Urteil des BPatG vom 08.07.2002

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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 313/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 03 206.1
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 8. Juli 2002
aufgehoben.
BPatG 154
6.70
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G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
SnowCool
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 11:
Apparate zum Kühlen, Kalthalten oder Gefrieren von Lebensmitteln
oder sonstigen Produkten, insbesondere Apparate, die auf der der
Basis von bereitgestellten Kühlmedien arbeiten und eine eigenstän-
dige Kühlkammer aufweisen;
Apparate/Einrichtungen zur Versorgung von Kühl- oder Gefrierappa-
raten mit bereitstehenden Kühlmedien, insbesondere Flüssiggasen,
im wesentlichen bestehend auf Leitungen, Regel- und Sicherheits-
elementen.
Klasse 09:
Elektrische und Elektronische Steuer-, Regel-, Anzeige- und Über-
wachungsgeräte für Kühl- und gastechnische Zwecke sowie daraus
kombinierte Schalt- und Regeleinheiten für Gas- und Kühlmediums-
versorgungen.
Klasse 42:
Technische Beratung, Engineering (Apparate-Berechnung und -Aus-
legung), Planungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Versuchsdurch-
führungen in Verbindung mit der Kühlung von Produkten
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hat die Markenstelle für Klasse 11 zurückgewiesen, weil "SnowCool" (= Schnee-
kälte, kalt wie Schnee) ein betriebsneutraler Hinweis auf Sacheigenschaften sei.
Es sei keine unmittelbare Beschreibung notwendig; es genüge, dass die ange-
meldete Marke die Vorstellung einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe
wecke.
Gegen diese Entscheidung hat die Linde AG Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, der Schutz der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf beschrei-
bende Begriffe.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten
Marke zu beschließen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Da die Anmelderinnen notwendige Streitgenossen
sind, wirkt die Einlegung der Beschwerde durch die Linde AG auch für die weitere
Anmelderin.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-
dernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem groß-
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zügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH
GRUR 2002, 261, 262 – AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben,
wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vorder-
grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht
um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der
Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH
GRUR 2000, 722 – LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 – Test it;
2002, 261, 262 – AC; 2002, 816 - BONUS II). Auch bei Werbeschlagwörtern sind
keine strengeren Anforderungen als bei anderen Wortmarken zu stellen, denn bei
einer Marke schließen sich Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht ge-
genseitig aus (BGH GRUR 2000, 722, 723 – LOGO; 2001, 1150 - LOOK).
Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke "Snow-
Cool" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke
kommt insoweit kein ohne weiteres erkennbarer eindeutiger Begriffsinhalt zu. Eine
Verwendung von "SnowCool" im beschreibenden Sinn bzw. als im Vordergrund
stehende Sachangabe ist nicht feststellbar; insbesondere ist "snowcool" kein Syn-
onym für "eiskalt" und auch sonst keine Angabe zu Kältegraden.
Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Verbraucher "SnowCool" – etwa
wegen einer Verwendung durch viele Anbieter – nicht als unterscheidungskräfti-
gen Hinweis auf die betriebliche Herkunft versteht.
Verbraucher können zwar auch einer ihnen nicht geläufigen Bezeichnung einen
beschreibenden Inhalt unterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt ist. Eine
solche Annahme verlangt jedoch besondere tatsächliche Umstände, etwa, dass
die Bezeichnung in einer Weise gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten
auf dem betreffenden Warengebiet entspricht. Feststellungen dieser Art hat der
Senat nicht treffen können.
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Ohne beschreibende Aussage zu sein, kann die angemeldete Marke den Mitbe-
werbern auch nicht als unmissverständliche Merkmalsbezeichnung dienen (vgl.
BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten
Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne
dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben, hier die
Elemente "Snow" und "Cool", besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264 - REYNOLDS
R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD).
Winkler Sekretaruk
Dr.
Albrecht
Hu