Urteil des BPatG vom 24.05.2000

BPatG: dreidimensionale marke, form der ware, gestaltung, unterscheidungskraft, vogel, originalität, öffnung, patent, herkunft, produkt

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 109/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung
398 62 558.1
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-
kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. März 1999 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Die nachstehend wiedergegebene, ursprünglich für Waren und Dienstleistungen
der Klassen 3, 21 und 42 angemeldete dreidimensionale Marke
siehe Abb. 1 am Ende
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Verzeich-
nisses der Waren und Dienstleistungen noch für die Waren
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"Geschirrspülmittel in flüssiger, gel- oder pastenförmiger Form"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 18. März 1999 zurückgewiesen, weil der angemel-
deten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke sei lediglich die na-
turgetreue Darstellung der Waren oder ihrer Verpackung. Die Formgebung und die
verwendeten gestalterischen Elemente wirkten nicht als Hinweis auf einen be-
stimmten Herkunftsbetrieb, denn auf dem einschlägigen Warengebiet würden viele
ähnliche praktikable und handliche Grundformen verwendet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Markenstelle habe
nicht belegt, daß die angemeldete Form auf dem angesprochenen Warengebiet
gebräuchlich sei. Die Flasche unterscheide sich durch die ungewohnt kantige,
breite Form und den ungewöhnlichen Verschluß von anderen üblichen Flaschen-
formen. Die auf dem Warengebiet ungewöhnliche Form, die allein von der Anmel-
derin verwendet werde, falle auf und präge sich ein.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zur Entscheidung ist nach der Geschäftsverteilung
des Gerichts der 29. Senat zuständig, weil bei Eingang des Rechtsmittels bei Ge-
richt in der Amtsakte die Leitklasse 42 vermerkt war. Es kommt nicht darauf an,
daß die Leitklasse 42 nicht zugetroffen hat, weil offensichtlich (angesichts der
Anmeldung der Form eines mit Flüssigkeit gefüllten Behälters in Verbindung mit
dem im wesentlichen Waren der Klassen 3 und 21 umfassenden Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen) der Schwerpunkt der Anmeldung auf der Klasse 3
liegt, was hier besonders deutlich die nachträgliche Beschränkung auf Waren der
Klasse 3 bestätigt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG sind dreidimensionale Gestaltungen markenfähig.
Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem
Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete
BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532
"Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998,
581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche";
GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äu-
ßeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung
zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurch-
setzung führen könnte. Allerdings ist bei dreidimensionale Marken nach den
gleichen Kriterien wie bei anderen Markenformen zu prüfen, ob der Eintra-
gung die Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen
(vgl. auch HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").
2.
An der angemeldeten Marke läßt sich für die jetzt noch angemeldeten Waren
weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch
fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
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2.1 Ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an der angemeldeten
Marke ist nicht ersichtlich. Eine als dreidimensionale Marke angemeldete
Form der Ware, die sich in der Gestaltung zum Wesen der Ware gehörender
Elemente erschöpft, kann zwar - insbesondere bei technisch bedingten For-
men - unmittelbar zur Beschreibung eben solcher Waren dienen; an solchen
Formen ist daher ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen (vgl. BPatGE 40, 98,
103 "Trafogehäuse"; BPatG BlfPMZ 1998, 541 "CD-Hülle"; 29 W (pat) 182/98
"Schraubenmutter mit rotationssymmetrischem blauen Ring"). Formen von
Flaschen und Behältern für Flüssigkeiten, Pasten und Gele unterliegen auf-
grund der Beschaffenheit des Inhalts jedoch relativ geringen technischen
Beschränkungen und sind innerhalb relativ weiter Grenzen beliebig wählbar.
Auch gibt es - soweit ersichtlich - keine genormten Flaschenformen für
Geschirrspülmittel. Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf
dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein
Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998,
580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998,
582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine
Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normfla-
schen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Ten-
denzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespa-
tentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185). Auch bei der hier angemeldeten drei-
dimensionalen Marke ist nicht ersichtlich, daß die Konkurrenten der
Anmelderin darauf angewiesen sein könnten, eine auf dem Verschluß
stehende Spülmittelflasche mit relativ gedrungener, abgekanteter,
voluminöser Form zu verwenden (daß auch bei dreidimensionalen Marken
der räumlichen Ausrichtung der Marke Bedeutung zukommt, ergibt sich aus
§§ 9 Abs. 1, Abs. 4 iVm. § 8 Abs. 4 MarkenV). Insbesondere die nach außen
gewölbte Form und der am Fußende befindliche Verschluß, die die ange-
meldete Flasche von üblichen Formen von Flaschenkörpern auf dem Gebiet
der Geschirrspülmittel, die nach innen gewölbte Bereiche und den Verschluß
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mit Ausgießöffnung am oberen Ende aufweisen, unterscheidet, zeigt, daß es
sich hierbei nicht um eine rein technisch bedingte und wesensbestimmende
Eigenschaft eines Geschirrspülmittelbehälters oder einer Geschirrspülmit-
telflasche handelt.
2.2 Der angemeldeten Marke fehlt für die noch beanspruchten Waren auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der Beurtei-
lung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Ver-
packungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor
der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden
und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich
daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR
1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368
"GRANINI-FLASCHE"). Es ist daher notwendig, das Maß der herkunftshin-
weisenden Originalität in Beziehung zu den besonderen Verhältnissen auf
dem jeweiligen Warengebiet zu setzen. Lassen sich vergleichbare Formen
auf einem Warengebiet finden, so daß sich die Abweichungen auf wenig
einprägsame Nuancen beschränken, wird der Verkehr der konkreten Aus-
gestaltung der Ware keine betriebskennzeichnende Eigenart im Sinne von
§
8 Abs.
2 Nr.
1 MarkenG beimessen (vgl. BGH Mitt. 1997,191,192
"Autofelge"). Ist der Verkehr nämlich auf dem betreffenden Warengebiet an
eine Vielzahl von einzelnen, dem Design dienenden Gestaltungselementen
und deren Kombination gewöhnt, erwartet er sie sogar bei bestimmten Wa-
ren, so wird er eine beliebige neue Kombination von bekannten oder auch
neuen Formgestaltungen entweder gar nicht als solche wahrnehmen oder
aber sie jedenfalls nur als eine Abwandlung beliebiger Art irgendeines Her-
stellers auffassen, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen
(BPatGE 39, 219, 222 "Stabtaschenlampe"; BPatG GRUR 1998, 706
"Uhrgehäuse"; GRUR 1998, 1019 "Honigglas"; zusammenfassend Fuchs-
Wissemann, a.a.O., MarkenR 1999, 183 ff.; vgl. auch HABM MarkenR 1999,
366, 368 "GRANINI-FLASCHE" sowie zur Entscheidungspraxis der Be-
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schwerdekammern des HABM Bender, Die absoluten Schutzversagungs-
gründe für die Gemeinschaftsmarke, MarkenR 2000, 118, 121 f.).
Auf dem umfangreichen Gebiet der Wasch-, Reinigungs- und Putzmittel ist
zwar eine große Vielzahl der unterschiedlichsten Farbgebungen, Formen und
Gestaltungen von Flaschen gebräuchlich. Dies ist nicht zuletzt durch die Ei-
genart der Waren bedingt, die erstens als Flüssigkeiten oder Pulver keine fe-
ste Form haben und denen zweitens ihre Eigenschaften und Herkunft nicht
anzusehen sind. Um die Produkte auch bei nur flüchtiger Betrachtung unter-
scheidbar zu machen, die Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Produkt zu
lenken und um einen Kaufanreiz zu geben, muß deshalb der äußere
Eindruck der Verpackung werbewirksam und auffällig sein, was zu sehr vie-
len unterschiedlichen Verpackungsformen auf diesem breiten Warensektor
führt. Im nach Einschränkung des Warenverzeichnisses allein noch bean-
spruchten engen Bereich der Geschirrspülmittel herrscht jedoch nach den
Ermittlungen des Senats eine vergleichbare Formenvielfalt nicht. In diesem
Warenbereich sind relativ hohe, schlanke, langgezogene Flaschen üblich.
Bei diesen Flaschen sind die eher schmalen Verschlüsse mit Ausgießöff-
nungen verhältnismäßig deutlich vom Flaschenkörper abgesetzt und befin-
den sich oben an der Flasche, deren Standfläche meist nicht kleiner ist als
die breiteste Stelle des Flaschenkörpers. Der Flaschenkörper weist im all-
gemeinen entweder einen Griff auf oder hat eine wellenförmig geschwun-
gene Kontur und dünnere Bereiche, um die Flasche griffiger zu machen.
Von diesen für Geschirrspülmittel üblichen Behältern unterscheidet sich die
hier angemeldete Form mit dem aus ihren charakteristischen Merkmalen re-
sultierenden Gesamteindruck deutlich. Es handelt sich vorliegend um einen
bauchigen, gedrungenen Behälter mit abgekanteten Seitenflächen, die nach
außen gewölbt sind. Solche Flachen gibt es bei Geschirrspülmitteln
üblicherweise nicht. Dies ist wohl schon dadurch begründet, daß eine solche
Form leichter aus einer nassen oder mit Spülmittel benetzten Hand gleiten
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kann als die gängigen Behälter. Auch gibt es außer der angemeldeten
Flasche keine anderen Geschirrspülmittelbehälter, deren Standfläche der
Verschluß mit V-förmig angesetzter Ausgießöffnung ist. Außerdem kommt
ein vergleichbar breites Verschlußstück bei den üblichen
Geschirrspülmittelflaschen und -behältern nicht vor. Weiterhin ist die
Standfläche bei der angemeldeten Marke kleiner als der Flaschenkörper und
gleich groß wie die Oberseite. Die Gesamtheit dieser Merkmale hebt die
angemeldete Form daher so deutlich von den üblichen Formen von
Geschirrspülmittelflaschen und -behältern ab, daß die angesprochen
Verkehrskreise die phantasievolle Gestaltung leicht erkennen können und für
die noch angemeldeten Waren als Hinweis auf einen bestimmten
Herstellerbetrieb auffassen werden.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl
Abb. 1