Urteil des BPatG vom 04.11.2010
BPatG (marke, verwechslungsgefahr, bestandteil, beschwerde, gesamteindruck, liste, habm, kennzeichnungskraft, allergie, kennzeichnung)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 27/10
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. November 2010
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 304 58 226
hat  der  25. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  auf  die
mündliche  Verhandlung  vom  4. November 2010  unter  Mitwirkung  des  Vorsitzen-
den Richters Knoll sowie der Richter Merzbach und Metternich
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die am 11. Oktober 2004 angemeldete Wortmarke
ALLERNIL
ist am 1. Dezember 2004 für die Waren
„Pharmazeutische Erzeugnisse“
in das Markenregister unter der Nummer 304 58 226 eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der für
„Arzneimittel gegen Erkrankungen allergischer Genese“
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seit  dem  30. Dezember 1982  unter  der  Nummer  1 042 583  registrierten  Wort-
marke
ALLERGODIL
Widerspruch erhoben.
Die  Markenstelle  für  Klasse 5  des  Deutschen  Patent-  und  Markenamts  hat  mit
zwei Beschlüssen vom 18. September 2007 und 9. April 2010, von denen letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch aus der Marke 1 042 583
zurückgewiesen.
Eine Verwechslungsgefahr könne nicht festgestellt werden. Trotz einer möglichen
Warenidentität,  einer  normalen  Kennzeichnungskraft  der  Widerspruchsmarke  so-
wie  unter  Berücksichtigung  allgemeiner  Verkehrskreise  genüge  die  angegriffene
Marke  den  strengen Anforderungen,  die  an den  Markenabstand  zu  stellen  seien,
in ausreichendem Maße.
Die Marken unterschieden sich im klanglichen Gesamteindruck trotz der Überein-
stimmung  in  der  Lautfolge  „ALLER-“  am  Wortanfang  durch  die  unterschiedliche
Anzahl  der  Sprechsilben,  der  abweichenden  Vokalfolge  (a-e-i/a-e-o-i)  sowie  der
sich daraus ergebenden Unterschiede in der Sprech- und Betonungsweise hinrei-
chend deutlich. In der Wortmitte verfüge die angegriffene Marke über den Nasal-
laut „N“, die Widerspruchsmarke dagegen über den Sprenglaut „G“, den Vokal „O“
sowie  den  Sprenglaut  „D“.  Zudem  würden  auch  allgemeine  Verkehrskreise,  wel-
che  bei  Waren,  die  die  Gesundheit  und  das  körperliche  Wohlbefinden  beeinflus-
sen  könnten,  eine  gewisse  Sorgfalt  walten  lassen  würden,  den  Bedeutungsan-
klang  von  „ALLERGO-“  bzw.  „ALLER-“  an  „Allergologie“  bzw.  „Allergie“  erkennen
und  daher  die  nachfolgenden  Markenbestandteile  gleichermaßen  beachten  und
die Unterschiede in jedem Fall bemerken.
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Schriftbildlich  werde  durch  die  Buchstabenfolge  „-GOD-/-god-“  in  der  Wider-
spruchsmarke,  die  in  der  angegriffenen  Marke  kein  Äquivalent  habe,  ein  ausrei-
chend deutlicher Abstand gewahrt.
Der  Verkehr  werde  wegen  des  übereinstimmenden  Wortanfangs  „ALLER“  auch
nicht  davon  ausgehen,  dass  es  sich  bei  der  jüngeren  Marke  um  ein  Produkt  der
Widersprechenden  handele,  da  dieser  Bestandteil  nicht  zwingend  auf  die  Wider-
sprechende hinweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle
für  Klasse 5  des  Deutschen  Patent-  und  Markenamts  vom
18. September 2007  und  9. April 2010  die  Löschung  der  ange-
griffenen Marke anzuordnen.
Ausgehend  von  einer  möglichen  Warenidentität  sowie  einer  zumindest  durch-
schnittlichen  Kennzeichnungskraft  der  Widerspruchsmarke  könne  eine  Ver-
wechslungsgefahr  zwischen  beiden  Marken  nicht  verneint  werden.  Die  jüngere
Marke stimme in sieben ihrer acht Buchstaben mit der Widerspruchsmarke über-
ein,  wobei  neben  der Übereinstimmung  am Wortende  „IL“  vor  allem  der  überein-
stimmenden  Lautfolge  „ALLER“  am  regelmäßig  stärker  beachteten  Wortanfang
maßgebliche Bedeutung zukomme. Dies gelte umso mehr, als entgegen der Auf-
fassung der Markenstelle eine  Verwendung von „ALLER-“ als Bestandteil mit be-
schreibendem  Anklang  nicht  belegt  sei.  Soweit  die  „ROTE  LISTE“  Produktbe-
zeichnungen  mit dem  Bestandteil  „ALLER“  enthalte,  sei  deren  Anzahl  zum  einen
eher  gering;  zudem  könne  der  „ROTEN  LISTE“  allein  auch  nichts  zur  deren  Be-
nutzung entnommen werden.
Gegenüber  den  weitgehenden  Übereinstimmungen  in  beiden  Markenwörtern  fie-
len  die  geringen  Unterschiede  in  der  ohnehin  regelmäßig  weniger  beachteten
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Wortmitte  nicht  ins  Gewicht.  Diese  gingen  klanglich  insbesondere  bei  schneller
Sprechweise  oder  einer  flüchtigen  Aussprache  unter.  Auch  schriftbildlich  spielten
sie keine Rolle, zumal die Widerspruchsmarke aufgrund ihrer Eintragung in Groß-
buchstaben über keine Ober- bzw. Unterlänge in den Buchstaben „g“ und „d“ ver-
füge.  Verwechslungsfördernd  wirke  sich  weiterhin  aus,  dass  bei  Arzneimitteln
ohne  festgeschriebene  Rezeptpflicht  nicht  allein  auf  die  Auffassung  fachlich  ge-
schulter Ärzte und Apotheker, sondern auch auf den Endverbraucher abzustellen
sei,  welchem  jedoch  Unterschiede  wegen  seiner  generell  geringeren  Aufmerk-
samkeit weniger auffielen.
Zur Begründung ihrer Auffassung beruft sich die Widersprechende ferner auf ihrer
Meinung  nach  vergleichbare  Entscheidungen  der  Beschwerdekammern  des
HABM  in  den  Widerspruchsverfahren  R-339/2006-1  v.  7. November 2006
- „ALLERGOSLIT / ALLERGODIL“  und  R-734/2008-1  v.  14. September 2009
- „ALLERIS / ALLERNIL“ sowie auf eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung
des HABM v. 12. November 2008 - „ALLERSLIT / ALLERIS“.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Angesichts  der  deutlichen  Unterschiede  in  der  Wortmitte  sei  eine  sichere  Unter-
scheidung  beider  Marken  auch  bei  identischen  Waren  gewährleistet,  zumal  dem
übereinstimmenden  Markenanfang  „ALLER“  wegen  seines  rein  beschreibenden
Charakters kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle  sowie  auf  die  Schriftsätze  der  Beteiligten  und  den  weiteren  Akteninhalt
Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der  Senat  teilt  die  Auffassung  der  Markenstelle,  dass  zwischen  beiden  Marken
keine  Gefahr  von  Verwechslungen  im  Sinne  von  § 9  Abs. 1  Nr. 2  MarkenG  be-
steht, so dass der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobene Widerspruch von der
Markenstelle gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen wor-
den ist.
