Urteil des BPatG vom 10.12.2008

BPatG (fig, stand der technik, fachmann, patentanspruch, patent, lenker, gegenstand, folge, zug, kreuzen)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 303/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Dezember 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 43 070
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 16. September 2002 angemeldete und am 26. August 2004 veröf-
fentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Klappverdeck für Fahrzeuge“
sind zwei Einsprüche eingelegt worden.
- 3 -
Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, dass ein Klappverdeck mit den im
erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nicht mehr neu sei, sich zumin-
dest aber für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergebe. Zur Stütze ihres Vorbringens verweisen sie auf die Druckschriften:
DE 101 08 493 A1
DE 44 45 580 C1
DE 199 60 011 A1
DE 44 35 222 C1.
Die Einsprechenden beantragen,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten,
hilfsweise,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten,
mit Patentanspruch 1 vom 3. Dezember 2008, eingegangen am
4. Dezember 2008, Patentansprüchen 2 - 7, Beschreibung und
Zeichnungen, Figuren 1 - 11, gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin trägt vor, dass der Gegenstand, für den mit Patentanspruch 1
des Streitpatents Schutz begehrt wird, neu sei und auf einer erfinderischen Tätig-
keit beruhe.
Der geltende erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Klappverdeck für Fahrzeuge, das zwischen einer einen Fahrzeug-
raum überdeckenden Schließposition und einer Ablageposition
- 4 -
verstellbar ist, wobei zumindest ein Dachteil (2) des Klappver-
decks (1) über eine Dachkinematik (3) verstellbar an ein Fahr-
zeugbauteil oder ein weiteres Dachteil angebunden und die Dach-
kinematik (3) zur Überführung des Klappverdecks (1) zwischen
Schließ- und Ablageposition von einer Verstellkinematik (6) beauf-
schlagt ist, wobei ein Dachlenker (4) der Dachkinematik (3) gelen-
kig (Gelenk 4b) mit dem Dachteil (2) des Klappverdecks (1) ge-
koppelt ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Dachlenker (4) der Dachkinematik (3) über ein erstes
Gelenk (4a) mit dem Fahrzeugbauteil oder dem weiteren Dachteil
und über ein zweites Gelenk (4c) mit der Verstellkinematik (6) ver-
bunden ist, wobei ein an dem Fahrzeugbauteil oder dem weiteren
Dachteil schwenkbar gelagerter Antriebslenker (7) der Verstellki-
nematik (6) in zumindest einer Endposition des Klappverdecks (1)
zwischen dem ersten und zweiten Gelenk (4a, 4c) des Dachlen-
kers (4) liegt und zwischen dem zweiten Gelenk (4c) am Dachlen-
ker (4) und einem Gelenk (7b) am Antriebslenker (7) ein Verbin-
dungshebel (8) gelenkig gelagert ist.“
Rückbezogen schließen sich hieran die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 an.
Nach Hilfsantrag ist der erteilte Patentanspruch 1 noch ergänzt durch das Merk-
mal:
„wobei die Wirklinie bzw. Längsachse des Verbindungshebels (8)
in den Endpositionen einen größeren Abstand zu dem Drehge-
lenk (4a) aufweist, über das der Dachlenker (4) verschwenkbar an
dem Fahrzeugbauteil gelagert ist, als in einer Zwischenposition
des Daches“.
- 5 -
II.
1.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1
PatG a. F. begründet.
2.
Die Einsprüche sind zulässig. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin
nicht vorgetragen. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.
3.
Nach der Beschreibungseinleitung geht das Streitpatent von einem aus der
Druckschrift DE 101 08 493 A1 bekannten öffnungsfähigen Fahrzeugverdeck aus
(vgl. Abs. 0002 der Streitpatentschrift). Dazu ist ausgeführt, das bekannte Fahr-
zeugverdeck sei über eine Viergelenkkinematik an die Fahrzeugkarosserie gekop-
pelt und zwischen einer den Fahrzeuginnenraum überdeckenden Schließposition
und einer heckseitigen Ablageposition zu verstellen. Der Viergelenkkinematik sei
eine zusätzliche Kreuzgelenkkinematik zugeordnet, über die ein Hauptlenker der
Viergelenkkinematik zum Anheben aus jeder Endposition mit einem optimalen He-
belverhältnis über je einen zugeordneten Schließhebel bzw. Öffnungshebel beauf-
schlagt werde. Mit Hilfe dieser Kinematik sei es möglich, die für das Anheben aus
der jeweiligen Endposition erforderlichen Kräfte zu reduzieren. Auch seien die auf
die Lageraufnahmen bei Erreichen der Endpositionen wirkenden Kräfte herabge-
setzt. Allerdings sei für jede Endposition ein zusätzlicher Hebel erforderlich, wo-
durch die Verstellkinematik einen verhältnismäßig aufwendigen und raumgreifen-
den Aufbau aufweise.
Das sich stellende Problem sei daher, mit einfachen konstruktiven Mitteln ein
Klappverdeck so auszubilden, dass die in den Lagern des Verdecks bei Erreichen
einer Endposition wirkenden Kräfte herabgesetzt sind. Das Anheben des Klapp-
verdecks aus wenigstens einer Endposition soll erleichtert werden und die Kine-
matikanbindung des Klappverdecks an die Karosserie oder die eines Dachteils an
ein anderes Dachteil raumsparend ausgeführt werden (vgl. Abs. 0003 des Streit-
patents).
- 6 -
Als den mit der Lösung des genannten Problems befassten Fachmann sieht der
Senat einen Konstrukteur mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Berufs-
erfahrung bei einem Kraftfahrzeughersteller oder einem Zulieferer an.
Das Verständnis dieses Fachmanns ist Maßstab sowohl für die Auslegung des
Patentanspruchs als auch für die Bewertung des Standes der Technik.
Unter Endpositionen im Sinne des Streitpatents sind einerseits die Schließposition
des Fahrzeugverdecks (vgl. Abs. 0028, letzter Satz) und andererseits dessen ge-
öffnete Ablageposition zu verstehen (vgl. Abs. 0026, erster Satz). Unter der Anga-
be, dass ein Antriebslenker in zumindest einer Endposition des Klappverdecks
zwischen einem ersten und einem zweiten Gelenk eines Dachlenkers liegt, ver-
steht der Fachmann ein Kreuzen des Antriebslenkers mit einem zwischen zwei
Gelenken gelegenen Abschnitt des Dachlenkers in einer Endposition des
Klappverdecks (vgl. Abs. 0005, letzter Satz). In der Projektion kommt der Antriebs-
lenker dabei zwischen die Gelenkpunkte zu liegen (vgl. Darstellung in Figuren).
Die Lage zwischen den Gelenken wird dabei von der Wirklinie des Antriebslenkers
bestimmt und nicht von dessen tatsächlicher Gestalt.
4.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Klappverdeck für Fahrzeuge nach Pa-
tentanspruch 1 des Hauptantrags ist neu.
Aus der DE 44 45 580 C1 ist ein Hardtop-Fahrzeug bekannt, dessen Dachkon-
struktion 2 zwischen einer einen Fondbereich 6 des Fahrzeugs 1 überdeckenden
Schließstellung und einer Öffnungsstellung in einem Verdeckkasten 11 im Heck-
bereich 7 des Fahrzeugs bewegt werden kann (vgl. Fig. 1 und 5), wobei ein Dach-
teil 3 der Dachkonstruktion 2 über ein einer Dachkinematik entsprechendes Steue-
rungselement 13 über dessen Hauptführungsstange 17 in einem Schwenklager 27
verstellbar mit einem Lagerbock 19 verbunden ist (vgl. Fig. 3 und 9, Sp. 2 Z. 58 bis
Sp. 3, Z. 11 und Sp. 3, Z. 61 bis 66). Die Hauptführungsstange 17 ist an der Dach-
schwenkachse 12 gelenkig mit dem Führungsteil 15 des Dachteils 3 gekoppelt.
