Urteil des BPatG vom 14.11.2006

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BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 56/04 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
14. November 2006
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 1 034 865
(DE 599 00 206)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 14. November 2006 durch …
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 1 034 865 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner
Patentansprüche 2 bis 6 für nichtig erklärt.
Patentanspruch 7 wird nur insoweit aufrechterhalten, als er auf
Patentanspruch 1 rückbezogen ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-
streckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 034 865 (Streitpa-
tent), das am 8. März 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der
Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nr. 599 00 206 geführt. Es betrifft ein Fräsverfahren und
- 3 -
umfasst 14 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 bis 11 angegriffen sind.
Die Ansprüche 1, 2, 6 und 11 lauten ohne Bezugszeichen wie folgt:
1. Fräsverfahren zur Herstellung eines beliebigen Fertigteils aus
einem beliebigen Rohteil mittels einem Fräswerkzeug
dadurch gekennzeichnet, dass
das Fräswerkzeug entlang einer kontinuierlichen spiralförmi-
gen Führungsbahn von der Außenkontur des Rohteils zur
Kontur des Fertigteils geführt wird und unter stetigem Materi-
alabtrag eine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil
zum Fertigteil erreicht wird.
2. Fräsverfahren nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
die kontinuierliche Führungsbahn als zweidimensionale,
ebene, spiralförmige Führungsbahn oder als dreidimensionale,
spiralförmige Führungsbahn ausgebildet ist.
6. Fräsverfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass das Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensiona-
len, spiralförmigen Führungsbahn in einer Längsrichtung des
Fertigteils geführt wird und nach Erreichen des Endes des
Fertigteils von diesem abgehoben wird und durch die Luft an
den Beginn einer nächst tieferliegenden dreidimensionalen,
spiralförmigen Führungsbahn und entlang dieser Führungs-
bahn bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird
bis das Profil des Fertigteils erreicht worden ist.
11.
Verwendung des Fräsverfahrens nach einem der
vorhergehenden Ansprüche zur Herstellung von Turbinen-
schaufeln.
- 4 -
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprü-
che 3 bis 5 und 7 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 034 865 B1 Bezug
genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch be-
ruhe sie auf einer erfinderischen Tätigkeit, zudem sei die Erfindung nicht so deut-
lich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Fräsver-
fahren zur Herstellung beliebiger Fertigteile, die der Lehre des Streitpatents ent-
sprächen, seien zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt gewesen und auch von
der Klägerin offenkundig vorbenutzt worden. Sie bietet hierfür Zeugen- und Sach-
verständigenbeweis an und beruft sich im übrigen auf folgende schriftliche Unter-
lagen:
K2
Kopien einer Bedienungsanleitung „hyperMILL V4 SOLO.CAM“ mit dem
Vermerk „Printed in Germany 1/98“, S. 0-2, 0-3, 2-4 bis 2-7, 11-26 bis
11-27
K2.1
Handbuch „hyperMILL V4 SOLO.CAM“
K3
49 Seiten Hardcopies des Programms „HyperMill solo.cam Version 4.1“
K4
FR 2 287 962
K4.1
US 4 031 809
K4.2
DE-OS 25 44 12
K6
US 6 491 482 B1 mit Unterlagen aus dem Prüfungsverfahren
K6.1-K6.11
K7
Handbuch „hyperMIL V4.1 SOLO.CAM“ mit Vermerk „Printed in Ger-
many 6/98“
K8
Kopie des Datenträgers „hyperMill SOLO.CAM V4.1“
K9
9 Lieferscheine und Rechnungen über Upgrades auf „hyperMILL V4
SOLO.CAM“, datiert Juni-September 1998
K11.1
Referenzhandbuch Version 7 - Mastercam Fräsen mit Datumsvermerk
„Juni 1998“
K13
Ausdruck von http://de.wikipedia.org/wiki/Spirale, datiert auf 15.03.06 zum
Thema „Spirale“
- 5 -
K14
Ausdruck von http://de.wikipedia.org/wiki/Schraube_%28Mathematik%29,
datiert auf 28.07.06 zum Thema Schraube (Mathematik)
K15
Auszug aus „ESPRIT MILL 3D Surfaces, Version 7.13“ mit Copyrightver-
merk 1995
K19
Auszug aus SmartCAM FreeForm Machining Reference Manual“ mit
Druckvermerken März/September 1994
K20
Auszug aus Ernst, R.: Wörterbuch der industriellen Technik, 4. Aufl. 1988,
Band IV, S. 606
K21
Auszug aus Ernst, R.: Wörterbuch der industriellen Technik, 5. Aufl. 1985,
Band II, S. 571
K22
Ausdruck
von
http://de.wikipedia.org/wiki/Helix, datiert auf 27.07.06 zum
Thema „Helix“
K23
CH
177989
K24
K24.1
K25
US 3 262 368
K26
US 5 080 538
K27
US 5 378 091
K28
US 4 747 236
K29
Prospektkopie der RIGID Limited, Schweiz, NC Turbine Blade Milling“ mit
Datumsvermerk „Feb. 84“
K31
US 4 521 860
K32
DE 37 89 443 T2
K33
US 5 200 677
K34
Auszug
Bedienungshandbuch
„Dialog-Programmierung
TNC 407/TNC 415 Bahnsteuerung“ der Heidenhain GmbH mit Datumsver-
merk „Januar 92“
K35
EP 0 264 673
K36
WO
99/32949
K37
Auszug „Pro/MFG und Pro/NC-CHECK“, Rel.
