Urteil des BPatG vom 15.01.2007

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 316/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Januar 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
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betreffend das Patent 43 31 781
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 43 31 781 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Für die am 18. September 1993 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-
gene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am
27. November 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft eine
„Steuervorrichtung für einen Antriebsmotor zum Bewegen eines
entlang einer bestimmten Bahn zwischen zwei Endstellungen ge-
führten Tors, insbesondere eines Garagentors“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 25. Februar 2004 mit Schriftsatz
vom gleichen Tag Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es dem Gegen-
stand des Patents an erfinderischer Tätigkeit mangele. Die Einsprechende nennt
dazu druckschriftlichen Stand der Technik.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
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Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht er-
halten:
Patentansprüche 1 bis 16 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2007, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der (erteilte) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Glie-
derungsbuchstaben M1 bis M11 in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Ein-
sprechenden und unter Hinzufügung eines Genitiv-s an das Wort „Kopplungsglied“
im Merkmal M7:
„M1
Steuervorrichtung für einen Antriebsmotor zum Bewegen
eines entlang einer bestimmten Bahn zwischen zwei End-
stellungen geführten Tors, insbesondere eines Garagen-
tors,
M2
mit einem Positionssensor an der Bahn zur Erzeugung ei-
nes Positions-Referenzsignals,
M3 mit einem mit dem Antriebsmotor gekoppelten
Drehimpulsgeber,
M4 mit einer Zähleinrichtung für die Signale des
Drehimpulsgebers,
M5
mit einer elektronischen Speichereinrichtung zur Speiche-
rung wenigstens eines einer der Endstellungen entspre-
chenden Zählerstands und
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M6
mit Mitteln zur Drehrichtungsänderung des Antriebsmotors
in den beiden Endstellungen,
dadurch gekennzeichnet,
M7
dass der Positionssensor (20) in einer der beiden Endstel-
lungen eines mit dem anzutreibenden Tor fest verbunde-
nen Kopplungsglieds (17) an der Bahn positioniert und
durch dieses betätigbar ist,
M8
wobei ein Signal (E) dieses Positionssensors (20) den An-
triebsmotor (14) in dieser Endstellung stoppt und die Zäh-
lereinrichtung (27) mit einem festlegbaren ersten Zähler-
stand beaufschlagt,
M9
während die Festlegung der anderen Endstellung des
Kopplungsgliedes (17) durch einen Justiermodus erfolgt,
M10
bei dem ein den beim Anfahren der zweiten Endstellung
erreichten zweiten Zählerstand (23) in die Speicherein-
richtung (28) übernehmendes Bedienungselement (22)
und
M11
eine jeweils bei Erreichen des gespeicherten zweiten Zäh-
lerstands (23) den Antriebsmotor (14) stoppende Ver-
gleichseinrichtung (29) vorgesehen ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung der Gliederungs-
buchstaben M1 bis M11 in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Einsprechen-
den (Änderungen gegenüber Patentanspruch nach Hauptantrag markiert):
„M1
Steuervorrichtung für einen Antriebsmotor zum Bewegen
eines entlang einer bestimmten Bahn zwischen zwei End-
stellungen geführten Tors, insbesondere eines Garagen-
tors,
M2 mit
einem Positionssensor an der Bahn zur Erzeugung
eines Positions-Referenzsignals,
- 5 -
M3 mit einem mit dem Antriebsmotor gekoppelten
Drehimpulsgeber,
M4 mit einer Zähleinrichtung für die Signale des
Drehimpulsgebers,
M5
mit einer elektronischen Speichereinrichtung zur Speiche-
rung wenigstens eines einer der Endstellungen entspre-
chenden Zählerstands und
M6
mit Mitteln zur Drehrichtungsänderung des Antriebsmotors
in den beiden Endstellungen,
dadurch gekennzeichnet,
M7
dass der Positionssensor (20) in (gestri-
chen: ) eines mit dem an-
zutreibenden Tor fest verbundenen Kopplungsglieds (17)
an der Bahn positioniert und durch dieses betätigbar ist,
M8
wobei ein Signal (E) dieses Positionssensors (20) den An-
triebsmotor (14) in dieser Endstellung stoppt und die Zäh-
lereinrichtung (27) mit einem festlegbaren ersten Zähler-
stand beaufschlagt,
M9
während die Festlegung der anderen Endstellung des
Kopplungsgliedes (17) durch einen Justiermodus erfolgt,
M10
bei dem ein den beim Anfahren der zweiten Endstellung
erreichten zweiten Zählerstand (23) in die Speicherein-
richtung (28) übernehmendes Bedienungselement (22)
und
M11
eine jeweils bei Erreichen des gespeicherten zweiten Zäh-
lerstands (23) den Antriebsmotor (14) stoppende Ver-
gleichseinrichtung (29) vorgesehen ist.“
Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Steuervorrichtung
für einen Antrieb zu vermitteln, welche mit reduziertem schaltungstechnischem
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und mechanischem Aufwand eine einfache und betriebssichere Justierung der
Endanschläge des Antriebs gestattet (Streit-PS Sp. 2 Z. 1 bis 5).