Entgegen  der  in  der  Entscheidung  der  4. Beschwerdekammer  des  HABM  vom
29. September 2009  (R-697/2007-4)  vertretenen  Auffassung,  die  bei  identischer
Kollisionslage  getroffen  wurde,  verfügt  die  Widerspruchsmarke  nach  Auffassung
des Senats allerdings jedenfalls in ihrer Gesamtheit über eine (noch) durchschnitt-
liche Kennzeichnungskraft. Auch wenn die ersten drei Silben „ALLERGO“ der Wi-
derspruchsmarke  relativ  deutlich  auf  „Allergie“  und  damit  das  Indikationsgebiet
bzw.  den  Anwendungsbereich  hinweisen  (so  auch  bereits  Senatsentscheidung
25 W (pat) 218/98  - Allergocur / Allergocrom),  bildet  die  Widerspruchsmarke  in
ihrer  Gesamtheit  aufgrund  der  Verbindung  des  Zeichenbestandteils  „ALLER“  mit
der  Endsilbe  „DIL“  eine  hinreichend  fantasievolle  und  zur  Kennzeichnung  geeig-
nete  Gesamtbezeichnung.  Insoweit  ist  auch  zu  berücksichtigen,  dass  es  bei
pharmazeutischen Erzeugnissen übliche Praxis ist, Marken in der Weise zu bilden,
dass diese als sprechende Zeichen durch eine phantasievolle Zusammenstellung
jedenfalls für den Fachmann Wirkstoff- und/oder Anwendungsangaben, die stoffli-
che  Beschaffenheit  und/oder  das  Indikationsgebiet  kenntlich  machen  (vgl.  BGH
GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin).
Auch wenn die Vergleichszeichen zudem nach der vorliegend maßgeblichen Re-
gisterlage  verwechslungsfördernd  zur  Kennzeichnung  identischer  Waren  verwen-
det  werden  können  und  ausgehend  davon  strenge  Anforderungen  an  den  Mar-
kenabstand gestellt werden müssen, wird die angegriffene Marke nach Auffassung
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des Senats diesen Anforderungen noch gerecht, auch wenn man im Hinblick auf
die  im Warenverzeichnis nicht festgeschriebenen Rezeptpflicht neben dem Fach-
verkehr die allgemeinen Verkehrskreise berücksichtigt, welche jedoch auch allem,
was  mit  der  Gesundheit  zu  tun  hat,  aufmerksamer  begegnen  als  dies  bei  vielen
anderen  Produkten  des  täglichen  Lebens  der  Fall  ist  (vgl.  BGH  GRUR  1995,  50
- INDOREKTAL / INDOHEXAL).
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichszeichen,  wobei  von  dem  allgemeinen  Erfahrungssatz  auszugehen  ist,
dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei-
ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 170). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüber-
stehenden  Zeichen  ist  dabei  im  Klang,  im  (Schrift-)Bild  und  im  Bedeutungs-
(Sinn-)Gehalt  zu  ermitteln.  Für  die  Annahme  einer  Verwechslungsgefahr  reicht
dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus
(BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC).
