Urteil des BPatG vom 13.09.2007

BPatG: stand der technik, patentanspruch, rechtliches gehör, spiegel, rückzahlung, prüfer, gefahr, patentfähigkeit, ergänzung, diplom

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
13. September 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 01 633.3-51
21 W (pat) 34/05
Verkündet am
owie der Richter
ipl.-Phys. Dr. Häußler, Karcher und Dipl.-Phys. Dr. Müller
eschlossen:
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13.
September
2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr.
Winterfeldt s
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b
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
- 3 -
G r ü n d e
I
03 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
ie am 17. Januar 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Ka-
tadioptr
wiesen.
Der Zur
m 1. Februar 2005 eingereichte Patent-
anspruch 1 zugrunde.
Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des gel-
tenden
1: EP 0 490 497 A2
ekannten Stand der Technik nicht mehr neu sei.
rin
om 18. April 2005.
it Eingabe vom 31. August 2007 reicht die Anmelderin eine Beschwerdebegrün-
atentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ein.
ie führt aus, dass die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 gemäß
Die Prüfungsstelle für Klasse G
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ische Kamera" durch Beschluss vom 17. Februar 2005 zurückge
ückweisung lag der mit Eingabe vo
Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung
E
b
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde
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dung sowie P
S
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 weder durch die im Zurückweisungsbeschluss he-
E1
Druckschriften
- 4 -
E2: DE 22 28 236 B2
E3: DE 39 09 336 C2
vorwegg
m
chrift-
satz beantragt die Anmelderin
kenamtes vom 17. Februar 2005,
antra
ilfsweise die Erteilung des nachgesuchten Patentes im Umfang
ie Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Mit Zwischen
och auf
die im paralle
hrift
8: WO 01/68540 A2
hingewiesen.
Mit Eingabe v
Kennt-
nisnahme de
einer Teilnahme an der für den 13. September 2007 anbe-
raumten mündlichen Verhandlung absieht.
Die Patentanmelderin hält jedoch die von ihr gestellten Anträge aufrecht, insbe-
sondere den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr, da ihr kein rechtli-
ches Gehör gewährt worden sei und sie zur Wahrung ihres Rechts Beschwerde
einlegen musste.
eno men oder dem Fachmann nahegelegt seien. Gemäß diesem S
die Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Mar-
die Erteilung des nachgesuchten Patentes im Umfang des Haupt-
ges,
h
des Hilfsantrages 1,
d
verfügung vom 3. September 2007 wurde die Anmelderin n
len PCT - Verfahren (WO 2004/066013 A1) ermittelte Drucksc
E
om 6. September 2007 teilt die Anmelderin mit, dass sie nach
E8
- 5 -
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa-
tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M1
M2
ordneten Spiegel (7),
M4
M5
Achse (1)
M3
gel (7) liegenden toten Bereich versperrt,
erste Spiegel (7) angehört,
durch ein Fenster des ersten Spiegels erstreckt und ein we-
nigstens einen Teil (17) des toten Bereichs (16) auf die Bild-
ebene abbildet,
dadurch gekennzeichnet,
M6
exakt dem Öffnungswinkel des toten Bereichs
(16) ent-
spricht,
M7
- 6 -
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentan-
M1
s
ergänzt worden ist:
M1’
mit einer Bildebene, einer optischen Achse (1).
II.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine katadioptrische
Kamera anzugeben, bei der der tote Bereich, wenn nicht gar vollständig beseitigt,
so doch zumindest wesentlich reduziert ist.
1.
erweitert; § 38 PatG.
M7
lässt sich den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmen. In diesen ist lediglich
offenbart, dass das Hilfssystem einen Blickwinkel aufweist, der geringfügig größer
als der Öffnungswinkel des toten Bereichs ist, wohingegen nunmehr beansprucht
ist, dass der Blickwinkel geringfügig von diesem abweicht.
Damit ist jedoch im Unterschied zur ursprünglichen Offenbarung auch noch die Al-
ternative beansprucht, dass der Blickwinkel kleiner als der Öffnungswinkel des to-
ten Bereichs ist. Dies geht jedoch aus den ursprünglichen Unterlagen nicht hervor.
2.
finieren ist.
E8
auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als ein mit
der Entwicklung katadioptrischer Kamerasysteme befasster, berufserfahrener Di-
plom - Physiker zu de
- 7 -
a)
E8
14, und Seite 40, letzter Absatz, bis Seite 41, letzter Absatz, sowie die Patentan-
sprüche 31 bis 37), ist eine katadioptrische Kamera bekannt mit einer Bildebene
und einer optischen Achse und wenigstens einem auf der optischen Achse ange-
ordneten Spiegel (reflector 18), der den Blick von der Bildebene auf einen hinter
M1
Kamera weist ein optisches Hauptsystem, dem der erste Spiegel (18) angehört,
und ein optisches Hilfssystem (lens system 154) auf, das sich durch ein Fenster
es ersten Spiegels (18) erstreckt und wenigstens einen Teil des toten Bereichs
a die beiden mit Hilfe von Haupt- und Hilfssystem erzeugten Bilder zu einem
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D
ein-
zigen Gesamtbild zusammengesetzt werden, ist es somit für den vorstehend defi-
nierten Fachmann nahegelegt, zur Ergänzung des vom Hauptsystem mit einem to-
ten Bereich versehenen Bildes und zur Beseitigung dieses toten Bereichs den
Blickwinkel des Hilfssystem so groß zu wählen, dass die Lücke gerade gefüllt wird,
as heißt, er wird den Blickwinkel des Hilfssystems so groß wählen, dass er exakt
Blickwinkel des Hilfssystem kommt wegen der
efahr von Doppelbildern und wegen des überflüssigen optischen Aufwands für
ickwinkel führt zu kei-
em vollständigen Gesamtbild und wird deshalb vom Fachmann auch nicht in Er-
er Fachmann kommt somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von
d
dem Öffnungswinkel des toten Bereichs entspricht oder allenfalls nur geringfügig
M6
sprucht wird. Ein deutlich größerer
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den Fachmann nicht in Betracht und ein deutlich kleinerer Bl
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wägung gezogen werden.
D
E8
spruchs 1 gemäß Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist so-
mit nicht gewährbar.
- 8 -
b)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich
vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wie schon erwähnt,
M1’
wonach die katadioptrische Kamera "für die Umfeldüberwachung in einem Kraft-
fahrzeug" vorgesehen ist. Dieses Merkmal stellt jedoch lediglich eine den Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht beschränkende Zweckan-
gabe dar und kann somit die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht
begründen (vgl. GRUR 1991, 436, 441, IV.2.c), Ls 3, Befestigungsvorrichtung II).
E8
ter Absatz) bekannt.
Somit kommt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von
E8
ß Hilfsantra
Patentansp
ß Hilfsantra
benfalls nicht gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 teilen das
Schicksal der nichtgewährbaren Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsan-
trag, auf die sie rückbezogen sind.
Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.
3.
hat Erfolg.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist immer dann billig, wenn ein schwer-
wiegender Verfahrensfehler vorliegt. Dies ist der Fall, da der Prüfer durch die Zu-
rückweisung des rechtliche Gehör verletzt hat.
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spruchs 1 gemä
g 1. Der
ruch 1 gemä
g ist somit
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- 9 -
Denn im Erstbescheid war zum ursprünglichen Unteranspruch 4 ausgeführt wor-
den, dass dieser - ebenso wie die verbleibenden Unteransprüche - lediglich auf-
grund seiner Rückbeziehung auf den nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dessen
M7
das auf dem besagten Unteranspruch 4 basiert, materiell Stellung genommen.
Erst dort nämlich (vgl. Seite 3, 2. Absatz) legt der Prüfer dar, aus dem Gesamtzu-
E1
system der darin beschriebenen katadioptrischen Kamera den toten Bereich
höchsten erfasse, wie dies insoweit im Merk-
M7
sprucht wird. Die Anmelderin hätte eine Gelegenheit erhalten müssen, zu dieser
Beurteilung des Standes der Technik Stellung zu nehmen. Dieses Recht ist ihr
durch den Zurückweisungsbeschluss genommen worden. Insofern war die Zurück-
zahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Dr. Winterfeldt
Karcher
Dr. Häußler
Dr. Müller