Urteil des BPatG vom 29.10.2002

BPatG: beschreibende angabe, datenverarbeitung, rechtliches gehör, datenträger, datenbank, bestandteil, base, verkehr, biologie, forschung

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 106/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Oktober 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 35 461.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Mai 2001 aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
BIOBASE
ist für die Waren und Dienstleistungen
"Computersoftware und Datenbanken (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); maschinenlesbare Datenträger; wissenschaftliche, elektri-
sche, optische und messtechnische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Druckschriften, Zeitungen, Zeit-
schriften, Bücher und Drucksachen; Erstellen, Aktualisieren, War-
ten und Lizensieren von Programmen für die Datenverarbeitung;
Erstellen, Aktualisieren, Betreiben, Warten, Vermieten und Lizen-
sieren von Datenbanken, insbesondere von Datenbanken, die
über elektronische Netzwerke zugänglich sind; wissenschaftliche
und industrielle Forschung; Erfassen, Auswerten, Dokumentieren
und Bereitstellen wissenschaftlicher Daten und wissenschaftlicher
Informationen, insbesondere zu biologischen Systemen; Dienstlei-
stungen eines Informatikers; wissenschaftliche und technische Re-
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cherchen; technische Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbei-
tung; Projektierung, Einführung und Begleitung von Programmlö-
sungen und insbesondere Datenbank-Lösungen für Dritte; Verga-
be von Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten; Design von Netzwerkseiten (Homepages)"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 22. Mai 2001 die Anmeldung zurückgewiesen. Die Anmeldemarke
sei - ungeachtet der Frage ihres Freihaltebedürfnisses als beschreibende Anga-
be - jedenfalls nicht unterscheidungskräftig, weil der Begriff "BIOBASE" nicht nur
von der Anmelderin, sondern auch von Mitbewerbern bereits als unmittelbar be-
schreibende Angabe im Sinne von "Datenbanken auf dem Gebiet der Biologie und
angrenzender Gebiete" verwandt werde, und die beanspruchten Waren mit sol-
chen Datenbanken entweder in unmittelbarem Zusammenhang stünden oder es
sich um einen inhaltsbeschreibenden Hinweis handele. Auch ausländische Vorein-
tragungen und die Vorschrift des § 23 Nr 2 MarkenG, auf welche sich die Anmel-
derin berufen habe, könnten eine Schutzfähigkeit der Anmeldemarke nicht begrün-
den.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückzahlung der Be-
schwerdegebühr begehrt. Ihrer Ansicht nach ist die Anmeldemarke mehrdeutig;
denn die maßgebenden Verkehrskreise, bei denen es sich um Fachleute auf dem
Gebiet der Computersoftware und Datenbanken, insbesondere zu biologischen
Systemen handele, deren Kenntnisse der Informatik-Fachsprache eher mittelmäs-
sig seien, würden den Bestandteil "-base" nicht als Abkürzung für "database" ver-
stehen, da eine solche Abkürzung sprachregelwidrig gebildet sei und damit als
überraschend und allenfalls als Anspielung, nicht aber als inhaltlich unmittelbar
beschreibender Hinweis wirke. Darüber hinaus habe der Bestandteil "-base" eine
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Reihe unterschiedlicher Bedeutungen, die nichts mit Datenbanken und Computer-
software zu tun hätten, wobei der weitere Wortbestandteil "BIO-", der erkennbar
auf den Bereich der Biologie hinlenke, nahelege, auch hinsichtlich des Wortteils "-
base" nach einer Bedeutung auf biologischem Gebiet zu suchen. Im übrigen wer-
de die Bezeichnung "BIOBASE" in den von der Markenstelle vorgelegten Beispie-
len nicht als beschreibende Angabe, sondern ausschließlich zur Produktkenn-
zeichnung benutzt. Der Anmeldemarke fehle es daher weder an der erforderlichen
Unterscheidungskraft noch stehe ihr ein Freihaltebedürfnis entgegen. Da die Mar-
kenstelle die Ergebnisse ihrer Internet-Recherche, auf welche sie die Zurückwei-
sung gestützt habe, erstmals mit dem angefochtenen Beschluss übermittelt habe,
so dass sie hierzu nicht habe Stellung nehmen können, sei zudem die Beschwer-
degebühr aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen; denn es sei nicht auszuschlie-
ßen, dass sie durch eine Stellungnahme zu diesen Recherchen die Bedenken der
Markenstelle hätte ausräumen können.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechter-
halten und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
"Programme für die Datenverarbeitung (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); unbespielte maschinenlesbare Datenträger, maschinenlesba-
re Datenträger mit Programmen für die Datenverarbeitung; wis-
senschaftliche, elektrische, optische und messtechnische Appara-
te und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Druckschriften,
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Drucksachen; Erstellen, Ak-
tualisieren, Warten und Lizensieren von Programmen für die Da-
tenverarbeitung; wissenschaftliche und industrielle Forschung;
Auswerten wissenschaftlicher Daten und wissenschaftlicher Infor-
mationen, insbesondere zu biologischen Systemen; Dienstleistun-
gen eines Informatikers; wissenschaftliche und technische Re-
cherchen; technische Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbei-
tung; Projektierung, Einführung und Begleitung von Programmlö-
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sungen und insbesondere Datenbank-Lösungen für Dritte; Verga-
be von Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten; Design von Netzwerkseiten (Homepages)".
