Urteil des BPatG vom 11.11.2003

BPatG (klasse, internet, betrieb, durchführung, marke, veranstaltung, home banking, zeichen, kunststoff, public relations)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 343/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 21 193.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Winkler und die
Richter Baumgärtner und Kätker
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Mar-
BPatG 152
10.99
- 2 -
kenamts vom 19. September 2001 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Dienstleistungen der Klassen
35:
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstel-
len von Kosten-Preis-Analysen; Personal- und Stellenver-
mittlung;
36:
Immobilienwesen; Verwahrung von Wertsachen in Sa-
fes; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, nämlich Ge-
werberaum- und Wohnungsvermittlung, Verwaltung von
Wohn- und Gewerbeobjekten, Abschluss von Miet- und
Kaufverträgen für Wohn- und Gewerbeobjekte; Schätzung
von Kunstgegenständen;
38:
technische Übermittlung von Tele-Learning-Diensten,
Tele-Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten;
41:
Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines
Tonstudios; Beratung bezüglich Film- und Musikproduktion,
soweit in Klasse 41 enthalten; Vermietung von Theaterdeko-
rationen und Filmkulissen; Veranstaltung von sportlichen
Wettbewerben; Organisation und Durchführung von Aus-
stellungen für kulturelle und Ausbildungszwecke; Vermieten
von Bühnendekorationen; Musikdarbietungen; Aufnahme von
musikalischen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-,
Bild- oder Datenträger; Betrieb von Sportanlagen und Ver-
gnügungsparks; Zeitmessung bei Veranstaltungen
zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Wortmarke
Home Shopping Europe
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 2
Farben, soweit in Klasse 2 enthalten; Firnisse, Lacke; Rostschutz-
mittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Verdünnungs-
mittel für Lacke und sonstige Anstrichfarben; Glaserkitt;
Klasse 3
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Poliermittel; Fettentfernungsmittel,
nicht zur Verwendung im Zusammenhang mit Herstellungsverfahren;
Schleifmittel, nicht als Schleifsteine oder –scheiben; Seifen; Parfü-
meriewaren und ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Klasse 5
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Präparate
für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandsmaterial; Zahnfüllmittel und
Abdruckmassen für zahnmedizinische Zwecke; Desinfektionsmittel;
Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide;
Reiseapotheken;
Klasse 8
Messerschmiedewaren, nicht als Papiermesser und nicht für medizi-
nische Zwecke; Gabeln, Löffel; Hieb- und Stichwaffen; handgetrie-
bene Geräte und Werkzeuge, soweit in Klasse 8 enthalten, nämlich
handbetätigte Garten- und Handwerkzeuge, handbetätigte landwirt-
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schaftliche Geräte, Bohrer, Schraubenzieher, Sägen, Hämmer, Mei-
ßel, Handpumpen, Gewindeschneider und Einsätze für Gewinde-
schneider, Fräsen, Schraubenschlüssel, Seitenschneider, Zangen,
Dosenöffner, Schraubzwingen, Spannwerkzeuge, Kellen und Trau-
feln; Steckschlüsselsätze, Schlüssel für Innensechskantschrauben,
Hacken, Hebewinden, Flaschenzüge, Kratzer, Schergeräte, Schleif-
scheiben, Rohrschneidemaschinen, Hobel, Locher; Gestelle für
Handsägen; elektrische und nichtelektrische Manikürenecessaires;
handbetätigte Zerstäuber und Spritzen zum Verteilen von Insektizi-
den;
Klasse 9
Geräte zur Aufzeichnung, Wiedergabe oder Übertragung von Bild-
oder Tonsignalen, einschließlich Fernseher, Videorecorder, Tuner,
Kassettenrecorder, Verstärker für Musikanlagen; Lautsprecher,
Kopfhörer, Mikrophone und CD-Spieler; sonstiges in Klasse 9 ent-
haltenes Zubehör für Geräte zur Aufzeichnung, Wiedergabe oder
Übertragung von Bild- oder Tonsignalen, nämlich Anschluss-, Ver-
bindungs- oder Verlängerungskabel sowie Stecker, Dosen und
Buchsen für diese Kabel, Wurfantennen, Zimmerantennen, Anten-
nenverstärker, elektrische Widerstände, Kabeladapter, Kupplungen
für Kabel; Geräte der Nachrichtentechnik; Satellitenempfangsanla-
gen, einschließlich Satellitenantennen und –receiver; Geräte für die
Telekommunikation und Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in
Telekommunikationsnetzen, insbesondere analoge und ISDN-Tele-
fongeräte, Bildtelefongeräte und Mobiltelefone, sowie deren Zubehör,
nämlich Anschlusskabel, Antennen, Autohalterungen, Batterien und
Akkumulatoren, Halterungen, Ladegeräte, Netzgeräte, Code-Karten,
