Urteil des BPatG vom 09.02.2000

BPatG (beschreibende angabe, eintragung, unterscheidungskraft, marke, angabe, verkehr, bezeichnung, beschwerde, klasse, patent)

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 82/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 15 219.1
BPatG 152
6.70
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hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzen-
dem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 30. März 1998 und vom 4. Januar 1999 aufgehoben,
soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt worden
ist.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
"FOOD FOR FRIENDS"
für die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 8, 9,
11, 16, 21, 24, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 38, 39, 41 und 42 zur Eintragung in
das Markenregister angemeldet worden.
Nachdem die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts
diese Anmeldung zunächst in vollem Umfang von der Eintragung zurückgewiesen
hat, hat sie auf die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung die Eintragung
nur mehr für die beanspruchten Waren der Klassen 29, 30, 31, 32 und 33 sowie
für die Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost" der
Klasse 5 und die Dienstleistung "Verpflegung" der Klasse 42 versagt. Für Waren
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des Non-Food-Sektors könne der angemeldeten Wortfolge nicht jegliche Unter-
scheidungskraft abgesprochen werden. Hingegen liege für den gesamten Bereich
der Nahrungsmittel einschließlich Diätetik und "Verpflegung" eine beschreibende
Aussage im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor, da mit der Anmeldung auf
eine persönliche Note oder eine besonders liebevolle Zubereitung des "Essens für
Freunde" hingewiesen werde. Auch andere Nahrungsmittelhersteller sowie
Gastronomiebetriebe müßten sich dieser allgemein verständlichen Aussage be-
dienen können. Insoweit fehle der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde. Nach dem Markenge-
setz genüge eine produktidentifizierende Unterscheidungskraft des Werbetextes;
zudem schütze es die Werbefunktion einer Marke. Auch für die nunmehr noch zu-
rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen handle es sich bei der angemelde-
ten Marke nicht um eine beschreibende Angabe. Außerdem sei ein konkretes
Freihaltebedürfnis nicht nachgewiesen.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als darin die
Eintragung der angemeldeten Marke versagt worden ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach Ansicht des Senats stehen der
Eintragung der angemeldeten Marke auch für die nunmehr noch versagten Waren
und Dienstleistungen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht entgegen. Bei der Bezeichnung "FOOD FOR FRIENDS" handelt es
sich insbesondere nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung der nunmehr noch
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beanspruchten Waren und Dienstleistungen des Nahrungsmittelsektors dienen
kann und deshalb freigehalten werden müßte.
Zwar weist die Markenstelle zutreffend darauf hin, daß die angemeldete, englisch-
sprachige Bezeichnung auch von den deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres
verstanden und mit "Essen für Freunde" übersetzt wird. Dennoch ist diese Wort-
zusammenstellung nach Auffassung des Senats auch für die nunmehr noch ver-
sagten Waren und Dienstleistungen des Nahrungsmittelsektors nicht freizuhalten,
da sie nicht so glatt warenbeschreibend ist, daß mit der erforderlichen Wahr-
scheinlichkeit festgestellt werden könnte, daß sie in absehbarer Zeit von den Mit-
bewerbern als beschreibende Angabe benötigt wird. Zwar fallen unter das Eintra-
gungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht nur die dort ausdrücklich ge-
nannten Angaben, sondern auch solche, die andere für den Warenverkehr wich-
tige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände
mit Bezug auf die Ware beschreiben. Ein darüber hinausgehendes Eintragungs-
hindernis eines Freihaltebedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und
in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG aber nicht entnommen werden (BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Um eine solche, nicht konkret warenbezogene sondern lediglich allgemeine Aus-
sage handelt es sich aber im vorliegenden Fall. Die englischsprachige Anmeldung
"FOOD FOR FRIENDS" bzw deren deutsche Übersetzung ("Essen für Freunde")
ist nämlich so allgemein und unspezifisch gefaßt, daß sie die unterschiedlichsten
Aspekte und Umstände betreffen kann und je nach Anlaß und Gelegenheit, aber
auch nach Betrachter oder Stimmung völlig unterschiedlich verstanden werden
wird. Für den angesprochenen Verkehr bleibt offen, ob sich die Aussage auf die
Art der Zubereitung, der Präsentation, der Qualität, der Herkunft usw der Waren
und Dienstleistungen bezieht. Ein konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt mit
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann ihr damit nicht
entnommen werden.
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Da die angemeldete Bezeichnung bereits keinen eindeutig waren- und dienstleis-
tungsbeschreibenden Aussagegehalt aufweist, besteht an ihr auch kein konkretes,
aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber.
Die angemeldete Wortfolge besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Nach der Entscheidung "YES" des Bundesge-
richtshofs (GRUR 1999, 1089) kann nämlich einer Wortmarke dann nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in Frage ste-
henden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuge-
ordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der angemel-
deten Wortfolge handelt es sich wegen ihres vieldeutigen Aussagegehalts bereits
nicht um eine konkret warenbeschreibende Angabe. Der Senat konnte auch keine
Feststellungen dahingehend treffen, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge
etwa um einen gebräuchlichen (Werbe-) Spruch handelt, der vom Verkehr stets
nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Zwar befaßt
sich die Entscheidung "YES" des Bundesgerichtshofs mit der Beurteilung eines
einzelnen Wortes. Nach Auffassung des Senats sind jedoch die grundsätzlichen
Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrundeliegen, auch auf die Beurteilung
von Mehrwortzeichen oder - kurzen - Werbesprüchen anzuwenden, da die Aus-
wirkungen eines einzelnen Markenwortes oder eines kurzen Werbespruchs auf
den angesprochenen Verkehr vergleichbar sind.
Der Beschwerde der Anmelder war deshalb stattzugeben.
Kraft Reker Eder
Bb/prö