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Eintragung der Anmel-
demarke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
mehr entgegenstehen, nachdem die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung
das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt hat.
Ein Verständnis der Anmeldemarke in dem von der Markenstelle angenommenen
Sinne von "biologische Datenbank" erschließt sich nach Ansicht des Senats jeden-
falls in Verbindung mit den nunmehr nur noch beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen nicht ohne weitere analysierende Überlegungen. Bei Waren, die keine
Datenbanken sind, und bei Dienstleistungen, die nicht auf die Erstellung und Pfle-
ge von Datenbanken abzielen, haben die angesprochenen Fachkreise nämlich
keine Veranlassung, der Bezeichnung "BIOBASE" unmittelbar eine solche Bedeu-
tung beizumessen. Zwar mag der Verkehr dem Bestandteil "BIO", der in Alleinstel-
lung allgemein als Hinweis auf "Biologie; biologisch" bzw auf Leben im allgemei-
nen verstanden wird, in Bezug auf die beanspruchten Apparate und Instrumente,
die Waren der Klasse 16 sowie die mit dem eingeschränkten Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnis nunmehr nur noch beanspruchten Waren "Programme für die
Datenverarbeitung (soweit in Klasse 9 enthalten); unbespielte maschinenlesbare
Datenträger, maschinenlesbare Datenträger mit Programmen für die Datenverar-
beitung" und Dienstleistungen "Erstellen, Aktualisieren, Warten und Lizensieren
von Programmen für die Datenverarbeitung; wissenschaftliche und industrielle
Forschung; Auswerten wissenschaftlicher Daten und wissenschaftlicher Informa-
tionen, insbesondere zu biologischen Systemen; Dienstleistungen eines Informati-
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kers; wissenschaftliche und technische Recherchen; technische Beratung auf dem
Gebiet der Datenverarbeitung; Projektierung, Einführung und Begleitung von Pro-
grammlösungen und insbesondere Datenbank-Lösungen für Dritte; Vergabe von
Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; Design von Netz-
werkseiten (Homepages)" eine Aussage über den Bestimmungszweck dieser Pro-
dukte und Dienstleistungen zu entnehmen. Dann bleibt aber unklar, worauf die
Verbindung dieses Elements mit dem weiteren Bestandteil "base", der in Allein-
stellung mehrdeutig ist (vgl Muret-Sanders, LANGENSCHEIDTS Großwörterbuch
Englisch, Teil I Englisch-Deutsch, Neubearbeitung 2001, S 114), in bezug auf die-
se Waren und Dienstleistungen unmittelbar hinweisen sollte. Um den Gesamtbe-
griff "BIOBASE" im og Sinn als "biologische Datenbank" zu verstehen, bedürfte es
schon weiterer analysierender Schritte, indem der Verkehr zunächst die mögliche
Verwendung dieser Produkte und Dienstleistungen bei der Erstellung und Pflege
von Datenbanken ermittelt und von diesem Ergebnis wiederum Rückschlüsse auf
eine solche Bedeutung zieht. Zu solchen analysierenden Betrachtungen neigt der
Verkehr aber im allgemeinen nicht (st Rspr, vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Va-
mos; BGH GRUR 195, 408, 409 – PROTECH). Hinsichtlich dieser Waren und
Dienstleistungen kann der Anmeldemarke daher das erforderliche Maß an Unter-
scheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Da die Anmeldemarke somit im Umfang des eingeschränkten Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnisses schutzfähig ist, war der ihre Eintragung versagende Be-
schluss der Markenstelle aufzuheben.
Nach § 71 Abs 3 MarkenG war aus Billigkeitsgründen anzuordnen, dass die Be-
schwerdegebühr zurückzuzahlen ist. Denn der stets zu beachtende Anspruch der
Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, § 59 Abs 2 MarkenG) erfordert es,
dass die Markenstelle ihre Rechercheergebnisse vor der Entscheidung entweder
der Anmelderin zur Stellungnahme innerhalb einer zu setzenden Frist übersendet
(vgl § 59 Abs 2 MarkenG) oder - sofern dies sachdienlich erscheint - mit ihr münd-
lich oder fernmündlich erörtert (vgl § 60 Abs 1 MarkenG). Infolge dieser Verletzung
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des rechtlichen Gehörs war die Anmelderin auch zur Beschwerdeerhebung ge-
zwungen; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung der Markenstelle geführt hätte.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz