Urteil des BPatG vom 30.04.2002

BPatG: gesellschaft mit beschränkter haftung, bestandteil, verwechslungsgefahr, verkehr, kennzeichnungskraft, werbung, aufmerksamkeit, gesamteindruck, dienstleistung, zahl

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 225/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 37 443
BPatG 152
10.99
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hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21.
Oktober
2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 397 37 443
MTZ
für die Dienstleistung
Werbung
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 395 20 444
MTW GmbH
u.a. eingetragen für
Werbung.
Mit Beschluss vom 30. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein
Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der
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Markenstelle besteht hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" zwar eine Dienst-
leistungsidentität, den danach erforderlichen erheblichen Abstand halte die jün-
gere Marke jedoch ein. In klanglicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsge-
fahr. Der Bestandteil "GmbH" sei in der Widerspruchsmarke als beschreibender
Hinweis auf die Gesellschaftsform ohne Belang, so dass sich "MTZ" und "MTW"
gegenüber stünden. Zwar bestünden beide Marke aus drei Buchstaben, von de-
nen die ersten beiden identisch seien. Mit den abweichenden Buchstaben "Z" und
"W" wiesen sie jedoch ein völlig unterschiedliches Klangbild auf. Angesichts des
deutlich abweichenden Schriftbilds komme auch eine schriftbildliche Verwechs-
lungsgefahr nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den Marken eine Gefahr von Verwechs-
lungen. Die Dienstleistungen seien identisch. Der Gesamteindruck der durch-
schnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke werde vom Bestandteil
"MTW" geprägt. Da die sich demnach gegenüberstehenden Buchstabenfolgen
"MTZ" und "MTW" in den jeweils ersten beiden Buchstaben identisch seien,
stimmten die Vergleichsmarken bei normaler Sprechweise in zwei Silben überein.
Der Unterschied in der abweichenden Silbe, der zudem die Markenendungen
betreffe, reiche nicht aus, um auch unter Berücksichtigung der Kürze der Zeichen
für ausreichend kontrastierende Klangbilder zu sorgen. Dabei sei auch zu berück-
sichtigen, dass die Dienstleistungen oftmals nur sporadisch geordert würden und
die Marken nicht nebeneinander verglichen werden könnten. Auch schriftbildlich
kämen sich die Marken sehr nahe, da der Unterschied bei lediglich einem Buch-
staben leicht übersehen werden könnte, zumal es sich bei "Z" und "W" um Schrift-
zeichen mit einem Erscheinungsbild handele, welches angesichts der überwie-
genden Gemeinsamkeiten für ein sicheres Auseinanderhalten nicht ausreiche.
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Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- oder
Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und
der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höhe-
ren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067
- KV/OKV).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte als normal einzustufen.
Zudem besteht vollständige Dienstleistungsidentität.
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Dennoch hält die angegriffene Marke den danach erforderlichen größeren Abstand
zur Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht ein. Zwar ist davon auszugehen, dass
erhebliche Teile des Verkehrs die Widerspruchsmarke als Firma einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung ansehen und den Rechtsformzusatz "GmbH" aus
Gründen der bequemlichen Verkürzung weglassen, so dass der Gesamteindruck
der Widerspruchsmarke allein von ihrem Bestandteil "MTW" geprägt wird. Außer-
dem stimmen die Buchstabenkombinationen "MTZ" und "MTW" in ihren ersten
beiden Buchstaben und damit immerhin in zwei Dritteln überein, wobei die Über-
einstimmung zudem den stärker beachteten Zeichenanfang erfasst. Jedoch wer-
den die Schlussbestandteile so deutlich verschieden ausgesprochen, dass sie in
klanglicher Hinsicht dennoch eine zuverlässige Unterscheidbarkeit der Marken
erlauben. So wird der Schlussbuchstabe "W" der Widerspruchsmarke mit "we",
d.h. als Kombination des weichen Lippenblaslauts "w" mit dem (bei der wörtlichen
Benennung von Konsonanten als Einzelbuchstaben üblichen) Vokal "e" gespro-
chen. Demgegenüber wird der Schlussbuchstabe "z" vom Verkehr wie "tset" aus-
gesprochen, d.h. als Kombination eines zweifach vorhandenen harten Zahn-
sprenglauts "t", dem stimmlosen Zahnlaut "s" und dem Vokal "e". Diese Lautfolge
unterscheidet sich neben der größeren Zahl ihrer Einzellaute dadurch deutlich von
der Kombination "we" auf Seiten der Widerspruchsmarke, dass sie wesentlich
härter und markanter klingt.
Außerdem wirken sich solche Unterschiede, selbst wenn die Marken zum größe-
ren Teil identisch sind, bei Buchstabenmarken in einem besonderen Maße ver-
wechslungsmindernd aus. Zwar sind Buchstabenmarken im Vergleich zu Wort-
marken nicht pauschal als kennzeichnungsschwächer einzustufen (vgl. BGH
GRUR 2002, 1067- DKV/OKV), dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass
der Verkehr jedem Bestandteil einer Buchstabenfolge, zudem wenn sie mit drei
Buchstaben noch sehr übersichtlich ist, eine vergleichsweise hohe Aufmerksam-
keit schenken wird. Denn angesichts der Fülle von kennzeichnenden ebenso wie
beschreibenden Abkürzungen, mit denen der Verkehr in allen Lebensbereichen
konfrontiert wird, verlangen Buchstabenkombinationen hinsichtlich jedes Einzel-
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buchstaben eine erhöhte Aufmerksamkeit, um ein Sichvergreifen auszuschließen.
Ähnlich wie als bei (Wort-)Kurzmarken, bei denen einzelne Abweichungen eben-
falls stärker auffallen als bei längeren Wortmarken, wirken sich bei übersichtlichen
Buchstabenmarken daher schon geringere Unterschiede stark verwechslungsmin-
dernd aus.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auch in schriftbildlicher Hinsicht
keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden. Der aus vier Diagonalen beste-
hende Buchstabe "W" vermittelt gegenüber dem Buchstaben "Z", der nur über
eine Diagonale, dafür aber über zwei Waagerechten verfügt, einen deutlich abwei-
chenden visuellen Eindruck, der sich entsprechend auf die Unterscheidbarkeit der
Gesamtmarken auswirkt. Hinzu kommt, dass der Verkehr sich bei der visuellen
Wahrnehmung der Marken an allen ihren Bestandteilen gleichermaßen orientieren
wird (BGH aaO – DKV/OKV).
Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich Werbedienstleistungen an ge-
werbsmäßig handelnde Kunden mit größerem Geschäftsvolumen wenden. Hierbei
kann eine höhere Aufmerksamkeit bei der Auswahl des Werbepartners und seiner
Dienstleistungen erwartet werden, was die Gefahr von Verwechslungen ebenfalls
mindert.
Winkler Dr.
Hock Kätker
Hu