Urteil des BPatG vom 13.03.2017

BPatG (public relations, unterscheidungskraft, klasse, stand der technik, veranstaltung, organisation, marke, verkehr, slogan, bezug)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 9/08
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
9. November 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 76 700.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2009 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Bender und der Richter Kätker und Knoll
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beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Wortfolge
GET NEW TECHNOLOGY FIRST
ist am 21. Dezember 2005 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wor-
den. Die Anmelderin beansprucht nach Einschränkung des Waren und Dienst-
leistungsverzeichnisses bereits im Verfahren vor der Markenstelle noch folgendes:
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse,
insbesondere
Zeitschriften, Kataloge,
Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate);
Klasse 35:
Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen
für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Durchfüh-
rung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in
Klasse 35 enthalten, Organisation und Veranstaltung von Messen
und Ausstellungen für gewerbliche und Werbezwecke, nämlich
Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unterneh-
men und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbe-
zwecken sowie Verkaufsförderung und Vermittlung von Wirt-
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schaftskontakten, auch im Internet; Zurverfügungstellung und
Vermietung von Standflächen und Messeständen einschließlich
der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, soweit in Klasse 35
enthalten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Ver-
mietung von Werbeflächen, Marketing, Marktforschung und
Marktanalyse;
Klasse 41:
Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen
für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen,
Symposien, Produktpräsentationen und Wettbewerben für kul-
turelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Veröffentlichung und
Herausgabe von Zeitschriften, Katalogen und Prospekten; Organi-
sation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren,
Workshops (Ausbildung) und Ausstellungen für kulturelle und Un-
terrichtszwecke;
Klasse 42:
Zurverfügungstellung und Vermietung von Ausrüstungsgegen-
ständen für Standflächen und Messestände, soweit in Klasse 42
enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.
Der angemeldeten Marke in Form eines Werbeslogans fehle die Unterscheidungs-
kraft. Es sei für die Schutzfähigkeit von Werbeslogans unabdingbare Vorausset-
zung, dass sie in erster Linie die Herkunftsfunktion erfüllten, die gegenüber der
möglichen Werbewirkung im Vordergrund stehen müsse. Dies sei vorliegend nicht
der Fall. Die Wortfolge sei aus zum Grundwortschatz der englischen Sprache ge-
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hörenden Wörtern gebildet und im Sinne von „Erhalten/Beschaffen/Holen Sie sich
die neue/n Technologie/n als Erste/r“ verständlich. Der Verkehr werde darin eine
Werbeanpreisung sehen, mit welcher er aufgefordert werde, die neue Technologie
als Erster zu bekommen. In diesem Sinne werde der Slogan von der Anmelderin
auch verwendet. Dabei können sowohl die technischen Produkte selbst gemeint
sein, als auch die damit in Zusammenhang stehenden Informationen oder Bro-
schüren/Hefte/etc. oder Dienstleistungen. Im Hinblick auf die beanspruchten Pro-
dukte gebe die Marke somit lediglich einen Hinweis auf deren Thematik bzw. In-
halt. Sie werde vom Verkehr sofort und ohne analytische Betrachtungsweise als
Mottoangabe der Dienstleistungen und Inhalts-/Themenangabe der Waren ver-
standen, wobei auch ein hinreichend enger Sachbezug zu sämtlichen bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen gegeben sei. Auch wenn der beschrei-
bende Gehalt der Wortfolge nicht näher konkretisiert werde, eine Mehrdeutigkeit
gegeben sein könne und es sich um eine Angabe mit eher allgemeinem Sachbe-
zug handele, habe der Verkehr keinen Anlass, darin einen betrieblichen Her-
kunftshinweis zu sehen. Voreintragungen vergleichbarer Marken rechtfertigten
keine andere Beurteilung.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmel-
derin, die beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Anmelderin hat ihre Beschwerde schriftsätzlich nicht begründet. Im Verfahren
vor der Markenstelle hatte sie u. a. ausgeführt, dass die Argumentation der Mar-
kenstelle nicht frei von Widersprüchen sei. Bei Werbeslogans seien die gleichen
Maßstäbe anzulegen, wie bei anderen Wortmarken. Es sei in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob der Werbeslogan ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt habe
oder ob ihm darüber hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungs-
kraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zukomme. Die Kürze,
eine gewisse Originalität, die Prägnanz oder die Mehrdeutigkeit bzw. Interpreta-
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tionsbedürftigkeit einer Wortfolge seien wichtige Indizien für die Unterscheidungs-
kraft, die vorliegend gegeben sei. Die Wortfolge sei mehrdeutig, weil sie sowohl im
Sinne von „Erhalten/beschaffen/holen Sie sich die neue Technologie als Erster“
als auch im Sinne von „Erhalte/beschaffe/hole zuerst neue Technologie“ (i. S. v.
Vorzug gegenüber der alten Technologie) verstanden werden könne. Der Marken-
bestandteil „FIRST“ könne demzufolge sowohl personenbezogen als auch sach-
bezogen interpretiert werden. Der angemeldete Slogan weise also genau die
Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit auf, die als gewichtige Indizien für
die Bejahung der Unterscheidungskraft angesehen würden (vgl. BGH GRUR
2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). In der mündlichen Verhandlung hat die
Anmelderin u. a. noch ergänzend vortragen lassen, dass der angemeldete Slogan
von ihr seit 2005 umfangreich benutzt werde als Motto für die Hannover Messe als
der größten Industriemesse der Welt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die an-
gemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG von der Eintragung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen ausgeschlossen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu
Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8
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Rdn. 23 ff). Bei den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden je
nach Produkt unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen, teilweise der allge-
meine Verkehr - etwa durch die beanspruchten Waren Druckereierzeugnisse -,
teilweise Fachverkehrskreise aus Industrie und Wirtschaft z. B. durch die Dienst-
leistungen „Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für
wirtschaftliche und Werbezwecke“.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-
ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,
429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH
GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungs-
kraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850,
854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)
„Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Anga-
ben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder
Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger be-
schreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH
- FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Die Eignung, Waren und Dienstleistungen ihrer
Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht
zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen bestehen, die etwa wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
- FUSSBALL WM 2006 a. a. O.; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die vorliegend angemel-
dete Wortfolge - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere
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Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvorausset-
zungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 115 m. w. N.). Es ist auch nicht er-
forderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder
in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl.
BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksich-
tigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis
sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die
Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn,
dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion of-
fensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,
1029 (Nr. 35) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien, insbesondere der maßgeblichen Recht-
sprechung des EuGH kommt der angemeldeten Wortfolge nach Auffassung des
Senats keine Unterscheidungskraft zu, weil die Werbefunktion klar dominiert. Wie
die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird der Verkehr die aus einfachen
Wörtern der englischen Sprache gebildete angemeldete Wortfolge ohne weiteres
und in erster Linie im Sinne von „Erhalten/Beschaffen/Holen Sie sich die neue/n
Technologie/n als Erste/r“ verstehen. Damit wird in werbeüblicher Weise hinrei-
chend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kunde mit dem Kauf der
Produkte bzw. mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen - in welcher Form
auch immer - einen technologischen Vorteil gegenüber anderen verschafft. Dass
die Wortfolge auch sachbezogen im Sinne von „Erhalte/beschaffe/hole zuerst
neue Technologie“ im Sinne eines Vorzugs gegenüber veralteter Technologie ver-
standen werden könnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies stellt jedenfalls
keine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit im Sinne der Recht-
sprechung dar, die zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen könnte. Abge-
sehen davon, dass diese von der Anmelderin angeführte alternative Auslegung
der Wortfolge nicht sehr naheliegend ist, kann allein die Mehrdeutigkeit einer
Wortfolge nicht zur Unterscheidungskraft führen. Vielmehr ist die Mehrdeutigkeit
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lediglich ein Indiz für Unterscheidungskraft. Auch verschiedene Bedeutungen einer
Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn alle Deutungsmög-
lichkeiten in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sach- oder
rein werbebezogen sind oder sich sonst als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion
ungeeignet erweisen, wobei es sogar ausreichend ist, wenn nur einer von mehre-
ren Bedeutungen eine Aussage mit eindeutig beschreibendem Charakter ent-
nommen werden kann (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 144
i. V. m. Rdn. 93 mit weiteren Nachweisen). Die vorliegend denkbaren Interpreta-
tionsmöglichkeiten weichen nur in Nuancen voneinander ab, wobei der Hinweis
auf die Beschaffung bzw. die Möglichkeit der Beschaffung neuer Technologie im
Vordergrund steht und allenfalls der Wortbestandteil „FIRST“ einen gewissen In-
terpretationsspielraum eröffnet. Beide Interpretationsmöglichkeiten haben einen
rein werbebezogenen Inhalt, der auf den technologischen Fortschritt bei den Wa-
ren und Dienstleistungen hinweisen kann. Nach Auffassung des Senats hat der
Verkehr keinen Anlass, allein wegen dieses Interpretationsspielraums in der an-
gemeldeten Wortfolge einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen.
Bei sehr vielen Waren und Dienstleistungen, insbesondere aber auch bei den vor-
liegend beanspruchten kann der technologische Fortschritt eine wesentliche Rolle
spielen. Die „Druckereierzeugnisse, insbesondere …“ und die „Lehr- und Unter-
richtsmittel“ können sich thematisch mit technologischen Neuerungen und deren
Anwendung beschäftigen. Gleiches gilt in Bezug auf die meisten der beanspruch-
ten Dienstleistungen, etwa für die Dienstleistungen der Klasse 41 und die Dienst-
leistungen „Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für
wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Durchführung und Veranstal-
tung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten, Organisation
und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für gewerbliche und Werbe-
zwecke, nämlich Organisation von Messteilnahmen“. Im Zusammenhang mit den
Dienstleistungen „Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und
Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung und Vermittlung von
Wirtschaftskontakten, auch im Internet“ kann es sich bei den präsentierten Unter-
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nehmen um besonders innovative Unternehmen handeln bzw. um solche, die be-
sonders innovative Produkte anbieten. Bei den beanspruchten Dienstleistungen
der Klasse 42 oder den Dienstleistungen „Zurverfügungstellung und Vermietung
von Standflächen und Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüs-
tungsgegenstände, soweit in Klasse 35 enthalten“ kann ein werblich beschreiben-
der Zusammenhang dergestalt bestehen, dass die Standflächen und Messestände
einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände dem neuesten Stand
der Technik entsprechen oder diese sich im Sinne einer Bestimmungsangabe in
besonderer Weise zur Präsentation innovativer Produkte eignen. Die Dienstleis-
tungen „Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von Werbe-
flächen, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse“ können sich schließlich
schwerpunktmäßig auf innovative Unternehmen oder den Marktbereich neuer
Technologien beziehen.
Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung die Senatsentscheidung
33 W (pat) 275/04 „Automation Live“ für ihren Standpunkt zitiert hat, ist darauf hin-
zuweisen, dass diese Entscheidung nach Auffassung des Senats mit der vorlie-
genden Fallgestaltung - insbesondere in Bezug auf die Markengestaltung - nicht
vergleichbar ist.
Die vorstehend aufgeführten naheliegenden Zusammenhänge führen nach Auf-
fassung des Senats bei der angemeldeten Wortfolge zu einem rein werblich be-
schreibenden Verständnis des angesprochenen Verkehrs, der gegen die Eignung
der angemeldeten Marke als betrieblicher Herkunftshinweis spricht.
Soweit die Anmelderin vorträgt, dass der angemeldete Slogan von ihr seit 2005
umfangreich benutzt werde als Motto für die Hannover Messe als der größten In-
dustriemesse der Welt, ist dies nicht hinreichend konkret und ausreichend, um
eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG glaubhaft zu machen, die
auch nur Anlass für weitere Ermittlungen wäre (siehe zu den Anforderungen für
die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung Ströbele/Hacker, MarkenG,
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9. Aufl., § 8 Rdn. 432). Eine Verkehrsdurchsetzung hat die Anmelderin im Übrigen
selbst nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Bender
Kätker
Knoll
Cl