Urteil des BPatG vom 01.03.2005

BPatG: marke, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, materialien, verkehr, forschung, form, datenverarbeitung, papier, computer

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 223/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. März 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 54 453.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. Mai 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Marke
DSP
teilweise zurückgewiesen, und zwar für
„Druckereimaschinen, insbesondere Rollen- und Bogendruckma-
schinen für Hochdruck, Flachdruck und Tiefdruck; Druckmaschi-
nen und deren Teile (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere
Druckkissen, Walzen für Buchdruck, Offsetdruck, Tiefdruck und
Anilindruck, Lackierwalzen und Presseure, einschließlich Druck-
maschinen zur Übertragung fotokopierter Vorlagen auf Materialien
jeglicher Art, metallographische Maschinen und Maschinen zum
Dekoauftrag; Druckereihilfsmaschinen sowie Baugruppen bzw.
Teile davon und Roboter, maschinelle und handbetätigte Manipu-
latoren und Teile (Hilfseinrichtungen) hierfür; Signiermaschinen
einschließlich elektro-pneumatische Heißprägegeräte auch als An-
und Einbaueinheiten für Verpackungsmaschinen; Fotodruck-
Maschinen, Tampondruck-Maschinen und Computerdruckauto-
maten einschließlich Aggregate oder Verpackungsmaschinen für
die Verpackung von Druckerzeugnissen; Geräte zum Einfärben
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von Klischees, jeweils als Bestandteile einer Maschine, Rakel,
Ätzmaschinen; Rotationsdruckmaschinen, Bogenrotationsdruck-
maschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, formatveriable Rol-
lenoffsetdruckmaschinen und Prägemaschinen für bedrucktes
Bogenmaterial und deren Teile und Aggregate, insbesondere
Druckwerke, Anleger, Ausleger, Rollenträger, Falzapparate, Plan-
Ausleger, Trockeneinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen,
Stanz- und Prägeeinrichtungen; maschinelle Bedruckstoffzu- und
ausführungen als Teile von Druckmaschinen; Schneide-, Lackier-,
Falz-, Perforier-, Heft-, Sortier-, Zusammentrag-, Einsteck-, Trans-
port-, Speicher-, Adressier- und Verpackungsmaschinen für
Druckerzeugnisse; Plattenbiegemaschinen; Wissenschaftliche,
photographische, Unterrichts-, optische, Mess-, Signal-, Kontroll-
und elektrische –apparate und –instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Photogeräte; kombinierte Vergrößerungs- und Ent-
wicklungsgeräte für photographisches Material; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Informations- und Datenverarbeitungsgeräte
und Computer, insbesondere Personal-Computer und tragbare
Computer und deren Peripheriegeräte sowie Subsysteme der
automatischen Datenverarbeitung und deren Teile, insbesondere
Steuergeräte und anschließbare Speicher, Geräte zur Daten-
eingabe, Datenausgabe, Datenübertragung und zur Speicherung
von Daten, einschließlich Drucker, Plotter, Matrixdrucker und
Plotter zum direkten Betrieb, Bildlesegeräte und Thermodrucker,
Geräte zur Aufzeichnung und Übertragung von Bildern und
Photokopiergeräte auf Thermobasis, Messdaten-Aufzeichnungs-
geräte, insbesondere Protokolldrucker, Zusatzgeräte für Com-
puter, insbesondere Zeilendrucker und Auswertegeräte, Kur-
venschreiber, Scanner und Faxgeräte; Geräte zur Bildverarbeitung
im Druckvorstufenbereich; Geräte zur Bearbeitung, Kontrolle, Dar-
stellung und zum Drucken von Bildern einschließlich Belichtungs-
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gerät für die Kontaktkopie von Schaltkreis- oder Druckvorlagen;
elektronische Bildverarbeitungsgeräte; Farbprüfgeräte; Prozesso-
ren und Mikroprozessoren zur Verwendung in der EDV; Apparate
und Instrumente zum Speichern, zum Verarbeiten und zum
Messwertdrucken von Daten; Datenverarbeitungsprogramme und
Computerprogramme (Software) auf magnetischen, optischen und
elektronischen Datenträgern, insbesondere für die vorgenannten
Geräte einschließlich zur Steuerung von Druckern, Archivierungs-
programme für Serverdaten und Daten von optischen Platten;
Teile aller vorgenannten Waren; Papier, Pappe (Karton) und Wa-
ren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Dru-
ckereierzeugnisse, insbesondere Geschäftsdrucksachen wie Vi-
sitenkarten, Briefpapiere, Formulare, Endlossätze, Selbstdruck-
schreibesätze, Werbedrucksachen wie Prospekte, Broschüren,
Werbehandzettel, Dokumentationen; Handbücher und Kurzbe-
schreibungen für Maschinen und Geräte, Preislisten, Manuals,
Produktbeschreibungen; elektrische Bürogeräte und Büroma-
schinen, insbesondere Aktenvernichter, Thermo- und Spiral-
Bindegeräte, Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Vervielfäl-
tigungsgeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-
rate) in Form von Druckereierzeugnissen; wissenschaftliche und
industrielle Forschung; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und
Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverar-
beitung (Software) und zur Prozesssteuerung, technische Bera-
tung einschließlich technische Organisation und Erstellen von
Analysen auf dem Gebiet der EDV; Dienstleistungen von Ingeni-
euren und Informatikern, eines Entwicklers für Automaten; Ent-
wicklung von Informationsträgern und –systemen“.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Hinblick auf die von der Zurückweisung
betroffenen Waren und Dienstleistungen stehe der angemeldeten Marke das Ein-
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tragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs.2 Nr.1 Mar-
kenG entgegen. Insoweit stehe ein beschreibender Begriffs- oder Aussagegehalt
im Vordergrund, der nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde.
