Urteil des BPatG vom 03.02.2004

BPatG: internet, beschreibende angabe, daten, telekommunikation, software, nachrichten, unterscheidungskraft, medien, archivierung, begriff

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 70/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 37 030.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Rich-
ter Baumgärtner und die Richterin Fink
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
LAN DSL
ist am 22. Juli 2003 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 zur Eintragung
in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 3. Februar 2004 teilweise als freihaltebedürftige
und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen für die Dienstleistun-
gen der
Klasse 35:
Telefonantwortdienst für Dritte; Dienstleistungen eines Call-Cen-
ters, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich telefonische Erteilung
von Auskünften für Dritte und telefonische Entgegennahme von
Kundenbeschwerden, Anfragen und Aufträgen; kaufmännische
und organisatorische Beratungsdienstleistungen im Zusammen-
hang mit dem Vertrieb und dem Einsatz elektronischer Medien
und von Telekommunikationsgeräten, insbesondere Vermittlung
von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-An-
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schlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwer-
ken;
Klasse 38:
Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Liefern von
Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm, E-Mail,
Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Daten-,
Sprach- und Videosignale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur
Übermittlung über das Internet; Datenerfassung auf dem Gebiet
der Telekommunikation; technische Übermittlung von Online-In-
formationsdiensten, Bildtelefondiensten; Dienstleistungen eines
Internet-Providers, soweit in Klasse 38 enthalten, einschließlich
Bereitstellung einer Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box; technische
Übermittlung von Livebildern einer Internet-Kamera (Webcam);
Betrieb eines Diskussionsforums im Internet; Datenübertragungs-
dienste zwischen vernetzten Computersystemen, insbesondere im
Rahmen eines News-Servers im Internet; Betrieb einer Firewall
auf einem Server, über den Dritte über Client-Rechner Zugang zu
einem globalen Netzwerk haben; Weiterleiten von Nachrichten al-
ler Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Bereitstellen von
Portalen im Internet;
Klasse 42:
Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 42 ent-
halten; EDV-Fachberatung; Erstellen von elektronisch gespeicher-
ten Informationsseiten für Computernetzwerke, insbesondere der
Seiten für das Internet (Homepages), auch für den Internetzugang
über Mobilfunktelefone; technische Beratungsdienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Medien und von
Telekommunikationsgeräten, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-An-
schlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwer-
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ken; Erstellung von Software für Datenverarbeitungsanlagen, ins-
besondere für den Einsatz in Telekommunikationsnetzen und von
Software zur Übertragung und zur Archivierung von Ton, Video
und Daten in Kommunikationsnetzen.
Das Zeichen bestehe ausschließlich aus den beiden beschreibenden Abkürzun-
gen „LAN“ für „Local Area Network“ und „DSL“ für „digital subscriber line“. Die
Kombination dieser beiden Abkürzungen werde häufig zur Beschreibung der
übertragungstechnischen Plattform bzw des technischen Übertragungsstandards
verwendet und beschreibe daher unmittelbar die damit im engen Zusammenhang
stehenden Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
im Wesentlichen vor, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen an die Allge-
meinheit der Telefon- und Internetkunden richten, denen die genaue Bedeutung
der Abkürzungen „LAN“ und „DSL“ nicht bekannt sei. Da es technisch nicht mög-
lich sei, einen DSL-Anschluss an ein LAN anzupassen, ergebe die Kombination
der beiden Begriffe keinen eindeutigen Aussagegehalt. Soweit dem angesproche-
nen Publikum die Bedeutung der beiden Begriffe bekannt sei, werde es bereits
aus dieser technischen Unmöglichkeit folgern, dass es sich nicht um eine be-
schreibende Angabe handeln könne. Im Übrigen sei der Verkehr auf dem hier ein-
schlägigen Dienstleistungsbereich an die Verwendung beschreibender Angaben
gewöhnt.
Die Anmelderin beantragt,
die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten
Zeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke in-
newohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens ge-
genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge-
hen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu über-
winden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann,
wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999,
1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.
1.1. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus den Abkürzungen „LAN“ für
„Local Area Network“ und „DSL“ für „digital subscriber line“ gebildet. Dies wird von
der Anmelderin nicht bestritten und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.
Beide Abkürzungen sind dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher als
technische Fachbegriffe der Übertragungs- und Netzwerktechnologie geläufig,
denn im Bereich der Telekommunikation ist sowohl die Verwendung von
Abkürzungen als auch von englischsprachigen Fachbegriffen weit verbreitet. Aus
den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen geht außerdem hervor,
dass insbesondere bei der Werbung für Providerdienstleistungen die Abkürzungen
„LAN“ und „DSL“ häufig verwendet werden.
1.2. Auf Grund der glatt beschreibenden Bedeutung der beiden Bestandteile ver-
steht das angesprochene Publikum das Zeichen in seiner Gesamtheit lediglich als
schlagwortartigen Hinweis auf ein lokales Netzwerk mit DSL- Anbindung. Zu be-
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rücksichtigen ist dabei, dass der Begriff „DSL“ Telekommunikationsübertragungs-
verfahren zur digitalen breitbandigen Nutzung von Telefonleitungen bezeichnet,
wobei DSL-Standards aufgrund ihrer hohen Datenübertragungsrate insbesondere
für den Informationsaustausch über das Internet und über ein LAN in Betracht
kommen. In diesem Sinne ist der Begriff „LAN DSL“ auch bereits gebräuchlich. So
ergibt sich aus den der Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse eine be-
schreibende Verwendung für Router, zB
„LAN DSL-Router 4 P“
(vgl
http://www.router-forum.de), und DSL-Modems, zB „Teledat 331 LAN DSL Mo-
dem“ (vgl http://www.wireless-lan-shop.com/de/p_158.html), die vornehmlich zur
Anbindung eines lokalen Netzwerks an das Internet mittels einer DSL-Telefonver-
bindung eingesetzt werden. Die Anmelderin selbst verwendet auf ihrer Homepage
die Angabe „LAN SHDSL“ in diesem Sinne zur Beschreibung hochleistungsfähiger
Internet-Standleitungen auf SHDSL-Basis. Auch auf der CeBIT 2004 wurde eine
Telefonanlage vorgestellt, die über ein eingebautes Ethernet-Netzwerk mit Rou-
terfunktion, das heißt ein lokales Netzwerk, verfügt und eine DSL-Anbindung er-
möglicht.
1.3. Auf Grund des eindeutigen Begriffsgehalts erfasst das angesprochene Publi-
kum die Bezeichnung „LAN DSL“ nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen
Herkunftshinweis. Hinsichtlich der Dienstleistungen, die sich unmittelbar mit der
Erfassung und Übermittlung von Daten oder Informationen sowie der Vermittlung
des Zugangs zu Informationsdiensten befassen, nämlich „Telefonantwortdienst für
Dritte; Dienstleistungen eines Call-Centers, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich
telefonische Erteilung von Auskünften für Dritte und telefonische Entgegennahme
von Kundenbeschwerden, Anfragen und Aufträgen; Telekommunikation, insbe-
sondere Sammeln und Liefern von Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Te-
legramm, E-Mail, Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Daten-,
Sprach- und Videosignale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur Übermittlung
über das Internet; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation; tech-
nische Übermittlung von Online-Informationsdiensten, Bildtelefondiensten;
Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 38 enthalten, ein-
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schließlich Bereitstellung einer Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box; technische
Übermittlung von Livebildern einer Internet-Kamera (Webcam); Betrieb eines Dis-
kussionsforums im Internet; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Com-
putersystemen, insbesondere im Rahmen eines News-Servers im Internet; Betrieb
einer Firewall auf einem Server, über den Dritte über Client-Rechner Zugang zu
einem globalen Netzwerk haben; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Inter-
net-Adressen (Web-Messaging); Bereitstellen von Portalen im Internet; Dienst-
leistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 42 enthalten“ beschreibt das
angemeldete Zeichen lediglich die Art der Erbringung mittels eines lokalen Netz-
werks mit DSL-Anbindung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nichttechnischen
Dienstleistungen eines Call-Centers ebenso wie Content-Dienstleistungen einen
unmittelbaren Sachzusammenhang mit der zugehörigen technischen Infrastruktur
aufweisen. Denn die Übertragungsgeschwindigkeit und -qualität der übermittelten
Daten und Informationen ist ein wesentliches Merkmal dieser Dienstleistungen, so
dass das Publikum auch insoweit den beschreibenden Bedeutungsgehalt der An-
gabe „LAN DSL“ erfasst. In Verbindung mit den Softwaredienstleistungen „Erstel-
len von elektronisch gespeicherten Informationsseiten für Computernetzwerke,
insbesondere der Seiten für das Internet (Homepages), auch für den Internetzu-
gang über Mobilfunktelefone; Erstellung von Software für Datenverarbeitungsan-
lagen, insbesondere für den Einsatz in Telekommunikationsnetzen und von Soft-
ware zur Übertragung und zur Archivierung von Ton, Video und Daten in Kommu-
nikationsnetzen“ sowie den Beratungsdienstleistungen „kaufmännische und orga-
nisatorische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb und
dem Einsatz elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, insbe-
sondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-An-
schlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken; EDV-Fachbe-
ratung; technische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz
elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, Mobiltelefonan-
schlüssen, ISDN-Anschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetz-
werken“ erschöpft sich das Zeichen in dem beschreibenden Hinweis auf den the-
matischen Gegenstand und die Art dieser Dienstleistungen, nämlich auf Software-
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und Beratungsdienstleistungen bezüglich Einrichtung und Betrieb eines lokalen
Netzwerks mit DSL-Anbindung.
Grabrucker Baumgärtner
Fink
Cl