Urteil des BPatG vom 15.06.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 310/06
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juni 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 101 07 622
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hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2010 unter Mitwirkung des Rich-
ters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen:
Das Patent DE 101 07 622 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereich-
te Patentanmeldung ist das Patent DE 101 07 622 (Streitpatent) mit der Bezeich-
nung "Badewannenlifter" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung
ist am 20. Oktober 2005 erfolgt.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene er-
teilte Patentanspruch 1 lautet:
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son,
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insbesondere Hubschere
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angebracht sind,
dadurch gekennzeichnet
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elemente (14) der Seitenklappen (3) einstückig ausgebildet
sind,
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sind und die Sitzplatte (2) mit der Seitenklappe (3) verbinden,
M8
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nahmeschlitze (5) der Sitzplatte (2) einsteckbar sind.
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006, eingegangen beim
Deutschen Patent- und Markenamt als Fax am 19. Januar 2006 und in Reinschrift
am 20. Januar 2006, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht man-
gelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und mangelnde erfinde-
rische Tätigkeit geltend.
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Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit verweist die Einsprechende un-
ter anderem auf die Druckschrift
D1: US 4 688 760
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 101 07 622 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 101 07 622 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patent-
anspruchs 1 im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
sowohl neu sei wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-
manns beruhe.
II.
1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,
ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG
GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einspre-
chende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes
der Technik substantiiert mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem er-
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teilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist
im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3. Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auf-
grund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.
4. Das Streitpatent betrifft einen Badewannenlifter für eine kranke, behinderte oder
ältere Person, umfassend eine Grundplatte, eine Sitzplatte, eine zwischen diesen
Platten angeordnete Hubeinrichtung, insbesondere Hubschere und eine schwenk-
bare Rückenlehne, wobei beiderseits der Sitzplatte klappbare Seitenelemente an-
gebracht sind (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).
Wie in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, sei
bei aus dem Stand der Technik bekannten Badewannenliftern nachteilig, dass Ge-
lenkleisten, mit der Seitenklappen an einer Sitzplatte angelenkt sind, sich nicht
über die gesamte Länge der Sitzplatte erstrecken und ein Patient sich deswegen
zwischen Sitzplatte und der Seitenklappe einklemmen könne. Des Weiteren sei
die Befestigung der Gelenkleiste an den beiden Elementen zeitaufwändig und da-
mit kostenintensiv. Eine Möglichkeit, ein Einklemmen der Haut des Badenden zu
verhindern, bestehe darin, dass die Gelenkleisten durch einen Bezug abgedeckt
werden. Die Überziehung sei mit zusätzlichen Kosten verbunden und es fielen
Reinigungskosten für den Bezug an (vgl. die Absätze [0004] bis [0006] der Streit-
patentschrift).
Der Erfindung liegt hiervon ausgehend die Aufgabe zugrunde, Seitenklappen an
einer Sitzplatte eines Badewannenlifters derart zubefestigen, dass Quetschstellen
im Scharnierbereich vermieden werden und der Lifter ohne Bezug eingesetzt wer-
den kann. Eine kostengünstigere Fertigung und eine schnellere Montage der bei-
den Seitenklappen ist ebenfalls beabsichtigt (vgl. Absatz [0007] der Streitpatent-
schrift).
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Diese Aufgabe werde durch einen Badewannenlifter mit den Merkmalen des Pa-
tentanspruchs 1 gelöst (vgl. Absatz [0008] der Streitpatentschrift).
5. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 sind, wie der Senat im Einzelnen überprüft
hat, durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig. Insbesonde-
re geht der erteilte Patentanspruch 1 auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 2,
5 und 6 zurück; die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 gehen auf die ursprünglichen
Patentansprüche 3, 4 und 7 bis 9 zurück.
6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der
Konstruktion von Hilfsvorrichtungen für Kranke und Behinderte im Sanitärbereich
befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,
denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich für ihn in nahe-
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wannenlifter (lifting apparatus), der von einer kranken, behinderten oder älteren
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umfassend eine Grundplatte (base 10), eine Sitzplatte (platform 11) (= Merk-
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eine zwischen diesen Platten angeordnete Hubeinrichtung in Form einer Hubsche-
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und eine schwenkbare Rückenlehne (vgl. die Figur 5, backrest assembly 60)
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wobei (vgl. die Figuren 6 und 7 mit Beschreibung) beiderseits der Sitzplatte (plat-
form 11) klappbare Seitenelemente (flank panels 78) angebracht sind (= Merk-
M5
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Wie aus der Figur 7 mit Beschreibung Spalte 8, Zeilen 17 bis 27 hervorgeht, ist ein
Scharnier (plastic hinge 79, thin flexible portion 82) vorgesehen, das mit Verbin-
dungselementen (first elongate portion 80, second portion 81) der Seitenklappen
(flank panels 78) einstückig (vgl. die Schraffierung in der Figur 7 und Spalte 8, Zei-
len 24 bis 27: "The hinge is a unitary/coextrusion of relatvely rigid plastic material,
which forms the portions 80, 81, and a relatively flexible plastics material, which
forms the portion 82.") ausgebildet ist. Die Seitenklappe (panel 78) ist am Verbin-
dungselement 81 befestigt (vgl. Spalte 8, Zeilen 21 und 22: "..a second portion 81
that is secured to the panel 78.."), so dass für den Fachmann damit nahegelegt ist,
diese ebenfalls zur Vereinfachung der Verbindung zusammen mit dem Scharnier
und den Verbindungselementen der Seitenplatten einstückig auszubilden (= Merk-
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festigung durch Anspritzen zu verstehen (vgl. Absatz [0034] der Streitpatent-
schrift).
Es sind an der Sitzplatte (platform 11) beidseitig Verbindungselemente (neck 75)
vorgesehen, die länglich und somit als Laschen ausgebildet sind und die zusam-
men mit den Vorsprüngen (protuberances 74) die Sitzplatte (platform 11) mit der
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wobei das Verbindungselement (first elongate portion 80) der Seitenklappe (pa-
nel 78) korrespondierend zu den Laschen (neck 75) seitlich Aufnahmeschlitze auf-
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und die Laschen (neck 75) der Sitzplatte (platform 11) in die seitlichen Aufnahme-
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Die Laschen und die dazu korrespondierenden Aufnahmeschlitze sind somit ge-
genüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vertauscht angeordnet.
Die Laschen statt an der Sitzplatte nun an der Seitenklappe und dementsprechend
die Aufnahmeschlitze statt an der Seitenklappe an der Sitzplatte vorzusehen, wo-
mit man bereits beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 angelangt ist,
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stellt lediglich eine kinematische Umkehr dar bzw. eine von zwei Möglichkeiten,
die im Belieben des Fachmanns liegen und für die es keiner erfinderischen Tätig-
keit bedarf.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fach-
mann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druck-
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kannten Badewannenlifter die Seitenklappen über die gesamte Länge der Sitzflä-
che in Längsrichtung eingeschoben werden müssen, wohingegen beim Gegen-
stand des erteilten Patentanspruchs 1 ein seitliches Befestigen der Seitenklappen
über eine äußerst kurze seitliche Schubbewegung erfolgt, konnte nicht überzeu-
gen, da weder die konkrete Richtung noch die Länge der seitlichen Schubbewe-
gung beim Einstecken im erteilten Patentanspruch 1 beansprucht ist.
7. Auch die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 lassen, wie der Senat überprüft hat,
eine erfindungsbegründende Substanz nicht erkennen, was von der Patentinhabe-
rin auch nicht geltend gemacht wurde.
Daher ist das Patent insgesamt zu widerrufen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Dr. Morawek
Baumgärtner
Bernhart
Dr. Müller