Urteil des BPatG vom 08.04.2002

BPatG: software, eugh, sicherheit, test, export, markenregister, verkehr, wortmarke

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 163/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 23 946.0
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wortmarke
CMY colour weaving
für die Waren
textile Webstoffe, Computerprogramme für die Übersetzung von
digitalen Bildvorlagen in Bindungsdateien für Webmaschinen
hat die Markenstelle für Klasse 24 mit Beschluss vom 8. April 2002 zurückgewie-
sen, weil CMY eine Fachabkürzung für ein Farbmodell (cyan, magenta, yellow)
sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der An-
sicht, sicherlich sei CMY ein bekannter Fachbegriff, jedoch lediglich für den ein-
schlägigen Verkehrskreis der Druckereitechnik, etwa Tintenstrahldrucktechniken.
Dort sei CMY eine Fachbezeichnung, da durch das Mischen der genannten drei
Farben alle Farbvarianten hergestellt werden könnten. Beim Weben von Stoffen
sei ein Mischen von Farben aber nicht möglich. Für farbig bedrucke Stoffe sei
"CMY colour weaving" aber nicht angemeldet. Sein Webverfahren sei speziell und
habe bisher in herkömmlicher Weise nicht angewendet werden können.
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Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-
gung in das Markenregister steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Diese Vor-
schrift verhindert nämlich u.a. die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der bean-
spruchten Waren nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung, oder sonstiger Merkmale
dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Obwohl "CMY colour weaving" fremdsprachig ist, ist eine Zurückweisung der An-
meldung gerechtfertigt, weil die angesprochenen inländischen Fachkreise die be-
schreibende Bedeutung erkennen und den Mitbewerbern die Marke beim inländi-
schen Warenvertrieb und beim Export zur Merkmalsbezeichnung dienen kann.
"CMY colour weaving" enthält konkret warenbezogene beschreibende Sachaus-
sagen. CMY beschreibt bei Stoffen eine additive Farbmischung, die bei Webstof-
fen zwar nicht wie bei Druckverfahren herbeizuführen ist, aber dennoch möglich
erscheint. Dafür können Computerprogramme eingesetzt werden, bei denen CMY
dann den Einsatzbereich beschreibt. "colour weaving" beschreibt als Übersetzung
von "Farb-Webkunst" die "Herstellungsmethode von Stoffen bzw. den Einsatzbe-
reich von Software“.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung sogar schon
dann, wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit er-
folgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH WRP 2001, 692 - Test
it; BlPMZ 2001, 55 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist aus der
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Übung, CMY für Druckstoffe zu verwenden, zumindest eine Tendenz mit hinrei-
chender Sicherheit prognostizierbar, dies auf Webstoffe zu übertragen.
Winkler Sekretaruk
Dr.
Albrecht
Hu