also nur
vor, wenn der Schluss naheliegt, dass ein Beteiligter mit seinem Verhalten verfah-
rensfremde Ziele, wie Verzögerung einer Entscheidung oder Behinderung der Ge-
genseite, verfolgt; dies gilt auch bei einer nach bisherigen Rechtsgrundsätzen
aussichtslosen Beschwerde oder Verteidigung der angegriffenen Marke (vgl.
Ingerl/Rohnke, a. a. O.).
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Dass die Widersprechende mit ihrer Rechtsverfolgung verfahrensfremde Ziele
verfolgt habe, hat jedoch weder die Inhaberin der angegriffenen Marke vorgetra-
gen noch ist dies anderweitig ersichtlich. Der bloße Hinweis der Inhaberin der
angegriffenen Marke auf eine (angeblich) infolge zahlreicher Fristverlängerungs-
gesuche bewirkte Verfahrensverzögerung rechtfertigt eine Kostenüberbürdung
nicht, zumal keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Widersprechende
solche Fristverlängerungen nur in bloßer Behinderungsabsicht gestellt hat; viel-
mehr ergibt sich aus den Verlängerungsgesuchen selbst und auch aus der Be-
gründung der Widersprechenden bei ihrer Widerspruchsrücknahme, dass dies
vorrangig mit dem Ziel erfolgte, eine einvernehmliche Lösung, auch im Hinblick auf
bedeutend kostenträchtigere Verfahren vor anderen Foren, zu erreichen; ein sol-
cher Versuch ist aber als solches keinesfalls verfahrensfremd.
Da auch sonstige Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG nicht erkennbar sind, war der Antrag des Beschwerdegegners zurück-
zuweisen.
gez.
Unterschriften