insbesondere zur Freischaltung von Mobiltelefonen; Telefonkarten;
Anrufbeantworter; Telefaxgeräte; Telefonanlagen; Computer und
sonstige Datenverarbeitungsgeräte; Peripheriegeräte für die Daten-
und Nachrichtenverarbeitung, nämlich Computer, Laptops, Drucker,
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Plotter, Lesegeräte für elektronisch gespeicherte Daten, Scanner,
Terminals, Monitore, Tastaturen, magnetische, optische und mag-
netooptische Laufwerke, CD- und CDi-Laufwerke, Bandlaufwerke,
Speichermedien zur Verwendung in den genannten Laufwerken,
Computermäuse und Trackballs, Organizer, nämlich elektronische
Terminkalender und Adressbücher; Einsteckkarten für Computer und
Laptops, einschließlich PCMCIA-Einsteckkarten; Modems; Netz-
werke, deren Komponenten sowie in Klasse 9 enthaltene Peripherie-
geräte für Netzwerke; unbespielte Datenträger und Datenträger mit
darauf gespeicherter Software oder mit Video und/oder Tonsequen-
zen, einschließlich Video- und Audiokassetten; Telespiele; Geld-
spielautomaten; Zielvorrichtungen für Schusswaffen, nämlich Ziel-
fernrohre;
Klasse 11
Beleuchtungskörper und sonstige Lampen; Leuchtmittel für elektri-
sche Beleuchtungskörper, insbesondere Glühlampen und Gasentla-
dungslampen; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; elektrische
Christbaumbeleuchtungen; Bräunungsgeräte; Dunstabzugshauben;
Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke; Heißwassergeräte und
Boiler; Filter zur Filterung und Befeuchter zur Befeuchtung von
Raumluft; Heizradiatoren; Gefrierschränke und –truhen; Grillgeräte
für den Kücheneinsatz; Eismaschinen und –apparate; Haartrockner;
Küchenherde und Heizplatten zum Kochen und Warmhalten von
Speisen; Klimaanlagen und transportable Klimageräte zum Kühlen
von Raumluft für den persönlichen Gebrauch; Eierkocher; elektrische
Kaffeemaschinen, auch als Espressomaschinen; Geräte zum Filtern
von Trinkwasser; Geräte zum Versetzen von Trinkwasser oder sons-
tigen Getränken mit Kohlensäure; Taschenlampen; Tauchsieder;
Toaster; Ultraviolettlampen, nicht für medizinische Zwecke; Desin-
fektionsapparate; elektrische Waffeleisen; Duschkabinen; Zierbrun-
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nen; Lampenschirme; sanitäre Anlagen und Apparate; Saunaanla-
gen; Ventilatoren;
Klasse 13
Schusswaffen; Futterale und Etuis für Schusswaffen; Rohrbürsten für
Gewehr- und Revolverläufe; Tränengaswaffen; Zielvorrichtungen für
Schusswaffen, ausgenommen Zielfernrohre; Patronentaschen; Muni-
tion; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper;
Klasse 14
aus Edelmetallen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in
der internationalen Klasse 14 enthalten, einschließlich Abzeichen,
Amulette, Armbänder, Aschenbecher, Behälter für die Küche oder
den Haushalt, Tabak- oder Puderdosen, Flakons, Handtuchhalter,
sakrale Gefäße, Tafelgeschirr; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edel-
steine; Uhren und sonstige Zeitmessinstrumente;
Klasse 15
Musikinstrumente; Futterale und Etuis für Musikinstrumente; Zubehör
für Musikinstrumente, nämlich Saiten, Kinnhalter für Geigen, Kästen
für die Aufnahme von Musikinstrumenten, Mundstücke und Ventile
für Musikinstrumente, Pedale und Tasten für Klaviere; Taktgeber für
Musiker; Notenblattwendegeräte; Taktstöcke; Stimmgabeln;
Klasse 16
Papier, Karton und Pappe sowie Waren aus diesen Materialien, so-
weit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Schreibblöcke, Kopier-,
Brief- und Schmuckpapier, Grußkarten, Briefumschläge, Kartonver-
packungen, Aktenordner und Schnellhefter; Taschenkalender und
Abreißkalender; Magazine, Zeitungen und sonstige Druckereierzeug-
nisse, einschließlich Formulare; Buchbindeartikel; gerahmte und un-
gerahmte Photographien, Gemälde und Bilder; Schreib- und sonstige
in Klasse 16 enthaltene Papeteriewaren, einschließlich Aktenhüllen,
Aktenordner und Schnellhefter aus Kunststoff, Papier- und Kunst-
stoffregister, Radiergummis, Stifte, Füllfederhalter, Spitzer für Stifte,
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soweit in Klasse 16 enthalten, Haftetiketten als selbstklebende Notiz-
zettel aus Papier, Büroklammern, Locher, Hefter, in Klasse 16 ent-
haltene Gummibänder, Aktenhüllen, Stempel und Stempelkissen,
Füllfederhalter und Tinte für Füllfederhalter in Nachfüllflaschen und
Patronen, Radier- und Zeichenschablonen, Korrekturflüssigkeit, Zei-
chenbedarfsartikel, soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichenbretter und
–tafeln; Papierservietten; Etuis, soweit in Klasse 16 enthalten; Etiket-
tiergeräte und Etiketten, nicht aus textilem Material; Klebstoffe und
Klebebänder, soweit in Klasse 16 enthalten: Einsteckalben; elektri-
sche und nichtelektrische Schreibmaschinen, Büroartikel, Zubehör
für Schreibmaschinen, nämlich Farbbänder und Korrekturbänder,
soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Verpackungsfolien und -
beutel aus Kunststoff; Artikel für den Künstlerbedarf, einschließlich
Pinsel und Leinwände; Zimmeraquarien und Abdeckungen für Zim-
meraquarien; Zimmerterrarien, nicht für Pflanzenkulturen; Babywin-
deln aus Zellstoff, Papier oder Zellulose; Fahnen und Wimpel aus
Papier; Vervielfaltigungsgeräte und –maschinen;
Klasse 18
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18
enthalten, einschließlich Schultaschen, Kleidersäcke, Ledertaschen,
Lederhandtaschen, Aktentaschen und Dokumentenmappen, Reise-
und Handkoffer sowie sonstige Gepäckstücke, Gürtel und Lederrie-
men, Peitschen, Hundehalsbänder und –geschirre, Pferdegeschirre
und Sattlerwaren, Lederaccessoires und Etuis aus Leder, soweit in
der internationalen Klasse 18 enthalten, technische Leder; Häute und
Felle sowie Waren hieraus, soweit in der internationalen Klasse 18
enthalten; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Badetaschen; Ruck-
säcke; Sonnenschirme; Spazier- und Wanderstöcke;
Klasse 20 Möbel und Büromöbel; Innenausbauelemente, nämlich Schrank-
wände, Einbauregale, Türen, Empfangstheken und Einbauteile für
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vorgenannte Waren; Gardinenstangen, –rollen und –haken; Kleider-
bügel und –haken, soweit in Klasse 20 enthalten; Kunstgegenstände
aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Zeitungsständer und –
halter; Bambusvorhänge; Apothekenschränke; ausgestopfte Tiere;
Bettzeug, ausgenommen Bettwäsche; Beschläge für Möbel, nicht
aus Metall; Hunde- und Katzenkörbe; Blumenständer, soweit in der
internationalen Klasse 20 enthalten; Bürsten aus Holz, Wachs oder
Kunststoff; Wanddekorationen, nicht aus textilem Material; Dekora-
tionen aus Kunststoff für Nahrungsmittel; Flaschenkästen; Spiegel-
fliesen und Spiegel, soweit in der internationalen Klasse 20 enthal-
ten; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Hundehüt-
ten; Kratzbäume für Katzen; Korbwaren, soweit in der internationalen
Klasse 20 enthalten; Lattenroste, nicht aus Metall; Laufställe für
Kleinkinder; Namensschilder, nicht aus Metall; Wiegen;
Klasse 21
Geräte und Behälter für den Haushalt und die Küche, nicht aus Edel-
metall oder plattiert; Kämme; Schwämme; Bürsten, soweit in der in-
ternationalen Klasse 21 enthalten; Glaswaren, Porzellan und Stein-
gut, soweit in der internationalen Klasse 21 enthalten; Abfalleimer;
Beregnungsgeräte; nicht elektrische Babyflaschenwärmer; Blumen-
übertöpfe, nicht aus Papier; Besen; nicht elektrische Bohnergeräte
und Bohnerbürsten; Filter für den Haushalt; Picknickkoffer, nämlich
Koffer mit Geschirr für Picknickzwecke; Krawattenspanner; Kamm-
und Bürstenetuis; kosmetische Geräte; Kühltaschen und –boxen,
tragbar und nichtelektrisch; Mausefallen; Blumengestecke und Halter
für Pflanzen oder Blumen zum Herstellen von Blumengestecken;
Putztücher; Sparbüchsen, nicht aus Metall; Sanduhren; Toilettenne-
cessaires; Zimmerterrarien für Pflanzenkulturen;
Klasse 22
Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit in der
internationalen Klasse 22 enthalten, einschließlich Abschleppseile für
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Fahrzeuge; Fahrzeugplanen, Hängematten, Tragegurte, nicht aus
Metall; Markisen aus Kunststoff; Strickleitern; Schiffssegel;
Klasse 24
Stoffe und Tücher, soweit in Klasse 24 enthalten; Bettwäsche; Bett-
decken; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Tagesdecken für
Betten; Tischdecken, nicht aus Papier; Textilservietten; Badewäsche,
soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Textilhandtücher; Vor-
hänge und Gardinen aus textilen Materialien oder Kunststoff; Textil-
tapeten; Kissenhüllen; Reisedecken; Haushaltswäsche;
Klasse 25
Schuhe und sonstige Schuhwaren, auch für Sportzwecke; Hüte, Müt-
zen und sonstige Kopfbedeckungen, auch für Sportzwecke; Krawat-
ten; Schürzen; Einlegesohlen; Stollen für Sportschuhe; Babywindeln
aus textilem Material; Bekleidungsstücke, auch für Sport- und Bade-
zwecke, als Unterbekleidungsstücke oder als Nachtwäsche;
Klasse 28
Spiele und Spielzeug, auch elektronische Spiele, soweit in Klasse 28
enthalten; Plüsch- und Stofftiere; Puppen; Spielfiguren aus Kunststoff
oder Holz; Knie- und Ellenbogenschützer sowie sonstige in Klasse
28 enthaltene Schutzpolster; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse
28 enthalten, einschließlich Rollschuhe und Inline-Skates; Scherzar-
tikel; Christbaumschmuck; Babyrasseln; Christbaumständer; künstli-
che Fischköder; Faschingsmasken; Rodelschlitten; Skiwachs; Ton-
tauben;
Klasse 29
Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild sowie Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und
Wildprodukte, auch als Wurstwaren; nicht lebende Krusten- und
Schalentiere; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes, getrock-
netes und gekochtes Obst und Gemüse; Kräuter, Pilze und Nüsse
und andere Knabberartikel, soweit in Klasse 29 enthalten; Gallerten
(Gelees), Konfitüren; Fruchtmark; Fruchtsoßen; Eier, Milch, Milch-
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und Mischprodukte mit überwiegendem Milchanteil, einschließlich
Käse und Käsezubereitungen, Kefir, Joghurt, Speisequark und Spei-
sequarkzubereitungen, Dickmilch, Sahne, Butter sowie alkoholfreie
Milchgetränke und alkoholfreie Milchmischgetränke, Milchpulver;
Speiseöle und –fette; diätetische Lebensmittel für nicht medizinische
Zwecke auf der Basis von oder bestehend aus Eiweißen, Fetten oder
Fettsäuren, soweit in Klasse 29 enthalten; Fertiggerichte und Fertig-
desserts, soweit in Klasse 29 enthalten; Suppen; Feinkostsalate;
Kartoffelprodukte, nämlich Pommes frites, Kroketten, Bratkartoffeln,
vorgegarte Kartoffeln, Kartoffelpuffer, Kartoffelklöße, Rösti, Reibeku-
chen, Kartoffelchips;
Klasse 30
Tee, Früchte- und Kräutertee, soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee,
Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Spei-
seeis; Zucker- und Süßwaren, einschließlich Bonbons, Konfekt, Pra-
linen; Schokolade und Schokoladenwaren; Marzipan; Nougat; Honig,
Ahorn- und Pflanzensirup, Melasse; Hefe, Backpulver und Backaro-
men; Salz, Senf; Essig, Salatsoßen, Soßen (Würzmittel); diätetische
Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von oder
bestehend aus Kohlehydraten und/oder Ballaststoffen, soweit in
Klasse 30 enthalten; Gewürze und Gewürzmischungen; nicht medi-
zinischer Kaugummi; Teigwaren; Speisestärke; Fertiggerichte, soweit
in Klasse 30 enthalten;
Klasse 32
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke, auch aromatisiert; Gemüsesäfte, Fruchtge-
tränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zube-
reitung von Getränken, soweit in Klasse 32 enthalten; Molkege-
tränke;
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Klasse 33
alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; alkoholische Extrakte
und Essenzen;
Klasse 35
betriebswirtschaftliche Beratung; Werbung, auch als Rundfunk- oder
Fernsehwerbung; Marketing; Markt- und Meinungsforschung; Erstel-
lung von Wirtschaftsprognosen; Public Relations (Öffentlichkeitsar-
beit); Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellun-
gen zu wirtschaftlichen Zwecken oder zu Werbezwecken; Vermie-
tung von Werbeflächen, insbesondere auch in Form von Bannerwer-
bung auf Seiten im Internet; Herausgabe von Werbetexten und Ver-
breiten von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren oder Dienstleis-
tungen zu Werbezwecken; Zusammenstellung und Systematisieren
von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere von Waren- oder
Dienstleistungsangeboten Dritter im Internet; Betrieb einer Im- und
Export-Agentur; Telefonantwortdienst für Dritte; Dienstleistungen ei-
nes Call-Centers, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von
Reklamationen und Angebotsnachfragen; Standortermittlung von
Warensendungen mittels Computern, auch im Rahmen der Bereit-
stellung von Software im Internet (Tracking-Dienst); Verteilung von
Werbematerial und Warenproben; Büroarbeiten; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen;
Personal- und Stellenvermittlung; Durchführung von Versteigerungen
und Auktionen, auch im Rahmen von Versteigerungen im Internet;
Klasse 36
Versicherungswesen; Finanzwesen, einschließlich der Herausgabe
von Kreditkarten, der Vergabe von Krediten und Darlehen, Leasing-
geschäften und des elektronischen Kapitaltransfers; Immobilienwe-
sen; finanzielle Beratung und Versicherungsberatung; Ausgabe von
Wertmarken und Gutscheinen; Einziehen von Ausständen; Factoring;
Zollabfertigung für Dritte; Verwahren von Wertsachen in Safes;
Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Vermittlung von
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Vermögensanlagen in Fonds; Dienstleistungen eines Immobilien-
maklers, nämlich Gewerberaum- und Wohnungsvermittlung, Ver-
