Urteil des BPatG vom 06.05.2008

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BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 324/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 65 184
BPatG 154
08.05
- 2 -
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und
Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent 100 65 184 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 24. März 2005 veröffentlichte Patent 100 65 184 mit der Bezeich-
nung „Regelbarer Schwingungsdämpfer“ ist am 22. Juni 2005 von zwei Einspre-
chenden Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen
und u. a. auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
sei nicht neu.
In der Einspruchsbegründung verweisen die Einsprechenden u.
a auf die
DE 33 48 176 C2.
Die Einsprechenden beantragen,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
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Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl neu sei als
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Regelung der Fahrstabilität eines Fahrzeuges mit
Hilfe eines regelbaren Fahrzeugschwingungsdämpfers, der aus
einem mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllten Dämpferzylinder be-
steht, in dem ein mit einer Kolbenstange verbundener Dämp-
fungskolben gleitet, der den Dämpferzylinder in zwei Arbeitsräume
unterteilt und der mindestens ein die Arbeitsräume verbindendes
Dämpfungsventil mit einem über eine verstellbare Öffnung verän-
dadurch gekennzeich-
net,
der Zug- und Druckphase des Kolbenhubes des Dämpfungskol-
bens entsprechend den jeweiligen Änderungen der Bewegungspa-
rameter des Fahrzeuges kontinuierlich geregelt wird.“
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-
spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit-
raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-
ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs.
4
GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art.
3
- 4 -
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-
ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR
2007, 499 -
Rundsteck-
verbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007,
862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substanti-
iert und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht ange-
zweifelt worden ist.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-
dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen An-
sprüchen herleiten lassen.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechen-
den nicht bestritten worden.
b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren zur Regelung der
Fahrstabilität eines Fahrzeuges nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.
Die DE 33 48 176 C2 erläutert ein gattungsgleiches Verfahren, wie sich beispiels-
weise dem dortigen Anspruch 1 entnehmen lässt. Diese Druckschrift nennt aber
auch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Verfahrensschritte.
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In Sp. 5, Z. 14 bis 31 heißt es expressis verbis:
„Dadurch kann wie auch die Praxis bereits gezeigt hat, die
Dämpfungskraft äußerst schnell geregelt werden. Beispielsweise
können damit innerhalb einer einzigen Bewegungsphase, also
etwa beim jeweiligen Ausfahren der Kolbenstange in der Zugstufe,
im Dämpfungskraft-Kolbenweg-Diagramm Dämpfungskraft-Oszil-
lationen von erstaunlich hoher Amplitude und Frequenz erzielt
werden. Daher ist es mit einem solchen Dämpfungskolben und der
zugehörigen elektrischen Steuereinrichtung ohne weiteres mög-
lich, Dämpfungskraftdiagramme beliebiger Charakteristik, insbe-
sondere auch solche mit größtmöglicher Energie-Dissipation zu
erhalten. Es versteht sich, dass die gleichen Ergebnisse auch
während der jeweiligen Druckstufe des Dämpfers durch die dabei
jeweils ansprechende, auf der Unterseite des Dämpfungskol-
bens 4 angeordnete elektro-hydraulische Kompensationseinrich-
tung 48 erzielt werden können.“
Das bedeutet aber nichts anderes, als dass in Übereinstimmung mit dem kenn-
zeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 der Strömungsquerschnitt des Dämp-
fungsventils in jeder Zug- und Druckphase des Kolbenhubes des Dämpfungskol-
bens entsprechend den jeweiligen Änderungen der Bewegungsparameter des
Fahrzeuges kontinuierlich geregelt wird.
Die Patentinhaberin hat zwar vorgetragen, bei dem in der DE 33 48 176 C2 er-
läuterten Verfahren erfolge keine kontinuierliche Regelung und darüber hinaus
werde dort auch nur ein einzelner Bewegungsparameter erfasst. Diese Vorhalte
vermögen jedoch nicht zu überzeugen und werden durch den Offenbarungsgehalt
der DE 33 48 176 C2 widerlegt.
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In der DE 33 48 176 C2 (vgl. Sp. 6, Z. 57 bis 59) wird nämlich ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass alle Ausführungsbeispiele nicht nur mit kontinuierlicher regelba-
rer Steuerung, sondern auch als einfach verstellbare Stoßdämpfer betrieben wer-
den können. Dies ist für den Fachmann ein klarer Hinweis dahin gehend, dass
eine kontinuierliche Regelung zumindest möglich ist. Des Weiteren wird in Sp. 7,
Z. 9 bis 13 darauf hingewiesen, dass die Steuerung in Abhängigkeit von den ver-
schiedensten, für den Fahrkomfort und die Fahrsicherheit maßgeblichen Einfluss-
größen erfolgen kann.
Dies belegt, dass auch in der DE 33 48 176 C2 ein Verfahren mit den Merkmalen
des erteilten Anspruchs 1 offenbart ist, bei dem eine kontinuierliche Regelung in
Abhängigkeit einer Vielzahl von Bewegungsparametern erfolgt.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit nicht neu.
c. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem An-
spruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“
i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).
Lischke Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl