Urteil des BPatG vom 15.07.2002

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 37/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die angegriffene Marke 300 83 000
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5.
Mai
2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2003 ist wirkungslos,
soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
300 83 000 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-
marke 149 674 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 19 des Deut-
schen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke
149 674 gegen die Eintragung der Marke 300 83 000 als unbegründet zurückge-
wiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erst-
beschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 angeord-
net. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde einge-
legt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Wider-
spruch aus der Gemeinschaftsmarke 149 674 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß
vom 10.
Dezember
2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke
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300 83 000 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baum-
bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Schramm
Hu