Urteil des BPatG vom 18.09.2002

BPatG: beschreibende angabe, truthahn, mais, geflügel, begriff, verkehr, form, internet, getreide, unterscheidungskraft

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 117/01
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 66 451.3/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18.
September 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin
Schwarz-Angele
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für
Klasse 29 - vom 25. Mai 2000 und 2. Juli 2001 aufgehoben,
soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die
Waren "Lebendes Geflügel" versagt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückge-
wiesen.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
turkey-corn
als Kennzeichnung für die Waren
"Lebendes und geschlachtetes Geflügel und Geflügel-
teile sowie daraus hergestellte Geflügelspezialitäten,
auch Convenience-Waren, insbesondere in panierter,
marinierter Form, sowie als Fertiggerichte, Halbfertigge-
richte und Suppen, letztere auch in Instantform, ausge-
nommen Mais als Ingredienzie; Tierfuttermittel aus
Geflügel und Geflügelteilen"
Die Markenstelle hat die Anmeldung als freihaltungsbedürftige beschreibende
Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die Wortfolge bedeute "Truthahn-
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fleisch mit/und Korn (i.Sv. Getreide)" und sei für alle Waren deshalb unmittelbar
beschreibend, weil sie lediglich auf die Zusammensetzung der Nahrungs- bzw.
Futtermittel (bestehend aus Truthahn und Korn) hinwiesen oder diese enthielten.
In Bezug auf die Waren "lebendes Geflügel" besage die Marke lediglich, dass die
lebenden Truthähne zur Verarbeitung zu mit Korn angereicherten Gerichten oder
Futter bestimmt seien.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und ist der Ansicht, der Verkehr werde
der Wortfolge keinen eindeutigen produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt ent-
nehmen. Sie sei lexikalisch und im Internet nicht nachweisbar und habe keinen
Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Auch in Kenntnis der deutschen
Bedeutung von "turkey" und "corn" sei die Marke in ihrer Gesamtheit inhaltlich
eher unklar und verschwommen und damit fantasievoll genug, um die Schutzfä-
higkeit zu begründen. Es handle sich allenfalls um eine sprechende Marke, die
dem Verbraucher Raum für mehrere gedankliche Assoziationen lasse.
Hilfsweise regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der
Rechtsfrage, ob fremdsprachige Marken freihaltungsbedürftig seien, wenn die
Angabe eine Vielzahl von Bedeutungen habe, von denen keine erkennbar im Vor-
dergrund stehe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich der bean-
spruchten Waren "lebendes Geflügel" Erfolg.
Hinsichtlich der versagten Waren besteht auch nach Ansicht des Senats lediglich
eine unmittelbar beschreibende Angabe, die freizuhalten ist.
Die lexikalisch nicht nachweisbare englischsprachige Wortfolge ist sprachüblich
gebildet, bedeutet bei zwangloser Übersetzung "Truthahn-Mais/Korn" und be-
schreibt die versagten Waren dahingehend, dass es sich um Gerichte bzw. Futter
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mit Truthahnstücken und Mais/Korn handelt. Nicht nur das Wort "turkey" als Hin-
weis auf "Truthahn", sondern auch der englische Begriff "corn" sind den deutschen
Verkehrskreisen gerade im Lebensmittelbereich bekannt, wo beide vielfach ver-
wendet werden, wie die tatsächlichen Feststellungen des Senats in Form einer
Umschau in Lebensmittelgeschäften sowie eine Internet-Recherche ergeben
haben. So wird die vorliegende Wortfolge zum Beispiel als Bezeichnung für
Truthahngerichte in diversen Rezepten verwendet, etwa unter der Bezeichnung
"Turkey and Corn Hash Cake With Black Bean Salsa"
(
"
(
) oder "Turkey
Soup With Dried Corn And Wild Rice" (
Truthahn mit Mais - und nur in dieser Bedeutung ist das Wort "corn" in diesem
Zusammenhang zu verstehen - zumindest im angelsächsischen Sprachraum eine
gängige Mahlzeit darstellt, zumal dort Truthahn wie auch Mais zu den beliebtesten
Gerichten gehört. Diese Umstände sind auch dem deutschen Verkehr nicht unbe-
kannt, wenn etwa in der Speisekarte von "Auers Schlosswirtschaft" in Neubeuern
das Gericht "Roast turkey with Glazed Sweet Potatoes and Cranberry Sauce
(Gebratener Truthahn mit Süßkartoffeln und Preiselbeersauce)" und als Vorspeise
"Codfishballs with Corn Relish (Fischbällchen mit pikantem Maisrelish)" angeboten
werden (
). So-
weit die Anmelderin im Wege des Disclaimers im Warenverzeichnis die Verwen-
dung von Mais ausschließen will, führt das entweder zum Versagungsgrund der
Irreführung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG oder scheitert daran, dass "corn"
auch "Korn" oder "Getreide" bedeuten kann, deren (für Truthahngerichte im übri-
gen gleichfalls übliche) Beigabe nach dem eingeschränkten Warenverzeichnis der
Anmelderin nicht ausgeschlossen ist und vom beschreibenden Bereich nicht weg-
führen kann. Diese Überlegungen gelten schließlich auch für die beanspruchte
Wortfolge insgesamt. Bei der Kennzeichnung von Fertiggerichten auf Warenver-
packungen ist es absolut gängige Praxis, die wesentlichen Zutaten oder die
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Geschmacksrichtung auch in fremdsprachiger Form anzugeben, etwa bei Pizza
oder bei (Tiefkühl-)Fertiggerichten als "Pizza Salami" oder "Pizza Chicken" von
Wagner, "Huhn auf Reis" von Bassermann, "Penne-Pesto", "Penne-Gorgonzola"
und "Chicken tacos" von Iglo, "Cannelloni Spinaci" von Alberto, "Chili con Carne"
von Sunfoods usw.
Für den Senat drängt sich angesichts dieser Feststellungen die Schlussfolgerung
auf, dass die beanspruchte Wortfolge von den beteiligten Verkehrskreisen als Hin-
weis auf ein Truthahngericht, nämlich für eine bestimmte Zubereitung von Trut-
hahn, verwendet und benötigt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass
sich im Markenregisterrecht regelmäßig die pauschale Gleichstellung fremdspra-
chiger Angaben mit der entsprechenden deutschen Übersetzung verbietet, wenn
sie nicht von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder
die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb oder beim
Im- und Export benötigen. Beides ist jedoch vorliegend der Fall. Zum einen wird
der Verkehr wegen der Üblichkeit der Einzelbegriffe im Lebensmittelsektor
unschwer die Bedeutung "Truthahn-Mais" oder "Truthahn-Getreide" mit der eng-
lischsprachigen Wortfolge verbinden und sie lediglich als beschreibenden Hinweis
auf die so gekennzeichneten Waren verstehen. Zum andern darf es den Mitbewer-
bern nicht verwehrt bleiben, die Wortfolge im Rahmen von mehrsprachigen Hin-
weisen, auch zu Ex- oder Importzwecken, einzusetzen, zumal es sich um eine
unmittelbar beschreibende Warenangabe handelt. Dies gilt auch für die Waren
"Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen", gibt es doch bereits Geschenk-
). Im übrigen
lassen sich im Internet ohne Schwierigkeiten zahlreiche Treffer mit Angeboten
für
Katzen- und Hundefutter mit Truthahn ermitteln (z.B.
Die Einwände der Anmelderin werden vom Senat nicht geteilt. Zwar mag die
begehrte Wortfolge im botanischen Bereich auch mit "Lerchensporn" zu überset-
zen sein. Diese konkrete Fachbezeichnung tritt hier jedoch völlig zurück. Denn
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eine Marke ist immer im Kontext der beanspruchten Waren zu würdigen, in wel-
chem sie auch den beteiligten Verkehrskreisen begegnet. Im vorliegenden Fall
drängt sich die Übersetzung der Wortfolge mit "Truthahn-Mais/Korn" geradezu auf,
nachdem diese Bedeutung - wie im Erinnerungsbeschluss zu Recht festgestellt
und belegt - lexikalisch im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln genannt wird und
der Verkehr an diese Bedeutung auch gewöhnt ist. Dass der Begriff auch in ande-
ren Zusammenhängen vorkommt und möglicherweise anders übersetzt werden
kann oder muss, rechtfertigt nicht die Feststellung einer Mehrdeutigkeit bei den
hier beanspruchten Waren.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin bis auf die Waren "lebendes
Geflügel" zurückzuweisen. Insoweit kann sich der Senat der Auffassung der Mar-
kenstelle nicht anschließen. Zum einen lässt sich aus der Übersetzung "Truthahn-
Korn" kein Sachbezug zu den Waren ohne weiteres Nachdenken entnehmen. Zum
andern ist kaum damit zu rechnen, dass es eigens für ein solches Gericht oder
Futter gezüchtete Truthähne gibt, die zum Kauf angeboten werden. Auch die
denkbare Bedeutung, dass es sich um vorwiegend mit Mais/Korn gefütterte Trut-
hähne - ähnlich wie bei Maispoularden - handelt, erscheint dem Senat eine zu
weitgehende Interpretation, die mehrere Gedankenschritte erfordert. Für den
Senat ist auch keine andere naheliegende beschreibende Bedeutung des Mar-
kenwortes für diese Waren erkennbar, die einem Freihhaltungsinteresse unterlie-
gen könnte. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft fehlen ebenfalls hinrei-
chende Anhaltspunkte, so dass insoweit der Beschwerde stattgegeben werden
konnte.
Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht
veranlasst, da keine der in § 83 Abs. 2 MarkenG genannten Voraussetzungen vor-
liegt. Vielmehr ging es im vorliegenden Verfahren um die Klärung rein tatsächli-
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cher Fragen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter den Begriff der man-
gelnden Unterscheidungskraft, deren Beurteilung auf tatrichterlichem Gebiet liegt,
ohne dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen wären.
Stoppel Richterin
Schwarz-Angele
ist erkrankt und kann daher
nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Paetzold
Fa