19.0, mit Datumsver-
merk 5.12.97
K38
US 4 920 838
- 6 -
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 034 865 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Ansprüche 1 bis 11 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag vollständig entgegen und hält ihre
schriftsätzlich eingebrachten sechs Hilfsanträge nicht mehr aufrecht.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet, da der Gegenstand der von der Be-
klagten verteidigten Patentansprüche 2 bis 6 des Streitpatents wegen fehlender
Patentfähigkeit nichtig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a
i. V. m. Art. 52 Abs. 1, 57 EPÜ). Insoweit ist der Gegenstand des Streitpatents
nämlich nicht ausführbar, da sie dem Fachmann in Verbindung mit den Merkmalen
des Patentanspruchs 1, auf den sie mittelbar oder unmittelbar rückbezogen sind,
keine klare und ausführbare technische Lehre vermitteln.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
II.
1. Das Streitpatent betrifft - soweit es angegriffen ist - ein Fräsverfahren zur
Herstellung eines beliebigen Fertigteils aus einem beliebigen Rohteil mittels eines
Fräswerkzeugs. Derartige Verfahren finden insbesondere Verwendung bei der
Fertigung von Turbinenschaufeln.
- 7 -
Als Stand der Technik nimmt die Streitpatentschrift Bezug auf die FR 2 287 862 A
und beschreibt nach den Ausführungen in Absatz [0002], dass es bekannt sei,
Turbinenschaufeln verschiedener Größen zum Beispiel aus quaderförmigen Roh-
teilen zu fertigen, wobei zunächst ebenflächige Stücke und Ecken des Rohteils
abgefräst werden, um eine erste, grobe polygonförmige Annäherung an die
Schaufelform zu erreichen. Das Fräswerkzeug wird bei diesem bekannten Verfah-
ren entlang mehreren Führungsbahnen oder Führungsbahnstücken geführt, die
jeweils entlang äquidistanten Flächen verlaufen, so dass durch das Fräsen mehre-
rer solcher äquidistanten Flächen die Form des Fertigteils in Stufen erreicht wird.
Bei diesem bekannten Fräsverfahren wird eine Schaufel somit stückweise und
unter häufigem Abheben und erneutem Ansetzen des Fräswerkzeugs gefertigt.
Dies hat gemäß Streitpatentschrift Absatz [0003] u. a. den Nachteil, dass das
Fräswerkzeug sich während eines bedeutenden Zeitraums durch die Luft bewegt
und während dieser Zeit keine Zerspanung stattfindet. Weiterhin ist der Einsatz
von keramischen Werkzeugen in diesem traditionellen Fräsverfahren nicht mög-
lich, da dort die Fräsbahnen durch häufiges Abheben und Ansetzen des Werk-
zeugs oft zu einem unsteten und ruckartigen Verlauf des Fräsprozesses führen.
Da Keramik bekanntlich sehr bruchempfindlich ist und das Fräswerkzeug entlang
der Fräsbahn oft Schläge erfährt, eignet es sich für dieses Fräsverfahren nicht.
2. Vor diesem Hintergrund war es gemäß Absatz [0004] der Streitpatentschrift
Aufgabe der Erfindung, ein Fräsverfahren zur Herstellung eines Fertigteils beliebi-
ger Kontur aus einem beliebigen Rohteil zu schaffen, welches die Nachteile des
bekannten Verfahrens vermeidet und insbesondere die Bearbeitungszeit des
Werkstücks verkürzt und die Fräswerkzeuge schonender einsetzt.
3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 ein Fräsverfahren mit
folgenden Merkmalen vor:
1. Fräsverfahren
1.1
zur Herstellen eines beliebigen Fertigteils aus einem beliebigen
Rohteil;
- 8 -
1.2
mittels eines Fräswerkzeugs;
2.
das Fräswerkzeug wird von der Außenkontur des Rohteils zur
Kontur des Fertigteils geführt
2.1
und zwar entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungs-
bahn;
3.
hierbei wird stetig Material abgetragen und dabei
3.1
eine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil zum Fertigteil
erreicht.
Gemäß Absatz [0005] der Beschreibung wird hierbei das Werkzeug nur einmal
angesetzt, so dass somit der vollständige Fräsvorgang in einer einzigen Aufspan-
nung des Werkstücks erfolgen kann.
Aus dem reinen Wortlaut des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit den in Ab-
satz [0005] angegebenen Vorteilsangaben oder den in den Absätzen [0002]
und [0003] beschriebenen Nachteilen des bekannten Fräsverfahrens ist die tech-
nische Lehre des Patentanspruchs 1 klar erkennbar.