waltung von Wohn- und Gewerbeobjekten, Abschluss von Miet- und
Kaufverträgen für Wohn- und Gewerbeobjekte; Schätzung von
Kunstgegenständen;
Klasse 38
Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Liefern von Nach-
richten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm, E-Mail, Übertra-
gungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Daten-, Sprach- und Vi-
deosignale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur Übermittlung
über das Internet; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich
technische Vermittlung und Weiterleitung von Waren- und Dienstlei-
stungsbestellungen sowie Wünschen, Anfragen und Reklamationen
von Kunden an Hersteller oder Anbieter von Waren; Bildschirmtext-
dienst; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation;
Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen, auch über Ka-
belnetze; Vermietung von Geräten zur Telekommunikation und zur
Daten- und Nachrichtenübertragung oder – abfrage; technische
Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen, Video-On-De-
mand-Programmen, Near-Video-On-Demand-Programmen, Online-
Informationsdiensten, Home-Banking-Diensten, Home-Shopping-
Diensten, Bildtelefondiensten, Tele-Working-Diensten, Tele-Lear-
ning-Diensten, Tele-Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten, Vi-
deospielen und interaktiven Fernseh- und Computerdiensten;
Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellung des
Zugangs zum Internet, E-Mail-Dienste, Bereitstellung einer elektroni-
schen Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box, einer Webcam (Internet-
Kamera) und eines News-Servers im Internet; Datenübertragungs-
dienste zwischen vernetzten Computersystemen; Betrieb eines In-
ternet-Cafés, nämlich entgeltliches Bereitstellen von Computern zum
Zugriff auf das Internet im Rahmen eines Ladenlokals;
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Klasse 39 Auslieferung von Brief- und Warensendungen, insbesondere von
Warensendungen, die im Rahmen des elektronischen Handels online
bestellt wurden; Buchung von Reisen; Ein- und Zwischenlagerung
von Waren, soweit in Klasse 39 enthalten; Dienstleistungen eines
Frachtführers, eines Spediteurs und eines Frachtmaklers, nämlich
Transport, Lagerung von Waren und Vermittlung von Verkehrsleis-
tungen; Verpacken von Waren; Kurierdienste; Erteilung von Aus-
künften über Logistik und Lagerhaltung; Veranstalten von Reisen und
Ausflugsfahrten, einschließlich Vermittlung vorgenannter Dienste;
Klasse 41
Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Organisation und Veran-
staltung von Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Tagungen und
Seminaren; Fernunterricht; Veranstaltung von Lotterien; Platzreser-
vierung für Unterhaltungsdienstleistungen; Betrieb einer Modella-
gentur für Künstler; Betrieb eines Tonstudios; Beratung bezüglich
Film- und Musikproduktion, soweit in Klasse 41 enthalten; Vermie-
tung von Theaterdekorationen und Filmkulissen; Vermietung von
Filmgeräten und Filmzubehör; Betrieb einer virtuellen Spielhalle im
Fernsehen oder im Internet; Durchführung von Glücksspielen; Her-
ausgabe von Texten, insbesondere von Firmenprofilen und Unter-
nehmensbewertungen, ausgenommen als Werbetexte; Herausgabe
von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Drucksachen, Lehr-
mitteln, Büchern und Schulungsunterlagen; Unterhaltung; Veranstal-
tung von sportlichen Wettbewerben und Spielshows; Show- und
Filmproduktion und Zusammenstellen von Radio-, Film- oder Fern-
sehprogrammen; Vermietung und Produktion von Videofilmen; Ver-
mietung von Computerspielen; Durchführung von Live-Veranstaltun-
gen zu Unterhaltungszwecken; Organisation und Durchführung von
Ausstellungen für kulturelle und Ausbildungszwecke; Vermieten von
Bühnen- und Partyraumdekorationen; Organisation und Durchfüh-
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rung von Konzerten; Musikdarbietungen; Aufnahme von musikali-
schen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-, Bild- oder Daten-
träger; Betrieb von Sportanlagen und Vergnügungsparks; Zeitmes-
sung bei Veranstaltungen
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 19. September 2001 aus den Gründen des Bean-
standungsbescheids vom 13. August 2001, denen die Anmelderin nicht wider-
sprochen hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausge-
führt, dass es dem Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an
der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. „Home Shopping Europe“ sei eine
programmatisch darstellende Sachaussage über die Möglichkeit, die betreffenden