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, aus der DE 42 00 092 A1 sei es bereits
bekannt, Endschalter für beide Endlagen vorzusehen, mit denen ein Abschalten
des Antriebsmotors bewirkt werde. Da gemäß der Druckschrift auch inkrementale
Weggeber eingesetzt werden könnten, entnehme der Fachmann, ein mit der spe-
zifischen Entwicklung von Garagentorsteuerungen betrauter FH-Elektroingenieur,
dem auch die seit Ende der 80er Jahre auf dem Markt befindlichen „lernenden Ga-
ragentore“ bekannt seien, dass auch nur ein Endschalter als Positionsschalter
vorgesehen werden könne. Wenigstens ein Endschalter werde auch benötigt, um
eine Verfälschung auszuschließen. Wenn es gemäß der EP 0 280 854 A1 bekannt
sei, dass der untere Endschalter gefährdet sei, kombiniere der Fachmann das
Vorgehen in den beiden Druckschriften und gelange zu einer Steuervorrichtung,
wie sie im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag angegeben sei.
Die Patentinhaberin meint, dass bei der Steuervorrichtung nach der
EP 0 280 854 A1 der Antriebsmotor nicht von einem Signal des Positionssensors
gestoppt werde, sondern vom Zähler. Auch bei der in der DE
42
00
092
A1 be-
schriebenen Steuervorrichtung werde der Antriebsmotor nicht durch den End-
schalter, sondern durch die Steuerung gestoppt. Die EP 0 280 854 A1 besage,
dass eine Referenzpunktstellung irgendwo zwischen den Endstellungen vorgese-
hen sein müsse; sie gebe aber keinen Hinweis darauf, nur einen Positionssensor
in der Offenstellung zu positionieren und gemäß der DE 42 00 092 A1 seien zwei
Endlagenschalter erforderlich.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsreglung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fas-
sung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig
zulässigen, am 30. Juni 2006 eingegangenen, d. h. vor Aufhebung des § 147
Abs. 3 PatG noch anhängigen, Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat
(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, vgl.
BPatGE 46, 134.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der zulässigen Einspruch ist begründet.
1. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsan-
trag 1
Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik
zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik mit Be-
rufserfahrung in der Entwicklung von Steuervorrichtungen für Garagentore anzu-
sehen.
Merkmal
M10 besagt, dass im Justiermodus („bei dem“) ein den beim Anfahren
der zweiten Endstellung erreichten zweiten Zählerstand
(23) in die Speicherein-
richtung
(28) übernehmendes Bedienungselement
(22) vorgesehen ist. Nach
Überzeugung des Senats ist dies vom Fachmann so zu verstehen, dass dieses
Bedienelement
(22) im Justiermodus derart zu bedienen ist, dass der beim Anfah-
ren der zweiten Endstellung erreichte zweite Zählerstand in die Speichereinrich-
tung übernommen wird (Streit-PS: Sp. 5 Z. 18, 19 i. V. m. Fig. 3: 22).
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Das Merkmal M11 ist zwar durch das Wort „und“ mit dem den Justiermodus
betreffenden Merkmal M10) verbunden und beträfe somit ebenfalls den Justier-
modus. Ausweislich Absatz 0040 der Streitpatentschrift, insbesondere Zeile 25
bis 28 i. V. m. Figur 5, Schritt 44 (Vergleich mit Zählerstand Z3, dann M Stop) er-
gibt sich jedoch, dass es dem Arbeitsbetriebsmodus zuzuordnen ist.
2. Patentfähigkeit
2.1 Zum Hilfsantrag 1
Die Steuervorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der EP 0 280 854 A1, Zeilen 12 bis 26 wird als allgemein bekannt und zum
Stand der Technik gehörig beschrieben eine
M1
Steuervorrichtung für einen Antriebsmotor zum Bewegen
eines entlang einer bestimmten Bahn zwischen zwei End-
stellungen geführten Tors,
M2
teilw
mit
zwei
zweier
dass die jeweilige Endstellung erreicht ist),
M6
mit Mitteln zur Drehrichtungsänderung des Antriebsmotors
in den beiden Endstellungen (selbstverständlich, um das
Tor nach Erreichen seiner Endstellung wieder öffnen bzw.
schließen zu können),
wobei,
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M7
teilw
beiden Positionssensoren
den Endstellungen eines mit dem anzutreibenden Tor fest
verbundenen Kopplungsglieds (Sp. 1, Z. 16: Betätigungs-
teil des Schalters) an der Bahn positioniert und durch die-
ses betätigbar sind (Sp. 1 Z. 12 bis 14: Endschalter als
Positionssensoren sind im Nahbereich der Endstellung
positioniert),
M8
teilw
wobei ein Signal jedes Positionssensors (Endschalter) den
Antriebsmotor in dieser Endstellung stoppt (Zweck der
Endschalter).
Zu diesem Stand der Technik ist in der EP 0 280 854 A1 ausgeführt, dass die
nahe dem Boden der durch das Tor zu verschließenden Öffnung angeordneten
Schalterteile im Randbereich der Toröffnung - d. h. in der die Schließstellung
betreffenden Endlage - der Gefahr der Beschädigung unterliegen (Sp. 1 Z. 17
bis 21).
Weiterhin zeigt die EP 0 280 854 A1 gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Fi-
gur 1 und 2 eine
M1
Steuervorrichtung für einen Antriebsmotor (Sp. 1 Z. 2)
zum Bewegen eines entlang einer bestimmten Bahn zwi-
schen zwei Endstellungen geführten Tors, insbesondere
eines Garagentors (Sp. 1 Z. 1 bis 11),
M2 mit
einem Positionssensor (5) an der Bahn zur Erzeu-
gung eines Positions-Referenzsignals (Sp. 11 Z. 11 bis 24
i. V. m. Fig. 2),
M3 mit einem mit dem Antriebsmotor gekoppelten
Drehimpulsgeber (4) (Sp. 10 Z. 23 bis 26),
M4
mit einer Zähleinrichtung
(2) für die Signale des
Drehimpulsgebers (4) (Sp. 10 Z. 51 bis Sp. 11 Z. 1),
- 10 -
M5
mit einer elektronischen Speichereinrichtung (6) zur Spei-
cherung wenigstens eines einer der Endstellungen ent-
sprechenden Zählerstands (hier beider Zählerstände:
Sp. 13 Z. 39 und Z. 52, 53: Zählerausgangswert) und
M6
mit Mitteln zur Drehrichtungsänderung des Antriebsmotors
in den beiden Endstellungen (Sp. 5 Z. 48 bis 50),
wobei,
M7
teilw
der Positionssensor
zwischen
eines mit dem anzutreibenden Tor (15) fest verbundenen
Kopplungsglieds (18) an der Bahn (14) positioniert und
durch dieses betätigbar ist (Fig. 2 i. V. m. Sp. 12 Z. 46
bis 49),
M9
teilw
beiden
Kopplungsgliedes (18) durch einen Justiermodus erfolgt
(Sp. 13 Z. 17 bis 40),
M10
teilw
jeweiligen
ersten oder zweiten) Endstellung erreichten Zählerstand
(Sp. 13 Z. 39 und Z. 52, 53: Zählerausgangswert) in die
Speichereinrichtung (6) übernehmendes Bedienungsele-
ment (11) (Sp. 13 Z. 17 bis 55) und
M11
teilw
eine jeweils bei Erreichen des gespeicherten (ersten oder
zweiten) Zählerstands (Sp. 13 Z. 39 und Z. 52, 53: Zähler-
ausgangswert) den Antriebsmotor stoppende Ver-
gleichseinrichtung (3) vorgesehen ist (Sp. 14 Z. 19 bis 28).
Ausgehend von einer Steuervorrichtung, wie sie in der EP 0 280 854 A1 (Sp. 1
Z. 12 bis 26) als allgemeiner Stand der Technik beschrieben ist, stellt sich für den
Fachmann die Aufgabe, eine Steuervorrichtung anzugeben, bei der auf den ge-
fährdeten, unteren Endschalter (Schließstellung) verzichtet werden kann, in der
Praxis von selbst, da er stets bestrebt ist, die Störungsanfälligkeit zu verringern.
Hierzu gibt ihm die EP 0 280 854 A1 den Hinweis, dass auf Endschalter ganz ver-
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zichtet werden kann, wenn stattdessen eine Ermittlung des vom Tor zurückgeleg-
ten Weges in Form einer Zählung der von einem Drehimpulsgeber erzeugten Im-
pulse durchgeführt wird (Sp. 14 Z. 10 bis 13) und dass hierfür nur ein Positions-
sensor (Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung 5) genügt.
Die EP 0 280 854 A1 sieht hierzu vor, die von einem zwischen den Endstellungen
(Offen- bzw. Schließstellung) gelegenen Referenzpunkt aus gezählten Impulse zu
erfassen, bis die eine oder die andere Endstellung erreicht ist und bei Überein-
stimmung der gezählten mit bereits erfassten Impulswerten den Antriebsmotor ab-
zuschalten (Sp. 14 Z. 13 bis 27). Der Fachmann erkennt aber auch, dass er durch
den völligen Verzicht auf Endschalter deren Funktion als Positionsgeber auf den
Positionssensor 5 übertragen muss, mit der Folge dass einiger Aufwand getrieben
werden muss, um die Anfangsstellung des Tores zu erkennen. Für den Fachmann
liegt daher nahe, wenigstens an der „ungefährlichen“ Stelle, d. h. an der die Offen-
stellung betreffenden Endlage den Endlagenschalter, wie er ihn vom allgemeinen
Stand der Technik her schon kennt (EP 0 280 854 A1: Sp. 1 Z. 12 bis 26), als Po-
sitionssensor zu belassen.
Damit gestaltet der Fachmann die Steuervorrichtung gemäß dem Ausführungsbei-
spiel der EP 0 280 854 A1 (Merkmale M1 bis M6) so, dass ein herkömmlicher
Endschalter als Positionssensor (5) in der Offenstellung eines mit dem anzutrei-
benden Tor fest verbundenen Kopplungsglieds (18) an der Bahn (14) positioniert
und durch dieses betätigbar ist (Merkmal M7). In Folge davon muss ein derart po-
sitionierter Endschalter als Positionssensor die Nullstellung für den Zähler liefern,
d. h. neben dem herkömmlichen Stoppen des Antriebsmotors in dieser Endstel-
lung durch ein Signal auch noch die Zählereinrichtung (2) mit einem festlegbaren
ersten Zählerstand beaufschlagen (Merkmal M8).
Bei einer vom Fachmann so vorgenommenen Positionierung des Endschalters als
Positionssensor (5) in der Offenstellung des mit dem Tor (15) fest verbundenen
Kopplungsglieds (18) erfolgt dann in Übereinstimmung mit Merkmal M9 die Fest-
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legung der anderen Endstellung (Schließstellung) des Kopplungsgliedes (18)
durch einen Justiermodus und weiterhin wird - wie auch gemäß den Merkma-
len M10 und M11 vorgesehen - der beim Anfahren der zweiten Endstellung
(Schließstellung) erreichte zweite Zählerstand durch das Bedienungselement (11)
in die Speichereinrichtung (6) übernommen und es stoppt die Vergleichseinrich-
tung (3) den Antriebsmotor jeweils bei Erreichen des zweiten Zählerstands.
Der Fachmann gelangt somit. ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
2.2 Zum Hauptantrag
Die Steuervorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag von
dem des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag umfasst ist. Denn gemäß Merk-
mal M2 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist es möglich, dass nur ein Po-
sitionssensor vorgesehen ist und gemäß Merkmal M7 des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag kann eine der beiden Endstellungen auch die Offenstellung
sein.
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3. Unteransprüche
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 fallen auch
die auf diesen jeweils rückbezogenen Unteransprüche 1 bis 16.
gez.
Unterschriften