Urteil des BPatG vom 01.03.2005, 27 W (pat) 223/03
BPatG: marke, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, materialien, verkehr, forschung, form, datenverarbeitung, papier, computer
- Entschieden
- 01.03.2005
- Schlagworte
- Marke, Beschreibende angabe, Unterscheidungskraft, Materialien, Verkehr, Forschung, Form, Datenverarbeitung, Papier, Computer
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 223/03 _______________ Verkündet am 1. März 2005
… (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 54 453.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk
BPatG 154
6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. Mai 2003 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Marke
DSP
teilweise zurückgewiesen, und zwar für
„Druckereimaschinen, insbesondere Rollen- und Bogendruckmaschinen für Hochdruck, Flachdruck und Tiefdruck; Druckmaschinen und deren Teile (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere
Druckkissen, Walzen für Buchdruck, Offsetdruck, Tiefdruck und
Anilindruck, Lackierwalzen und Presseure, einschließlich Druckmaschinen zur Übertragung fotokopierter Vorlagen auf Materialien
jeglicher Art, metallographische Maschinen und Maschinen zum
Dekoauftrag; Druckereihilfsmaschinen sowie Baugruppen bzw.
Teile davon und Roboter, maschinelle und handbetätigte Manipulatoren und Teile (Hilfseinrichtungen) hierfür; Signiermaschinen
einschließlich elektro-pneumatische Heißprägegeräte auch als Anund Einbaueinheiten für Verpackungsmaschinen; Fotodruck-
Maschinen, Tampondruck-Maschinen und Computerdruckautomaten einschließlich Aggregate oder Verpackungsmaschinen für
die Verpackung von Druckerzeugnissen; Geräte zum Einfärben
von Klischees, jeweils als Bestandteile einer Maschine, Rakel,
Ätzmaschinen; Rotationsdruckmaschinen, Bogenrotationsdruckmaschinen, Rollenrotationsdruckmaschinen, formatveriable Rollenoffsetdruckmaschinen und Prägemaschinen für bedrucktes
Bogenmaterial und deren Teile und Aggregate, insbesondere
Druckwerke, Anleger, Ausleger, Rollenträger, Falzapparate, Plan-
Ausleger, Trockeneinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen,
Stanz- und Prägeeinrichtungen; maschinelle Bedruckstoffzu- und
ausführungen als Teile von Druckmaschinen; Schneide-, Lackier-,
Falz-, Perforier-, Heft-, Sortier-, Zusammentrag-, Einsteck-, Transport-, Speicher-, Adressier- und Verpackungsmaschinen für
Druckerzeugnisse; Plattenbiegemaschinen; Wissenschaftliche,
photographische, Unterrichts-, optische, Mess-, Signal-, Kontrollund elektrische –apparate und –instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Photogeräte; kombinierte Vergrößerungs- und Entwicklungsgeräte für photographisches Material; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Informations- und Datenverarbeitungsgeräte
und Computer, insbesondere Personal-Computer und tragbare
Computer und deren Peripheriegeräte sowie Subsysteme der
automatischen Datenverarbeitung und deren Teile, insbesondere
Steuergeräte und anschließbare Speicher, Geräte zur Dateneingabe, Datenausgabe, Datenübertragung und zur Speicherung
von Daten, einschließlich Drucker, Plotter, Matrixdrucker und
Plotter zum direkten Betrieb, Bildlesegeräte und Thermodrucker,
Geräte zur Aufzeichnung und Übertragung von Bildern und
Photokopiergeräte auf Thermobasis, Messdaten-Aufzeichnungsgeräte, insbesondere Protokolldrucker, Zusatzgeräte für Computer, insbesondere Zeilendrucker und Auswertegeräte, Kurvenschreiber, Scanner und Faxgeräte; Geräte zur Bildverarbeitung
im Druckvorstufenbereich; Geräte zur Bearbeitung, Kontrolle, Darstellung und zum Drucken von Bildern einschließlich Belichtungs-
gerät für die Kontaktkopie von Schaltkreis- oder Druckvorlagen;
elektronische Bildverarbeitungsgeräte; Farbprüfgeräte; Prozessoren und Mikroprozessoren zur Verwendung in der EDV; Apparate
und Instrumente zum Speichern, zum Verarbeiten und zum
Messwertdrucken von Daten; Datenverarbeitungsprogramme und
Computerprogramme (Software) auf magnetischen, optischen und
elektronischen Datenträgern, insbesondere für die vorgenannten
Geräte einschließlich zur Steuerung von Druckern, Archivierungsprogramme für Serverdaten und Daten von optischen Platten;
Teile aller vorgenannten Waren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Geschäftsdrucksachen wie Visitenkarten, Briefpapiere, Formulare, Endlossätze, Selbstdruckschreibesätze, Werbedrucksachen wie Prospekte, Broschüren,
Werbehandzettel, Dokumentationen; Handbücher und Kurzbeschreibungen für Maschinen und Geräte, Preislisten, Manuals,
Produktbeschreibungen; elektrische Bürogeräte und Büromaschinen, insbesondere Aktenvernichter, Thermo- und Spiral-
Bindegeräte, Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Vervielfältigungsgeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; wissenschaftliche und
industrielle Forschung; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und
Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung (Software) und zur Prozesssteuerung, technische Beratung einschließlich technische Organisation und Erstellen von
Analysen auf dem Gebiet der EDV; Dienstleistungen von Ingenieuren und Informatikern, eines Entwicklers für Automaten; Entwicklung von Informationsträgern und –systemen“.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Hinblick auf die von der Zurückweisung
betroffenen Waren und Dienstleistungen stehe der angemeldeten Marke das Ein-
tragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG entgegen. Insoweit stehe ein beschreibender Begriffs- oder Aussagegehalt
im Vordergrund, der nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde.
Der Begriff „DSP“ sei die gängige und häufig verwendete Abkürzung für „Digital
Signal Processor“ (digitaler Signalprozessor) und bezeichne einen speziellen
Prozessor, der zur Digitalisierung von analogen Signalen und zur Bearbeitung dieser Signale verwendet werde. Er diene der schnelleren und effizienteren Verarbeitung digitaler Signale und werde in Computern eingesetzt. Er finde zudem in
der Audio-, Kommunikations- und Bildverarbeitungstechnik und anderen Bereichen der Datenerfassung und Datenkontrolle Anwendung. Der Begriff sei für die
angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich, da es sich um einen
Grundbegriff der Datenverarbeitung im Rahmen moderner Computertechnik handele. Andere mögliche Bedeutungen von „DSP“ („data stream profile“, „directory
system protocoll“, „display support protocoll“ sowie „domain specific part“) seien
dagegen im Zusammenhang mit den von der Zurückweisung betroffenen Waren
und Dienstleistungen fern liegend. Im Zusammenhang mit den unter Klasse 7 und
9 fallenden Waren sowie im Zusammenhang mit den beanspruchten elektrischen
Bürogeräten und Büromaschinen stelle sich der Begriff „DSP“ den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als sachlicher Hinweis auf diese Waren dar,
da diese ohne weiteres mit DSP’s ausgestattet sein und mit Hilfe entsprechender
Software gesteuert werden könnten. In Verbindung mit den Waren „Papier, Pappe
(Karton), und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“, den
dort genannten Druckerzeugnissen und Werbedrucksachen, den Handbüchern,
Kurzbeschreibungen, Preislisten, Manuals und Produktbeschreibungen sowie
Lehr- und Unterrichtsmaterialien könne das Markenwort einen sachlichen Hinweis
auf den Inhalt dieser Waren darstellen. Denn diese Waren könnten – auch im
Rahmen von Werbung – Informationen über DSP-Systeme enthalten. Gleiches
gelte für Dienstleistungen der wissenschaftlichen und industriellen Forschung, der
Entwicklung, Erstellung, Verbesserung, Aktualisierung von Programmen für die
Text- und Datenverarbeitung und zur Prozesssteuerung, für technische Beratung,
für Dienstleistungen von Ingenieuren und Informatikern sowie für Entwicklungs-
dienstleistungen. Sie könnten sich namentlich mit DSP-Systemen befassen. Ob
ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt
bleiben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, das Markenwort „DSP“ sei mehrdeutig. Das Zeichen stehe für die Firmenbezeichnung „Druck-Systeme Pröstler“.
Pröstler sei der Inhaber der Anmelderin. Die Abkürzung könne zudem nicht nur im
Sinne von „digitaler Signal Prozessor“ verstanden werden, sondern entgegen der
Auffassung der Markenstelle auch im Sinne von „data stream profile“, „directory
system protokoll“, „display support protokoll“ oder „domain specific part“.
Die Anmelderin hat auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung die Waren
und Dienstleistungen, soweit sie von der teilweisen Zurückweisung der Anmeldung betroffen sind, wie folgt beschränkt:
„Teile von Druckmaschinen, nämlich Mechaniken (soweit in
Klasse 7 enthalten), insbesondere Druckkissen, Walzen für Buchdruck, Offsetdruck, Tiefdruck und Anilindruck, Lackierwalzen und
Presseure; mechanische Geräte zum Einfärben von Klischees,
jeweils als Bestandteil einer Maschine, Rakel, Ätzmaschinen; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, nämlich Geschäftsdrucksachen wie Visitenkarten, Briefpapiere, Formulare, Endlossätze, Selbstdruckschreibsätze; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; wissenschaftliche und industrielle Forschung“.
Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung
das neue Waren und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen, soweit es von der teilweisen Zurückweisung umfasst ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.
Für die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke
weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine
unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 1 fallende beschreibende Angabe
dar.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage
stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen,
wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen
wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151,
1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.).
Nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf
„Teile von Druckmaschinen, nämlich Mechaniken (soweit in Klasse 7 enthalten),
insbesondere Druckkissen, Walzen für Buchdruck, Offsetdruck, Tiefdruck und Anilindruck, Lackierwalzen und Presseure; mechanische Geräte zum Einfärben von
Klischees, jeweils als Bestandteil einer Maschine, Rakel, Ätzmaschinen; Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Druckereierzeugnisse, nämlich Geschäftsdrucksachen wie Visitenkarten, Briefpapiere, Formulare, Endlossätze, Selbstdruckschreibsätze; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen;
wissenschaftliche und industrielle Forschung“ kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke eine Angabe darstellt, die sich in
der Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie geschützt werden
soll, erschöpft. DSP’s können zwar, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, bei elektrischen Maschinen, Automaten und anderen elektrischen und
elektronischen Geräten sowie deren Zubehör und Teilen wegen der Bedeutung
des Einsatzes der Prozessoren für die Schnelligkeit und Effizienz der damit ausgerüsteten Produkte eine erhebliche Rolle spielen. Der angesprochene (Fach-)Verkehr wird daher in der Bezeichnung „DSP“ ohne weiteres ein technisches Merkmal
der Produkte, nämlich den Einsatz von DSP’s, erkennen. Dabei werden technische Merkmale, die den Gebrauchszweck von Produkte fördern und unterstützen,
im Allgemeinen nicht einem besonderen Hersteller zugeordnet. Auch bei Druckereierzeugnissen wie Werbedrucksachen, Broschüren, Werbehandzettel, Dokumentationen, Handbüchern und Kurzbeschreibungen für Maschinen und Geräte, Preislisten, Manuals und Produktbeschreibungen können sich inhaltlich mit
Digitalen Signalprozessoren befassen. Daher kann die Bezeichnung „DSP“ insoweit beschreibend sein. Jedoch sind diese Gattungen von Waren nunmehr ausdrücklich vom begehrten Schutz ausgenommen.
Hinsichtlich der weiterhin beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermag der
Senat der Ansicht der Markenstelle, sie würden durch die angemeldete Bezeichnung nach Art oder Inhalt ohne weiteres verständlich beschrieben, dagegen nicht
zu folgen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Bezeichnung „DSP“ bei den hier nur noch beanspruchten Mechaniken und mechanischen Geräten als Hinweis auf einen digitalen Signalprozessor aufgefasst
wird, denn in rein mechanischen Geräten kommen keine digitalen Signalprozessoren zum Einsatz. Soweit die Markenstelle für einen solchen Fall nicht völlig zu Unrecht auf eine Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch
die Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG hingewiesen hat, vermag der
Senat einen konkreten Anhaltspunkt für die Eignung zur Irreführung durch die begehrte Marke insoweit nicht festzustellen. Bei Mechaniken und mechanischen Geräten erwartet der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Verkehr zu Recht keine DSP’s. Dass er dennoch das Markenwort „DSP“ als „Digitaler
Signalprozessor“ versteht, ist fernliegend. Überwiegend wahrscheinlich ist vielmehr, dass der angesprochene Verkehr der Abkürzung „DSP“ überhaupt keine inhaltsbezogene Bedeutung mehr beimessen kann, es sei denn – insoweit jedoch
unschädlich –, er erkennt darin die Initialen der Firmenbezeichnung der Anmelderin „Druck-Systeme Pröstler“. Für „Druckereierzeugnisse, nämlich Geschäftsdrucksachen wie Visitenkarten, Briefpapier, Formulare, Endlossätze, Selbstdruckschreibsätze“ sowie „Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate) in
Form von Druckereierzeugnisse“ gilt Vergleichbares. Die Bezeichnung „DSP“ ist
für diese Waren ohne jeglichen im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt. Ebenso ist die Annahme fern liegend, eine „wissenschaftliche und industrielle
Forschung“ befasse sich inhaltlich ausschließlich mit „DSP“. Ein rein beschreibender Gehalt der Bezeichnung „DSP“ kann in Bezug auf diese Dienstleistungen nicht
festgestellt werden.
Für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Auch die Entscheidung des EuGH
vom 23. Oktober 2003 (GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT) steht der vorliegenden
Entscheidung nicht entgegen. Das begehrte Zeichen ist im Hinblick auf die nunmehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie erörtert in keiner Weise beschreibend.
Dr. Schermer Dr. van Raden Prietzel-Funk
Na