Urteil des BPatG vom 08.10.2003

BPatG: unterscheidungskraft, ziege, wortmarke, markenregister, warenverkehr, käserei, unmittelbarkeit, zukunft, preisliste, werbung

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 51/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 09 343.5/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Ok-
tober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin
Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 29 –
vom 17. August 1999 und 1. Dezember 2000 aufgehoben.
BPatG 152
6.70
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Heide-Ziege
als Kennzeichnung für die Waren
"Milchprodukte; Käse, insbesondere Weichkäse und Frischkäse aus
Ziegenmilch aus ökologischem Anbau".
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterschei-
dungskraft und des Bestehens einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung aus-
geführt, die angemeldete Wortmarke beschreibe die beanspruchten Waren lediglich
dahingehend, dass sie von Ziegen stammten, die in der Heide gehalten würden.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf
Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke als reine Fanta-
siebezeichnung keine unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Waren enthalte
und insbesondere keine Herkunfts- oder Bestimmungsangabe beinhalte. Die von der
Markenstelle im Internet ermittelten Fundstellen der Verwendung des Wortes "Heide-
Ziege" bezögen sich lediglich auf die Anmelderin selbst.
Der Senat hat bei verschiedenen Verbänden um Stellungnahme zu der Frage gebe-
ten, ob aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise (Endabnehmer, Händler oder
Hersteller) die hier betroffene Wortfolge als bloßer Sachhinweis auf Milchprodukte,
insbesondere Käse von Ziegen verstanden würden, die naturnah in der Heide
gehalten würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genom-
men.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Marken-
register steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 Mar-
kenG) entgegen.
1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es ist
nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der
unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbe-
werber der Anmelderin freigehalten werden müsste.
Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2
MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Anmeldung
zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Wortfolge
ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Die bloße
Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten Sinn verstanden
wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben könnte, genügt nicht.
Im vorliegenden Fall konnte hinsichtlich der hier streitigen Waren ein beschreibender
Gebrauch der Wortkombination im Inland nicht belegt werden.
Wörterbücher und Fachlexika weisen keinen entsprechenden Eintrag auf. Es gibt
Bergziegen, Angoraziegen, Zwergziegen, Wildziegen, jedoch nicht die vorliegende
Wortkombination. Die von der Markenstelle herangezogenen Belege enthalten
ebenfalls keine unmittelbar beschreibende Verwendung der als Marke beanspruch-
ten Wortkombination. Wenn dort von "Heide Ziege aus 100 % Ziegenkäse aus öko-
logischem Landbau aus der Falkenhainer- Käserei" oder von "Heide Ziegencamem-
bert, 100 % Ziege" gesprochen wird, so handelt es sich hierbei ersichtlich um eine
markenmäßige Verwendung ohne konkreten Warenbezug, ganz abgesehen davon,
dass sie Angebote der Anmelderin selbst betrifft. Auch die Feststellungen des Senats
gehen über diesen Sachstand nicht hinaus, denn selbst Wortbildungen wie "Heide-
Käse, Heide-Ziegenfrischkäse, Heide-Ziegenweichkäse" haben letztlich keine
sachliche Entsprechung zur angemeldeten Marke. Die von der Markenstelle
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zugrunde gelegte beschreibende Bedeutung, die Waren stammten von Ziegen, die in
der Heide weiden, ist nicht zwingend und allenfalls über mehrere analysierende
Gedankenschritte nachvollziehbar, was für die erforderliche Unmittelbarkeit einer
Angabe über die Bestimmung oder einen sonstigen wesentlichen Umstand nicht
ausreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zählen hierzu im üb-
rigen nur solche Angaben, die "für den Warenverkehr wichtige und für die umworbe-
nen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware
beschreiben" (vgl. BGH GRUR 2000, 231 - FÜNFER). Hierfür käme im vorliegenden
Fall lediglich die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise in Betracht, die Ziegen
würden naturnah im Sinne von ökologisch gehalten. Gegen eine solche Betrachtung
sprechen die auf die vom Senat eingeleitete Verbandsanfrage eingegangenen Stel-
lungnahmen mit unmissverständlicher Klarheit. Alle drei Verbände - Verband der
deutschen Milchwirtschaft e.V. (VDM), Bundesverband der Vorzugsmilcherzeuger
und Direktvermarkter von Milch und Milchprodukten (BVDM) und Verband für hand-
werkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.V. (VHM) - halten die Wort-
folge für keinen eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine naturnahe, geschweige
denn ökologische Ziegenhaltung. Dementsprechend wird auch einhellig ein Interesse
der Verbände oder ihrer Mitglieder an der freien Verwendung der Wortfolge - auch für
die Zukunft - verneint.
Ein Freihaltungsbedürfnis scheidet unter diesen Umständen aus, zumal auch zwei-
felhaft ist, ob ein beschreibender Sinngehalt vom Verkehr überhaupt erkannt wird.
Dass sich der mögliche warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach meh-
reren Überlegungen und gedanklichen Konstruktionen erschließt, genügt nicht den
Erfordernissen einer unzweideutigen und unmittelbar beschreibenden Angabe, zumal
diese nicht als Fachwort nachweisbar ist. Vielmehr können die Interessen von
Mitbewerbern, die die streitige Wortfolge - etwa an einem Warenstand oder auf einer
Preisliste – in beschreibender Weise verwenden, durch eine sachgerechte Anwen-
dung des § 23 MarkenG geschützt werden.
2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechen-
den Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus-
reicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeord-
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net werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-
mittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseig-
nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gerade die unklare oder zumin-
dest nicht ohne weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung der Wortfolge
rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden Originalität.
Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die beteiligten Verkehrskreise die
Marke überhaupt auf die Ware beziehen oder sie eher für einen Fantasiebegriff hal-
ten. Aber selbst dann ergibt sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
kein so klarer Sinngehalt, der die Annahme rechtfertigt, die Bezeichnung werde nicht
als Betriebshinweis verstanden.
Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin Erfolg haben.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb/Na