Urteil des BPatG vom 02.03.2004

BPatG: beschreibende angabe, verwechslungsgefahr, verpflegung, gesamteindruck, kennzeichnungskraft, beherbergung, eugh, dienstleistung, breite, schokolade

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 104/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. März 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 69 084
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e
I.
Die Bildmarke
ist unter der Nummer 300 69 084 für die Dienstleistungen
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"Beherbergung von Gästen, Verpflegung; kulturelle Aktivitäten"
in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren
"Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, insbe-
sondere Feinbackwaren, Konditorwaren, Zuckerwaren,
Schokolade, Schokoladewaren einschließlich Pralinen und
zwar auch solche mit flüssigen oder halbfesten Füllungen,
Gummizuckerwaren, Lakritz und Knabbergebäck; Kaffee,
Tee, Kakao, jeweils auch in Instantform; Schokolade, Scho-
koladewaren, Pralinen, auch solche mit flüssigen oder halb-
festen Füllungen, Feinbackwaren, Konditorwaren, Zucker-
waren einschließlich Gummizuckerwaren, Lakritz, Salz- und
Süßgebäck, Knabbergebäck, alle vorgenannten Waren auch
als diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke;
Getreidezubereitungen, insbesondere Riegel; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Schaumwei-
ne"
geschützten Wortmarke 399 19 208
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch einen Beamten des höheren Dienstes mit Beschluß vom
28. Januar 2003 zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen seien zwar ähnlich, wegen des unterschiedlichen Charakters von
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Waren und Dienstleistungen bestehe aber von Haus aus ein gewisser Abstand.
Angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an
den Abstand der Marken keine zu strengen Anforderungen zu stellen, die im vor-
liegenden Fall eingehalten würden. Zwar werde die angegriffene Marke durch das
Kenn- und Merkwort "Fellini" geprägt. Die unterschiedlichen Lautfolgen "Fell-" und
"Cerr-", die am Zeichenanfang nicht unbemerkt blieben, gewährleisteten aber eine
hinreichende Unterscheidbarkeit. In diesem Zusammenhang sei auch zu berück-
sichtigen, daß der dem Zeichen gemeinsame Endbestandteil eine geläufige italie-
nische Wortendung darstelle, die in zahlreichen Marken vorkomme und deshalb
für den Gesamteindruck von geringer Bedeutung sei. Außerdem präge der Wort-
bestandteil der angegriffenen Marke sich besonders deutlich ein, weil es sich um
den Namen eines berühmten italienischen Regisseurs handele.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zu deren Begrün-
dung weist die Widersprechende auf eine hochgradige Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen sowie auf eine schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit der Mar-
ken hin, die sich insbesondere aus der identischen Vokalfolge und der gemeinsa-
men Endung ergebe.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Markeninhaberin ist der Ansicht, die sich gegenüberstehenden Zeichenwörter
wiesen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht deutliche Unterschiede auf. Bei
der übereinstimmenden Endsilbe "-ini" handele es sich um eine häufige italieni-
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sche Wortendung, die auch in anderen Marken vorkomme und für den Gesamt-
eindruck der Zeichen von untergeordneter Bedeutung sei. Außerdem wirke einer
Verwechslungsgefahr entgegen, daß man bei "Fellini" an einen bekannten italieni-
schen Regisseur denke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. Zwischen
den Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 42 Abs. 2
Nr. 1, § 43 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Um-
setzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu
den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Be-
urteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzu-
stellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f "Sabèl/
Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). Die umfassende Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den
in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und
der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad
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der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR
Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH
GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend
keine Gefahr von Verwechslungen gegeben.
Die Waren der älteren Marke weisen einen unterschiedlichen Grad der Ähnlichkeit
mit den Dienstleistungen der jüngeren Marke auf. Da Bäckereien und Konditoreien
häufig auch Cafés betreiben, besteht hinsichtlich "Verpflegung" eine mittlere bis
engere Ähnlichkeit (vgl. Richter/Stoppel, 12. Aufl. S. 396 re Sp Mitte und unten:
Verpflegung von Gästen ./. Backwaren; Verpflegung von Gästen ./. feine Back-
und Konditorwaren, ohne weiteres ähnlich; Verpflegung von Gästen ./. feine Kon-
ditorwaren, mittlere Ähnlichkeit). Konditoreien, Bäckereien und Cafés bieten je-
doch in der Regel keine Übernachtungsmöglichkeiten an, so daß "Beherbergung
von Gästen" allenfalls im entfernten Ähnlichkeitsbereich liegt (Richter/Stoppel,
12. Aufl., S. 378, re. Sp unten: Beherbergung von Gästen < Back- und Konditor-
waren). Dies gilt auch für die Dienstleistung "kulturelle Aktivitäten", weil Bäcke-
reien und Konditoreien kaum Ausstellungen, Theater- und Musikaufführungen etc.
veranstalten.
