Urteil des BPatG vom 13.02.2001, 27 W (pat) 135/00
BPatG (marke, geographische angabe, bestandteil, verkehr, zeichen, verwechslungsgefahr, gesamteindruck, kennzeichnungskraft, eugh, beschwerde)
- Entschieden
- 13.02.2001
- Schlagworte
- Marke, Geographische angabe, Bestandteil, Verkehr, Zeichen, Verwechslungsgefahr, Gesamteindruck, Kennzeichnungskraft, Eugh, Beschwerde
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 135/00 _______________ Verkündet am 13. Februar 2001 …
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 57 612
BPatG 154
6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des
Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters
Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
German Eagles
für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung; Unterhaltung“
ist – begrenzt auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen –
Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
eingetragen unter der Nr. 396 30 085 u. a. für „Ober- und Unterbekleidungsstücke
für Damen, Herren und Kinder, auch gestrickt und gewirkt, Kopfbedeckungen,
Schuhwaren“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, den
Widerspruch zurückgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Die
angesprochenen Verkehrskreise verstünden die angegriffene Marke, die nicht vom
Wort „Eagles“ geprägt werde, als zusammengehördende Einheit. Die englischen
Wörter „German Eagles“ seien selbst solchen deutschen Verkehrskreisen bekannt, die nur rudimentäre Kenntnis englischsprachiger Wörter besäßen. In der
Gesamtheit sei die angegriffene Marke sowohl klanglich als auch begrifflich von
dem Wortbestandteil „Eagle“ der Widerspruchsmarke so verschieden, daß mit
Verwechslungen nicht zu rechnen sei. Es bestehe auch nicht die Gefahr, daß die
beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Der
Zeichenbestandteil „Eagle(s)“ sei nicht so kennzeichnungstark, daß der Verkehr
allein wegen der Verwendung dieses Bestandteils in der angegriffenen Marke annehmen werde, es handele sich hier um eine Zeichenserie der Widersprechenden.
Tiermotive und –namen seien auf dem vorliegenden Warengebiet sehr beliebt,
insbesondere der Adler sei ein beliebtes Wappentier, das für Embleme auf den
vorliegenden Waren, insbesondere Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen,
naheliegend und nicht besonders originell sei. Auch die Art der Zeichenbildung
spreche dagegen, daß der Verkehr die Zeichen als Serienmarken der Widersprechenden auffassen könnte; es sei zudem eine Ausnahme, wenn der Verkehr
zwei im Gesamteindruck unterschiedliche Marken allein wegen eines identischen
oder wesensgleichen Bestandteils, der in beiden Marken enthalten sei, als Serienzeichen auffasse.
Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Ihrer
Auffassung nach sind die kollidierenden Marken verwechslungsfähig. Die betroffe-
nen Waren der beiden Marken seien identisch. Die Widerspruchsmarke habe für
die geschützten Waren einen normalen Schutzumfang; denn durch die begriffliche
Identität von Wort und Bild i. S. v. „Adler“ und mangels Beziehung zu den erfassten Waren sei sie in hervorragender Weise geeignet, auf diese Waren individualisierend und herkunftshinweisend zu wirken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß einige (wenige) weitere Marken mit dem Bestandteil „Eagle“ im Register verzeichnet seien, da für diese Marken die Benutzungslage nicht liquide und
aus diesen Marken kein Widerspruch eingelegt sei. Die angemeldete Marke werde
durch das Wort „Eagles“ geprägt, da dieses Substantiv, dem die für sich genommen schutzunfähige Herkunftsangabe „German“ adjektivisch zugeordnet sei,
grammatikalisch im Vordergrund stehe; nach der Rechtsprechung seien Herkunftsangaben zudem nicht kennzeichnungskräftig und bestimmten den Gesamteindruck einer Marke nicht mit. Die sich somit gegenüberstehenden Bestandteile
„Eagle“ und „Eagles“ seien hochgradig ähnlich, wobei der Endungsbuchstabe „-s“
in der angemeldeten Marke phonetisch nicht ins Gewicht falle. Die in bildlicher
Hinsicht bestehenden Unterschiede stünden dem nicht entgegen, weil der Bildbestandteil der älteren Marke nur die symbolhafte Verdeutlichung des Bedeutungsinhalts des Wortbestandteils sei. Im Ergebnis seien daher die kollidierenden Marken insbesondere in phonetischer und begrifflicher Hinsicht verwechslungsfähig.
Auch bestehe eine assoziative Verwechslungsgefahr, weil die Widersprechende
den Bestandteil „Eagles“ als Stammbestandteil einer Vielzahl von Marken verwende. Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Markeneintragung „German Eagles“ Nr. 397 57 612 zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die Aufrechterhaltung der Wortmarke Reg. Nr. 397 57 612.9 „German Eagles“ zu beschließen.
Sie meint, zwischen den beiden Marken bestehe unter den Bedingungen des
Marktes für das Käuferpublikum von Bekleidungstextilien, Schuhen und dergleichen keine Verwechslungsgefahr zu Lasten der Widersprechenden. Die Marke
„German Eagles“ bilde klanglich, schriftbildlich und vom Sinngehalt her eine Bedeutungseinheit, bei der im Bekleidungshandel kein Anlaß zu einer Reduzierung
auf einen der Bestandteile bestehe. „German Eagles“ sei hinreichend kurz und
einprägsam; für Bekleidungsinteressenten bestehe auch keine Veranlassung, das
begriffzugehörige Wort „German“ als geographischen Herkunftshinweis (fehl-)einzuschätzen und abzuspalten. Bei der Widerspruchsmarke handele es sich auch
nicht um eine kennzeichnungsstarke Marke. Das Erinnerungsbild der älteren
Marke werde zudem durch die Graphik mitgeprägt; eine Reduzierung auf „Eagle“
und dann nachfolgend eine Verwechslung mit „German Eagles“ erscheine kompliziert und für ein durchschnittliches Mitglied des Käuferpublikums unwahrscheinlich.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (MarkenG §§ 66 Abs 1), in der Sache aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden kann, hat die Markenstelle den auf Löschung
der angegriffenen Marke nach MarkenG § 42 Abs 1, 2 Nr 1 i. V. m. § 9 Abs 1 Nr 2
gerichteten Widerspruch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die hiergegen
gerichteten Angriffe der Beschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen
Anlaß.
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die
miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähn-
lichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH
GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 –Lloyd/Loints), wobei
bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen
ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, a. a. O.). Ein
geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren kann dabei durch einen größeren Grad
der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR
1998, 387, 389 Tz. 23 f. – Sabél/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. –
Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; st. Rspr.).
Es kann dahinstehen, ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, wie
die Markeninhaberin meint, eingeschränkt ist. Denn selbst bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wahrt die angegriffene Marke noch den
wegen der Identität, zumindest aber hochgradigen Ähnlichkeit der von beiden
Marken erfassten Waren der Klasse 25, auf die wegen der Begrenzung des
Widerspruchs hier allein abzustellen ist, erforderlichen ausreichenden Abstand zur
Widerspruchsmarke, um die Gefahr der Verwechslung beider Marken auszuschließen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird die jüngere Marke nicht
allein vom Bestandteil „Eagles“ geprägt. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich
gegenüberstehenden Zeichen auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen
(vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f.
– Rausch/Elfi Rauch). Das schließt zwar nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende
Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der
beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist; hierfür reicht aber eine bloße Mit-
prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch einen Bestandteil ebenso
wenig wie die Feststellung aus, der Gesamteindruck eines Zeichens werde von
einem Bestandteil wesentlich mitbestimmt; vielmehr muß diesem Bestandteil in
der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen und er deshalb
geeignet sein, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die
weiteren Elemente der Marke nur untergeordnete Bedeutung haben; dies ist aber
nur der Fall, wenn die weiteren Bestandteile eines durch einen Bestandteil geprägten mehrteiligen Zeichens so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH, a. a. O., S 234 – Rausch/Elfi Rauch). Die Frage, ob der angesprochene Verkehr einem einzelnen Bestandteil der angegriffenen Marke eine
deren Gesamteindruck prägende Wirkung beimisst, ist dabei allein anhand der
Gestaltung der Marke selbst zu treffen; auf die Gestaltung der Marken Dritter einschließlich der Widerspruchsmarke kommt es hierfür regelmäßig nicht an, so daß
diese Frage unabhängig von der Kollisionslage zu beantworten ist (vgl a. a. O.,
S 234 f).
Diese Voraussetzungen sind bei den beiden hier gegenüberstehenden Marken
nicht gegeben. In ihrer jeweils registrierten Form sind sie – ungeachtet der unterschiedlichen graphischen Ausgestaltung – nicht ähnlich, da sich der Bestandteil
„German“ der jüngeren Marke in der älteren nicht wiederfindet. Da die angegriffene Marke mehrgliedrich ist, läge nach den vorstehenden Ausführungen eine
Ähnlichkeit daher nur dann vor, wenn ihr Gesamteindruck vom Bestandteil
„Eagles“ geprägt würde. Es kann aber nicht angenommen werden, daß der
durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den
hier abzustellen ist (EuGH MarkenR 1999, a. a. O.; GRUR 1998, a. a. O.), dem
Bestandteil „German“ in der jüngeren Marke keine Beachtung schenken wird.
Zwar kann dieses Wort auch im Inland von den angesprochenen Verkehrskreisen
als geographische Angabe verstanden werden, da sie mittlerweile an
englischsprachige Zeichen gewöhnt sind und auch bei geringerer Kenntnis der
englischen Sprache die Bedeutung dieses Wortes allgemein bekannt sein dürfte.
Dies bedeutet allerdings nicht, daß dieser Bestandteil des Zeichens völlig in den
Hintergrund träte. Ob es ihm, wie die Beschwerdeführerin meint, an
Kennzeichnungskraft mangelt, kann auf sich beruhen. Denn für die Frage, ob der
Verkehr in einer Mehrwortmarke eine mit einem ihrer Bestandteile
übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Widerspruchsmarke
wiedererkennt, kommt es nicht generell und ausschließlich auf die
Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile der Mehrwortmarke an; vielmehr
fällt der Bedeutung und Funktion der Teile in der Gesamtkombination eine ebenso
bedeutsame Rolle zu (vgl BPatGE 35, 235, 239 – Meylip marina/Marina; BPatG
Mitt 1996, 135, 136 – OTHÜNA Geraer Marina I; BPatGE 36, 8, 11 – Oklahoma
Sound/Mississippi Sound). Darüber hinaus bedeutet der Umstand, daß die
angesprochenen Verkehrskreise diese geographische Angabe möglicherweise
lediglich als geographischen Herkunftshinweis für die hiermit beworbenen Waren
auffassen, noch nicht zwingend, daß sie als bloßer Zusatz zum anderen
Bestandteil angesehen und deshalb vernachlässigt würde. Auch wenn der Verkehr
an sich dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit
erleichternden Weise zu verkürzen (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 – Lions), gilt
dies nicht für Zeichen, welche ihre Einprägsamkeit und Individualisierung gerade
erst durch sämtliche Bestandteile erfahren; in derartigen Fällen wird der Verkehr
vielmehr die Marke so verstehen, wie sie ihm gegenübertritt (vgl BGH, a. a. O.,
S 234 – Rausch/Elfi Rauch). Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den sich
wandelnden Gewohnheiten auf dem jeweiligen Warensektor ab. Zwar mag es
- was hier letztlich nicht zu entscheiden ist – auf dem Mode- und
Bekleidungsmarkt durchaus sein, daß der Verkehr einer Ortsangabe häufig keine
andere Bedeutung beimisst als die eines Hinweises auf den Sitz oder die Herkunft
des Unternehmens (so LG Düsseldorf GRUR 2000, 611, 613 –
Underground/London Underground). Im vorliegenden Fall besteht aber kein Anlaß
für die Annahme, daß das Wort „German“ in der angegriffenen Marke – welches
im übrigen keinen konkreten Ort bezeichnet, sondern nur eine allgemeine geographische Angabe enthält – vom Verkehr nur als bloßer Hinweis auf den Sitz des
Unternehmens oder den Ort der Herstellung der damit beworbenen Waren aufge-
fasst werden kann. Vielmehr liegt es genauso nahe, daß der Verkehr das Zeichen
in seiner Bedeutung als „deutsche Adler“ entweder in Anlehnung an den Bundesadler oder an den (möglichen) Namen einer Sportmannschaft oder an die neuerdings üblich gewordene Umschreibung der deutschen Skispringer und somit als
Einheit aufnehmen wird. Etwas anderes ist auch für die Teile der angesprochenen
Verkehrskreise nicht anzunehmen, welche die deutsche Bedeutung der Marke
nicht verstehen. Denn für ihre Wahrnehmung der Marke als Einheit spricht auch
deren Kürze, da sie insgesamt nur vier Silben umfasst; gerade bei kurzen Bezeichnungen, selbst wenn sie aus mehr als einem Wort gebildet sind, besteht aber
für den Verkehr keine Veranlassung zu einer Verkürzung, weil sie sich gerade
wegen ihrer Kürze ohne weiteres als Ganzes einprägen. Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr sind somit letztlich allein die unterschiedlich gebildeten Kennzeichnungen „German Eagles“ und „Eagle“ einander gegenüber zu stellen. Unabhängig von der andersartigen graphischen Ausgestaltung der älteren Wortbildmarke ist eine unmittelbare Verwechslung beider Zeichen daher schon von ihren
Wortbestandteilen her auszuschließen.
Es liegt auch keine assoziative Verwechslungsgefahr beider Zeichen vor. Dies
wäre zB dann der Fall, wenn einem vorhandenen übereinstimmenden Element in
beiden Marken ein besonderer Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren
Marke zukommt, insbesondere wenn der Markeninhaber den Verkehr bereits
durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an
diesen Stammbestandteil gewöhnt hat, wenn es sich bei dem fraglichen Element
um einen besonders charakteristisch hervorstechenden oder als Firmenkennzeichnung verwendeten oder sonst mit Verkehrsgeltung ausgestatteten Bestandteil handelt oder wenn sonstige Umstände (zB die Art der abweichenden Markenteile) diesen Schluß aufdrängen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000,
§ 9 Rdn 213 m. w. N.). Es mag sein, daß die Widersprechende „Eagle“ als Bestandteil einer Reihe von Marken verwendet. Aber zum einen sind diese erkennbar anders als die angegriffene Marke gebildet (zB „Eagle“ in Alleinstellung, „Eagle
Kids“, „Eagle Nr 5“ oä). Zum anderen kann davon, daß sie den Markt an einem
Stammbestandteil „Eagle“ bereits gewöhnt hat, angesichts des unstreitigen Umstands, daß dieses Wort auf dem einschlägigen Warengebiet in derselben oder
ähnlichen Weise für verschiedene andere Unternehmen ebenfalls eingetragen ist,
keine Rede sein (vgl Althammer/Ströbele a. a. O. § 9 Rdn 217). Sonstige Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen noch
anderweitig ersichtlich. Hiergegen ist nicht zu verkennen, daß besonders deutlich
vor allem der Umstand gegen eine assoziative Verwechslungsgefahr spricht, daß
die Vergleichsmarken sich bildlich in nicht zu übersehender Weise unterscheiden;
da mittelbare Zeichenverwechslungen stets ein besonderes gedankliches Eingehen der beteiligten Verkehrskreise auf beide Marken voraussetzen (vgl a. a. O.
§ 9 Rdn 212, 215), wird ihnen der klar unterschiedliche (einer Verwechslungsgefahr entgegenwirkende) Charakter dieser Marken umso mehr auffallen und bewusst werden.
Im Ergebnis lässt sich daher eine Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Marken nicht feststellen, so daß die Markenstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen hat. Der
hiergegen eingelegten Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1
Satz 2 verwiesen.
Albert Friehe-Wich Schwarz
Wf
Abb. 1