Waren in Form des sogenannten „Home Shoppings“ in Bereich Europa zu erwer-
ben. Der angesprochene Verbraucher entnehme der Kennzeichnung lediglich
diese sachbezogene Information über die darunter angebotenen und vertriebenen
Waren und Dienstleistungen, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen
eines Unternehmens. Darüber hinaus unterliege das Zeichen als Waren- und
Dienstleistungsbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Mit-
bewerber auf dem Markt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist
der Auffassung, die angemeldete Marke sei keinesfalls für sämtliche Waren- und
Dienstleistungen beschreibend und freihaltebedürftig.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
- 15 -
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis einer Internet-Recherche übermittelt
und auf Bedenken bezüglich der Eintragbarkeit der Wortfolge für die meisten der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen hingewiesen. Die Anmelderin hat sich
hierzu nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist überwiegend nicht begründet, da dem angemelde-
ten Zeichen für alle Waren und einen Großteil der Dienstleistungen jedenfalls die
Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr
vgl. BGH WRP 2001, 1082 – marktfrisch; GRUR 2002, 540 – OMEPRA-
ZOK, m.w.N.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Mar-
ke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegen-
tritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen oder einer geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
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solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterschei-
dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke für die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor ge-
nannten die erforderliche Unterscheidungskraft, da „Home Shopping Eu-
rope“ für sie eine im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt. Dies ist
unabhängig davon, dass es sich um einen lexikalisch nicht nachweisbaren
Begriff handelt und die Anmelderin ihn als Teil ihrer Firmenkennzeichnung
verwendet. Auch noch nicht belegbare Wortbildungen können einem Frei-
haltungsbedürfnis unterliegen bzw nicht unterscheidungskräftig sein, wenn
sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne weiteres verständlichen, für
die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden,
eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt
aufweisen (vgl BGH GRUR 1996, 771 „THE HOME DEPOT“; BGH GRUR
1996, 770 „MEGA“; BGH GRUR 1995, 269 „U-KEY“; BGH GRUR 1995,
408 ff. „PROTECH“; BPatGE 37, 190, 192 „FERRO-BRAUSE“; BGH WRP
2000, 1140, 1141 „Bücher für eine bessere Welt“, jeweils m.w.N.). Dies ist
hier der Fall.
Das Zeichen setzt sich aus den Begriffen „home shopping“ und „Europe“
zusammen. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Ausdruck
„home shopping“ hat mit der Bedeutung „Einkaufen per Bestellung von zu
Hause aus (besonders über das Internet)“ Eingang in die deutsche Sprache
gefunden (vgl. Duden Das Fremdwörterbuch 7. Aufl. 2001) und wird von
den angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus den allgemeinen
Verbrauchern und – im Bereich der Dienstleistungen – aus Fachkreisen zu-
sammensetzen – dementsprechend ohne weiteres als Hinweis auf eine
entsprechende Einkaufsmöglichkeit über das Internet oder das Fernsehen
(auch in Verbindung mit speziellen Fernsehsendungen) mittels Online- oder
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telefonischer Bestellungen verstanden (siehe auch die entsprechenden
Web-Sites von TOP-SEEK, einem Homeshopping-Portal, oder der Han-
delsunternehmen IKEA und Schlecker). Der Zusatz „Europe“ weist, wie die
Markenstelle zutreffend festgestellt hat, schlagwortartig darauf hin, dass die
Einkaufsmöglichkeit europaweit zur Verfügung steht, eine in diesem Seg-
ment, das sich insbesondere des grenzüberschreitenden Internets bedient,
bestehende Vertriebsstruktur (siehe auch die „Richtigstellung“ auf der Web-
Site der Anmelderin zu einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom
16.4.2002).
Grundsätzlich ist keine Ware für den Verkauf über Homeshopping ungeeig-
net, insbesondere nicht die von der Anmelderin beanspruchten Waren der
Klassen 2, 3, 5, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 28, 29, 30, 32
und 33. Daher werden die angesprochenen Verbraucher in der angemel-
deten Wortfolge insoweit keinen Unternehmenshinweis, sondern lediglich
einen sachbezogenen Hinweis darauf sehen, dass diese Waren europaweit
im Wege des Homeshopping bezogen werden können.
Auch hinsichtlich der Dienstleistungen, jeweils mit Ausnahme der im Tenor
genannten, beinhaltet das Zeichen einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Sinngehalt. Die Dienstleistungen der Klasse 35 können sich
speziell auf die Einkaufsmöglichkeit eines europaweiten Homeshoppings
beziehen bzw. diese zum Gegenstand haben, insbesondere kann die be-
triebswirtschaftliche Beratung, die Markt- und Meinungsforschung und die
Erstellung von Wirtschaftsprognosen auf spezielle Marketingstrategien für
Unternehmen abzielen, die sich mit europaweitem Homeshopping befassen
(möchten). Die weiteren in Klasse 35 des Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnisses aufgeführten Werbedienstleistungen können speziell europa-
weites Homeshopping betreffen, bei den beanspruchten Büro-Dienstleis-
tungen, vor allem aber bei den computer- und telefongestützten wie z.B.
dem Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdaten-
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banken, insbesondere von Waren- oder Dienstleistungsangeboten Dritter
im Internet, dem Telefonantwortdienst für Dritte sowie den Dienstleistungen
eines Call-Centers, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von Re-
klamationen und Angebotsnachfragen oder der Standortermittlung von Wa-
rensendungen mittels Computern handelt es sich um für den Betrieb eines
Homeshopping-Unternehmens regelmäßig erforderliche Dienstleistungen.
Auch bestehen zwischen dem Einkaufen und der Durchführung von Ver-
steigerungen und Auktionen, gerade soweit diese im Internet stattfinden,
keinerlei Unterschiede, vielmehr handelt es sich regelmäßig um Kaufver-
träge (vgl. BGH NJW 2002, 363 ff).
Bezüglich der in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen aus der Versi-
cherungs- und der Finanzbranche handelt es sich wie bei den Waren um
Angebote, die im Wege des Homeshopping in Anspruch genommen wer-
den können (vgl. die Web-Site von TOP SEEK), gegebenenfalls unter ver-
günstigten Konditionen, denen die Ausgabe von Wertmarken oder Gut-
scheinen dienen kann, bzw. z.B. als Kreditrahmen den Einkauf über Home-
shopping erleichtern (siehe die Web-Sites von MasterCard ® oder
Schlecker). Angesichts der Breite des angesprochenen Publikums eignet
sich ein europaweites Homeshopping ideal als Basis für Spendenaufrufe.
Bei den in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen
verweist das angemeldete Zeichen als Sachhinweis lediglich auf den spe-
ziellen Zweck, zu dem diese Dienstleistungen erbracht werden. Gleiches
gilt für die Dienstleistungen der Klasse 39, die die Logistik für ein Home-
shopping-Unternehmen betreffen bzw. bei den Reiseangeboten wiederum
konkrete Angebote, die die Abnehmer über Homeshopping buchen können.
Entsprechende Hinweise enthalten die bereits angesprochene „Richtigstel-
lung“ auf der Web-Site der Anmelderin zu einem Artikel in der Süddeut-
schen Zeitung vom 16.4.2002 und die Web-Site von TOP SEEK. Aus ihr
ergibt sich auch, dass die in Klasse 41 beanspruchten Aus- und Weiterbil-
dungsangebote im Wege des Homeshopping wahrgenommen werden kön-
nen, was damit auch die Dienstleistung „Fernunterricht“ umfasst. Ebenfalls
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grundsätzlich im Wege des Homeshoppings möglich sind die in Klasse 41
beanspruchten Platzreservierungen für Unterhaltungsdienstleistungen, die
sich mit der Organisation und Durchführung von Konzerten überschneiden.
Auf Grund der Nähe zu entsprechenden Kaufgeschäften werden auch Ver-
mietungsdienstleistungen für Filmgeräte und –zubehör, Videofilme oder
Computerspiele sowie für Partyraumdekorationen mittels Homeshopping in
Anspruch genommen. Bezüglich der Dienstleistungen, die sich mit der Her-
ausgabe von Texten und sonstigen Druckerzeugnissen befassen, be-
schränkt sich die beanspruchte Wortfolge auf eine verständliche Beschrei-
bung des möglichen Inhalts der Werke. Da bei Homeshoppingsendungen
im Fernsehen sich die Grenzen zwischen Unterhaltung, Spielshow u.ä.
verwischen, beschreibt das angemeldete Zeichen für die Dienstleistungen
„Unterhaltung; Veranstaltung von Spielshows; Show- und Filmproduktion;
Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“ in
sachbezogener Weise deren Zielrichtung oder Einsatzgebiet, ebenso beim
„Zusammenstellen von Radio-, Film- oder Fernsehprogrammen sowie der
„Produktion von Videofilmen“ und der „Veranstaltung von Lotterien“ bzw
dem „Durchführung von Glücksspielen“, die ohne weiteres als Kundenmag-
net im Rahmen einer Verkaufssendung bzw. auf einer Web-Site für
Homeshopping durchgeführt werden und im Bezug zum Angebotssortiment
stehen und auch mittels einer virtuellen Spielhalle im Fernsehen oder im
Internet betrieben werden können.
Wegen des beschreibenden Aussagegehalts von „Home Shopping Europe“
in Bezug auf diese Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrs-
kreise hierin ebenso wie bei den Waren keinen Herkunftshinweis sehen.
2.
Dies gilt nicht für die vom Tenor erfassten Dienstleistungen, für die der
Wortfolge „Home Shopping Europe“ keine Eintragungshindernisse entge-
genstehen.
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a) Die angemeldete Marke verfügt insoweit zunächst über die erforderliche
Unterscheidungskraft. Sie ist kurz und prägnant und weist keine be-
schreibende Aussage für die angeführten Dienstleistungen auf. Nach
der Lebenserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise in der
Wortfolge „Home Shopping Europe“ keinen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt für „Geschäftsführung; Unternehmens-
verwaltung; Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen; Personal- und Stel-
lenvermittlung“ sehen. Denn als Dienstleistungen, die im Wege des
Homeshopping in Anspruch genommen werden können, sind diese
Dienstleistungen nicht geeignet. Dafür, dass die Verkehrskreise von ei-
ner Beschränkung der hier in Frage stehenden Dienstleistungen auf
Unternehmen ausgehen, die sich mit europaweitem Homeshopping be-
fassen, bestehen keine Anhaltspunkte, da insoweit kein Spezialisie-
rungserfordernis erkennbar ist. Bei den weiteren Dienstleistungen be-
steht einmal durch die Art der angebotenen Objekte bzw. der in diesem
Bereich meist formbedürftigen Verträge sowie die üblicherweise erfor-
derliche Besichtigung vor Ort kein im Vordergrund stehender Sachbe-
zug zum Homeshopping, so im Immobilienbereich. Kein im Vordergrund
stehender Sachbezug besteht auf Grund der Spezialität der betroffenen
Gegenstände auch für die noch verbleibenden Vermietungsdienstleis-
tungen für Theater- oder Bühnendekorationen und Filmkulissen. Des
weiteren liegen auf Grund des Umstandes, dass die Dienstleistungen
„Schätzung von Kunstgegenständen; Verwahrung von Wertsachen in
Safes“ einen unmittelbaren Kontakt zum jeweiligen Objekt erfordern und
daher nicht via Homeshopping abrufbar sind, im Vordergrund stehende
Sachbezüge fern. Ebenfalls nicht Gegenstand eines Homeshopping
kann die „technische Übermittlung von Tele-Learning-Diensten, Tele-
Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten“ sein. Sofern die Bildungs-
angebote Gegenstand des Angebots innerhalb des Homeshopping sein
können (s.o.), besteht im Hinblick auf die beanspruchten hier rein tech-
nischen Dienstleistungen kein inhaltlicher, im Vordergrund stehender
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Bezug. Was die weiter beanspruchten Betriebe einer Modellagentur für
Künstler oder eines Tonstudios betrifft, befassen diese sich weder mit
dem Einkaufen von zu Hause aus noch können sie über Homeshopping
in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Beratungstätigkeit
bezüglich Film- und Musikproduktionen sowie die sich in einer speziel-
len Umgebung abspielenden Dienstleistungen „Veranstaltung von sport-
lichen Wettbewerben; Organisation und Durchführung von Ausstellun-
gen für kulturelle und Ausbildungszwecke; Musikdarbietungen; Auf-
nahme von musikalischen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-,
Bild- oder Datenträger; Betrieb von Sportanlagen und Vergnügungs-
parks; Zeitmessung bei Veranstaltungen“. Insoweit kann daher nicht da-
von ausgegangen werden, dass bezogen auf diese Dienstleistungen die
Marke „Home Shopping Europe“ vom Verkehr nicht als betriebliches
Unterscheidungsmittel verstanden wird.
b) Bezüglich der vom Tenor erfassten Dienstleistungen besteht auch kein
Freihaltungsbedürfnis. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die aus-
schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeich-
nung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Die wörtlich
aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die
Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als
Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Ver-
wendung jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v.
4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723,
726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883
- Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 -
Test it.). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann der Marke in ihrer
konkret angemeldeten Form keine sachbeschreibende Aussage in Be-
zug auf die verbleibenden Dienstleistungen zugeordnet werden, so dass
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Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes
Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für
diese Dienstleistungen haben könnten, nicht ersichtlich sind.
Winkler Baumgärtner
Kätker
Cl