Urteil des BPatG vom 04.04.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 40/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. April 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 34 770
BPatG 154
08.05
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hat der 7. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabtei-
lung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2004 gerichtet. Mit
diesem Beschluss ist das Patent 195 34 770 mit der Bezeichnung „Dieselmotor
insbesondere mit einem Abgasrückführsystem“ nach Prüfung des auf den Ein-
spruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs mit der Be-
gründung widerrufen worden, dass sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren zum
Stand der Technik unter anderem die deutschen Offenlegungsschriften
DE 43 33 424 A1 und DE 36 28 366 A1 genannt. Seitens des Senats ist unter
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anderem die deutsche Offenlegungsschrift DE 36 25 492 A1 in das Verfahren ein-
geführt worden.
Die Patentinhaberin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 27. März 2007 Patentansprü-
che 1 bis 6 gemäß einem ersten Hilfsantrag und Patentansprüche 1 bis 4 gemäß
einem 2. Hilfsantrag vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Pa-
tents zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige
Erfindung darstelle. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf-
rechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1
bzw. Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2, jeweils vom
27. März 2007.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des angefochtenen Patents nicht
patentfähig sei.
Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents (Hauptantrag) lautet:
„1.
Dieselmotor, mit mindestens
einem Zylinder, in dem sich ein Kolben befindet,
einem Kolbenhohlraum, der in der oberen Stirnfläche des Kol-
bens ausgebildet ist,
einer durch den Kolbenhohlraum und den Kolben gebildeten
Verbrennungskammer,
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einer Leitung zum Ansaugen von Luft in die Verbrennungskam-
mer,
einer Einrichtung, die Kraftstoff in die angesaugte Luft einspritzt,
Einrichtungen, die den Motorbetriebszustand erfassen,
einer Einrichtung, die die Verbrennungstemperatur in der Ver-
brennungskammer entsprechend der Motorbetriebsbedingung
verändert, und
einer Einrichtung, die die Zündung des Kraftstoffs in der Verbren-
nungskammer verzögert, wenn die Verbrennungstemperatur
niedrig ist,
gekennzeichnet durch
eine Einrichtung, die eine Verwirbelung der Luft im Hohlraum er-
zeugt, und
eine Einrichtung, die die Verwirbelung von innerhalb des Hohl-
raums in den Bereich außerhalb des Hohlraums erweitert.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich dadurch vom Patent-
anspruch 1 nach Hauptantrag, das an dessen Ende folgendes Merkmal angefügt
ist:
„wobei die Verwirbelungserzeugungseinrichtung ein in der Leitung
vorgesehenes Drehklappenventil mit einem Ausschnitt enthält.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich dadurch vom Patent-
anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, dass er am Ende weiter folgende Merkmale ent-
hält:
„…, die Erweiterungseinrichtung eine zylindrische Wand des
Hohlraums umfasst, die einen konstanten Durchmesser aufweist,
und der Hohlraum einen Durchmesser besitzt, der gleich oder
größer als der halbe Innendurchmesser des Zylinders ist.“
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Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, einen Dieselmotor zu schaffen,
in dem die lösliche organische Fraktion der Partikel, die zu einem Anstieg neigt,
wenn das Abgasrückführ-Verhältnis hoch eingestellt ist, reduziert wird (S. 2 Z. 44
bis 47 der Patentschrift).
Die auf den Patentanspruch 1 folgenden Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsan-
trägen sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Dieselmotor nach Patentan-
spruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Gegenstand des Patents stellt - auch in den Fassungen nach den Hilfsanträ-
gen - keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Als Fachmann ist im vorliegendem Fall ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus
mit Erfahrungen in der Auslegung von Dieselmotoren insbesondere hinsichtlich
der Steuerung ihres Arbeitsprozesses, anzusehen.
Zum Hauptantrag
Die Lehre des Patents geht aus von dem aus der DE 43 33 424 A1 bekannten
Stand der Technik. Diese Druckschrift nimmt die Priorität einer japanischen An-
meldung in Anspruch, deren Offenlegungsschrift in der Beschreibung des ange-
fochtenen Patents zitiert ist (S. 2 Z. 31). In der Druckschrift ist über die Form des
Kolbens nichts gesagt. Aus dem gesamten Inhalt, insbesondere den Ausführun-
gen zur Wirbelerzeugung im Zylinder und der Erstreckung der Einspritzung unter
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bestimmten Betriebsbedingungen bis nach dem Passieren des oberen Totpunkts
durch den Kolben entnimmt der Fachmann aber, dass sie sich auf einen Diesel-
motor mit Direkteinspritzung in den Zylinder bezieht. Dieselmotoren mit Direktein-
spritzung weisen in aller Regel einen Hohlraum in der oberen Stirnfläche des Kol-
bens auf. In diesem Kolbenhohlraum wird in der Nähe des oberen Totpunkts der
Kraftstoff eingespritzt, um mit der durch eine Leitung angesaugten Luft zu ver-
brennen. Es ist üblich und so auch in der DE 43 33 424 A1 beschrieben, dass
Einrichtungen (Sensoren) zur Erfassung der Betriebszustände des Motors und
eine Einrichtung zur Steuerung des Zeitpunkts und der Menge der Kraftstoffein-
spritzung und anderer Parameter vorgesehen ist. In der Entgegenhaltung ist ins-
besondere beschrieben, dass die Verbrennungstemperatur in der Verbrennungs-
kammer durch Rückführung von Abgas entsprechend bestimmter Motorbetriebs-
bedingungen verändert wird und dass die Einspritzung des Kraftstoffs (Zündung)
in die Verbrennungskammer verzögert wird, wenn die Verbrennungstemperatur
niedrig ist (Sp. 2 Z. 16 bis 36). In der Entgegenhaltung ist weiter eine Einrichtung
beschrieben, die eine Verwirbelung der angesaugten Luft im Brennraum erzeugt
(Fig. 14 bis 16 und zugehörige Beschreibung).