Die Bedeutung der Merkmale 1.1 und 2 des Patentanspruchs erschließt sich ohne
weiteres aus den Erläuterungen zum Stand der Technik, der den Ausgangspunkt
der vorliegenden Erfindung bildet. Denn schon dort ist ersichtlich, dass dieses
Fräsverfahren des Streitpatents nicht für einfache Fräsvorgänge gedacht ist, bei
der aus einem Werkstück beispielsweise eine Nut oder eine Schicht ausgefräst
wird. Vielmehr ist das Fräsverfahren entsprechend Spalte 1, Zeilen 22 bis 32 zur
Herstellung des Außenprofils eines komplexen Fertigteils vorgesehen, das einer
rundum Bearbeitung bedarf, wie es beispielsweise bei einer Turbinenschaufel der
Fall ist, die aus einem quaderähnlichen Rohteil hergestellt wird. Zwangsläufig folgt
daraus, dass zur Herstellung eines derart komplexen Fertigteils aus einem belie-
bigen Rohteil nicht nur ein Umlauf in Form einer Führungsbahn erforderlich ist,
sondern dass es mehrerer Umläufe bedarf, um zunächst durch größeren Material-
abtrag die grobe Form des Fertigteils herauszuarbeiten (Schruppvorgang) und an-
schließend die Feinbearbeitung (Schlichtvorgang) zum Fertigteil durchzuführen.
Auch der Ausdruck „beliebiges Rohteil“ ist nach seiner ureigenen Bedeutung zu
sehen, nämlich ein „rohes“ Teil mit einer beliebigen Form. Dies kann beispiels-
- 9 -
weise der in der Beschreibungseinleitung aufgeführte Quader oder ein sonstiges
grob polygonförmiges Teil sein. Aber auch ein dem Fertigteil angepasstes, mit
entsprechendem Übermaß versehenes „rohes“ Teil kann ohne weiteres verwendet
werden, sofern es für die Fräsbearbeitung nicht ausschließlich einer Feinbearbei-
tung (Schlichtvorgang) bedarf.
Die Merkmale 2.1 bis 3.1 legen unmissverständlich fest, dass das Fräswerkzeug
während des gesamten Fräsvorgangs entlang einer kontinuierlichen und somit
ununterbrochenen Fräsbahn geführt wird, die grundsätzlich spiralförmig ist, so
dass gemäß Spalte 2, Zeilen 17 bis 20 das Werkzeug nur einmal angesetzt wer-
den muss, um vom Rohteil zum Fertigteil eine kontinuierliche Gestaltänderung zu
ermöglichen und zwar unter stetigem und somit im Sinne von Spalte 2, Zeilen 17
bis 20 unter andauerndem und ununterbrochenem Materialabtrag. Das Fräswerk-
zeug wird somit nur vor Beginn des Fräsvorgangs und nach Beendigung des Fräs-
vorgangs „durch die Luft“ geführt. Während des gesamten Fräsvorgangs - vom
Rohteil bis zum Fertigteil - trägt das Fräswerkzeug stetig Material ab, ohne dass
es durch die Luft geführt wird (Spalte 2, Zeilen 35 bis 38) oder ruckartige Rich-
tungsänderungen ausführt (Spalte 2, Zeilen 23 bis 25).
Somit ist aus einer Zusammenschau der im Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmale - nach Überzeugung des Senats - die technische Lehre des Patentan-
spruchs 1 nur so zu verstehen, dass bei dem erfindungsgemäßen Fräsverfahren
nach Patentanspruch 1 zur Herstellung eines durchaus komplexen, jedoch belie-
bigen Fertigteiles aus einem einfachen, beliebigen Rohteil das Fräswerkzeug ent-
lang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn geführt wird, die
zwangsläufig aus mehreren, dreidimensionalen Spiralkurven besteht (die jeweils in
alternierender Richtung durch Anwendung von Gleich- und Gegenlauffräsen
durchfahren werden), um von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fer-
tigteils unter stetigem (und somit ununterbrochenem) Materialabtrag eine kontinu-
ierliche Gestaltänderung vom Rohteil zum Fertigteil zu erreichen ohne dass das
Fräswerkzeug absetzt oder durch die Luft geführt wird.
- 10 -
Genau diese, nach Überzeugung des Senats, einzig mögliche Auslegung des
Patentanspruchs 1 findet auch ihren Niederschlag durch die Verwendung des Be-
zugszeichens 7’ (Doppelspiralbahn) im Patentanspruch 1 sowie durch das Ausfüh-
rungsbeispiel in Spalte 5, Zeilen 1 bis 14 der Beschreibung.
Denn nur so ist es möglich, die in der Beschreibung in den Absätzen [0006]
und [0007] angegeben Vorteilsangaben zu erfüllen, wonach der weiche und sanfte
Verlauf der Führungsbahn ohne Absätze und Unterbrechungen (wie sie entstehen
wenn der Fräser durch die Luft geführt wird und anschließend wieder in das Mate-
rial eingreift) eine harmonische Führung von Werkstück und Werkzeug ermöglicht,
die frei von ruckartigen Beschleunigungen und damit verbundenen Vibrationen
sind. Dadurch werden Stöße auf das Werkzeug und das Werkstück vermieden,
wie sie sich durch einen unterbrochenen Schnitt bekanntlich ergeben. Somit ist es
möglich - wie in der Beschreibung als Ziel angegeben - Keramikwerkzeuge zu
verwenden und die Bearbeitungszeiten erheblich zu verkürzen sowie gleichzeitig
den Verzug des Werkstücks zu minimieren.
Der Patentanspruch 11 ist auf die Verwendung des Fräsverfahrens nach einem
der vorangehenden Ansprüche zur Herstellung von Turbinenschaufeln gerichtet.
III.
1. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Fräsverfahren nach dem Patentanspruch 1 ist nicht wegen unzureichender
Offenbarung für nichtig zu erklären.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 es
Streitpatents - die Ursprungsoffenbarung des Wortlautes ist unstrittig gegeben -
nicht ausführbar ist oder die Erfindung nach Patentanspruch 1 nicht so deutlich
und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann, ein Diplom Ingenieur (FH) der
Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Frästechnik, sie
ausführen kann.
- 11 -
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin weist das vorliegende Streitpatent in
seiner Beschreibung und in den Zeichnungen ausreichend Informationen und Ein-
zelheiten auf, um entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH
GRUR 1999, 909 ff. „Spannschraube“) im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe
bei Bedarf zu seinem eigenen Lexikon zu werden.
Hinsichtlich der Ausdrücke „beliebiges Fertigteil“ und „beliebiges Rohteil“ bzw.
„Außenkontur des Rohteils“ und „Kontur des Fertigteils“ sowie „kontinuierlich“ ent-
sprechend den Merkmalen 1.1 und 2.1 wird auf die vorstehenden Ausführungen
zum Punkt 3 verwiesen.
Der Ausdruck spiralförmige Führungsbahn, der entgegen der Auffassung der Klä-
gerin nicht ausschließlich die Annäherung an einen zentralen Punkt oder Achse
bedeuten muss, erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres, beispielsweise aus
der Figur 1c der Streitpatentschrift. Demnach offenbart der Ausdruck „spiralför-
mige Führungsbahn“ unter Anwendung auf einen Querschnitt oder einen 3-dimen-
sionalen Körper im Kontext des Streitpatents eine Führungsbahn, die sich nach
Art einer Spirale allmählich dem Fertigteilquerschnitt (im Fall einer zweidimensio-
nalen spiralförmigen Bahn) oder dem Fertigteil (im Fall einer dreidimensionalen
spiralförmigen Bahn) annähert, ohne dass Führungsbahnen sich kreuzen.
Somit erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres die erfindungsgemäße Lehre
des Patentanspruchs 1, wie sie vorstehend unter Punkt 3 im Anschluss an die
Merkmalsgliederung beschrieben ist.
Zwar ist der Klägerin insofern zuzustimmen, als dass in einzelnen Beschrei-
bungsteilen oder einzelnen Unteransprüchen der Patentschrift Textstellen enthal-
ten sind, die sich dieser im Patentanspruch 1 offenbarten Lehre nicht unterordnen
lassen bzw. ihr teilweise sogar widersprechen. Dies führt jedoch entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht zur Nicht-Ausführbarkeit oder völligen Unklarheit
des gesamten Streitpatents, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Lehre des Pa-
tentanspruchs 1 für den Fachmann klar erkennbar ist. Vielmehr sind einzelne wi-
dersprechende Textstellen in der Beschreibung unbeachtlich, da der Fachmann
die Widersprüche ohne weiteres erkennt. Widersprüche in einzelnen Unteransprü-
chen führen allenfalls zur Teilnichtigkeit der jeweiligen einzelnen Unteransprüche.
- 12 -
Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Unteransprüchen verwie-
sen.
2. Patentanspruch 1 ist auch nicht wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig
zu erklären.
a) Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents nach
dem Patentanspruch 1 nicht als neu gilt.
Soweit die im geltend gemachten Stand der Technik gezeigten Verfahren über-
haupt kontinuierliche spiralförmige Führungsbahnen aufweisen, bestehen diese
dort nicht aus mehreren dreidimensionalen Spiralkurven, die unter stetigem und
somit ununterbrochenem Materialabtrag durchfahren werden ohne dass das
Werkzeug durch die Luft geführt wird, wie sich die Lehre des Patentanspruchs 1
i. S. der Merkmale 1.1 bis 3.1 dem Fachmann erschließt, wozu auf die Ausführun-
gen in Punkt 3 verwiesen wird.
b) Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass das
Fräsverfahren nach dem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
Durch die Druckschrift US 5 378 091 (K27) ist ein Fräsverfahren bekannt gewor-
den, das vorzugsweise bei sehr harten Werkstoffen, insbesondere bei der Ge-
senkherstellung (Sp. 11, Z. 36) zum Einsatz kommt. Das bekannte Fräsverfahren
offenbart insbesondere in Spalte 11, Zeilen 61 bis Spalte 12, Zeilen 34 in Verbin-
dung mit den Figuren 9 und 10 ein Verfahren zur Herstellung einer Tasche eines
Gesenks aus einem Quader W. Nach Figur 9 erfolgt das Fräsen der Tasche durch
ein so genanntes „contour following maschining“. Hierbei wird durch einen Fräser
zunächst in einem Umlauf eine ringförmige Nut herausgefräst, die dem äußeren
Rand der gewünschten Innenkontor des Gesenks entspricht. Wenn der Fräser
nach dem Umlauf wieder an seiner Anfangsposition angekommen ist, wird er an-
schließend entlang der Fräsbahn 36 auf die nächste Ebene verschoben, so dass
- 13 -
der nächste Umlauf folgen kann. Dies wird solange fortgesetzt, bis die gesamte
Tasche gefräst ist. Somit liegt bei diesem Ausführungsbeispiel weder eine konti-
nuierliche spiralförmige Führungsbahn noch ein stetiger Materialabtrag vor, da bei
Erreichen der Ausgangsposition der Span abreißt und somit kein stetiger Material-
abtrag und deshalb auch keine kontinuierliche Gestaltänderung vorliegen kann.
Bei dem Verfahren nach Figur 10 liegt ersichtlich auch keine spiralförmige Füh-
rungsbahn vor.
Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 12 wird eine zylindrische Bohrung
durch einen Fräser hergestellt, indem der Fräser schraubenförmig in die Tiefe ge-
führt wird, um so eine Bohrung mit etwa dem doppelten Durchmesser des Fräsers
herzustellen. In Spalte 13, Zeilen 39 bis 40 ist erwähnt, dass die Bohrung auch
eine konische Form haben kann. Hieraus mag der Fachmann die Anregung er-
halten, zur Herstellung einer konischen Bohrung den Fräser entlang einer (einzi-
gen) spiralförmigen konischen (und somit dreidimensionalen) Führungsbahn zu
führen. Selbst wenn in dieser Druckschrift zum Ausführungsbeispiel nach Figur 9
auch der Hinweis gegeben ist, dass dieses Verfahren auch bei Außenflächen an-
wendbar ist (Spalte 12, Zeilen 17ff.), erhält der Fachmann jedoch keinen Hinweis
auf die streitpatentgemäße Lehre, wonach zur Herstellung eines vollständiges
Fertigteils aus einem einfachen, beliebigen Rohteil das Fräswerkzeug entlang
mehreren, dreidimensionalen Spiralkurven jeweils in alternierender Richtung durch
Anwendung von Gleich- und Gegenlauffräsen zu führen ist, wobei hierbei stetig
und somit ununterbrochen Material abgetragen wird.
In Spalte 13, Zeilen 66 bis Spalte 14, Zeilen 19 in Verbindung mit der Figur 13 ist
ein weiteres Ausführungsbeispiel beschrieben, bei dem zur Herstellung des Ge-
senks aus einem Quader W ein Fräswerkzeug (rotating ball end mill (12)) entlang
einer ebenen kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (helical path 34) ent-
weder von dem Zentrum der Tasche P nach außen oder aber nach Spalte 14,
Zeilen 21 bis Zeilen 24 von der Außenseite nach innen geführt werden kann, um
eine einzelne Tasche auszufräsen. Nach dem Fräsen der ersten Schicht, wird
gemäß Spalte 14, Zeilen 16 bis 17 der Fräser wieder an den Anfangspunkt zu-
rückgeführt und in der Tiefe zugestellt. Dieser Prozess wird solange wiederholt,
bis die erwünschte Tasche bzw. Taschentiefe erreicht ist. Somit liegt auch bei die-
- 14 -
sem Ausführungsbeispiel weder eine kontinuierliche spiralförmige Führungsbahn
noch ein stetiger Materialabtrag und somit auch keine kontinuierliche Gestaltände-
rung vor, da auch hier der der Span abreißt, wenn der Fräser am Ende der ebe-
nen spiralförmigen Bahn in die Ausgangsposition zurückgeführt wird.
Auch in einer Zusammenschau aller in der US 5 378 091 (K27) enthaltenen Aus-
führungsbeispiele erhält der Fachmann somit keinerlei Hinweise darauf, das
Fräswerkzeug kontinuierlich entlang einer dreidimensionalen, spiralförmigen Füh-
rungsbahn zu führen, die aus mehreren, dreidimensionalen Spiralkurven besteht,
die jeweils in alternierender Richtung durch Anwendung von Gleich- und Gegen-
lauffräsen durchfahren werden, um von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur
des Fertigteils unter stetigem und somit ununterbrochenem Materialabtragen eine
kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil zum Fertigteil zu erreichen, wie es
beim Streitpatent der Fall ist.
Aus der DE 25 44 612 A1 (K4.2), welche der in der Beschreibungseinleitung der
Streitpatentschrift genannten FR 2 287 862 A (K4) entspricht, ist ein Verfahren zur
Bearbeitung von krummlinigen Oberflächen, insbesondere den Oberflächen von
Turbinenschaufeln, bekannt geworden. Hierbei wird gemäß den Figuren 4 bis 14
mittels eines Stirnfräsers eine dünne Schicht vom Rohteil abgetragen. Aus Fi-
gur 15 ist erkennbar, dass der Stirnfräser – genauso wie es bei dem in der
DE 25 44 612 A1 (K4.2) beschriebenen Stand der Technik der Fall ist (vgl. Seite 2,
Zeilen 4 bis 12) - beginnend am Kopfteil der Turbinenschaufel, wo der Profilquer-
schnitt der kleinste ist, bei ununterbrochenen Drehung des Werkstücks längs der
Drehachse in Richtung des Schaufelfußes geführt wird, wobei der Fräser mit zu-
nehmenden Schaufelprofil um den Winkel β geschwenkt wird. Auf Seite 18 erster
Absatz ist beschrieben, dass der Fräsvorgang fortlaufend erfolgen kann und somit
eine spiralförmige Berührungskurve entsteht, die am Schaufelkopfteil beginnt und
am Schaufelfuß endet, womit ganz offensichtlich eine dreidimensionale Führungs-
bahn vorliegt. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Turbinenschaufel ähn-
liche Rohteil, das in allen Figuren gezeigt ist, ein beliebiges Rohteil im Sinne des
Streitpatentgegenstandes ist, oder ob bei diesem Stand der Technik zur Herstel-
lung des Fertigteils gegebenenfalls mehrere Durchläufe erfolgen. Denn durch die
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Textstelle auf Seite 18, Zeile 6 ist zweifelsfrei festgelegt, dass bei dem bekannten
Fräsverfahren das Fräswerkzeug, sofern es überhaupt entlang mehrerer dreidi-
mensionaler spiralförmiger Führungsbahnen geführt wird, diese immer am
Schaufelkopfteil beginnen und am Schaufelfuß enden. Daher muss das Fräswerk-
zeug nach dem Durchlauf der jeweiligen Führungsbahn vom Schaufelfuß zurück
zum Schaufelkopfteil geführt werden, ohne dass eine Zerspanung statt findet.
