Urteil des BPatG vom 20.12.2007

BPatG (stand der technik, am verfahren nicht beteiligter, nicht beteiligter dritter, patent, stand, patentanspruch, gegenstand, technik, unterlagen, umfang)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
20. Dezember 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 29 945
34 W (pat) 44/04
Verkündet am
Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20.
Dezember
2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Ipfelkofer sowie der
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Juli 2004 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-
halten:
Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 20. Dezember 2007
Beschreibung Seite 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 20. Dezember 2007
Beschreibung Seiten 1, 2, 4 und 5, eingegangen am 14. Novem-
ber 2007
Beschreibung Spalten 5 bis 7 gemäß Patentschrift
Zeichnung Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 26.
April
2001 veröffentlichte Patent 196
29
945 mit der
Bezeichnung „Mischvorrichtung zum Vermischen von pulverförmigen und/oder
körnigen Partikeln mit einer Flüssigkeit“ hat die
Netzsch-Feinmahltechnik GmbH, 95100 Selb,
am 26. Juli 2001 Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 hat die
Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent wider-
rufen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
- 3 -
Die Einsprechende hat folgende Druckschriften genannt:
1.
US 3 414 202
2.
DE 24 58 862 A1
3.
US 2 074 673.
Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs
1
beruhe gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Im Prüfungsverfahren sind neben der Druckschrift 3 noch folgende Druckschriften
berücksichtigt worden:
4.
DE 2 319 002 A
5.
DE 31 25 396 A1
6.
DE 1 114 372 B.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 hat Patentanwalt E…,
in B…, als am Verfahren nicht beteiligter Dritter, noch auf die EP
0 335 096 B1 verwiesen.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit am 13. November 2004 einge-
gangenem Schriftsatz zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie
beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen be-
schränkt aufrechtzuerhalten.
- 4 -
Die verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
Mischvorrichtung zum Vermischen eines pulverförmigen und/oder
körnigen Feststoffs mit einer Flüssigkeit mit einem Zuführ-
schacht (2) für den Feststoff, mit einem Mischraum (3) unterhalb
dem Zuführschacht, mit einem um eine vertikale Achse antreib-
baren Mischwerkzeug (5, 6) in dem Mischraum und
mit mindestens einer Flüssigkeitszufuhr (7), die von der Seite her
in den Förderbereich des Mischwerkzeugs gerichtet ist, und mit
einer Ableitung (23) aus der Mischkammer für das fertige Ge-
misch,
wobei der Zuführschacht (2) vertikal und etwa zentral verläuft und
eine nach unten wirkende Förderschnecke (16) oberhalb des
Mischwerkzeugs (5, 6) angeordnet ist, die zumindest teilweise in
den Zuführschacht
(2) hineinreicht und den im wesentlichen
trockenen Zuführschacht (2) von dem nassen Mischbereich trennt,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Mischwerkzeug (5, 6) Flügel aufweist, die den Feststoff
von oben nach unten fördern,
dass unterhalb des Mischraumes (3) eine koaxial auf der gleichen
Achse (4) angeordnete Dispergiereinrichtung (22) angeordnet ist,
dass das oder die Mischwerkzeug(e) enthaltende Mischkam-
mer (3) eine sie umschließende Wandung (11) mit Öffnungen als
Flüssigkeitszuführungen (8, 9) hat und
dass an der Aussenseite dieser Wandung (11) ein einziger abge-
schlossener Ringraum (12) vorgesehen ist, in den eine Flüssig-
keitsleitung (14), nämlich eine Druckleitung mündet und
dass in axialer Richtung mehrere Flüssigkeitszuführungen (8, 9)
untereinander angeordnet sind und dass jeweils am Umfang des
Mischbereiches mehrere Zuführöffnungen insbesondere auf glei-
cher Höhe liegen, so dass in axialer Richtung untereinander-
- 5 -
liegende Ringbereiche mit jeweils mehreren Flüssigkeitszufüh-
rungen angeordnet sind.
An diesen Patentanspruch schließen sich die verteidigten Patentansprüche 2
bis 13 an.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zu der beschränkten Auf-
rechterhaltung des Patents führt.
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt beschränkt aufrechtzuerhalten.
a) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein
Anlass. Patentanspruch 1 leitet sich aus den erteilten Patentansprüchen 1, 5, 6
und 16 ab. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 13
entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 2 bis 4 sowie 7 bis 15. Die
Ansprüche finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
1. Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Mischvorrichtung ist zwei-
fellos gegeben. Die Mischvorrichtung ist gegenüber dem ermittelten Stand der
Technik neu; sie unterscheidet sich hiervon zumindest dadurch, dass an der
Außenseite der Wandung (11) der Mischkammer ein einziger abgeschlossener
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Ringraum (12) vorgesehen ist, in den eine Flüssigkeitsleitung (14), nämlich eine
Druckleitung mündet, und dass in axialer Richtung mehrere Flüssigkeitszu-
führungen (8, 9) untereinander angeordnet sind und dass jeweils am Umfang des
Mischbereiches mehrere Zuführöffnungen insbesondere auf gleicher Höhe liegen,
so dass in axialer Richtung untereinander liegende Ringbereiche mit jeweils
mehreren Flüssigkeitszuführungen angeordnet sind.
2. Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfin-
derischen Tätigkeit.
Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Verfahrenstechnik mit lang-
jähriger Erfahrung in der Konstruktion von Mischvorrichtungen.
Dem Patentgegenstand am nächsten kommt eine Vorrichtung, wie sie aus der US
3 414 202 bekannt ist. Dort wird eine Mischvorrichtung zum Vermischen von
pulverförmigen und/oder körnigen Partikeln mit wenigstens einer Flüssigkeit
gezeigt und beschrieben. Die Mischvorrichtung weist einen vertikal und etwa
zentral verlaufenden Zuführschacht (dort protective pipe 8) für den Feststoff, einen
Mischraum (chambers 13 bis 16) unterhalb des Zuführschachts, ein um eine
vertikale Achse rotierendes Mischwerkzeug (rotary blade 12, rotary element 25) in
dem Mischraum sowie eine Flüssigkeitszufuhr (nozzles 17, 29, 30) auf, die von
der Seite her in den Förderbereich des Mischwerkzeugs gerichtet ist. Der Figur 2
ist zudem eine Ableitung aus der Mischkammer für das fertige Gemisch zu
entnehmen. Oberhalb des Mischwerkzeugs (rotary blade 12, rotary element 25) ist
eine nach unten wirkende Fördereinrichtung (blades 10, 11, 28) angeordnet, die
zumindest teilweise in den Zuführschacht (protective pipe 8) hinein reicht und den
im Wesentlichen trockenen Zuführschacht (protective pipe 8) von dem nassen
Mischbereich trennt. Das Mischwerkzeug (rotary blade 12, rotary element 25)
weist Flügel (rotary blade 12, stirring blade 26) auf, die den Feststoff von oben
nach unten fördern. Unterhalb des Mischraumes (chambers
13 bis 16) ist
außerdem eine koaxial auf der gleichen Achse (vertical shaft) angeordnete
- 7 -
Einrichtung (rotary drum 22, cams 23) vorgesehen, die das Gemisch weiter
homogenisiert und daher als Dispergiereinrichtung im Sinne des Patents anzu-
sehen ist. Die die Mischwerkzeuge enthaltende Mischkammer (chambers 13 bis
16) hat schließlich eine sie umschließende Wandung mit Öffnungen (nozzles 17,
29, 30) als Flüssigkeitszuführungen.
Die Mischvorrichtung nach der US 3 414 202 weist gemäß Zeichnung drei
Ringkammern auf, die mit Öffnungen (nozzles 17, 29, 30) als Flüssigkeitszu-
führungen versehen sind. Es sind getrennte Anschlüsse zur Zuführung der Flüs-
sigkeit zu den Ringkammern vorgesehen, die jeweils einen Doppelmantel
durchsetzen und im Bereich dieses Doppelmantels speziell abgedichtet sein
müssen.
Der Senat sieht daher die dem Patent zugrunde liegende objektive Aufgabe darin,
eine Mischvorrichtung mit vereinfachter Flüssigkeitszuführung in den Mischraum
zu schaffen.
Das Patent löst die Aufgabe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Die
Flüssigkeitszuführung ist dabei derart ausgebildet, dass an der Außenseite der
Wandung (11) der Mischkammer ein einziger abgeschlossener Ringraum (12)
vorgesehen ist, in den eine Flüssigkeitsleitung (14), nämlich eine Druckleitung
mündet, und dass in axialer Richtung mehrere Flüssigkeitszuführungen (8, 9)
untereinander angeordnet sind und dass jeweils am Umfang des Mischbereiches
mehrere Zuführöffnungen insbesondere auf gleicher Höhe liegen, so dass in
axialer Richtung untereinander liegende Ringbereiche mit jeweils mehreren Flüs-
sigkeitszuführungen angeordnet sind.
Da weder der o. g. Entgegenhaltung noch dem übrigen im Verfahren berück-
sichtigten Stand der Technik eine solche nicht selbstverständliche Ausbildung der
Flüssigkeitszuführung zu entnehmen ist, vermag der Stand der Technik auch
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keinerlei Hinweis oder Anregung zu geben, die Mischvorrichtung gemäß der US
3 414 202 mit der beanspruchten speziellen Flüssigkeitszuführung auszustatten.
Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruht daher auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der verteidigte Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Ihm können sich die An-
sprüche 2 bis 13 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausfüh-
rungsformen gerichtet sind. Die Änderungen in der Beschreibung beinhalten im
Wesentlichen zulässige redaktionelle Änderungen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me