- 7 -
Das Steuerungselement 13 wird zur Bewegung der Dachkonstruktion zwischen
der Schließ- und Öffnungsstellung von einer Zwangssteuerungseinrichtung 9 von
einem Hydraulikzylinder als Antriebsorgan 10 beaufschlagt. Zur Bewegungseinlei-
tung auf die Dachkonstruktion greift eine Kolbenstange 21 über einen Winkelhe-
bel 22 an einer Lagerplatte 23 der Hauptführungsstange 17 an. Das Schwenkla-
ger 27 bildet ein erstes Gelenk, und der Angriffspunkt des Winkelhebels 22 an der
Lagerplatte 23 bildet ein zweites Gelenk der Hauptführungsstange 17 im Sinne
des Streitpatents. Im Verbindungsbereich zwischen Winkelhebel 22 und Kolben-
stange 21 ist eine Schwinge 24 vorgesehen, die einerseits an der Kolbenstan-
ge 21 und andererseits am Lagerbock 19 schwenkbar angelenkt ist (vgl. Fig. 6
und 9 i. V. m. Sp. 3, Z. 35 bis 45). Der Winkelhebel 22 entspricht dabei dem streit-
patentgemäßen Verbindungshebel und die Schwinge 24 dem Antriebslenker.
Die Konstruktion nach der DE 44 45 580 C1 unterscheidet sich vom beanspruch-
ten Klappverdeck dadurch, dass die Schwinge 24 in keiner der Endpositionen der
Dachkonstruktion 2 zwischen dem ersten Gelenk (Schwenklager 27) und dem
zweiten Gelenk an der Lagerplatte 23 der Hauptführungsstange 17 liegt. In der
Beschreibung gibt es keinen Hinweis hinsichtlich der Lage der Schwinge 24 bzgl.
der Gelenkpunkte der Hauptführungsstange 17 in den Endpositionen. Für die Öff-
nungsstellung (vgl. Fig. 8) ergibt sich eindeutig eine Lage der Schwinge 24, die
nicht der beanspruchten entspricht. Die Schließstellung wird nur in Figur 1 darge-
stellt. In der Figur 1 ist das Schwenklager 27 (erstes Gelenk) jedoch nicht darge-
stellt. Jede Interpretation hinsichtlich der Lage der Schwinge 24 oder deren Wirkli-
nie in Bezug auf das Schwenklager 27 ist daher spekulativ.
Ein weiteres umwandelbares Fahrzeugdach 33, das zwischen einer einen Fahr-
zeugraum überdeckenden Schließposition und einer Ablageposition in einem
Stauraum 62 verstellt werden kann, ist aus der DE 44 35 222 C1 bekannt (vgl. Fi-
gurenfolge 14 bis 17). Das Heckteil 38 des Fahrzeugdaches ist über eine Dachki-
nematik, die u. a. einen Verdeckhebel 45 und eine Lenkerstange 41 umfasst,
schwenkbar an einem karosseriefesten Lagerbock 43 befestigt (vgl. Fig. 18
- 8 -
i. V. m. Sp. 7, Z. 66 ff). Die Dachkinematik wird zur Bewegung des Fahrzeugda-
ches zwischen Schließ- und Öffnungsposition von einer einen Antriebslenker 46,
einen Antriebshebel 47 und einen Hauptzylinder 48 umfassenden Verstellkinema-
tik beaufschlagt. Dabei ist der Verdeckhebel 45 schwenkbar in einem Dreh-
punkt 45A mit dem Heckteil 38 des Fahrzeugdachs 33 verbunden (vgl. Fig. 18,
Sp. 8, Z. 1 bis 12). Der Verdeckhebel 45 weist ein erstes Gelenk (bei 45B) auf, mit
dem er am Lagerbock 43 befestigt ist. Über ein zweites Gelenk (bei 46A) ist der
Verdeckhebel 45 mit dem Antriebslenker 46 der Verstellkinematik verbunden. Der
Antriebslenker 46 ist an dem zweiten Gelenk (bei 46A) am Verdeckhebel 45 und
an einem Gelenk 46B am Antriebshebel 47 gelagert (vgl. Fig. 18). Der Antriebshe-
bel 47 ist mit einem Ende bei 47A am Lagerbock 43 schwenkbar gelagert. Er ent-
spricht dem streitpatengemäßen Antriebslenker. Der Antriebslenker 46 entspricht
dem streitpatentgemäßen Verbindungshebel.
Auch diese aus DE 44 35 222 C1 bekannte Konstruktion unterscheidet sich vom
beanspruchten Klappverdeck dadurch, dass der Antriebshebel 47 in keiner der im
Sinne des Streitpatents zu verstehenden Endpositionen des Fahrzeugdachs 33
zwischen dem ersten Gelenk bei 45B und dem zweiten Gelenk 46A an dem Ver-
deckhebel 45 liegt. Das folgt unmittelbar aus den Figuren 14 und 17 für die
Schließ- bzw. Öffnungsposition des Fahrzeugdachs 33. Die Beschreibung gibt
auch in diesem Fall keinen Hinweis auf die Lage des Antriebshebels 47 bzgl. der
Gelenkpunkte des Verdeckhebels 45 in dessen Endpositionen. Der von den Ein-
sprechenden vertretenen Auffassung, dass eine Endposition des Fahrzeug-
dachs 33 in Figur 15 der DE 44 35 222 C1 gezeigt werde, kann aufgrund der
streitpatentgemäßen Definition der Endpositionen nicht gefolgt werden. Die Fi-
gur 15 der DE 44 35 222 C1 zeigt einen Zustand des Fahrzeugdachs zwischen
Öffnungs- und Schließposition, auch wenn einzelne Dachteile, wie das hintere
Dachteil 37, noch nicht bewegt sein sollten und das Heckteil 38 eine Art Stillstand
an einem Umkehrpunkt seiner Bewegung einnimmt. Zudem ist aus der Figur 15
nicht ersichtlich, dass der Antriebshebel 47 oder dessen Wirklinie tatsächlich zwi-
schen den beiden Gelenken 45B und 46A des Verdeckhebels 45 zu liegen kommt.
- 9 -
Das Gelenk 45B ist in Figur 15 nämlich nicht dargestellt. Für ein Mitlesen von wei-
teren Positionen des Antriebshebels 47 etwa zwischen den Gelenkpunkten des
Verdeckhebels 45 - wie die Einsprechende II meint -, besteht kein Anlass.
Den beiden weiteren von den Einsprechenden genannten Druckschriften sind
Klappverdecke zu entnehmen, für die ebenfalls gilt, dass sie keinen an einem
Fahrzeugbauteil oder einem weiteren Dachteil schwenkbar gelagerten Antriebs-
lenker einer Verstellkinematik aufweisen, der in einer Endposition des Klappver-
decks zwischen einem ersten und einem zweiten Gelenk eines Dachlenkers liegt.
Gegenteiliges haben auch die Einsprechenden nicht vorgetragen.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a.
Wie in der Streitpatentschrift angegeben, ist aus der DE 101 08 493 A1 bereits
bekannt, Verstellkinematiken so zu gestalten, dass die für das Anheben des
Klappverdecks aus den Endpositionen erforderlichen Kräfte reduziert sind (vgl.
Sp. 2, Z. 18 bis 24 und 41 bis 50 in DE 101 08 493 A1). Das dort beschriebene
Klappverdeck 2 ist zwischen einer einen Fahrzeugraum überdeckenden Schließ-
position und einer Ablageposition verstellbar (vgl. Fig. 1 und 4). Zumindest ein
Dachteil (z. B. das mittlere Schalenteil 5) des Klappverdecks 2 ist über eine Dach-
kinematik, dem Hauptlenkergetriebe 30, verstellbar an ein Hauptlager 16 in den
Hauptlagerpunkten A und B angebunden (vgl. Fig. 1 und 3). Das Hauptlenkerge-
triebe 30 wird zur Überführung des Klappverdecks 2 zwischen einer Schließ- und
Ablageposition von einem Kreuzgelenkgetriebe 43 beaufschlagt, das von einem
Zylinder 36 mit der Kolbenstange 38 über die Steuerstange 40 angetrieben wird
(vgl. Fig. 6 und 8). Der erste Hauptlenker 26 des Hauptlenkergetriebes 30 ist im
Drehgelenk 22 mit dem mittleren Schalenteil 5 des Klappverdecks 2 gekoppelt
(vgl. Fig. 3). Der erste Hauptlenker 26 ist über ein erstes Gelenk (Hauptlager-
punkt B) mit der Fahrzeugkarosserie (vgl. Fig. 5 und 6, Sp. 5, Z. 28 bis 30) und
über zwei Gelenke 59 und 45 mit dem Kreuzgelenkgetriebe 43 verbunden. Die
- 10 -
Steuerstange 40 entspricht dem streitpatentgemäßen Antriebslenker, ohne jedoch
an einem Fahrzeugbauteil oder einem anderen Dachteil schwenkbar gelagert zu
sein und ohne den Hauptlenker 26 zu kreuzen. Jeder der Kreuzlenker 57 und 55
stellt einen Verbindungshebel dar, der einerseits mit dem Hauptlenker 26 und an-
dererseits mit der Steuerstange 40 gelenkig verbunden ist (vgl. Fig. 6, Gelenke 48
und 45 bzw. 47 und 59).
Auch wenn der Fachmann angeregt durch die Zielsetzung und die Drehmomen-
tenoptimierung in den Endpositionen des Hauptlenkergetriebes 30 nach der
DE 101 08 493 A1
erwägen
sollte,
bei
dem
Fahrzeugdach
nach
der
DE 44 35 222 C1 eine Drehmomentenoptimierung vorzunehmen, gelangt er nicht
ohne Weiteres zu der beanspruchten Konstruktion. Einen den Dachlenker kreu-
zenden Antriebslenker lehrt die DE 101 08 493 A, wie vorstehend angeführt, nicht.
Die beanspruchte Konstruktion ist auch nicht mit der Verlagerung nur eines Ge-
lenkpunktes oder einer anderen Anordnung des Hauptzylinders 48 gemäß
DE 44 35 222 C1 zu erreichen. Die Verlagerung auch nur eines Gelenkpunktes
- beispielsweise des von der Einsprechenden II genannten Gelenkpunktes 45B -
zieht grundsätzlich eine Verlagerung der übrigen Gelenkpunkte sowie eine Ände-
rung der Hebelarmverhältnisse nach sich. Andernfalls wäre das Öffnen und
Schließen des Fahrzeugdaches unmöglich.
b.
Bei dem Klappverdeck nach der DE 101 08 493 A1 ist auch ein vorderes
Schalenteil 4 vorgesehen, das beim Verstellen des Fahrzeugdachs zwischen einer
den Fahrzeugraum überdeckenden Schließposition und einer Öffnungsposition
über ein vorderes Viergelenk 19 und ein Übersetzungsviergelenk 18 verstellbar an
das mittlere Schalenteil 5 des Fahrzeugdachs angebunden ist (vgl. Fig. 1 bis 4).
Zur Bewegung des vorderen Schalenteiles 4 zwischen der Schließ- und Öffnungs-
position wird das vordere Viergelenk 19 durch das Übersetzungsviergelenk 18 be-
aufschlagt. Der Lenker 21 des vorderen Viergelenks 19 ist im Gelenkpunkt 19b mit
dem vorderen Schalenteil 4 gekoppelt. Über den Gelenkpunkt 19d (erstes Gelenk)
- 11 -
ist der Lenker 21 mit dem das mittlere Dachteil tragenden Lenker 27 verbunden
und über den Gelenkpunkt 18a (zweites Gelenk) mit dem Zug-/Schublenker 25a
des Übersetzungsviergelenks 18 (vgl. Fig. 3). Der Schenkellenker 25 kann als An-
triebslenker und der Zug-/Schublenker 25a als Verbindungshebel aufgefasst wer-
den.
Nach Auffassung der Einsprechenden I gibt es für den Fachmann keinen Grund,
das nicht überschlagende Übersetzungsviergelenk 18 nicht auch als überschla-
gendes Viergelenk zu gestalten, zumal je nach gegebener Anforderung Viergelen-
ke überschlagen oder nicht überschlagen sein können oder von dem einen Zu-
stand in den anderen wechseln können. Allerdings ist das Übersetzungsvierge-
lenk 18 so gestaltet, dass der Schenkellenker 25 aufgrund seiner Länge selbst
beim Überschlagen nicht zwischen die Gelenkpunkte 19d und 18a des Lenkers 21
zu liegen kommt. Zudem ist das Übersetzungsviergelenk 18 auch so gestaltet,
dass die zu seiner Betätigung erforderlichen Kräfte gerade in den Endpositionen
des vorderen Schalenteils 4 groß gegenüber denen in Zwischenpositionen ausfal-
len. Der die Kraft übertragende Lenker 28 weist in der Zwischenposition (vgl.
Fig. 3) gerade den größten Abstand zum Gelenk 19d auf und stellt eben dann das
größte Drehmoment zur Verfügung. Das Übersetzungsviergelenk 18 führt den
Fachmann daher von der beanspruchten Lösung geradezu weg.
Im Übrigen haben die Einsprechenden auch nicht dargelegt, wie das Kreuzge-
lenk 43 nach der DE 101 08 493 A1 mit dem Übersetzungsviergelenk 18 nach
derselben Druckschrift oder mit dem Lenkergetriebe nach den Figuren 14 bis 20
der DE 44 35 222 C1 konstruktiv zu vereinen wären. Jedenfalls ist kein Weg er-
kennbar, wie die unterschiedlich gestalteten Kinematiken verknüpft werden könn-
ten. Ein einfaches Ersetzen der in DE 44 35 222 C1 vorgesehenen Viergelenke
durch ein Kreuzgelenk reicht nämlich nicht, um ein nach Patentanspruch 1 des
Streitpatents ausgebildetes Lenkergetriebe eines Klappverdecks zu erhalten.
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c.
Die Einsprechenden machen geltend, dass bei der Dachkonstruktion nach der
DE 44 45 580 C1 nur der Winkelhebel 22 verkürzt werden müsse, um sicherzu-
stellen, dass die Schwinge 24 zwischen die Gelenkpunkte der Hauptführungsstan-
ge 17 zu liegen komme. Sie verkennen dabei jedoch, dass eine solche Änderung
der bekannten Antriebskinematik zu verkürzten Hebelarmen in den Endpositionen
des Fahrzeugdachs mit der Folge erhöhten Kraftaufwands zum Erreichen eines
vorgegebenen Drehmoments führt. Das beabsichtigte Ziel wird durch ein Kürzen
des Winkelhebels 22 gerade nicht erreicht. Es ist auch nicht ohne Weiteres mög-
lich, bei der bekannten Konstruktion den Gelenkpunkt zwischen Winkelhebel 22
und Schwinge 24 nach oben zu verlagern. Dies hätte unmittelbar die Verlagerung
weiterer Gelenkpunkte und eine vollständige Umkonstruktion zur Folge. Veranlas-
sung zu einer derartigen Maßnahme ist dem Fachmann nicht gegeben, erst recht
hat er keine Anregung zur Abänderung der vorbekannten auf die Konstruktion
nach streitpatentgemäßem Patentanspruch 1.
d.
Bei dem aus der in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen
DE 199 60 011 A1 bekannten Klappverdeck ist ein Antriebsgestänge vorgesehen,
das ähnlich zu dem nach der DE 101 08 493 A1 durch ein Kreuzgelenkgetriebe an
ein Fahrzeugbauteil, der Konsole 6, angebunden ist. Weitergehende Überlegun-
gen und Anregungen im Hinblick auf den beanspruchten Gegenstand kann sie
dem Fachmann nicht vermitteln.
6.
Nach alledem ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 patentfähig.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 werden vom Anspruch 1 getragen.
- 13 -
Da dem Hauptantrag stattzugeben war, erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsan-
trag.
Pontzen
Kirschneck
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko