Urteil des BPatG vom 16.01.2001

BPatG (bank, zentralbank, marke, anmeldung, unterscheidungskraft, patent, gestaltung, westdeutschland, beschwerde, bildmarke)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 141/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 67 501.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 5. Juni 2000 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der farbigen (blaue Schrift, orange-gelber Balken) Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
vom 28. Oktober 1999 für die Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und
Führung von Unternehmen; Bank-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte; Immobili-
envermittlung und –verwaltung; Vemögensverwaltung durch Treuhänder“ hat die
Markenstelle für Klasse
36 des Deutschen Patent- und Markenamts am
13. Januar 2000 ua unter dem Gesichtspunkt der Täuschungsgefahr beanstandet.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2000 hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewie-
sen, weil die angemeldete Marke als freihaltungsbedürftig und nicht unterschei-
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dungskräftig sei. Dazu hat sie ausgeführt, „WGZ-Bank“ sei ein Hinweis auf die
Rechtsform sowie die Banken-Art. Es handle sich um die übliche Abkürzung für
„Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank“. Genossenschaften könnten frei
gegründet werden, so dass mehrere westdeutsche Zentralbanken hierfür entste-
hen könnten. „Die Initiativbank“ sei beschreibend, die Gestaltung werbeüblich.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, „Initiativ-
bank“ sei ein Phantasiewort. Zusammen mit der graphischen Gestaltung sei die
Marke schutzfähig. Besondere Originalität, Eigenwilligkeit oä seien für die Unter-
scheidungskraft nicht notwendig. Die Kombination der Wörter ergebe einen mehr-
deutigen Sinn. Schon damit sei Unterscheidungskraft gegeben. Auch „WGZ-Bank“
sei unterscheidungskräftig. Die Abkürzung besage nicht, dass es sich um eine in
Westdeutschland ansässige Zentralbank handle. Sie bezeichne ausschließlich die
„WGZ-Bank“, die 1970 gegründet worden sei und Zentralbank für 370 Genossen-
schaftsbanken sei. Dementsprechend gebe es die Marken WGZ-FinanzProfi,
WGZ-CashProfi und WGZ-KontoProfi. Weder die beantragte Marke noch Be-
standteile aus ihr würden derzeit als beschreibende Angaben benutzt. Eine Pro-
gnose für eine künftige Benutzung sei nicht möglich. Damit bestehe kein Freihal-
tungsbedürfnis. Im übrigen sei selbst die Anmeldung einer fremden Geschäftsbe-
zeichnung keine Irreführung. Firmenwahrheit iSd § 37 HGB sei kein Kriterium im
Markenregisterverfahren. Eine Genehmigung der Westdeutschen Genossen-
schafts-Zentralbank könnte vorgelegt werden, sei aber nicht nötig.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. Juni 2000 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten
Wort/Bildmarke für die Klassen 35 und 36 zu beschließen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Dass „WGZ“ die bekannte Abkürzung für „Westdeutsche Genossenschafts-
Zentralbank“ ist, konnte die Markenstelle nur im Hinblick auf die bekannte beste-
hende Bank sagen. Aus sich heraus ist dies nicht erkennbar. Das W kann für Wirt-
schaft, Wohnung und vieles andere stehen; GZ könnte auch Girozentrale bedeu-
ten. So ließe sich eine Vielzahl möglicher und in Verbindung mit den beanspruch-
ten Dienstleistungen auch sinnvoller Bedeutungen anführen.
Nachdem „WGZ“ also keine allgemeine eindeutig beschreibende Abkürzung ist,
besteht kein Freihaltungsbedürfnis. Es kommt nicht darauf an, ob sich neue Ge-
nossenschaften gründen und eine weitere Zentralbank in Westdeutschland grün-
den könnten.
Die Bezeichnung „WZG-Bank“ ist auch unterscheidungskräftig, da der Sinn der
Abkürzung bzw des Akronyms nur durch eine bekannte Firmenbezeichnung vor-
gegeben ist. Die Unterscheidungskraft wird vorliegend noch verstärkt durch die
Anordnung der Markenwörter und die Farben.
Die von der Markenstelle zunächst gerügte Möglichkeit einer Täuschungsgefahr
steht dem Markenschutz für die angemeldete Marke nicht entgegen, weil das ab-
solute Schutzhindernis der Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG nur
hinsichtlich der Art, Beschaffenheit oder geographischen Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen in Betracht kommt, nicht aber hinsichtlich der betrieblichen
Herkunftstäuschung, der insbesondere im Widerspruchsverfahren Rechnung ge-
tragen wird.
Winkler v.
Zglinitzki Albrecht
Hu
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Abb. 1