Mit der im letzten Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 spezifizierten Einrich-
tung, die die Verwirbelung von innerhalb des Hohlraums im Kolben in den Bereich
außerhalb des Hohlraums erweitert, ist nichts anderes als die selbstverständliche
Tatsache gemeint, dass der Hohlraum in der oberen Stirnfläche des Kolbens zum
Zylinder hin offen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegen-
über dem Stand der Technik nach der DE 43 33 424 A1 überhaupt neu ist - in der
Druckschrift ist, wie bereits ausgeführt, ein zum Zylinder offener Kolbenhohlraum
nicht explizit erwähnt. Solche Kolbenhohlräume sind jedoch bei Dieselmotoren mit
Direkteinspritzung in aller Regel vorhanden, was die Patentinhaberin auch nicht in
Abrede stellt. Ihn auch bei einem im Übrigen aus der DE 43 33 424 A1 bekannten
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Dieselmotor vorzusehen, liegt somit für den Fachmann zumindest nahe und be-
ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale aus den erteil-
ten Patentansprüchen 1 und 6 und ist daher zulässig.
Der Dieselmotor nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist zusätzlich zu
den in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag genannten Merkmalen in der Ansaug-
leitung für die Verbrennungsluft ein Drehklappenventil mit einem Ausschnitt auf,
mit dem der Grad der Verwirbelung der Luft im Hohlraum beeinflusst werden kann.
Aus der DE 43 33 424 A1 ist es bereits bekannt, die Verwirbelung der Luft durch
eine Einrichtung in der Ansaugleitung, nämlich ein drehbares Blatt, zu beeinflus-
sen (Sp. 10 Z. 12 bis 22, vgl. S. 6 Z. 2 bis 13 der Streitpatentschrift). Bei dem
Drehklappenventil mit Ausschnitt gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
handelt es sich um eine konstruktive Alternative, die im Wesentlichen keine ande-
re Wirkung erzielen soll, als die bekannte Einrichtung zur Wirbelerzeugung.
Ein Drehklappenventil mit einem Ausschnitt als Einrichtung zur Beeinflussung der
Strömung im Ansaugkanal einer Brennkraftmaschine mit veränderlicher Wirbelbil-
dung im Brennraum ist an sich aus der DE 36 28 366 A1 bekannt (z. B. Sp. 9
Z. 46 bis 67). Zwar dient dort das Drehklappenventil selbst nicht zur Wirbelerzeu-
gung. Seine grundlegende Funktion, nämlich im offenen Zustand eine Leitung voll-
ständig freizugeben und im geschlossenen Zustand einen Teilquerschnitt geöffnet
zu lassen, ist jedoch eindeutig offenbart und unabhängig von dem dort gewünsch-
tem Effekt. Ein solches Drehklappenventil steht somit dem Fachmann als im Moto-
renbau bekanntes Mittel zur Beeinflussung der Strömung im Luftansaugkanal
ohne weiteres zur Verfügung.
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Auch der Dieselmotor nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich so-
mit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale aus den erteil-
ten Patentansprüchen 1, 2, 6 und 8 und ist daher zulässig.
Im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 legt der Patenanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 zusätzlich fest, dass der Hohlraum im Kolben eine zylindrische
Wand umfasst, die einen konstanten Durchmesser aufweist, und dass der Hohl-
raum einen Durchmesser besitzt, der gleich oder größer als der halbe Innendurch-
messer des Zylinders ist.
Eine derartige Ausbildung des Kolbenhohlraums bei einem Dieselmotor ist an sich
bekannt. Ein Kolben mit einem solchen Hohlraum ist z. B. in der DE 36 25 492 A1
beschrieben. Der Senat kann nichts Erfinderisches darin sehen, ausgehend von
dem aus der DE 43 33 424 A1 bekannten Dieselmotor auch Kolbenformen mit
Hohlräumen mit zylindrischen geraden Wände in Betracht zu ziehen und Überle-
gungen bzw. Untersuchungen zur richtigen Bemessung des Kolbenhohlraums
anzustellen. Um einen Hohlraumdurchmesser vorzusehen, der mindestens dem
halben Zylinderdurchmesser entspricht, braucht das Gebiet des an sich Bekann-
ten nicht verlassen zu werden, denn die Figur der DE 36 25 492 A1 legt bereits
einen Kolbenhohlraum mit einem relativ großem Durchmesser nahe.
Dass die Ausbildung des Kolbenhohlraums in Verbindung mit der speziellen Aus-
bildung der Verwirbelungseinrichtung als Drehklappenventil eine besondere kom-
binatorische Wirkung hervorbringt, ist nicht ersichtlich und auch von der Patentin-
haberin nicht geltend gemacht worden.
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Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften