Urteil des BPatG vom 21.10.2002

BPatG (bezeichnung, englisch, unterscheidungskraft, marke, gestaltung, angabe, buchstabe, technik, beschwerde, www)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 6/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Oktober 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 09 372.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Wort-/Bildmarke ist angemeldet
siehe Abb. 1 am Ende
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 10, 11, 14, 16, 28,
35, 37 und 41.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Frei-
haltungsbedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet, weil
mit der Marke lediglich beschreibend auf eine Hoch-Qualitäts-Baureihe hin-
gewiesen werde. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte wegen fehlender
Unterscheidungskraft; auch die grafische Gestaltung sei werbeüblich und damit
nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen.
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Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie in ihrer Gesamtheit keinen ein-
deutigen, warenbeschreibenden Begriffsinhalt habe. Zudem sei die grafische Ges-
taltung schutzbegründend.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Mar-
kenstelle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete
HighQLine
Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht ausschließ-
lich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen dienen können. Diese Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien
Gebrauch erhalten bleiben.
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen "High", "Q" und "Li-
ne", die als solches erkennbar sind, auch wenn die Bestandteile ohne deutlichen
Wortzwischenraum aneinandergereiht sind. Dies beruht auf der Schreibweise des
Zeichens, in der zwischen den in üblicher Schreibweise gestalteten Bestandteilen
"High" und "Line" (Großer Anfangsbuchstabe, nachfolgende Kleinbuchstaben) der
Großbuchstabe "Q" – abgesetzt durch besonderen Fettdruck und andere Schrift-
type – eingefügt ist.
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Der Buchstabe "Q" ist im Bereich der Technik in der englischen Sprache die Ab-
kürzung für "Quality" (vgl Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen
und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informations-
verarbeitung Bd 2 S 230); dies gilt ebenso für das entsprechende deutsche Wort
"Qualität (vgl Wennrich aaO; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999 S 259).
Der Markenbestandteil "HighQ" ist im Bereich der Technik – ebenso wie die Be-
zeichnung "HiQ" (vgl BPatG 30 W (pat) 247/99 – HiQ, veröffentlicht bei PAVIS
PROMA CD-ROM) - eine Kurzform von "High quality"; das ist der englische Aus-
druck für "hochwertig" (wörtlich: hohe Qualität), der in dieser Form und Bedeutung
auch beschreibend verwendet wird. Dies belegen die der Anmelderin übergebe-
nen Nachweise. So heißt es zum Beispiel unter der Überschrift "HighQ-Edition":
"MBörso-Computer ist ihr Partner für qualitativ hochwertige Computer-Produkte"
bzw "Diese Computersysteme sind in Qualität und Leistung kaum zu übertreffen"
(www.mboerso.de/systeme/highq bzw www.mboerso.com/templates/mainfile). Bei
einem hochwertigen Scratchmixer ist von einem "highQ Mixer" die Rede
(www.musik-service.de).
Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort "line" bedeu-
tet "Linie" (vgl Weis, Grund- und Aufbauwortschatz, Englisch, S 61) und bezeich-
net in Kombination mit anderen Begriffen eine bestimmte Produktlinie oder Pro-
duktgruppe mit gemeinsamen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen, und
zwar nicht nur im Modebereich (vgl BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE), son-
dern auf vielen Waren- und Dienstleistungsgebieten (vgl BPatG GRUR 1996, 883
– BLUE LINE; EuG MarkenR 2000, 70 – Companyline).
HighQLine
wörtlich übersetzt "hochwertige Produktlinie".
In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich damit die
sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß es sich nach Art,
Beschaffenheit und Bestimmung um eine Produktlinie mit konstruktions- und
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ausstattungsmäßig hochwertigen Erzeugnissen handelt. Das Merkmal der Hoch-
wertigkeit kann sich dabei auf Vorteile wie große Zuverlässigkeit und Leistungsfä-
higkeit, lange Lebensdauer oder – betreffend die Waren aus dem Bereich der Un-
terhaltungselektronik – höchste Aufnahme- oder Wiedergabequalität beziehen. Bei
den Waren der Klasse 16 kann es sich um das gedruckte Begleit- und Infor-
mationsmaterial zu den Produkten handeln. Die Dienstleistungen können dazu
bestimmt sein, das genannte Qualitätsmerkmal herzustellen oder auf die Produkt-
linie bezogen sein.
Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht entgegen der Ansicht
der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des
Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771- THE HOME DEPOT). Die
Annahme einer beschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach
deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern dar-
auf, daß der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung
einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, daß wegen unterschiedlicher Be-
deutungen der Markenbestandteile keine Eigenschaften der angemeldeten Waren
und Dienstleistungen beschrieben werden, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.
Diese Markenbestandteile können zwar - worauf die Anmelderin zutreffend hin-
weist - in unterschiedlichen Zusammenhängen eine jeweils unterschiedliche Be-
deutung haben ("high" kann im Zusammenhang mit Emotionen für ein "Hochge-
fühl" stehen, der Buchstabe "Q" kann ""question" (englisch=Frage), "query" (eng-
lisch=Anfrage) oder "Queen" (englisch=Königin) bedeuten und "line" auch "Stre-
cke, Leine, Reihe, Branche, Leitung, Zeile, Netz". Welche dieser Bedeutungen in
Betracht kommt, ergibt sich jedoch jeweils aus dem konkreten Zusammenhang.
Es kommt nämlich bei der Prüfung, ob ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen be-
steht, nicht allein darauf an, ob das Zeichen abstrakt einen bestimmten Bedeu-
tungsinhalt hat; maßgeblich ist vielmehr seine Verwendung im Zusammenhang mit
der konkreten Ware oder Dienstleistung, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nur wenn
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sich für den Ausdruck auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt
erkennen läßt, ist er ob dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung
geeignet (vgl BGH GRUR 1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Das
ist hier aber – wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
Im übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltungsbedürfnis vor allem auf
die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allge-
meinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden,
ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeig-
net sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Pub-
likum völlig unverständlich sein und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, Mar-
kenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, und zwar schon
deshalb nicht, weil in den hier betroffenen Bereichen Technik, Marketing und Be-
ratung Englisch als Fachsprache anzusehen ist. Dass die Markenbestandteile im
Inland geläufig sind und "line" zum Grundwortschatz der englischen Sprache ge-
hört, wurde bereits festgestellt.
Die grafische Gestaltung des "Q" und die Binnengroßschreibung des "Q" und des
Buchstabens "L" in "Line" unter Zusammenziehung aller Bestandteile ist als häufig
anzutreffende werbeübliche Schriftzuggestaltung nicht geeignet, die Sachaussage
in den Hintergrund treten zu lassen, wobei die Rotfärbung des Q diese nur her-
vorhebt. Die angemeldete Marke kann daher, auch in der konkreten Schreibweise,
im Verkehr zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen die-
nen, ist also als beschreibende freihaltebedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die
angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein be-
schreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung und der
lediglich einfachen werbeüblichen Gestaltung des Schriftbildes fehlt der angemel-
deten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
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(vgl ua BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083
- marktfrisch).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1