Urteil des BPatG vom 21.05.2003

BPatG: telekommunikation, unterscheidungskraft, freihaltebedürfnis, mitbewerber, vermietung, patent, begriff, wortmarke, rom, ausgabe

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 160/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Mai 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 65 988
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker sowie des Richters Voit und der Richterin k. A. Fink
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß
der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 9. Mai 2001 insoweit aufgeho-
ben, als die Anmeldung für die Waren
"Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel
(ausgenommen Möbel)"
zurückgewiesen wurde.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet die Bezeich-
nung
Telematics Perfect
für
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-
oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in
Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertra-
gung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder
Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Ver-
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kaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder ge-
prägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichts-
mittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen
Möbel);
Telekommunikation, Betrieb und Vermietung von Einrichtun-
gen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk- und
Fernsehen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienst-
leistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zu-
griffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Ver-
mietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Compu-
tern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die
Telekommunikation".
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung nach vorangegange-
nem Beanstandungsbescheid im Beschluß vom 9. Mai 2001 wegen eines Frei-
haltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung wird vorgebracht, beide Markenbestandteile wiesen in bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden
Aussagegehalt auf. "Telematic" sei ein Kunstwort aus "Telekommunikation" und
"Automatik" und ein lexikalisch nachweisbarer Fachbegriff. "Perfect" bedeute im
Englischen wie im Deutschen "so beschaffen, daß nicht das Geringste daran aus-
zusetzen ist, hervorragend" und werde in allen Waren- und Dienstleistungsgebie-
ten sowie der Werbung als Qualitätshinweis verwendet. In seiner Gesamtheit
komme dem angemeldeten Zeichen daher die Bedeutung von "Telematik perfekt"
zu, wobei die Verwendung englischer Begriffe an der Verständlichkeit nichts
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ändere und insgesamt lediglich ein schlagwortartiger Sachhinweis auf das bean-
spruchte Sortiment der Waren- und Dienstleistungen gegeben sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete
Bezeichnung mit näheren Ausführungen für schutzfähig, wobei sie insbesondere
darauf hinweist, daß "Perfect" nicht nur "ideal, ohne Fehler" bedeute, sondern
auch "abgeschlossen" und zudem hier als Ausdruck der englischen Sprache ver-
wendet werde. Auch der Begriff "Telematics" sei insoweit mehrdeutig und inter-
pretationsbedürftig. Zudem habe die Markenstelle bei der Beurteilung eine unzu-
lässige zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen. Da ein gegenwärtiger
Produktbezug nicht gegeben sei, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 9. Mai 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Im Rahmen der
Zurückweisung der Beschwerde steht dem Zeichen sowohl die fehlende Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen als auch das
Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG.
Einer Wortmarke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, oder wenn sie ansonsten keine konkrete
Unterscheidungseignung enthalten kann, weil es sich etwa um einen verständli-
chen Ausdruck der deutschen, oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der
vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
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wird (st Rspr, vgl BGH GRUR 1999, 1
089 -
YES; GRUR 2002, 64
- INDIVIDUELLE).
Diesen großzügigen Maßstab zugrunde gelegt ist die angemeldete Bezeichnung
für einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dennoch nicht
unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.
"Telematik" ist ein aus den Begriffen Telekommunikation und Informatik gebildeter
Fachausdruck und bezeichnet einen Forschungsbereich, "der sich mit der wech-
selseitigen Beeinflussung und Verflechtung verschiedener nachrichtentechnischer
Disziplinen befaßt" (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 1989, Bd 5,
S 111). Zudem steht "Telematik" für den Einsatz von Mitteln der Telekommunika-
tion für bestimmte Zwecke, zB für die Steuerung von Systemen oder die Gestal-
tung von Unterricht (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, CD-ROM-Aus-
gabe, Stichwort Telematik). Infolgedessen wird der Begriff "Telematik", der von der
Anmelderin lediglich in der englischen Pluralform verwendet wird, in zahlreichen
Disziplinen bis hin zur Benennung von Universitätsinstituten (vgl "Institut für Tele-
matik der Universität Karlsruhe") als gebräuchlicher Fachbegriff verwendet.
Im Zusammenhang mit dem Wortbestandteil "Telematics" des angemeldeten Zei-
chens hat der weitere Wortbestandteil "Perfect" auch ausschließlich die Bedeu-
tung von "ideal, ohne Fehler", da die weitere Bedeutung als "abgeschlossen" im
Kontext verstanden keinen Sinn ergibt (vgl dazu BGH GRUR 1997, 627 – À la
carte). Daran ändert auch die Verwendung der englischen Sprache nichts, da
diese auf dem Gebiet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorherr-
schend ist.
Daher liegt für alle Waren der Klasse 9 mit Ausnahme der "Mechaniken für gerä-
tebetätigte Apparate" ein bloßer Sachhinweis auf die Funktion derartiger Geräte,
die allesamt im Bereich der Telematik Verwendung finden können, vor. Hinsicht-
lich der Druckereierzeugnisse, insbesondere der bedruckten und/oder geprägten
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Karten aus Karton oder Plastik sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel kann es sich
einerseits um Zugangsmedien zu Telematikdiensten handeln, andererseits um
Material, das sich beschreibend mit der Funktion derartiger Techniken auseinan-
dersetzt. Bezüglich der Dienstleistung der Telekommunikation ist ein unmittelbarer
Sachhinweis insofern gegeben, als diese bereits Bestandteil der Telematik selbst
ist. Ebenso verhält es sich mit den Dienstleistungen der Klasse 42, die wiederum
unabdingbare Voraussetzung der Durchführung eines Telematikdienstes sind.
Insoweit fehlt dem angemeldeten Zeichen aufgrund des beschreibenden Sachbe-
zuges daher die zur Unterscheidungskraft notwendige herkunftskennzeichnende
Funktion.
In diesem Umfang steht dem angemeldeten Zeichen aufgrund des festgestellten
beschreibenden Bezugs auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber im Sinne
von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen, wobei für die Annahme eines Freihal-
tebedürfnisses nicht notwendig ist, daß die angemeldete Bezeichnung als solche
bereits für den hier einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich unmittelbar
lexikalisch nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Absatz 2
Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fragliche Bezeichnung zur
Beschreibung "dienen können" muß, ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwen-
dung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH
GRUR 1996, 770 - MEGA).
Im übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltebedürfnis vor allem auf die
Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allgemeinen
Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur
insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein
kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum
völlig unverständlich ist und bleiben wird, was im vorliegenden Fall jedoch nicht
zutrifft. Daß die englischen Wörter "telematics" und "perfect" im Inland geläufige
Begriffe auf dem Gebiet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind,
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wurde bereits festgestellt. Die beteiligten Verkehrskreise dieses Bereiches sind an
den Gebrauch der englischen Sprache in solchem Maße gewöhnt, daß sich viel-
fach deutsche Fachwörter gar nicht erst bilden. Darüber hinaus ist vom durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-
cher auszugehen, der für diesen Waren- und Dienstleistungsbereich auch Fach-
begriffe kennt (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506
- ATTACHÉ/TISSERAND). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer
soweit gehenden Unverständlichkeit der angemeldeten Bezeichnung für die ange-
sprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden, daß die Mitbewerber kein Inter-
esse daran haben könnten, diesen Ausdruck zu verwenden.
Im Bezug auf die Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate" und "Büroartikel
(ausgenommen Möbel)" kann der Senat weder ein Freihaltebedürfnis, noch eine
fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen, weshalb der Beschluß der Markenstelle insoweit aufzuhe-
ben war.
Grabrucker
Voit
Richterin Fink ist in Urlaub und
kann nicht unterschreiben
Grabrucker
br/Fa