Auch  wenn  beide  Markenwörter  bei  rein  formaler  Betrachtungsweise  weitrei-
chende  Übereinstimmungen,  nämlich  am  Wortanfang  „ALLER-“  und  in  den  End-
lauten „-IL“ aufweisen, wobei ferner auch der Unterschied in den konsonantischen
Anlauten  der  Endsilben  „D“/“N“  für  sich  betrachtet  eher  unauffällig  ist,  heben  sie
sich  nach  Auffassung  des  Senats  im  klanglichen  Gesamteindruck  aufgrund  der
durch  die  zusätzliche  Zwischensilbe  „GO“  der  Widerspruchsmarke  hervorgerufe-
nen  Unterschiede  in  der  Silbenzahl,  dem  Sprechrhythmus  sowie  in  der  für  den
klanglichen  Gesamteindruck  besonders  wichtigen  Vokalfolge  („A-E-I“  gegenüber
„A-E-O-I“)  noch  hinreichend  deutlich  voneinander  ab.  Bei  der  gegenüber  der  an-
gegriffenen Marke zusätzlichen Mittelsilbe „-GO-“ der Widerspruchsmarke handelt
es  sich  nicht  um  eine  eingeschobene,  im  klanglichen  Gesamteindruck  zu  ver-
nachlässigende  unbetonte  Zwischensilbe;  vielmehr  sorgt  der  Eingangskonsonant
„G“  gemeinsam  mit  dem  nachfolgenden  Vokal  „O“  für eine  durchaus  wahrnehm-
bare  klangliche  Zäsur  zwischen  der  zweiten  und  dritten  Sprechsilbe  der  Wider-
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spruchsmarke und führt  zu  einer  deutlichen Abweichung  in  der  Betonung  und  im
Sprechrhythmus  gegenüber  der  angegriffenen  Marke,  bei  der  die  drei  Sprechsil-
ben  „AL-LER-NIL“  zu  einer  einheitlichen  Lautfolge  verschmelzen.  Neben  dieser
unüberhörbaren  Abweichung  im  Gesamtklangbild  beider  Marken  trägt  weiterhin
zur  Unterscheidung  bei,  dass  die  dritte Wortsilbe  „-GO-“  der  Widerspruchsmarke
sich  mit  der  in  beiden  Marken  formal  übereinstimmenden  Lautfolge  „ALLER“  zu
einem  beschreibenden  Hinweis  auf  „Allergie“  bzw.  „allergisch“  und  damit auf  das
Indikationsgebiet der betreffenden Arzneimittel verbindet, wodurch auch der Cha-
rakter  des  gesamten  Wortanfangs  der  Widerspruchsmarke  gegenüber  der  ange-
griffenen  Marke,  bei  der  die  Lautfolge  „ALLER“  in  der  Gesamtbezeichnung
„ALLERNIL“ aufgeht und die daher in ihrer Gesamtheit als einheitlicher Fantasie-
begriff  wahrgenommen  wird,  verändert  wird.  Anders  als  bei  der  unvollständigen,
das Indikationsgebiet allenfalls andeutenden und daher nach Auffassung des Se-
nats  nicht  zwingend  in  ihrer  Kennzeichnungskraft  eingeschränkten  Lautfolge
„ALLER“  handelt  es  sich  bei  „ALLERGO“  um  ein  Wortbildungselement,  welches
häufig zur Bezeichnung von Arzneimitteln, die zur Bekämpfung von Allergien oder
zur  Linderung  allergischer  Beschwerden  eingesetzt  werden,  verwendet  wird  und
daher in seiner Bedeutung auch allgemeinen Verkehrskreisen weitgehend bekannt
sein  dürfte.  So  enthält  die  Rote  Liste  2010  eine  Reihe  entsprechend  gebildeter
Marken  für  Arzneimitteln  der  Hauptgruppen 07  (Antiallergika),  28 (Broncho-
lytika/Antiasthmatika),  67 (Ophthalmika)  und  72 (Rhinologika/Sinusitismittel)  wie
z. B.  „Allergo-COMOD“,  „Allergocrom“,  „Allergokatt“,  „allergo-loges“,  „Allergopos“,
„Allergospasmin“, „Allergoval“ und „Allergovit“, wobei der Eintrag in der Roten Liste
entgegen  der  Auffassung  der  Widersprechenden  ein  starkes  Indiz  für  eine
tatsächliche
Verwendung
der
entsprechenden
Kennzeichnung
darstellt.
Berücksichtigt  man  weiterhin,  dass  der  bei  der  Widerspruchsmarke  der
eigenständig  hervortretende  Bestandteil  „ALLERGO“  regelmäßig  auch  eine
deutlichere  Betonung  der  zweiten  Wortsilbe  „-LER-“  nach  sich  zieht  als  dies  bei
der  angegriffenen  Marke  „ALLERNIL“  der  Fall  ist,  reichen  die  aufgezeigten
Unterschiede  in  ihrer  Gesamtheit  unter  Berücksichtigung  der  generell  erhöhten
Aufmerksamkeit  des  Verkehrs  gegenüber  Arzneimitteln aus,  um  auch  unter
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ungünstigeren  Übermittlungsbedingungen  bzw.  aus  der  ungenauen  Erinnerung
heraus eine klangliche Verwechslungsgefahr in einem markenrechtlich relevanten
Umfang auszuschließen.
Die  seitens  der  Widersprechenden  genannten  Entscheidungen  des  HABM  (Be-
schwerdekammer bzw. Widerspruchsabteilung) bieten keinen Anlass für eine ab-
weichende Beurteilung. „ALLERGOSLIT“ und „ALLERGODIL“ stimmen bei identi-
scher  Silbenzahl,  Vokalfolge  und  Sprech-  und  Betonungsrhythmus  in  dem  Be-
standteil „ALLERGO“ überein - was vorliegend alles nicht der Fall ist - und weisen
zudem  auch  noch  Übereinstimmungen  in  der  Endsilbe  auf  (Vokal  „I“  und  Konso-
nant  „L“).  Auch  die  weiteren  genannten  Entscheidungen  zu  den  Kollisionsverfah-
ren „ALLERIS / ALLERSLIT“  bzw. „ALLERIS / ALLERNIL“ sind nicht vergleichbar,
da  in  diesen  Fällen  beide  Marken  ebenfalls  über  übereinstimmende  Silbenzahl,
Vokalfolge etc. verfügen.
Beim  schriftbildlichen  Vergleich  - wobei  entgegen  der  Auffassung  der Widerspre-
chenden  neben  den  registrierten  Markenformen  auch  alle  anderen  verkehrsübli-
chen Schreibweisen zu berücksichtigen sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
9. Aufl.,  § 9  Rdnr. 207) -  fällt  insbesondere  die  unterschiedliche  Wortlänge  auf.
Hinzu  kommt  eine  auffällige  Umrisscharakteristik  der  Mittelsilbe  „GO“  der  Wider-
spruchsmarke,  wobei  insbesondere  die  kreisrunde  Form  des  Vokals  „O“  in  der
angegriffenen  Marke  „ALLERNIL“  keine  Entsprechung  findet.  Auch  die  Anfangs-
konsonanten  der  Endsilben  „N“/“D“  bzw.  „n/d“  heben  sich  aufgrund  der  abgerun-
deten  Form  bzw.  der  Oberlänge  des  Konsonanten  „D/d“  der Widerspruchsmarke
deutlich  voneinander  ab.  Ferner  verfügt  die  Widerspruchsmarke  bei  einer  regel-
mäßig zu erwartenden Wiedergabe in Kleinbuchstaben mit großem Anfangsbuch-
staben  aufgrund  der  zusätzlichen  Unterlänge  des  Buchstabens  „g"  sowie  der
Oberlänge  des  Konsonanten  „d“  über  weitere  Unterscheidungshilfen  gegenüber
der angegriffenen Marke. Zu beachten ist weiterhin, dass das Schriftbild von Mar-
ken  erfahrungsgemäß  eine  genauere  und  in  der  Regel  sogar  wiederholte  Wahr-
nehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende Wort (vgl. dazu
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auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 206 m. w. N.), so dass schon
aus  diesem  Grund  auch  vergleichsweise  größere  Annäherungen  der  Vergleichs-
bezeichnungen hinzunehmen sind, ohne dass dies zur Bejahung einer Verwechs-
lungsgefahr führen muss.
Eine  Verwechslungsgefahr  aus  anderen  Gründen  wie  z. B.  unter  dem  Gesichts-
punkt eines Serienzeichens kommt bei den erkennbar als einheitliche Wortzeichen
ausgestalteten  und  wahrgenommenen  Vergleichsmarken  ebenfalls  nicht  in  Be-
tracht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
(§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Knoll
Metternich
Merzbach
Cl