Bei den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen handelt sich um
solche, die sich an breite Verkehrskreise richten und nicht sehr hochwertig oder
speziell sein müssen, was Verwechslungen begünstigt.
Da eine enge Anlehnung der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit an eine be-
schreibende Angabe oder eine Schwächung durch Drittmarken nicht erkennbar ist,
muß von deren normaler Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.
Aus diesen Gründen hat die jüngere Marke jedenfalls hinsichtlich der Dienst-
leistung "Verpflegung" einen deutlichen, im übrigen nur einen geringeren Abstand
von der Widerspruchsmarke einzuhalten. Dieser erforderliche Abstand ist nach
Auffassung des Senats in jeder Hinsicht gewahrt.
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Zwar ist davon auszugehen, daß beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbe-
standteilen der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Be-
zeichnungsform eine prägende Bedeutung zumißt (Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 7. Aufl., § 9 Rn 434). Auch weisen die Wörter „Fellini“ und „Cerrini“ gleiche
Silbenzahl, Betonung und Vokalfolge auf. Hierbei kann dahinstehen, ob auf den
einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebieten die Wortendung "-ini" kenn-
zeichnungsschwach ist. Jedenfalls unterscheidet sich der Wortbestandteil der an-
gegriffenen Marke im Gesamteindruck so stark von der Widerspruchsmarke, daß
Verwechslungen auch dann nicht zu befürchten sind, wenn man die übereinstim-
menden Wortendungen als normal kennzeichnungskräftig ansieht.
Es stehen sich klanglich die Wörter "Fellini" und "Tsche-ri-ni" bzw. "Tse-ri-ni" ge-
genüber. Die jeweils ersten Silben, die betont werden und damit den klanglichen
Gesamteindruck stark beeinflussen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz 7. Aufl.,
§ 9 Rn 184), weichen sehr deutlich voneinander ab. Bei jeder verkehrsüblichen
Aussprache stehen der harte T-Laut, ein klangstarker Sprenglaut und der folgende
Zischlaut im Widerspruchszeichen dem klangschwachen, weichen Konsonan-
ten "F" der angegriffenen Marke gegenüber. Hinzu kommen die klanglichen Diffe-
renzen zwischen den Mitlauten "ll" und "rr" am Beginn der jeweils zweiten Silbe.
Aus diesen markanten Unterschieden resultiert ein unterschiedliches Gesamt-
klangbild, das bei der Widerspruchsmarke bestimmt wird durch ausschließlich wei-
che Konsonanten, die einen fließenden Klang erzeugen, während die jüngere Mar-
ke wegen des Sprenglautes und Zischlautes am Wortanfang wesentlich härter und
weit weniger melodiös klingt. Diese Abweichungen sind auch unter ungünstigen
Übermittlungsbedingungen nicht zu überhören.
In bildlicher Hinsicht besteht bereits wegen der graphischen Ausgestaltung der an-
gegriffenen Marke ein unübersehbarer Unterschied. Damit ist nach der Recht-
sprechung des BGH, der den Erfahrungssatz, daß bei Wort-Bildzeichen in der Re-
gel das Wort den Gesamteindruck prägt, nur in Verbindung mit der klanglichen
Verwechslungsgefahr anwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 "Bit/Bud"; BGH
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GRUR 2002, 1067, 1069 "DKV/OKV"), eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen. Aber auch in Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuG,
das bei Wort-Bildmarken trotz abweichender Bildelemente eine schriftbildliche
Verwechslungsgefahr zwischen den Wortbestandteilen in Betracht zieht (vgl. EuG
MarkenR 2002, 417, 420, Rn 43, 44 "Matratzen"; EuG GRUR Int. 2003, 237,
Rn 67, 68 "ILS/ELS"), ist hier eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht ge-
geben. Die Wörter unterscheiden sich bei jeder verkehrsüblichen Schreibweise
deutlich voneinander.
Hinzu kommt als Unterscheidungshilfe der auch für breite Verkehrskreise ohne
weiteres erkennbare Sinngehalt der jüngeren Marke (vgl. dazu Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 223 ff; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14
Rn 586). Der Wortbestandteil der angegriffenen Marke stellt den Nachnamen ei-
nes auch in Deutschland berühmten italienischen Filmregisseurs dar, die Wider-
spruchsmarke hat dagegen keinen erkennbaren Begriffsinhalt.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist deshalb zurückzuweisen.
Es ist kein Grund ersichtlich, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Ströbele Hacker
Guth
Ko