Urteil des BPatG vom 22.01.2003

BPatG (zucker, beschwerde, bezeichnung, marke, import, eintragung, italienisch, verbraucher, export, ware)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 17/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 82 306.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Cristallino
vom 27. Dezember 1999 für die Ware
Zucker
hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschlüssen vom 25. September 2000 und
19. November 2001 zurückgewiesen, weil "cristallino" ein Wort der Welthandels-
sprache Italienisch sei, das "kristallen, kristallisch" bedeute und für Zucker
beschreibend sei. Kristallzucker heiße im Italienischen "zucchero cristallino"
(Sansony II, 1984, S. 797). Diese Zuckersorte enthalte deutlich erkennbar Kristalle
unterschiedlicher Korngröße (vgl. z.B. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, 2. Aufl.,
1983, S. 322). Mitbewerber benötigten die angemeldete Marke daher für Export
und Import.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "Cristal-
lino" sei kein gebräuchliches Wort und habe im Italienischen viele Bedeutungen,
die für Zucker nicht beschreibend seien. Eine Benutzung des Wortes sei nicht
feststellbar. Ein Freihaltungsbedürfnis müsste aber konkret festgestellt werden.
Eine Zukunftsprognose in Richtung Freihaltungsbedürfnis sei aufgrund der Unter-
lagen nicht möglich. Deutsche Verbraucher verstünden "Cristallino" ohnehin nicht
beschreiben. Wegen der Endung nähmen sie es als Namen. Italienisch sei auch
keine Welthandelssprache. Ein Zusatz, wie "zucchero", dürfe für die Beurteilung
nicht hinzugedacht werden.
- 3 -
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 25. September 2000
und vom 19. November 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach §
8 Abs.
2 Nr.
2
MarkenG entgegen.
Diese Vorschrift schließt u.a. Marken von der Eintragung aus, die zur Bezeichnung
der beanspruchten Waren nach Art oder Beschaffenheit dienen können. Das gilt
auch für fremdsprachige Bezeichnungen, wenn die angesprochenen inländischen
Verbraucher die beschreibende Bedeutung ohne weiteres erkennen oder wenn die
fragliche Bezeichnung den Mitbewerbern beim inländischen Warenvertrieb oder
bei Im- und Export zur Produktbezeichnung dienen kann.
Letzteres ist durch die Markenstelle belegt. Die italienischsprachige Bezeichnung
ist geeignet, die Beschaffenheit von Zucker als Kristallzucker zu benennen, wenn
dieser nach Italien exportiert wird. Das gilt gleichermaßen für den Import italieni-
schen Zuckers nach Deutschland. In italienischen Restaurants wird auch im Inland
italienischer Zucker verwendet, der damit seine geographische Herkunft angibt.
- 4 -
Die Alleinstellung des Wortes "Cristallino" führt von der beschreibenden Bedeu-
tung nicht weg, da die Marke im Zusammenhang mit der Ware Zucker verwendet
wird.
Winkler Sekretaruk
Dr.
Albrecht
Fa