Der Begriff „DSP“ sei die gängige und häufig verwendete Abkürzung für „Digital
Signal Processor“ (digitaler Signalprozessor) und bezeichne einen speziellen
Prozessor, der zur Digitalisierung von analogen Signalen und zur Bearbeitung die-
ser Signale verwendet werde. Er diene der schnelleren und effizienteren Verar-
beitung digitaler Signale und werde in Computern eingesetzt. Er finde zudem in
der Audio-, Kommunikations- und Bildverarbeitungstechnik und anderen Berei-
chen der Datenerfassung und Datenkontrolle Anwendung. Der Begriff sei für die
angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich, da es sich um einen
Grundbegriff der Datenverarbeitung im Rahmen moderner Computertechnik han-
dele. Andere mögliche Bedeutungen von „DSP“ („data stream profile“, „directory
system protocoll“, „display support protocoll“ sowie „domain specific part“) seien
dagegen im Zusammenhang mit den von der Zurückweisung betroffenen Waren
und Dienstleistungen fern liegend. Im Zusammenhang mit den unter Klasse 7 und
9 fallenden Waren sowie im Zusammenhang mit den beanspruchten elektrischen
Bürogeräten und Büromaschinen stelle sich der Begriff „DSP“ den ange-
sprochenen Verkehrskreisen lediglich als sachlicher Hinweis auf diese Waren dar,
da diese ohne weiteres mit DSP’s ausgestattet sein und mit Hilfe entsprechender
Software gesteuert werden könnten. In Verbindung mit den Waren „Papier, Pappe
(Karton), und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“, den
dort genannten Druckerzeugnissen und Werbedrucksachen, den Handbüchern,
Kurzbeschreibungen, Preislisten, Manuals und Produktbeschreibungen sowie
Lehr- und Unterrichtsmaterialien könne das Markenwort einen sachlichen Hinweis
auf den Inhalt dieser Waren darstellen. Denn diese Waren könnten – auch im
Rahmen von Werbung – Informationen über DSP-Systeme enthalten. Gleiches
gelte für Dienstleistungen der wissenschaftlichen und industriellen Forschung, der
Entwicklung, Erstellung, Verbesserung, Aktualisierung von Programmen für die
Text- und Datenverarbeitung und zur Prozesssteuerung, für technische Beratung,
für Dienstleistungen von Ingenieuren und Informatikern sowie für Entwicklungs-
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dienstleistungen. Sie könnten sich namentlich mit DSP-Systemen befassen. Ob
ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt
bleiben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, das Markenwort „DSP“ sei mehr-
deutig. Das Zeichen stehe für die Firmenbezeichnung „Druck-Systeme Pröstler“.
Pröstler sei der Inhaber der Anmelderin. Die Abkürzung könne zudem nicht nur im
Sinne von „digitaler Signal Prozessor“ verstanden werden, sondern entgegen der
Auffassung der Markenstelle auch im Sinne von „data stream profile“, „directory
system protokoll“, „display support protokoll“ oder „domain specific part“.
Die Anmelderin hat auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung die Waren
und Dienstleistungen, soweit sie von der teilweisen Zurückweisung der Anmel-
dung betroffen sind, wie folgt beschränkt:
„Teile von Druckmaschinen, nämlich Mechaniken (soweit in
Klasse 7 enthalten), insbesondere Druckkissen, Walzen für Buch-
druck, Offsetdruck, Tiefdruck und Anilindruck, Lackierwalzen und
Presseure; mechanische Geräte zum Einfärben von Klischees,
jeweils als Bestandteil einer Maschine, Rakel, Ätzmaschinen; Pa-
pier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, nämlich Geschäfts-
drucksachen wie Visitenkarten, Briefpapiere, Formulare, Endlos-
sätze, Selbstdruckschreibsätze; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-
genommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; wis-
senschaftliche und industrielle Forschung“.
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Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung
das neue Waren und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu le-
gen, soweit es von der teilweisen Zurückweisung umfasst ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.
Für die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke
weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine
unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 1 fallende beschreibende Angabe
dar.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, de-
nen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungs-
kraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage
stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistun-
gen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Un-
ter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutz-
hindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen,
wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen
wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
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Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151,
1153 – marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.).
Nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf
„Teile von Druckmaschinen, nämlich Mechaniken (soweit in Klasse 7 enthalten),
insbesondere Druckkissen, Walzen für Buchdruck, Offsetdruck, Tiefdruck und Ani-
lindruck, Lackierwalzen und Presseure; mechanische Geräte zum Einfärben von
Klischees, jeweils als Bestandteil einer Maschine, Rakel, Ätzmaschinen; Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Druckereierzeugnisse, nämlich Geschäftsdrucksachen wie Visitenkarten, Briefpa-
piere, Formulare, Endlossätze, Selbstdruckschreibsätze; Lehr- und Unter-
richtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen;
wissenschaftliche und industrielle Forschung“ kann nicht mehr davon aus-
gegangen werden, dass die angemeldete Marke eine Angabe darstellt, die sich in
der Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie geschützt werden
soll, erschöpft. DSP’s können zwar, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, bei elektrischen Maschinen, Automaten und anderen elektrischen und
elektronischen Geräten sowie deren Zubehör und Teilen wegen der Bedeutung
des Einsatzes der Prozessoren für die Schnelligkeit und Effizienz der damit ausge-
rüsteten Produkte eine erhebliche Rolle spielen. Der angesprochene (Fach-)Ver-
kehr wird daher in der Bezeichnung „DSP“ ohne weiteres ein technisches Merkmal
der Produkte, nämlich den Einsatz von DSP’s, erkennen. Dabei werden techni-
sche Merkmale, die den Gebrauchszweck von Produkte fördern und unterstützen,
im Allgemeinen nicht einem besonderen Hersteller zugeordnet. Auch bei Dru-
ckereierzeugnissen wie Werbedrucksachen, Broschüren, Werbehandzettel, Do-
kumentationen, Handbüchern und Kurzbeschreibungen für Maschinen und Ge-
räte, Preislisten, Manuals und Produktbeschreibungen können sich inhaltlich mit
Digitalen Signalprozessoren befassen. Daher kann die Bezeichnung „DSP“ inso-
weit beschreibend sein. Jedoch sind diese Gattungen von Waren nunmehr aus-
drücklich vom begehrten Schutz ausgenommen.
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Hinsichtlich der weiterhin beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermag der
Senat der Ansicht der Markenstelle, sie würden durch die angemeldete Bezeich-
nung nach Art oder Inhalt ohne weiteres verständlich beschrieben, dagegen nicht
zu folgen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Bezeichnung „DSP“ bei den hier nur noch beanspruchten Mechaniken und me-
chanischen Geräten als Hinweis auf einen digitalen Signalprozessor aufgefasst
wird, denn in rein mechanischen Geräten kommen keine digitalen Signalprozesso-
ren zum Einsatz. Soweit die Markenstelle für einen solchen Fall nicht völlig zu Un-
recht auf eine Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch
die Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG hingewiesen hat, vermag der
Senat einen konkreten Anhaltspunkt für die Eignung zur Irreführung durch die be-
gehrte Marke insoweit nicht festzustellen. Bei Mechaniken und mechanischen Ge-
räten erwartet der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Ver-
kehr zu Recht keine DSP’s. Dass er dennoch das Markenwort „DSP“ als „Digitaler
Signalprozessor“ versteht, ist fernliegend. Überwiegend wahrscheinlich ist viel-
mehr, dass der angesprochene Verkehr der Abkürzung „DSP“ überhaupt keine in-
haltsbezogene Bedeutung mehr beimessen kann, es sei denn – insoweit jedoch
unschädlich –, er erkennt darin die Initialen der Firmenbezeichnung der Anmelde-
rin „Druck-Systeme Pröstler“. Für „Druckereierzeugnisse, nämlich Geschäfts-
drucksachen wie Visitenkarten, Briefpapier, Formulare, Endlossätze, Selbstdruck-
schreibsätze“ sowie „Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate) in
Form von Druckereierzeugnisse“ gilt Vergleichbares. Die Bezeichnung „DSP“ ist
für diese Waren ohne jeglichen im Vordergrund stehenden beschreibenden Ge-
halt. Ebenso ist die Annahme fern liegend, eine „wissenschaftliche und industrielle
Forschung“ befasse sich inhaltlich ausschließlich mit „DSP“. Ein rein beschreiben-
der Gehalt der Bezeichnung „DSP“ kann in Bezug auf diese Dienstleistungen nicht
festgestellt werden.
Für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Auch die Entscheidung des EuGH
vom 23. Oktober 2003 (GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT) steht der vorliegenden
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Entscheidung nicht entgegen. Das begehrte Zeichen ist im Hinblick auf die nun-
mehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie erörtert in keiner Weise be-
schreibend.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na