Somit liegt hier keine kontinuierliche Gestaltänderung vor, bei der vom Roh- bis
zum Fertigteil stetig und ununterbrochen Material abgetragen wird, wie es beim
Verfahren nach dem Streitpatent der Fall ist.
Die CH 177 989 (K23) mit der Bezeichnung „Verfahren zur selbständigen Steue-
rung von Werkzeugen an Maschinen zur Bearbeitung von Werkstücken“ zeigt ein
Verfahren zum elektro-optisches Abtasten einer Bildvorlage, bei dem die aufein-
ander folgenden Umrisse eines Propellerflügels räumlich abgetastet werden und
auf einen gemeinsamen Bildträger (Filmstreifen) aufgebracht und hierbei so ge-
dreht werden, dass die Kurven ohne Überschneidungen für ein Kopierfräsverfah-
ren verwendbar sind, das gemäß Spalte 1 unten auch die dritte Achse der Werk-
zeugspindel berücksichtigt, so dass eine fertige Bearbeitung des räumlichen
Werkstücks möglich sein soll. Hierbei enthält der Filmstreifen gemäß den Ausfüh-
rungen auf Seite 2 Zeilen 27 bis 30 den Umriss für einen einmaligen Umlauf des
Werkzeuges. Weiter wird das Fräsverfahren nicht näher beschrieben oder ausge-
bildet. Somit mag auch hier eine räumliche und somit dreidimensionale Führungs-
bahn für den Fräser vorliegen. Jedoch gibt auch diese Druckschrift dem Fach-
mann keine Hinweise auf das erfindungswesentliche Merkmal des Streitpatents,
wonach die Führungsbahn aus mehreren, dreidimensionalen Spiralkurven besteht,
die jeweils in alternierender Richtung durch Anwendung von Gleich- und Gegen-
lauffräsen durchfahren werden und zwar unter stetigem und somit ununterbroche-
nem Materialabtrag, um eine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil zum
Fertigteil zu erreichen.
Auch die Dokumentation der RBS Software (Anlage K29) kann den Streitpatent-
gegenstand nicht nahe legen.
- 16 -
Auf der Titelseite wird eine Turbinenschaufel gezeigt wie sie offensichtlich durch
das auf Seite 2 bildlich dargestellte 5-Achs Fräsverfahren mittels Stirnfräsen her-
gestellt wird. Aus beiden bildlichen Darstellungen ist deutlich ersichtlich, dass die
Turbinenschaufel nach dem Fräsen an beiden Stirnseiten einen Flansch aufweist.
Schon aus diesem Grund liegt hier kein Fräsverfahren zur Herstellung eines Fer-
tigteils vor, wie es beim Streitpatent der Fall ist. Weiterhin ist aus der Darstellung
auf Seite 4 linke Spalte, mittleres Bild (mit der Überschrift „Spiral Perimeter Mil-
ling“) sowie auf Seite 5 unterer Teil (Bilder mit der Beschriftung „4 AXIS“ und
„5 AXIS“) in Verbindung mit den Textstellen erkennbar, dass mit dieser beschrie-
benen Software allenfalls eine (einzige) spiralförmige Führungsbahn erzeugt wird.
Aus diesem Grund gibt diese Druckschrift dem Fachmann keine Hinweise auf das
erfindungswesentliche Merkmal des Streitpatents, wonach die Führungsbahn ent-
lang der das Fräswerkzeug geführt wird, aus mehreren, dreidimensionalen Spiral-
kurven besteht, die jeweils in alternierender Richtung durch Anwendung von
Gleich- und Gegenlauffräsen durchfahren werden, und zwar unter stetigem und
somit ununterbrochenem Materialabtrag.
Auch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung, die Software „hyperMill
SOLO.CAM“ in den Versionen V4 oder V4.1 in Verbindung mit den eingereichten
schriftlichen Unterlagen nach den Anlagen K2, K2.1, K3 und K7 kann das patent-
gemäße Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht nahe legen.
In der Bedienungsanleitung nach Version V4.0 (Anlage K2) ist auf Seite 11-27,
Bild oben ein pyramidenstumpfförmiges Werkstück gezeigt, bei dem eine Linie
oben am Werkstück beginnend spiralförmig (dreidimensional) abwärts verläuft.
Somit ist auch hier allenfalls eine (einzige) spiralförmige Führungsbahn für ein
Fräswerkzeug gezeigt. Die Verfahren auf Seite 11-26 zeigen schichtweises Abtra-
gen und liegen daher weiter ab vom Streitpatentgegenstand. Auch in den Bedie-
nungsanleitungen nach den Anlagen K2.1 und K7 sind dieselben Bilder enthalten.
Daher gehen auch diese Druckschriften nicht über das hinaus, was bereits aus der
Anlage K2 bekannt ist.
In der Anlage K3 werden Bildschirmdarstellungen für die typischen Programm-
schritte bei der Verwendung des CAD/CAM-Software-Pakets „hyperMill V4.1
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SOLO.CAM“ gezeigt, bei dem eine Turbinenschaufel gefertigt wird. In den Bil-
dern 30 bis 33 ist der resultierenden Werkzeugweg sowie das spätere Fertigteil
ersichtlich. Die Bilder 35 bis 37 und 39 zeigen eine Simulationsansicht für den
später durchzuführenden Fräsvorgang, wobei auch das Fräswerkzeug angedeutet
ist. Aus allen diesen Bildern ist klar erkennbar, dass die Führungsbahn wendel-
förmig oder schraubenförmig und nicht wie beim Fräsverfahren nach dem Streit-
patent spiralförmig verläuft. Auch das Verfahren nach den Bildern 42 bis 44 liegt
weiter ab vom Streitpatentgegenstand, da dort nur das scheibenweise Abtragen
gezeigt bzw. simuliert ist. Das gleiche gilt für die Bilder 47 bis 49, in denen ebene
(und somit zweidimensionale) Spiralbahnen gezeigt werden, die schichtweise von
der Außenkontur bis zu Innenkontur des fertigen Turbinenschaufel führen. Nach
Bild 49 wird nach Erreichen der Fertigteilkontur das Werkzeug im Eilgang (rote Li-
nie) wieder zurück an die Außenkontur gebracht und längs der Werkzeugachse
verschoben, ohne dass eine Zerspanung stattfindet, um die nächste Schicht zu
Fräsen. Somit handelt es sich auch hier - ähnlich wie bereits zur
US 5 378 091 (K27) oder zur DE 25 44 612 A1 (K4.2) ausgeführt - nicht um einen
stetigen und ununterbrochenen Materialabtrag wie beim Fräsverfahren nach dem
Streitpatentgegenstand.
Lediglich das Bild auf Seite 45 zeigt eine - aber eben auch nur eine - dreidimensi-
onale spiralförmige Führungsbahn.
Die von der Klägerin gelieferte CD mit dem CAD/CAM-Software-Pakets „hyper-
Mill V4.1 SOLO.CAM“ (Anlage K8) war nicht installierbar.
Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die installierte Soft-
ware weiter gehe als das, was aus den mitgelieferten schriftlichen Unterlagen, die
aus Bedienungsanleitung, Handbüchern sowie aus Bildschirmabdrucken des Pro-
gramms bestehen, entnehmbar sei.
Aus diesem Grund gibt auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung dem
Fachmann keine Hinweise auf das erfindungswesentliche Merkmal des Streitpa-
tents, wonach die Führungsbahn entlang der das Fräswerkzeug geführt wird, aus
mehreren dreidimensionalen Spiralkurven besteht, die jeweils in alternierender
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Richtung durch Anwendung von Gleich- und Gegenlauffräsen durchfahren werden
und zwar unter stetigem und somit ununterbrochenem Materialabtrag.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die behauptete offenkundige Vorbenut-
zung nach der Software „hyperMill SOLO.CAM“ in den Versionen V4 oder V4.1
tatsächlich offenkundig vorbenutzt war, wie die Klägerin behauptet.
Auch die Dokumentation der Software „Mastercam“ in den Versionen V7 nach der
Anlage K11.1 kann das patentgemäße Fräsverfahren nach Patentanspruch 1 nicht
nahe legen. Denn in den hinsichtlich Neuheit und erfinderischen Tätigkeit von der
Klägerin herangezogenen Textstellen auf den Seiten 166 und 167 werden nur
Schruppverfahren gezeigt. Schruppverfahren eignen sich bekanntlich nicht zum
Herstellen von Fertigteilen, sondern lediglich zum Ausarbeiten der geometrischen
Grundform eines Werkstücks, das abschließend noch feinbearbeitet (geschlichtet)
werden muss. Weiterhin zeigen die Schruppbeispiele mit den Überschriften „achs-
parallel“, „konstant überlappende Spirale“, „konturparallel“, „konturparallel mit
Ecken ausräumen“ sowie „Einweg“ keine Spirale, da sich dort die Führungsbah-
nen ersichtlich schneiden. Das Schruppbeispiel mit der Überschrift „reale Spirale“
zeigt nur eine zweidimensionale Spirale. Allenfalls das Schruppbeispiel mit der
Überschrift „Blendspirale“ zeigt eine - aber eben auch nur eine - dreidimensionale
spiralförmige Führungsbahn.
Aus diesem Grund geht die Dokumentation der Software „Mastercam V7“ nicht
über das hinaus, was schon aus der Software „hyperMill SOLO.CAM“ in den Ver-
sionen V4 oder V4.1 nach der Anlage K2 oder K3 bekannt ist.
Auch eine Zusammenschau von einzelnen, jeweils für sich den Patentgegenstand
nicht nahe legenden Entgegenhaltungen K2, K2.1, K3, K4.2, K7, K11.1, K23, K27
und K29 kann den Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu der bean-
spruchten Lehre hinführen. Denn da keine der herangezogenen Druckschriften
diese besondere spiralförmigen Führungsbahn aufweist, die aus mehreren dreidi-
mensionalen Spiralkurven besteht, die jeweils in alternierender Richtung durch
Anwendung von Gleich- und Gegenlauffräsen durchfahren werden, um so von der
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Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils unter stetigem und somit un-
unterbrochenem Materialabtrag (ohne dass das Fräswerkzeug durch die Luft ge-
führt wird) eine kontinuierliche Gestaltänderung zu erreichen, kann der Fachmann
aus diesen Druckschriften auch keine Anregungen erhalten, ein Fräswerkzeug
entlang einer derartigen Führungsbahn zu führen.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in den mündlichen Ver-
handlungen von der Klägerin nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung
durch den Senat hat ergeben, dass sie weiter ab liegen und dem Verfahren nach
Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht patenthindernd entgegenstehen.
Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genom-
men, noch in einer Zusammenschau betrachtet, einem Fachmann den Gegen-
stand nach dem Patentanspruch 1 nahe legen.
3. Die Patentansprüche 2 bis 6, die mittelbar oder unmittelbar auf den Patentan-
spruch 1 rückbezogen und somit echte Unteransprüche sind, nicht zulässig, da sie
dem Fachmann keine klare und ausführbare technische Lehre vermitteln.
Denn die Lehre des Patentanspruchs 2 ordnet sich in seiner ersten Ausführungs-
variante, bei der die kontinuierliche Führungsbahn (ausschließlich) als zweidimen-
sionale, ebene, spiralförmige Führungsbahn ausgebildet ist, nicht der Lehre des
Patentanspruchs 1 unter. Denn mit einer derartigen zweidimensionalen, ebenen,
spiralförmigen Führungsbahn ist die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht mehr
ausführbar, da diese - wie unter Punkt 3 und 4 ausführlich begründet - im wesent-
lichen darin zu sehen, dass das Fräswerkzeug entlang einer kontinuierlichen spi-
ralförmigen Führungsbahn geführt wird, die aus mehreren dreidimensionalen Spi-
ralkurven besteht. Denn nur dadurch sind ein stetiger und somit ununterbrochener
Materialabtrag sowie eine kontinuierliche Gestaltänderung von einem Rohteil zu
einem Fertigteil zu erreichen.
Im Übrigen kann eine spiralförmige Führungsbahn ohnehin nicht ausschließlich
zweidimensional (gemäß Patentanspruch 2) und gleichzeitig nach der Lehre des
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Patentanspruchs 1 dreidimensional sein, so dass schon von daher der Wider-
spruch klar ersichtlich ist.
Die zweite Ausführungsform des Patentanspruchs 2, wonach die Führungsbahn
als dreidimensionale, spiralförmige Führungsbahn ausgebildet ist, muss entspre-
chend den Ausführungen im Punkt 3 und 4 bereits als Bestandteil des Patentan-
spruchs 1 angesehen werden und ist somit als reine Wiederholung anzusehen.
Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.
Die Patentansprüche 3 bis 5 bilden die zweidimensionale, ebene, spiralförmige
Führungsbahn nach Patentanspruch 2 weiter aus. Somit teilen auch diese das
Schicksal des Patentanspruchs 2. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Pa-
tentanspruch 2 wird verwiesen.
Gemäß Patentanspruch 6 ist vorgesehen, dass nach der ersten dreidimensionalen
Führungsbahn das Fräswerkzeug abgehoben wird und durch die Luft an den Be-
ginn der nächst tiefer liegenden dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn
bewegt wird. Somit findet auch hier kein stetiger und somit ununterbrochener Ma-
terialabtrag und daher auch keine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil
zum Fertigteil statt, wie es die Lehre des Patentanspruchs 1 vorgibt. Aus diesem
Grund ordnet sich auch der Patentanspruch 6 nicht der Lehre des Patentan-
spruchs 1 unter, wie es aber aufgrund des Rückbezugs erforderlich wäre.
4. Nachdem der Patentanspruch 1 Bestand hat, haben die angegriffenen und auf
diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 7 bis 10 ebenfalls
Bestand. Denn diese Patentansprüche bilden das Verfahren nach Patentan-
spruch 1 vorteilhaft weiter und sind daher von diesem aufgrund ihrer Rückbezie-
hungen getragen.
Sofern die Klägerin hinsichtlich der mangelnden Ausführbarkeit des Patentan-
spruchs 7 auch auf das dort vorhandene Merkmal der zweidimensionalen, ebe-
nen, spiralförmigen Führungsbahn verweist, so kann diese Begründung nicht
überzeugen. Denn aufgrund der im Kontext des Anspruchs 7 aufgeführten dreidi-
mensionalen Führungsbahnen ist klar ersichtlich, dass ein stetiger und ununter-
brochener Materialabtrag und somit eine kontinuierliche Gestaltänderung vom
Rohteil zum Fertigteil selbst dann stattfinden kann, wenn eine dreidimensionale
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Führungsbahn nahtlos in eine zweidimensionale und diese wiederum nahtlos in
eine weitere dreidimensionale Führungsbahn übergeht, wie es die Lehre des Pa-
tentanspruchs 7 vorgibt.
5. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 11, der auf die
Verwendung des Fräsverfahrens nach den vorangehenden Patentansprüchen
gerichtet ist, hat ebenfalls Bestand.
Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem Pa-
tentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Hinweise auf
ein Fräsverfahren mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zu ent-
nehmen. Da der auf die Verwendung des Fräsverfahrens nach einem der voran-
gehenden Patentansprüchen gerichtete Patentanspruch 11 somit mittelbar oder
unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen ist, ist das Vorliegen der Pa-
tentfähigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführun-
gen wird verwiesen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, der sich nur auf den Kosten-
erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Gerichtskosten bezieht, folgt aus
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
gez.
Unterschriften